Februar 1957, er betrachte das Mietverhältnis auch mit ihr auf Grund seiner gegenüber dem Konkursverwalter erklärten Kündigung für beendet, weil das MietVerhältnis nur zwischen ihm und der Firma F^MHi bestanden habe. Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen KnflH)t und der * Beklagten sei ein Mietvertrag nicht zustande gekommen, da Kbei dem Empfang der auch von der Beklagten unterschrie-» benen Vertragsurkunde der Annahme gewesen sei, die Beklagte sei Mitinhaberin der Firma und er mit ihr persönlich einen Mietvertrag nicht habe schließen wollen. Die Klägerin glaubt auch, daß die gegenüber dem Ehemann der Beklagten als Inhaber der Firma ^flHHVerklärte Kündigung selbst dann den Mietvertrag beendet habe, wenn beide Eheleute Mieter gewesen sein sollten.'Sie hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte keine Mietrechte an den im Hause Carl-ScJ^Hfc-Straße ttfbelegenen gewerblichen Bäumen habe. Interesse an der von ihr begehrten Feststellung zu« Es meint 9 ihr Interesse ergehe sich aus der besonderen Gestalt \ tung der Beziehungen zwischen den Parteien aus dem Pachtverbrage vom 4o Mai 1956 einerseits und den Beziehungen zwischen den Parteien und dem Vermieter andererseits, die darauf beruhten, daß die Klägerin deja Mietvertrag vom 29* November 1950/27» März 1952 als Mitmieterin in einem Zeitpunkt beigetreten sei, als jedenfalls die Firma & IJflMHb noch Mieterin der gewerblichen Bäume gewesen sei. Es sieht als erwiesen an, daß die Klägerin die Beklagte als selbständige Mieterin der gewerblichen Bäume angesehen habe und neben ihr und der Firma & VHHP in den Mietvertrag mit dem Vermieter Knüppel habe eintreten wollen. November 1956 eindeutig auf den Boden des Pachtvertrages vom 4» Mai 1956 gestellt und sich zu der Auffassung bekannt, daß nach dem Ausscheiden der Firma g die Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte und ihr Ehemann hätten den Vermieter Knf^| darüber getäuscht, daß nicht beide Eheleute Mitinhaber der Firma seienc Insoweit handele es sich um die unzulässige Geltendmachung eines Rechtes aus der Person eines Britten. II« Bie Revision bekämpft sowohl die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin gegenüber die Beklagte als Mieterin der gewerblichen Räume anzusehen sei, als auch die Rechtsauffassung, daß eine Kündigung des Mietvertrages gegenüber der Beklagten unzulässig gewesen sei. Für die begehrte Feststellung hätte das Berufungsgericht auf den Mietvertrag selbst zurückgehen und prüfen müssen, ob Knf^P ihn mit der Beklagten als Vertragspartei geschlossen habe* Hierfür könne die mit der Klägerin getroffene Abrede niemals eine Grundlage oder ein Beweisanzeichen abgeben« a) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe angenommen, daß nach den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen ein Mi et Verhältnis zwischen KnfBP 1111(1 der Beklagten!) begründet worden oder sein Bestehen bewiesen worden sei« Das Berufungsgericht erklärt auf Seite 7 der Entscheidungsgründe ausdrücklich, für den vorliegenden Rechtsstreit bedürfe es kein< Entscheidung, ob die Beklagte auf Grund des Mietvertrages vom 29. November 1950/27« März 1952 im Verhältnis zu dem Vermieter Kn0|^ Mitmierterin der in Rede stehenden gewerblichen Räume geworden sei« Indem das Berufungsgericht die Entscheidung dahingestellt sein läßt, geht es gerade von der Möglichkeit aus, daß mietvertragliche Beziehungen zwischen Kn£^| und der . & Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in das Mi et Verhältnis mit Knf|0| und des Abschlusses des Pachtvertrages gewesen sei, so ist das erkennbar dahin zu verstehen, die Klägerin müsse sich auf Grund der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen, als ob sie und die Beklagte gemeinschaftlich Mieter seien, selbst wenn ein Mietvertrag zwischen Kr^J|£ und der Beklagten nicht geschlossen sein sollte. Wenn das Berufungsgericht der Klägerin auf Grund der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Beziehungen das Recht I versagt, sich darauf zu berufen, daß zwischen Kn(HHl und der Beklagten ein Mietvertrag nicht zustande gekommen sei, so verneint es in Wahrheit ein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Die Feststellung eines nicht unter den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses kann daher grundsätzlich verlang werden, wenn dem Kläger für ein solches Begehren ein Rechts-schutsinteresse zur Seite steht, das immer dann gegeben ist, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klarstellung gerade auch dem Beklagten gegenüber hat, wenn also seine Rechtslage durch die tatsächlicher Ungewißheit darüber, ob zwischen dem Beklagten und dem Dritten ein Rechtsverhältnis besteht, gefährdet wird (RG Gruchot 68, 333; GKTJR 1932, 1049; RGZ 128, 92, 94; H2, 223, 226; 170, 358, 374; OGHZ 1, 370, 378; BGS Urt. v. Wäre das Berufungsgericht der Ansicht gewesen, das Begehren der Klägerin auf Feststellung, daß der Beklagten keine Mietrechte zustehen, sei unstatthaft , weil allein maßgebend das Verhältnis der Parteien zueinander sei, in dessen Rahmen die Klägerin die Beklagte stets als Mitmieterin angesehen und behandelt habe, so wäre das für sich allein gesehen allerdings zu eng. Es ist auch nicht richtig, daß die Berufung darauf, Kn^m habe mit der Beklagten einen Mietvertrag nicht ab-sclil'ießen wollen, etwa schlechthin unzulässig sei, weil damit Rechte aus der Person eines Dritten hergeleitet werden sollen Ist der Klägerin überhaupt gestattet, die Feststellung über das. Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Britten zu Begehren, so kann es ihr nicht verwehrt sein, sich auch auf Umstände 'zu berufen, die in der Person des Britten begründet sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Rechtsbereich der Klägerin dadurch berührt oder gefährdet wird, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin des Bestehens von Mietrechben berühmt, die durch einen mit Kh(HHl abgeschlossenen Mietvertrag begründet sein sollen« c) Ber Rechtsbereich der Klägerin würde nicht berührt sein, wenn es für ihre Rechtslage unerheblich wäre, ob der Vertrag zwischen der Beklagten und KhflHP wirksam zustande gekommen ist« Bas ist ersichtlich auch der Ausgangspunkt für die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sowohl im Pachtverträge vom 4* Mai 1956 als auch in ihrem späteren Verhalten die Beklagte als Mitmieterin angesehen und sich nach dem Ausscheiden der Firma & FflMBl zu der Auffassung bekannt habe, die Beklagte sei weiterhin Mieterin und zugleich Verpächterin der gewerblichen Räume. Biese Ausführungen lassen sich dahin verstehen, daß wegen der besonderen zwischen den Parteien begründeten rechtlichen Beziehungen die Rechtslage der Klägerin keine Änderung erfahren könne, auch wenn der Beklagten dem Vermieter gegenüber Mietrechte an den gewerblichen Räumen nicht zuständen» Soweit es die Auffassung vertritt, der Klägerin sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Beklagte die gewerblichen Bäume von &4HP nicht gemietet habe, weil das mit den zwischen den Parteien getroffenen Abreden und dem eigenen Verhalten der Klägerin unvereinbar sei, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Eevision hat in der mündlichen Verhandlung allerdings geltend gemacht, der § 1 des Pachtvertrages vom 4» Mai 1956, wonach die Verpächter, also die Firma FflBH|und die Beklagte, Mieter der gewerblichen Bäume seien, enthalte keine verbindliche Abrede, sondern sei nur, als einseitige Erklärung der Verpächter zu werten, an deren Dichtigkeit die Klägerin geglaubt habe, 'die sie aber nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. indessen in für die Bevision nicht angreifbarer Weise den Pachtvertrag dahin ausgelegt, daß die Klägerin bewußt auch mit der Beklagten ein Uemeinschafts Verhältnis über die gewerblichen Bäume begründet habe, und hat die nach dem Ausscheiden der Firma abgegebenen Erklärungen der Klägerin dahin gewürdigt, daß sie die Beklagte weiterhin als Mitmieterin habe ansehen wollen. Hat die Beklagte die an die wr Klägerin verpachteten Geschäftsräume nicht von K€e“ mietet, so hätte sie zwar einen Vertrag über Räume geschlossen, über die ihr eine Verfügungsmacht nicht zustande Dadurch wäre die Wirksamkeit des Vertrages, soweit es sich um ihre Person handelt, aber nicht berührt worden, da ein Miet- oder Pachtvertrag nicht voraussetzt, daß der Vermieter oder Pächter Eigentümer der Sache oder zur Verfügung über sie befugt ist* Im Verhältnis zur Klägerin wären deshalb die Firma & und äie Beklagte gemeinsam Verpächter gewesen« Die Klägerin könnte sich deshalb auch unter diesem.Gesichtspunkt nicht darauf berufen, daß Kn£||^ die verpachteten Räume nicht an die Beklagte vermietet habe. d) Erwägungen darüber, ob der Rechtskreis der Klägerin etwa im Verhältnis zu den Eigentümern des Grundstücks oder deren General-pächterl l3erüiir'fc würde, wenn ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und Knflflfe nicht zustandegekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In diesem Falje könnte die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß der geschlossene Pachtvertrag ohne Rücksicht, ob ihr ein Recht zur Verpachtung zustehe, wirksam sei« Sie wäre vielmehr nach § 581 Abs« 2, 541 BGB den Gewährleistungsan« Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Peststellung würde allerdings bestehen, wenn ein Mietverhältnis zwischen Kn^||| und der Beklagten, sofern es begründet worden wäre, nach Abschluß des Pachtvertrages vom 4° Mai 1956 sein Ende gefunden hätte. Sich hierauf zu berufen, wäre die Klägerin nicht gehindert, da in § 3 des Pachtvertrages ausdrücklich für den Pall, daß die Verpächter während der Laufzeit des Pachtvertrages aus dem Mi etVerhältnis ausscheiden, vereinbart worden ist, die Klägerin solle den Mietvertrag als alleinige Mieterin fortsetzen. dahin ausgelegt, daß sie nur ein Ausscheiden beider Verpächter aus dem MietVerhältnis auf Grund nachträglich während der Pachtzeit eintretender Umstände habe betreffen sollen, so daß die Klägerin nur dann Alleinmieterin gegenüber Kipppp geworden wäre, wenn nicht nur das Mietverhältnis der Firma EpPPPPP & Fpppp sondern auch das der Beklagten mit Knüppel während der Bauer des Pachtvertrages geendet hätte* Ben Fall, daß die Beklagte von vornherein nicht Mieterin gewesen sei und nur die Firma EpPPPI|& Fpppp später aus dem Mietverhältnis aus-scheide, hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Be-Stimmung des § 3 nicht umfassen sollen. So stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, das Pachtverhältnis mit der Beklagten und damit die Gemeinschaft an den gewerblichen Räumen sei unabhängig davon begründet worden, ob die Klägerin mit Krppp in mietvertraglichen Beziehungen gestanden habe, u*a* darauf, daß nur das Erlöschen des Pachtrechts in Beziehung zu dem Bestände des Mietrechts gesetzt worden sei, indem das Pachtrecht nach der ausdrücklichen Abrede des § 3 bei einer nachträglichen Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls habe enden sollen* Bas Berufungsgericht führt auf Seite 10 des Urteils wörtlich aus, in § 3 des Pachtvertrages sei vereinbart worden, daß, wenn die Verpächter, also auch die Beklagte, während, der Laufzeit des Pachtvertrages aus dem Mi et Verhältnis wegen irgendeines Grundes ausscheiden sollten, alsdann die Klägerin das MietVerhältnis allein fortsetzen solle. Ferner hält es auf Seite 7 der Urteilsgründe ein Feststellungsinteresse der Klägerj daran für gegeben, ob die Beklagte neben der Klägerin unverändert Mitmieterin und damit zugleich Verpächterin sei, Biese Aus- ■ * legung hat die Revision nicht angegriffen; sie läßt auch eine Verletzung sachlichen Hechts nicht erkennen, b) Der im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gekommene Standpunkt, nach den durch den Pachtvertrag begründeten besonderen Rechtsbezie-hungen der Parteien werde der Rechtskreis der Klägerin nicht davon berührt, ob die Beklagte mit Knf^P einen wirksamen Mietvertrag geschlossen habe, ist danach frei von Rechtsirrtum, War das Berufungsgericht aber einer Entscheidung darüber, ob ein Mietverhältnis zwischen- Krf^P'-'u^d der Beklagten zustande ..gekommen ist, enthoben, so gehen auch die Rügen der Revision fehl, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte fürflp das Zustandekommen des Mietvertrages beweispflichtig sei, und habe den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweis übergangen, 3, Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mietverhältnis zwischen und der Beklagten sei, wenn es bestanden habe, nicht durch Kündigung nachträglich beendet worden, wendet die Revision sich vergebens. b) Pie Revision glaubt weiter, das Mietverhältnis mit der Beklagten sei in entsprechender Anwendung des § 139 BGKB erloschen,' da der Vermieter nicht unabhängig von dem Geschäftsbetrieb der Firma & MBI die Räume an die Beklagte vermietet haben würde und ohne Aufrechterhaltung dieses Geschäftsbetriebes auch ein Mietvertrag mit der Beklagten nicht fortdauern könne• per erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil BGHZ 26, 102, 109 ausgeführt, daß eine besondere Vertragsgestaltung, die auch im Wege der Vertragsauslegung nach freu und Glauben ermittelt werden könnte, denkbar ist, nach der es dem Vermieter erlaubt wäre, das Mi et Verhältnis im ganzen zu dem Erlöschen zu bringen. Ob im vorliegenden Fall etwa ursprünglich die Vermietung der Gastwirtschaftsräume so sehr im Vordergrund gestanden hat, daß mit einer Beendigung des von der Firma MHl unterhaltenen Gastwirtschaftsbetriebes das Mietverhältnis sowohl mit dieser Firma als auch mit der Beklagten hätte sein Bilde finden müssen, brauchte das Berufungsgericht aber nicht zu prüfen. Beklagte als Küchenchefin im Betriebe ihres Ehemannes tätig gewesen sei, eine weitere Aufklärung würde ergeben haben, daß zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann eine Innengesellschaft bestanden habe und die Beklagte nur als MitgeSeilschafterin dieser Innengesellschaft den Mietvertrag unterzeichnet habe. Unter diesem Ge-£ sichtspunkt ist auch die Ausführung des Berufungsgerichts bedenkenfrei, daß durch die von dem Vermieter Kn^|f| dem Konkursverwalter gegenüber ausgesprochene Kündigung das Mietver-hältnis mit der Beklagten nicht beendet worden sei, zu demal im Verhältnis zur Klägerin die Beklagte nicht als bloß akzessorisd Mitmieterin angesehen werden könne. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht sich nicht in Ausübung des richterlichen Fragerechts nach § 139 ZPO der Prüfung unterzogen hat, ob die Beklagte und ihr Ehemann eine Innengesellschaft gegründet haben. Im vorliegenden Recht* streit hatte das Landgericht angenommen, KnflflP habe auch mit der Beklagten einen Mietvertrag geschlossen, und hatte deshalb die Klage für sachlich nicht begründet gehalten. Bas Berufungs-gericht hätte, da es eine sachliche Entscheidung über das Bestehen von mi et vertraglichen Beziehungen zwischen KnflHfc un<* der Beklagten nicht traf, vielmehr in Wahrheit der Klägerin ein rechtlich geschlitztes Interesse an der begehrten Feststellung absprach, die Klage als unzulässig abweisen müssen.
Verkündet am 8, Januar 1959 flflHflflflfl, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2337 032 Im Hamen des Volkes der Vorstand, die In dem Hechtsstreit ' Brauerei Aktiengesellschaft in B(__ __ traße flMflfe vertreten durch ihren rektoren und Br. Klägerin, Berufungsklägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter * Bechtsanwalt Br. gegen grau Frieda F ScflflMflfl Martin- geb. Straße fl in a Beklagte, Berufungsbeklagte und •Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Prof. Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner für Hecht erkannt? Bie Eevision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin mit folgender Maßgabe zurUckge-wiesens Bas Urteil der 5* Zivilkammer des Bandgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 26. Marz 1957 wird unter entsprechender Änderung des Berufungsurteils in der Hauptsache dahin geändert, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Von Hechts wegen Tatbestand it Per Ehemann der Beklagten hatte im Jahre 1950 mit dem n&eneralpächter” Diplomingenieur der das Haus Carl-Scb^^-StraßeÄfc gepachtet hatte, in VertragsVerhandlungen gestanden, die den Abschluß eines Mietvertrages über die in Erd- und Kellergeschoß belegenen gewerblichen Räume dieses Hauses zu dem Betriebe der Filiale eines Weinhandelsgeschäftes mit Gasträumen und Kuchenbetrieb betrafen. Kn^Hfcübersandte dem Ehemann der Beklagten einen am 29. November 1950 unterschriebenen Vertragsentwurf, in dem als Mieter die Firma Weinkellereien und Alleininhaber Dr. Otto FfflHHF* bezeichnet wurde« Der Vertragsentwurf wurde mit den am 27* März 1952 geleisteten Unterschriften des Ehemannes der Beklagten und der Beklagten zurückgesandto Bel der Angabe des Mieters war von der Beklagten handschriftlich hinzugesetzt wordens "sowie Frau Frieda geb. Am 4« Mai 1956 schlossen der Ehemann der Beklagten und die Beklagte, ferner der Ehemann der Beklagten als Alleininhaber der Firma BflHMP Weinkellereien & SÄHBBi mit der Klägerin einen Pachtvertrag. In ihm heißt es, die Verpächter seien Mieter der im Hause Carl- ScltHfc-Straße 4P gelegenen gewerblichen Räume auf Grund des Mietvertrages vom 29. November 1950 /27. März 1952 und eines Nachtrags vom 27. März 1952, diesem Vertrage sei die Klägerin am 26. April 1956 beigetreten. Verpachtet würden für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 31. Dezember 1965 die Mieträume mit Ausnahme des für den Weinverkauf genutzten ladenraumes und eines bei den Verpächtern verbleibenden Weinkellers. Ober den Pacht zins wurde vereinbart, daß die Klägerin an den Hauseigentümer i die ihm zu entrichtende vertragliche Miete für Restaurant und Ladengeschäft zahle und über diese Miete hinaus an die • Verpächter eine vom ersten bis zu dem dritten PachtJahr steigende Umsatzpacht entrichtec Die Umsatzpacht sollte um den jeweiligen monablichen Mietzins, der unter Zugrundelegung des Quadratmeterverhältnisses auf den bei den Pächtern verbleibenden Verkaufsraum entfalle, gekürzt werden* In § 3 des Pachtvertrages wurde bestimmt% ttPür den Pall, daß die Verpächter während der Laufzeit des Pachtvertrages aus dem Mietverhältnis mit dem jeweiligen Hauseigentümer des Grundstücks aus irgendeinem Grunde ausscheiden, erklären sie hiermit ihr Einverständnis zur Port Setzung des Mietvertrages zwischen der Brauerei (das ist die Klägerin) als alleinigem Mieter mit dem Hauseigentümer» Eine Übertragung des Mietrechts von seiten der Verpächter auf einen Dritten ist während des Pachtvertrages ausgeschlossen»tt Am gleichen Tage trafen die Eigentümer des Grundstücks und der Generalpächter Kh^^^t einerseits und die Klägerin andererseits eine Vereinbarung, in der festgestellt wird, daß die Klägerin im Einverständnis mit den Eigentümern und dem Generalpächter sowie mit der Pirma Weinkellereien & in den- Mietvertrag mit allen Hechten und Pflichten eingetreten sei» Über das Vermögen der Pirma & JfHHl und ihres Alleininhabers Dr, P^Ü), *es Siiemanns der Beklagten, ist am 25» September 1956 das Konkursverfahren eröffnet worden» Darauf kündigte der Generalpächter KnflHP als Vermieter durch . ein an den Konkursverwalter gerichtetes Schreiben gemäß § 19 KO*' das Mi etVerhältnis» «v» 4 • i 4 Mit Schreiben vom 22. Oktober 1956 teilte die Beklagte dem Vermieter m±ii’ sie werde vom 1, November 1956 ab das Mietverhältnis allein fortsetzen. KnfHP erwiderte mit Schreiben vom 6. Februar 1957, er betrachte das Mietverhältnis auch mit ihr auf Grund seiner gegenüber dem Konkursverwalter erklärten Kündigung für beendet, weil das MietVerhältnis nur zwischen ihm und der Firma F^MHi bestanden habe. Vorsorglich kündigte er der Beklagten nochmals zu dem 28. Februar 1957» Die Beklagte hat dieser Kündigung widersprochen. Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen KnflH)t und der * Beklagten sei ein Mietvertrag nicht zustande gekommen, da Kbei dem Empfang der auch von der Beklagten unterschrie-» benen Vertragsurkunde der Annahme gewesen sei, die Beklagte sei Mitinhaberin der Firma und er mit ihr persönlich einen Mietvertrag nicht habe schließen wollen. Die Klägerin glaubt auch, daß die gegenüber dem Ehemann der Beklagten als Inhaber der Firma ^flHHVerklärte Kündigung selbst dann den Mietvertrag beendet habe, wenn beide Eheleute Mieter gewesen sein sollten.'Sie hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte keine Mietrechte an den im Hause Carl-ScJ^Hfc-Straße ttfbelegenen gewerblichen Bäumen habe. £ Das Landgericht und das Kammergericht haben die Klage abge- wiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe t A. T» Das Berufungsgericht billigt der Klägerin ein rechtliches * Interesse an der von ihr begehrten Feststellung zu« Es meint 9 ihr Interesse ergehe sich aus der besonderen Gestalt \ tung der Beziehungen zwischen den Parteien aus dem Pachtverbrage vom 4o Mai 1956 einerseits und den Beziehungen zwischen den Parteien und dem Vermieter andererseits, die darauf beruhten, daß die Klägerin deja Mietvertrag vom 29* November 1950/27» März 1952 als Mitmieterin in einem Zeitpunkt beigetreten sei, als jedenfalls die Firma & IJflMHb noch Mieterin der gewerblichen Bäume gewesen sei. Aus dem Zusammentreffen dieser vertraglichen Beziehungen gehe das Interesse • der Klägerin an alsbaldiger Feststellung hervor, ob die Beklagte neben ihr unverändert Mitmieterin der gewerblichen Bäumen^ und damit zugleich Verpäehterin eines wesentlichen leiles • dieser Bäume sei» Bas Berufungsgericht läßt sodann dahingestellt, ob die Beklagte auf Grund des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter ne^en der Firma & Mfe Mieterin der im Vertrage genannten Bäume geworden sei. Denn für ;dm Bechtefet2*eit allein maßgebend hält es das Verhältnis der Parteien zueinander. Es sieht als erwiesen an, daß die Klägerin die Beklagte als selbständige Mieterin der gewerblichen Bäume angesehen habe und neben ihr und der Firma & VHHP in den Mietvertrag mit dem Vermieter Knüppel habe eintreten wollen. Den Pachtver-trag vom 4» Mai 1956 legt es demzufolge dahin aus, daß die Klägerin sowohl mit der Firma auch mit der Beklagten als Verpächterin vertragliche Beziehungen habe begründen wollen. Die Klägerin habe sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, noch in einem Schreiben vom 20. November 1956 eindeutig auf den Boden des Pachtvertrages vom 4» Mai 1956 gestellt und sich zu der Auffassung bekannt, daß nach dem Ausscheiden der Firma g die I ft % y# * Beklagte weiterhin Mieterin und zugleich Verpächterin der gewerblichen Räume sei. Wenn die Klägerin das nicht mehr gelten lassen wolle, so setze sie sich zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch und könne damit nicht gehört werden. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte und ihr Ehemann hätten den Vermieter Knf^| darüber getäuscht, daß nicht beide Eheleute Mitinhaber der Firma seienc Insoweit handele es sich um die unzulässige Geltendmachung eines Rechtes aus der Person eines Britten. Es sei allein zu entscheiden, ob beide Verpächter, also die Firma und die Beklagte, während der Laufzeit des Pachtvertrages aus dem Mietverträge ausgeschieden seien und damit der in $ 3 des Pachtvertrages vorgesehene Fall eingetreten sei, daß der Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und der Klägerin als alleinigen Mieterin fortgesetzt werde. Eine Auflösung des Mietverhältnisses mit der Beklagten sei jedoch, so meint das Berufungsgericht, -weder durch die vom Vermieter gegenüber dem Konkursverwalter ausgesprochene Kündigung noch durch das Kündigungsschreiben vom 6. Jebruar 1957 herbeigeführt worden. II« Bie Revision bekämpft sowohl die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Klägerin gegenüber die Beklagte als Mieterin der gewerblichen Räume anzusehen sei, als auch die Rechtsauffassung, daß eine Kündigung des Mietvertrages gegenüber der Beklagten unzulässig gewesen sei. 1. Zu dem erstgenannten Punkt führt die Revision aus, weder durch Abschluß des Pachtvertrages zwischen den Parteien noch durch den sogenannten Beitritt der Klägerin zu dem Mietverträge vom 29. November 1950/27. März 1952 könne die Beklagte Mietrechte gegenüber KnflBI erworben haben. Für die begehrte Feststellung hätte das Berufungsgericht auf den Mietvertrag selbst zurückgehen und prüfen müssen, ob Knf^P ihn mit der Beklagten als Vertragspartei geschlossen habe* Hierfür könne die mit der Klägerin getroffene Abrede niemals eine Grundlage oder ein Beweisanzeichen abgeben« Dieser Angriff der Revision kann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen« a) Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe angenommen, daß nach den von der Klägerin abgegebenen Erklärungen ein Mi et Verhältnis zwischen KnfBP 1111(1 der Beklagten!) begründet worden oder sein Bestehen bewiesen worden sei« Das Berufungsgericht erklärt auf Seite 7 der Entscheidungsgründe ausdrücklich, für den vorliegenden Rechtsstreit bedürfe es kein< Entscheidung, ob die Beklagte auf Grund des Mietvertrages vom 29. November 1950/27« März 1952 im Verhältnis zu dem Vermieter Kn0|^ Mitmierterin der in Rede stehenden gewerblichen Räume geworden sei« Indem das Berufungsgericht die Entscheidung dahingestellt sein läßt, geht es gerade von der Möglichkeit aus, daß mietvertragliche Beziehungen zwischen Kn£^| und der . Beklagten nicht zustande gekommen sind« Wenn es auf Seite 10 des Urteils im scheinbaren Gegensatz hierzu ausführt, es müsse im Verhältnis der Parteien zueinander davon ausgegangen werden,, daß die Beklagte selbständige Mitmieterin neben der Pirma EflHv & Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in das Mi et Verhältnis mit Knf|0| und des Abschlusses des Pachtvertrages gewesen sei, so ist das erkennbar dahin zu verstehen, die Klägerin müsse sich auf Grund der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen, als ob sie und die Beklagte gemeinschaftlich Mieter seien, selbst wenn ein Mietvertrag zwischen Kr^J|£ und der Beklagten nicht geschlossen sein sollte. Das Berufungsgericht legt also der K Präge * ob ein Mietvertrag'zwischen &b|HRI ^4 cler Beklagten bestehe, nur für die von der Klägerin begehrte Peststellung keine Bedeutung bei, will sie aber nicht entscheiden. t b) Da das Berufungsgericht sich somit der Entscheidung darüber enthält, ob zwischen Kund der Beklagten mietvertragliche Beziehungenbegründet sind, kann allerdings die Klage, mit der die Klägerin gerade das Richtbestehen solcher Beziehungen festgestellt wissen will, nicht ^ls sachlich unbegründet abgewieeeh werden. Wenn das Berufungsgericht der Klägerin auf Grund der zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Beziehungen das Recht I versagt, sich darauf zu berufen, daß zwischen Kn(HHl und der Beklagten ein Mietvertrag nicht zustande gekommen sei, so verneint es in Wahrheit ein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Unter diesem Gesichtspunkt halten seine Ausführungen aber der rechtlichen Bachprüfung stand. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung zwar die Auffassung vertreten, die Klage habe nur das Rechtsverhältnis zu dem. Gegenstand, das zwischen den Parteien unmittelbar durch eine gemeinschaftliche Miete der gewerblichen Räume begründet sein würde. Von einer gemeinschaftlichen Miete kann indessen nur die ‘ | Rede sein, wenn auch die Beklagte.mit einen Mietvertrag geschlossen hätte. Um diese Präge allein ist vor dem Landgericht und Kammergericht der Streit gegangen. Die Klägerin selbst hat auch in der Klageschrift erklärt, sie habe, da die Beklagte sich eines Mitpachtrechtes berühme, ein rechtliches. Interesse an der Feststellung, daß kein Mietverhältnis zwischen dem Verpächter Knfflfc und 3er Beklagten bestehe. Rechtsprechung und Schrifttum nehmen an, daß unter den Begriff eines Rechtsverhältnisses, dessen Entstehen oder Richtbeat ehen nach § 256 ZPO festgestellt werden kann, nicht nur ein - 9 ~ zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehendes Rechtsverhältnis fällt, sondern daß an und für sich auch Rechtsverhältnisse zwischen der Partei und einem Dritten zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gemacht werden können. Hinzu-kommen muß jedoch, daß ein solches Rechtsverhältnis, sofern es zu dem Dritten besteht, den*Rechtshereich der klagenden Partei berühren würde. Die Feststellung eines nicht unter den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses kann daher grundsätzlich verlang werden, wenn dem Kläger für ein solches Begehren ein Rechts-schutsinteresse zur Seite steht, das immer dann gegeben ist, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Klarstellung gerade auch dem Beklagten gegenüber hat, wenn also seine Rechtslage durch die tatsächlicher Ungewißheit darüber, ob zwischen dem Beklagten und dem Dritten ein Rechtsverhältnis besteht, gefährdet wird (RG Gruchot 68, 333; GKTJR 1932, 1049; RGZ 128, 92, 94; H2, 223, 226; 170, 358, 374; OGHZ 1, 370, 378; BGS Urt. v. 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 -DM ZPO § 256 Nr. 25; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 256 . Anm. II 3; Rosenberg 7. Aufl* § 86 II 1 b; Wieczorek ZPO § 256 Anm. B in a 1). Wäre das Berufungsgericht der Ansicht gewesen, das Begehren der Klägerin auf Feststellung, daß der Beklagten keine Mietrechte zustehen, sei unstatthaft , weil allein maßgebend das Verhältnis der Parteien zueinander sei, in dessen Rahmen die Klägerin die Beklagte stets als Mitmieterin angesehen und behandelt habe, so wäre das für sich allein gesehen allerdings zu eng. Es ist auch nicht richtig, daß die Berufung darauf, Kn^m habe mit der Beklagten einen Mietvertrag nicht ab-sclil'ießen wollen, etwa schlechthin unzulässig sei, weil damit Rechte aus der Person eines Dritten hergeleitet werden sollen Ist der Klägerin überhaupt gestattet, die Feststellung über das. V' - 10 Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Britten zu Begehren, so kann es ihr nicht verwehrt sein, sich auch auf Umstände 'zu berufen, die in der Person des Britten begründet sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Rechtsbereich der Klägerin dadurch berührt oder gefährdet wird, daß die Beklagte sich gegenüber der Klägerin des Bestehens von Mietrechben berühmt, die durch einen mit Kh(HHl abgeschlossenen Mietvertrag begründet sein sollen« c) Ber Rechtsbereich der Klägerin würde nicht berührt sein, wenn es für ihre Rechtslage unerheblich wäre, ob der Vertrag zwischen der Beklagten und KhflHP wirksam zustande gekommen ist« Bas ist ersichtlich auch der Ausgangspunkt für die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sowohl im Pachtverträge vom 4* Mai 1956 als auch in ihrem späteren Verhalten die Beklagte als Mitmieterin angesehen und sich nach dem Ausscheiden der Firma & FflMBl zu der Auffassung bekannt habe, die Beklagte sei weiterhin Mieterin und zugleich Verpächterin der gewerblichen Räume. Biese Ausführungen lassen sich dahin verstehen, daß wegen der besonderen zwischen den Parteien begründeten rechtlichen Beziehungen die Rechtslage der Klägerin keine Änderung erfahren könne, auch wenn der Beklagten dem Vermieter gegenüber Mietrechte an den gewerblichen Räumen nicht zuständen» Ber Rechtsbereich der Klägerin erstreckt sich, soweit es sich um die von ihr gemieteten und gepachteten Räume handelt, in doppelter Richtung* Es können einmal ihre Rechte aus dem Pachtvertrags mit der Firma & und der Beklag- ten vom 4* Mai 1956, zu dem anderen aber auch Ansprüche gegenüber den Hauseigentümem und dem Vermieter KnfjjjjHI in Frage kommen» 11 i I. I •I • ft -.! Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit eien Hechtsbeziehungen der Parteien untereinander. Soweit es die Auffassung vertritt, der Klägerin sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, daß die Beklagte die gewerblichen Bäume von &4HP nicht gemietet habe, weil das mit den zwischen den Parteien getroffenen Abreden und dem eigenen Verhalten der Klägerin unvereinbar sei, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Eevision hat in der mündlichen Verhandlung allerdings geltend gemacht, der § 1 des Pachtvertrages vom 4» Mai 1956, wonach die Verpächter, also die Firma FflBH|und die Beklagte, Mieter der gewerblichen Bäume seien, enthalte keine verbindliche Abrede, sondern sei nur, als einseitige Erklärung der Verpächter zu werten, an deren Dichtigkeit die Klägerin geglaubt habe, 'die sie aber nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. Das Berufungsgericht hat . indessen in für die Bevision nicht angreifbarer Weise den Pachtvertrag dahin ausgelegt, daß die Klägerin bewußt auch mit der Beklagten ein Uemeinschafts Verhältnis über die gewerblichen Bäume begründet habe, und hat die nach dem Ausscheiden der Firma abgegebenen Erklärungen der Klägerin dahin gewürdigt, daß sie die Beklagte weiterhin als Mitmieterin habe ansehen wollen. Das Berufungsgericht hätte übrigens zur Begründung seiner Auffassung auch darauf verweisen können, daß die Klägerin, wie die Bevision in der mündlichen Verhandlung selbst erwähnt, mit Schriftsatz vom 14. Februar 1957 unter III vorgetragen hat, die Beklagte sei im Pachtverträge absichtlich auf der Verpächterseite aufgeführt worden, weil keine Klarheit darüber bestanden habe, ob das der Klägerin verpachtete Inventar Eigentum der Beklagten oder ihres Ehemannes sei. Den Schluß, unter diesen Umständen verstoße es gegen Treu und erlauben, wenn .] die Klägerin sich von ihren Pflichten aus dem Pachtverträge nur deshalb lösen wolle, weil zwischen und der Beklagte») ein Mietvertrag nicht geschlossen sei, konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum ziehen. Hat die Beklagte die an die wr Klägerin verpachteten Geschäftsräume nicht von K€e“ mietet, so hätte sie zwar einen Vertrag über Räume geschlossen, über die ihr eine Verfügungsmacht nicht zustande Dadurch wäre die Wirksamkeit des Vertrages, soweit es sich um ihre Person handelt, aber nicht berührt worden, da ein Miet- oder Pachtvertrag nicht voraussetzt, daß der Vermieter oder Pächter Eigentümer der Sache oder zur Verfügung über sie befugt ist* Im Verhältnis zur Klägerin wären deshalb die Firma & und äie Beklagte gemeinsam Verpächter gewesen« Die Klägerin könnte sich deshalb auch unter diesem.Gesichtspunkt nicht darauf berufen, daß Kn£||^ die verpachteten Räume nicht an die Beklagte vermietet habe. Die Klägerin muß nach alledem als Folge des von ihr bewußt mit der Beklagten begründeten Gemeinschaftsverhältnisses die Beklagte als MitVerpächterin neben der Firma ßflflHHl & hinnehmen, gleichgültig wie die Rechtsbeziehungen zwischen und der Beklagten sind. d) Erwägungen darüber, ob der Rechtskreis der Klägerin etwa im Verhältnis zu den Eigentümern des Grundstücks oder deren General-pächterl l3erüiir'fc würde, wenn ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und Knflflfe nicht zustandegekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wäre die Klägerin in ihren Rechten auf Nutzung der ihr überlassenen Räume dadurch beeinträchtigt, daß die Beklagte zur Verpachtung nicht befugt gewesen wäre, so könnte ihr allerdings nicht verwehrt sein, sich durch eine Feststellungsklage gegenüber der Beklagten Gewißheit zu verschaffen, ob zwischen der Beklagten und Ki4fl|^ ein Rechtsverhältnis besteht, das die Beklagte zur Verpachtung berechtigte. In diesem Falje könnte die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß der geschlossene Pachtvertrag ohne Rücksicht, ob ihr ein Recht zur Verpachtung zustehe, wirksam sei« Sie wäre vielmehr nach § 581 Abs« 2, 541 BGB den Gewährleistungsan« 13 Sprüchen der §§ 537» 538 BGB ausgesetzt, wenn durch das Recht eines Dritten der Klägerin als Pächterin der vertragsmäßige Gebrauch der Sache ganz oder zu dem Teil entzogen würde« Voraussetzung ist aber immer eine tatsächlich erfolgte Beeinträchtigung1, nicht nur das Bestehen eines Rechtes, das von Dritten gegen den Mieter oder Pächter geltend gemacht werden könnte (BGB RGBK 10. Aufl. § 541 Anm. 1). Die Klägerin hat indessen selbst nicht behauptet, die Eigentümer des Hauses oder Knf^p -hätten ihr etwa mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte nicht Mieterin der gewerblichen Räume sei, den Besitz an den gepachteten Räumen streitig gemacht« Ein Rechtsgrund, aus dem KnflP gegen die Klägerin vorgehen -könnte, ist auch nicht jft ersichtlich, da er auf Grund der zwischen ihm und der Klägerin | getroffenen Vereinbarung, daß die Klägerin Mitmieterin sein solle, verpflichtet ist, ihr den Mietbesitz der Räume zu überlassen, und die Klägerin nach der mit der Beklagten getroffenen Abrede den auf die gesamten Räume entfallenden Mietzins an Kn^[|^zu zahlen hat« Im Verhältnis zu KnJ^^hat sich insoweit also nach der eigenen Darstellung der Klägerin für sie seit dem Abschluß des Pachtvertrages nichts geändert. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Peststellung würde allerdings bestehen, wenn ein Mietverhältnis zwischen Kn^||| und der Beklagten, sofern es begründet worden wäre, nach Abschluß des Pachtvertrages vom 4° Mai 1956 sein Ende gefunden hätte. Sich hierauf zu berufen, wäre die Klägerin nicht gehindert, da in § 3 des Pachtvertrages ausdrücklich für den Pall, daß die Verpächter während der Laufzeit des Pachtvertrages aus dem Mi etVerhältnis ausscheiden, vereinbart worden ist, die Klägerin solle den Mietvertrag als alleinige Mieterin fortsetzen. Die Klägerin wäre mithin gegenüber Kn^|^ Alleinmieterin sämtlicher Räume geworden, also sowohl der bisher auf Grund des Pachtvertrages gepachteten als auch des von der m-: - n - A Pachtung ausgenommenen Ladenraums und Weinkellers« Sie könnte daher von Knfppp die Herausgabe von Ladenraum und Weinkeller fordern und wäre von ihrer Verpflichtung, neben den unmittelbar an Kn^pp abzuführenden Zahlungen eine Umsatzpacht an die Beklagte zu entrichten, befreit* a) Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Pall des § 3 t des Vertrages sei schon deshalb eingetreten, weil die Beklagte niemals Mieterin geworden und das Mietverhältnis zwischen und der Firma jpppppp& 1?PPPP während des Laufes des Pachtvertrages erloschen sei. Bas Berufungsgericht hat indessen erkennbar die Bestimmung des § 3 des Pachtvertrages ♦ < dahin ausgelegt, daß sie nur ein Ausscheiden beider Verpächter aus dem MietVerhältnis auf Grund nachträglich während der Pachtzeit eintretender Umstände habe betreffen sollen, so daß die Klägerin nur dann Alleinmieterin gegenüber Kipppp geworden wäre, wenn nicht nur das Mietverhältnis der Firma EpPPPPP & Fpppp sondern auch das der Beklagten mit Knüppel während der Bauer des Pachtvertrages geendet hätte* Ben Fall, daß die Beklagte von vornherein nicht Mieterin gewesen sei und nur die Firma EpPPPI|& Fpppp später aus dem Mietverhältnis aus-scheide, hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts die Be-Stimmung des § 3 nicht umfassen sollen. So stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, das Pachtverhältnis mit der Beklagten und damit die Gemeinschaft an den gewerblichen Räumen sei unabhängig davon begründet worden, ob die Klägerin mit Krppp in mietvertraglichen Beziehungen gestanden habe, u*a* darauf, daß nur das Erlöschen des Pachtrechts in Beziehung zu dem Bestände des Mietrechts gesetzt worden sei, indem das Pachtrecht nach der ausdrücklichen Abrede des § 3 bei einer nachträglichen Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls habe enden sollen* Bas Berufungsgericht führt auf Seite 10 des Urteils wörtlich aus, in § 3 des Pachtvertrages sei vereinbart worden, daß, wenn die Verpächter, also auch die Beklagte, während, der Laufzeit des Pachtvertrages aus dem Mi et Verhältnis wegen irgendeines Grundes ausscheiden sollten, alsdann die Klägerin das MietVerhältnis allein fortsetzen solle. Entspreche! sieht es anschließend als Voraussetzung des in § 3 vorgesehenen Palles an, daß die Verpächter nach dem Eintritt der Klägerin in • das Mietverhältnis während der Laufzeit des Pachtvertrages aus • dem Mietverhältnis ausgeschieden seien. Ferner hält es auf Seite 7 der Urteilsgründe ein Feststellungsinteresse der Klägerj daran für gegeben, ob die Beklagte neben der Klägerin unverändert Mitmieterin und damit zugleich Verpächterin sei, Biese Aus- ■ * legung hat die Revision nicht angegriffen; sie läßt auch eine Verletzung sachlichen Hechts nicht erkennen, t b) Der im Berufungsurteil zu dem Ausdruck gekommene Standpunkt, nach den durch den Pachtvertrag begründeten besonderen Rechtsbezie-hungen der Parteien werde der Rechtskreis der Klägerin nicht davon berührt, ob die Beklagte mit Knf^P einen wirksamen Mietvertrag geschlossen habe, ist danach frei von Rechtsirrtum, War das Berufungsgericht aber einer Entscheidung darüber, ob ein Mietverhältnis zwischen- Krf^P'-'u^d der Beklagten zustande ..gekommen ist, enthoben, so gehen auch die Rügen der Revision fehl, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte fürflp das Zustandekommen des Mietvertrages beweispflichtig sei, und habe den von der Klägerin angebotenen Gegenbeweis übergangen, 3, Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Mietverhältnis zwischen und der Beklagten sei, wenn es bestanden habe, nicht durch Kündigung nachträglich beendet worden, wendet die Revision sich vergebens. K) a) Wie der erkennende Senat bereits in Urteil BGHZ 26, 102 ausgesprochen hat, ist der Vermieter,wenn er eine Sache an mehrere Mieter vermietet hat und einer von diesen in Konkurs fällt, grundsätzlich nicht berechtigt, das Mietverhältnis nach § 19 KO zu kündigen«, Der Senat hat allerdings darauf verwiesen, daß beim Hinzutreten weiterer Umstände nach mietrechtlichen Gesichtspunkten etwa auf Grund des § 553 BGB eine Kündigung des Vermieters auch gegenüber der nicht 'in Konkurs gefallenen Vertragspartei gerechtfertigt sein könnte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob diese Voraussetzung deshalb gegeben sei, weil infolge des Konkurses Über das Vermögen der Firma E®B(fcund des Ehemanns der Beklagten der vertragsmäßige Gebrauch der* Mietsache in Frage gestellt sei. Nach dem Vertrage seien die Räume, so führt die Revision aus, zu dem Betriebe einer Filiale mit Gasträumen und Küchenbetrieb vermietet worden. Der Konkursverwalter führe den Betrieb der Firma EflHHHNN? nicht fort. Der Vertragszweck sei damit endgültig beendigt und könne nicht von der Beklagten allein erreicht werden. Bas Berufungsgericht hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Bessen bedurfte es a.ber auch nicht. Bie ursprüngliche Zweckbestimmung des Mietvertrages ist unstreitig geändert worden. Im Einverständnis des Vermieters haben die Beklagte und die Firma die Räume abgesehen von einem Ladenraum und einem Weinkeller an die Klägerin weiterverpachtet. Hieran wird durch den Konkurs der Firma F^(BB nichts geändert. Im Ladenraum und im Weinkeller führt die Beklagte einen Geschäftsbetrieb im eigenen Namen. Sie hat auch unbestritten vorgetragen, sie habe durch ! Vertrag mit dem Konkursverwalter aus der Konkursmasse die Firma 8t F4MBP erworben. Baß diese Verwendung von Laden-raum und Weinkeller durch die Beklagte vertragswidrig und mißbräuchlich wäre, hat die Klägerin in den vorhergehenden Rechtszügen selbst nicht behauptet» j ‘1 9 ft * ! I — 17*"* b) Pie Revision glaubt weiter, das Mietverhältnis mit der Beklagten sei in entsprechender Anwendung des § 139 BGKB erloschen,' da der Vermieter nicht unabhängig von dem Geschäftsbetrieb der Firma & MBI die Räume an die Beklagte vermietet haben würde und ohne Aufrechterhaltung dieses Geschäftsbetriebes auch ein Mietvertrag mit der Beklagten nicht fortdauern könne• per erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil BGHZ 26, 102, 109 ausgeführt, daß eine besondere Vertragsgestaltung, die auch im Wege der Vertragsauslegung nach freu und Glauben ermittelt werden könnte, denkbar ist, nach der es dem Vermieter erlaubt wäre, das Mi et Verhältnis im ganzen zu dem Erlöschen zu bringen. Ob im vorliegenden Fall etwa ursprünglich die Vermietung der Gastwirtschaftsräume so sehr im Vordergrund gestanden hat, daß mit einer Beendigung des von der Firma MHl unterhaltenen Gastwirtschaftsbetriebes das Mietverhältnis sowohl mit dieser Firma als auch mit der Beklagten hätte sein Bilde finden müssen, brauchte das Berufungsgericht aber nicht zu prüfen. Es gilt das bereits oben Ausgeführte. Mit Abschluß des Pachtvertrages und dem Beitritt der Klägerin zu dem Mietverträge spielte dar Wirtschaftsbetrieb der Firma & keine Rolle mehr. c) Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin der Vermieter Kn(|HH^ei der Kündigung die Beklagte als Mitinhaberin der Firma angesehen| habe und daß die Kündigung gegenüber einem Gesellschafter das Vertragsverhältnis hatte beenden müssen. Es kommt für die Wirksamkeit der Kündigung nicht darauf an, welche Vorstellung gehabt hat, sondern wie in Wahrheit die Rechtslage war. Unstreitig ist aber der Ehemann der Beklagten Alleininhaber der Firma gewesen, Pie Revision macht mit der rnr>4<* S) *■' 18*— Verfahrensrüge aus § 139 ZPO allerdings geltend, die Klägerin habe vorgetragen, daß die. Beklagte als Küchenchefin im Betriebe ihres Ehemannes tätig gewesen sei, eine weitere Aufklärung würde ergeben haben, daß zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann eine Innengesellschaft bestanden habe und die Beklagte nur als MitgeSeilschafterin dieser Innengesellschaft den Mietvertrag unterzeichnet habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Büge nicht schon deshalb scheitern muß, weil die Revision nicht angegeben hat, wo der Sachvortrag sich findet, den das Berufungsgericht angeblich unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 14, 205, 210). Sollte die Revision das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25« Oktober 1957 unter III meinen, so wäre die Rüge nicht begründet. Ihre Behauptung, die Beklagte sei als Küchenchefin tätig gewesen, hatte die Klägerin dort in Verbindung gesetzt zu ihrem Vorbringen, die Beklagte könne nur als akzessorische Mitmieterin angesehen werden, die Kündigung des sich deshalb ohne weiteres auch auf die Beklagte bezogen. Bas Berufungsgericht brauchte indessen der Behauptung der Klägerin nicht nachzugehen* Als akzessorisch wird in Rechtsprechung und Schrifttum zuweilen ein Mietverhältnis bezeichnet, das dadurch begründet sein soll. daß eine Ehefrau einen von ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag mit unterzeichnet. Bieses akzessorische Mietverhältnis soll in Bestand und Bauer an das Mietverhältnis des Ehemannes geknüpft sein. Zutreffend hat Roquette (Mietrecht 4* Aufl. S. 52) darauf hingewiesen, daß von einem eigentlichen Mietverhältnis in einem solchen Ball, in dem die Vertragsparteien Mietrechte und Mietpflichten der Ehefrau gerade nicht begründen wollen, nicht gesprochen werden kann. Soll die Ehefrau durch Mitunterzeichnung des Mietvertrages nur die Vermieterrechte be- stärken, insbesondere hinsichtlich der Zahlung des Miet- I zinses oder der Haftung des eingebrachten Gutes, so liegt f in Wahrheit nur eine Schuldmitubernähme zusätzlich zu den I von dem Ehemann zu erfüllenden Verpflichtungen vor, ohne I daß für die Ehefrau selbst Rechte aus.dem Mietvertrag be- I gründet werden (Ni.endorff, Mietrecht 10* Aufl, § 11 S. 56; I Mittelstein, Eie Miete 4. Auflo § 16 II 6 S. 108; Staudinger I BGB 11. Aufl, § 535 Randnr. 8 und hinter Randnr. 93 > wohl 94). I So hat der erkennende Senat auch in den insoweit nicht abge- I druckten Entscheidungsgründen S. 14 ff. des ih.EGHZ 26,‘w.02-\ I veröffentlichten Urteils vom 26. November 1957 ~ VIII ZR 92/57 J ausgeführt, ein Kündigungsrecht des Vermieters aus § 19 KO m könnte aus der besonderen Gestaltung des Mietvertrages herzu- I leiten sein, wenn der Beitritt der damaligen Beklagten nur die I Bedeutung einer Garantieübernahme gehabt hätte. In diesem FalleI wäre dem Ehemann der Beklagten allein die Stellung eines Mieten! zugekommen und der Konkurs über sein Vermögen hätte daher das I Kündigungsrecht des Vermieters begründet. Hätte im vorliegenden! Fall die Beklagte gegenüber Kn(H^ nur die Stellung einer I Schuldmitübernehmerin haben sollen* so wäre also die oben schon! behandelte Rechtslage gegeben, daß sie von Anfang an überhaupt I nicht Mieterin gewesen wäre. Nach der erwähnten Auslegung, diel das Berufungsgericht dem Pachtverträge der Parteien gibt, kann I sich die Beklagte aber hierauf nicht berufen. Unter diesem Ge-£ sichtspunkt ist auch die Ausführung des Berufungsgerichts bedenkenfrei, daß durch die von dem Vermieter Kn^|f| dem Konkursverwalter gegenüber ausgesprochene Kündigung das Mietver-hältnis mit der Beklagten nicht beendet worden sei, zu demal im Verhältnis zur Klägerin die Beklagte nicht als bloß akzessorisd Mitmieterin angesehen werden könne. Im übrigen würde die* rechtliche Folgerung, die die Klägerin aus der Tätigkeit der Beklagten als Küchenchefin ziehen will, gerade im Gegensatz zu der sonstigen Behauptung stehen, Kn(^ habe der Unterschrift der Beklagten nur deshalb nicht widersprochen, weil er sie als Mitinhaberin des Betriebes angesehen habe. Wäre das der Pali, könnte ein zusätzlicher Beitritt der Beklagten nicht zu dem vertraglich ausbedungenen Zweck geschehen sein, dem Vermieter KnfflMl eine erhöhte Haftung zu verschaffen» Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht sich nicht in Ausübung des richterlichen Fragerechts nach § 139 ZPO der Prüfung unterzogen hat, ob die Beklagte und ihr Ehemann eine Innengesellschaft gegründet haben. Bas Wesen der Innengesellschaft liegt gerade darin, daß der im Innenverhältnis beteiligte Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt und gegenüber Britten keine Rechte und Pflichten übernimmt'. Wäre die Beklagte Innengesellschafterin gewesen, so hätte sie in dieser Eigenschaft allein nicht Mieterin gegenüber Kh(Bfeweräen können» Es läge also wiederum die Lage vor, daß die Beklagte zwar von Anfang an in keinem MietVerhältnis zu Knffl^ gestanden hätte, hierauf die Klägerin sich aber nicht berufen könnte» Auch wenn übrigens die Beklagte und ihr Ehemann eine Innengesellschaft gegründet hätten, wäre nicht notwendig ausgeschlossen, daß die Beklagte unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafterin einer Innengesellschaft gegenüber Kh^H^auch als Mieterin hervorgetreten sein könnte (vgl. den Fall BGHZ 8, 249 ff). Bas Vorliegen einer Innengesellschaft würde daher für die Frage, ob die von ICnm^ gegenüber dem Konkursverwalter ausgesprochene Kündigung auch von Wirkung gegenüber der Beklagten gewesen ist, nichts besagen« Bo Ist für eine Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse nicht gegeben, so mangelt es an einer Prozeßvoraussetzung« Bie * Klage ist dann als unzulässig abzuweisen. Im vorliegenden Recht* streit hatte das Landgericht angenommen, KnflflP habe auch mit der Beklagten einen Mietvertrag geschlossen, und hatte deshalb die Klage für sachlich nicht begründet gehalten. Bas Berufungs-gericht hätte, da es eine sachliche Entscheidung über das Bestehen von mi et vertraglichen Beziehungen zwischen KnflHfc un<* der Beklagten nicht traf, vielmehr in Wahrheit der Klägerin ein rechtlich geschlitztes Interesse an der begehrten Feststellung absprach, die Klage als unzulässig abweisen müssen. Bieser Ausspruch war unter entsprechender Änderung des Berufungsurteils nunmehr nachzuholen. Mit dieser Maßgabe mußte die Revision zurückgewiesen werden. Ba es bei einer Abweisung der Klage verbleibt und die Revision daher im wesentlichen ohne Erfolg ist, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen. Br. Großmann Artl Br. Borschel Br. Mezger Br. Messner