* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 4/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 4/56

sich im letzten Kriege bei der Wehrmacht befand, von sei ner Ehefrau und seiner ältesten Tochter bewohnt« Beide verließen Mitte März 1945 Bingen, um die beiden jüngeren Kinder des Klägers, die in Sachsen bei Verwandten untergebracht waren, abzuholen• Vor der Abreise übergab die Ehefrau des Klägers dem Hachbarn J^pdie Hausschlüssel mit der Bitte, ab und zu nach dem Rechten zu sehen« Als die amerikanischen Streitkräfte B^pp besetzten, waren die Angehörigen des Klägers noch nicht zurückgekehrt« Dieser selbst geriet in Kriegsgefangenschaft, aus der er im Juni 1945 entlassen worden ist. Auf Antrag des Beklagten zu 1) vom 25=- April 1945 % ihm eine Wohnung in B^^| zuzuweisen, wurde ihm durch Verfügung des Bürgermeisters der Stadt BmiH^om gleichen 7&ge das Einfamilienhaus des Klägers Mau£ Grund der Verordnung zur Unterbringung luftkriegsbetroffener Bevölkerung Es ist streitig, ob dem Beklagten zu 1) auch die Einrichtung des Hauses zugewiesen worden ist, sowie, ob und inwieweit die Beklagten sie in Gebrauch genommen haben, bis auf ein Schlafzimmer, das der Beklagte zu 1) unstreitig mit seiner Ehefrau bis Frühjahr 1946 benutzt und dann mit einigen weiteren Gegenständen der Ehefrau des Klägers übergeben hat. Es ist weiter umstritten, ob zwischen dem Kläger und den Beklagten vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Räume des Hauses und der -inrichiungsgegenstände beständen haben, ferner« weiches Mobiliar in dem Augenblick, als der Beklagte zu l)das Haus bezog, noch vorhanden war. Zur Begründung hat der Kläger behauptet, die Beklagten hätten während ihrer Besitzzeit seine Habe verschleudert und das Haus fasst völlig ausgeräumt. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagten seien auch für den Verlust der Sachen verantwortlich, die sie ohne ordnungsgemäße schriftliche Besohl agnahmeverfügung herausgegeben hätten und die dann abhanden gekommen seien. Das Mobiliar des Klägers sei, soweit es nicht schon durch Einzelverfügungen erfaßt gewesen sei, durch das Besatzungsamt beschlagnahmt und in Verwahrung genommen worden» Sie haben ferner die Auffassung vertreten, weder zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses noch zur Prüfung der Hechtmäßigkeit, der Beschlagnahmeverfügungen I verpflichtet gewesen zu sein, und haben behauptet, bei den nach Büdesheim verbrachten Sachen habe es sich nur um einige Kisten mit verhältnismäßig wertlosen Sachen gehandelt, die später der Ehefrau des Klägers restlos wieder zur Verfügung gestellt worden seien. Zu der Annahme, daß hinsichtlich der Einricht’ungsgegen-stände zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen entstanden seien, kommt das Berufungsgericht insbesondere aus der Erwägung, daß dem Beklagten zu 1) lediglich die Räume, nicht aber das Mobiliar zugewiesen worden seien, ^‘ie Einweisung nach den Bestimmungen der genannten Verordnung habe sich, so führt es aus, nur auf die: Räume beziehen können, nicht aber auch auf die Einrichtungsgegenstände. Ber Beklagte zu 1) sei auch an diesen - mit Ausnahme des Schlafzimmers - nicht interessiert gewesen, da er noch seinen eigenen Hausrat gehabt habe0 Er habe in seinem Antrag auf Zuweisung einer Wohnung vom 25. Es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Stadt Bingen ihm entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Einrichtung des Hauses mit habe zuweisen wollen; denn diese seien - sc sagt das Berufungsgericht - nach seiner Überzeugung der Stadt bekannt gewesen, zu demal es sich bei dem inzwischen verstorbenen Bürgermeister Br* um einen erfahrenen Rechtsanwalt gehandelt habe. Bas sei aber weder ausdrücklich noch stillschweigend geschehen, bis allenfalls auf das Schlafzimmer, das aber dem Kläger zurückgegeben worden sei und hinsichtlich dessen er ausdrücklich auf eine Nut. zungs ent Schädigung verzichtet habe. Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Einweisung des Beklagten zu 1) habe lediglich zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen ihm and der Stadt Bingen geführt, kraft dessen er dem Kläger gegenüber zur Benutzung dess Hauses berechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der bei seinem Einzuge noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände habe den Beklagten zu 1) und seine Familie lediglich die allgemeine Pflicht getroffen, für die sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung der Sachen zu sorgen und sich jeder schädigenden Verfügung hierüber zu enthalten. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu der Feststellung, durch die Einweisungsverfügung sei ein Mietverhältnis bezüglich der Räume nicht begründet und auch sonst weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, nur gekommen, weil es eine Reihe von Tatsachen unberücksichtigt Daß durch die Einweisung in Verbindung mit dem Einzug der Beklagten allein schon ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen ist, nimmt auch die Revision nicht an. Die Revision führt jedoch aus, das Berufungsgericht habe daraus, daß der Zeuge den die Beklagten selbst als den Beauftragten des Klägers angesehen hätten, die Schlüssel zu dem Hause hatte und daß der Beklagte zu 1) vor seinem Einzuge mit J^^ln dessen Wohnung eine Unterredung gehabt habe, Rückschlüsse auf den Abschluß eines Mietvertrages habe ziehen müssen Diese Rüge ist nicht begründet. Es wäre auch angesichts der Tatsache, daß schon das Landgericht das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien verneint hatte und daß die Beklagten im 8ehrift-satz vom 8. März 1947 aus den Akten des Amtes für kontrolliertes Vermögen und Bl l der Belege (hinter dem Schreiben des Rechtsanwalts 3^^ vom 3, Juni 1947 dasslbst) nicht im Sinne des Abschlusses eines Mietvertrages verwertet hat, Lie. mit Bl 1 gemeinte Zusammenstellung der Auslagen und Mieteinnahmen des Hauses L^fl^str. zuge der Beklagten aufgestellt ist und sich zu dem Teil auf eine Zeit bezieht, in der sie schon nicht mehr in dem Haus? Nach allem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis ..gekommen, es habe zwischen den Parteien, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), kein Mietvertrag oder ein sonstiges Vertragsverhältnis wegen der Räume des- Hauses bestanden. lt Dio Revision hält in diesem Zusammenhang für angreifbar daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte zu 1) sei nur in die Räume eingewiesen, ihm sei von der Stadt B^|^ aber nicht auch der Hausrat mit zur Benutzung zugewiesen« Seine Feststellung, daß keine Zuweisung der Einrichtung erfolgt sei, stützt das Berufungsgericht einmal darauf, daß der Beklagte zu 1), der noch seinen eigenen Hausrat gehabt habe, eine solche Zuweisung nicht gewollt und in seinem Antrag auf Zuweisung einer Wohnung auch nicht zu dem Ausdruck gebracht habe. Gerügt wird von der Revision aber, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter verwertet hat, Bürgermeister Br. Sieglitz habe als erfahrener Rechtsanwalt sicher gewußt, daß sich die Wohnraumversorgungsverordnung nur auf die Räume selbst beziehe, Laß diese Verordnung die Gemeinden nicht berechtige, Einrichtungsgegenstände in Anspruch zu nehmen, ergibt sich eindeutig aus ihrer Bezeichnung als Verordnung "zur ^ohn- Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt B^J^vom 28. Juli 1949 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers nichts zu dessen Gunsten entnommen hat-Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor,-wenn das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8i März 1954 (S 3) und der persönlichen Vernehmung des Beklagten zu 1) vor dem Berufungsgericht am 6- Llai 1954 der Leiter des Besatzungsamtes RflflHHl habe ihm ausdrücklich erklärt, sämtliche Aachen der Familie He|^ seien beschlagnahmt mit Ausnahme des Schlafzimmers und der Sachen, die sie für sich benötigen würden, nicht ein Abkommen zwischen Reichardt und den Beklagten '»über die Teilung des Eigentums des Klägers" entnommen hat. Bezog sich aber schon die Einweisung nicht auf das Mobiliar, so liegt kein Anhalt dafür vpr, daß über die gesamten Einrichtungsgegenstände ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. April 1953 vorgetragen, mit der Einweisung der Beklagten durch die Stadt müsse notwendigerwiese ein Vertrag zugunsten Dritter (des Klägers) verbunden gewesen sein. Das bedeutet aber noch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, zu demal die Stadt nicht einmal behauptet hatte, daß sie mit den Beklagten bei der Einweisung irgendwelche Vereinbarungen wegen der Einrichtungsgegenstände getroffen oder daß sie ihnen besondere Auflagen insoweit gemacht habe. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 1950,bei ihrem Einzug seien in Gegenwart des Zeugen der der Beauftragte des Klägers in gewesen sei und die Schlüssel zu dem Hause gehabt habe, sämtliche Möbel im Hause - mit Ausnahme der Einrichtung des Schlafzimmers - in einem Zimmer zusammengestellt worden, keinen Rückschluß auf das Zustandekommen einer besonderen Verwahrungsvereinbarung gezogen hat. Das Berufungsgericht ist nach seinen unter I) wiedergegebenen Ausführungen von der Rechtsgültigkeit der MZuweisung" des Einfamilienhauses des Klägers an den Beklagten zu 1) ausgegangen. svmg zutrifft, Denn auch bei Ungültigkeit der Zuweisungsverfügung vom 25-April 1945 würden die Beklagten jedenfalls nicht weitergehend haften, als das Berufungsgericht angenommen hat• Sie hätten alsdann die Räume auf Grund einer ZuweisungsVerfügung in Besitz genommen, die sie nicht dazu berechtigte. Das Verhältnis zwischen ihnen und dem Kläger müßte dann nach den §§ 987 bis 993 BGB, die die Ansprüche des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer regeln, beurteilt werden (BGB RGRK 10» Aufl § 987 Anm 1, auf jeden Fall im Ergebnis so gestellt werden, als wenn die ZuweisungsVerfügung gültig und als ob sie auf Grund dieser Verfügung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zu dem Besitz berechtigt gewesen wären. V. Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, die Beweisaufnahme habe eine Verletzung der allgemeinen Pflicht der Beklagten, für die sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung 1. Wenn das Berufungsgericht auf 8 16 seines Urteils au--.führt, die Tatsache, daß bereits beim Auszuge der Familie außer dem Radioapparat und der Schreibmaschine sehr viele Gegenstände entwendet worden seien, rechtfertige durchaus die Annahme, daß beim Einzuge der Familie WflUB (Beklagte) auch noch andere Sachen als die bei der Haussuchung sichergestellten abhanden gekommen gewesen seien, so ist das unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1) bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich zugegeben habe, bei seiner Einweisung seien "noch sämtliche Möbel" vorhanden gewesen; denn der Beklagte zu 1) hat seine entsprechende Aussage dahin eingeschränkt, er habe die Einrichtung früher nicht gekannt und es sei deshalb durchaus denkbar, daß das eine oder andere Stück gefehlt habe» Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Vernehmung der Zeuginnen S Er war bei der sehr ausführlichen Vernehmung dieser Zeugen vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts, die bis auf die Zeu-ging 1^1 auch schon im ersten Rechtszuge vernommen worden sind, mit seinem Anwalt zugegen, so daß er weitere Fragen an die Zeuginnen hätte stellen oder anregen können.. 2. Richtig ist, daß es an sich Sache der Beklagten war, darzutun, was aus den Sachen, für den Fall, daß sie sie bei ihrem Einzuge in die Räume mit diesen in Besitz genommen haben, geworden ist ($ 282 BGB). 4. Bas Berufungsgericht hält es nicht für pflichtwidrig daß die Beklagten mit dem .Lieferwagen des Beklagten zu 1) Möbel ohne schriftliche Beschlagnahmeverfügung in die städtische Garage des Besatzungsamts gebracht oder bei dem Transport dorthin mitgeholfen haben; Es läßt auch dahingestellt, ob die Beklagten damals die Wegschaffung der Sachen beim Besatzungsamt veranlaßt haben und führt dazu aus, zur damaligen Zeit seien hunderte von Familien in BO» obdachlos und ohne die notwendigsten Einrichtungsgegenstände gewesen, so daß zu deren Versorgung auch das hierfür zuständige Besatzungsamt auf alle nur erreichbaren Einrichtungsgegenstände habe zurückgreifen müssen. Nach der Beweisaufnahme stehe auch fest; daß die Gegenstände in den Gewahrsam des städtischen Besatzungsamtes gekommen und in amtliche Verwahrung genommen seien. Sie hätten es der Stadt überlassen müssen, ob diese ein wirkliches oder vermeintliches öffentliches Interesse wahren und die Einrichtung des Klägers für obdachlose Familien verwenden wolle; denn dieses Interesse habe im Gegensatz zu dem des Klägers gestanden. Bern kann nicht beigetreten werden, wenn man, wie festgestellt, davon ausgeht, daß vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestanden, und wenn man, wie es das Berufungsgericht getan hat, die ihm ersichtlich bekannten besonderen Verhältnisse in I^m^berücksichtigt, Es kommt hinzu, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Vermögen des Klägers unter den Beschränkungen des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung stand, so daß die Beklagten nicht einmal ohne weiteres berechtigt waren, ihm oder seiner Frau die Einrichtung herauszugeben. 5. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht die Beklagten nicht für die Herausgabe der Bücher verantwortlich gemacht; die zwar in einem ungeregelten Verfahren, aber doch auf Grund amtlicher Maßnahmen gegen Parteigenossen von städtisch Arbeitern abgeholt worden sind. 6. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten alle Gegenstände, die nicht an städtische Dienststellen herausgegeben oder an seine Ehefrau zurückgegeben worden seien, fortgeschafft und verschleudert, sei ebenfalls durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden (S 15) und der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß der Beklagte zu 1) außer den später an die Ehefrau des Kiägers herausgegebenen Sachen noch andere Gegenstände fortgebracht habe (ebenda), mögen seine Ausführungen nicht ganz unbedenklich sein Solange nämlich auf Grund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe einer verwahrten Sache vom Verwahrer verschuldet ist, kann dieser der ihm durch.§282 Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird hier aber im Ergebnis durch seine Feststelluhg getragen, die Beklagten hätten sich durch die eidlichen Aussagen der Eheleute vor dem Landgericht und durch die glaub- Daß es sich nicht im einzelnen mit der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 13- Oktober 1952 auseinandergesetzt hat; die Beklagten zu 2) und 3) hätten wiederholt die Ehefrau und Tochter des Klägers am Betreten des Hauses Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien weder aus § 260 BGB noch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, ein Inventarverzeichnis aufzusteilen, ist nicht rechtsirrtümlich. Hinsichtlich der verlangten NutzungsentSchädigung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe eine solche nicht zu, weil er nicht habe beweisen können, daß die Beklagten die Einrichtung des Hauses benutzt haben, mit Ausnahme des Schlafzimmers, wofür er auf eine Entschädigung verzichtet habe.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 854 BGB § 286 ZPO § 282 BGB § 448 ZPO § 260 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtHaushausenStadtEinrichtungsgegenständeKlägerSache

Volltext der Entscheidung

2321
VIII ZR 4/56
Verkündet am 27. November 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Uiul.-Kaufmanns und Handelsstudienrats Ludwig H	in	V^jl^Pstraße^fe
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
1)
den Kaufmann Fritz jtraßel
 in B
i
5) Frau Marianne RIHSfeetraße
4)
4 J 0 .* O 0 * » ö
5 /	»	e	o	•	a	*	(r	ti	A	9
 zu 1) und 3) Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1956 ufiter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt?
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Koblenz vom 2. Februar 195 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand 3
Der Kläger ist Eigenttimer eines Einfamlienhauses in
 Bmm, D®PPstraße 27c Dieses Haus wurde, während er
, «*
sich im letzten Kriege bei der Wehrmacht befand, von sei ner Ehefrau und seiner ältesten Tochter bewohnt« Beide verließen Mitte März 1945 Bingen, um die beiden jüngeren Kinder des Klägers, die in Sachsen bei Verwandten untergebracht waren, abzuholen• Vor der Abreise übergab die Ehefrau des Klägers dem Hachbarn J^pdie Hausschlüssel mit der Bitte, ab und zu nach dem Rechten zu sehen« Als die amerikanischen Streitkräfte B^pp besetzten, waren die Angehörigen des Klägers noch nicht zurückgekehrt« Dieser selbst geriet in Kriegsgefangenschaft, aus der er im Juni 1945 entlassen worden ist. Anschließend befand er sich bis 10. Februar 1948 in politischer Internierungshaft«
In das - vollständig möblierte - Haus des Klägers wurde zunächst - und zwar unmittelbar nach der Besetzung Bflj^s -ein Kunstmaler Cj^J^mit seiner Familie eingewiesen. Dieser mußte es nach einigen Wochen wieder räumen. Bei seinem Auszuge nahm er, ohne dazu berechtigt zu sein, zahlreiche Sachen des Klägers mit. Bei einer späteren Haussuchung wurden bei ihm insbesondere Wäsche, Kleidungsstücke und kleinere Haushaltsgegenstände sichergestellt und dem Kläger zurückgegeben«.
Auf Antrag des Beklagten zu 1) vom 25=- April 1945 % ihm eine Wohnung in B^^| zuzuweisen, wurde ihm durch Verfügung des Bürgermeisters der Stadt BmiH^om gleichen 7&ge das Einfamilienhaus des Klägers Mau£ Grund der Verordnung zur Unterbringung luftkriegsbetroffener Bevölkerung
 
vom 22, Juni 1943” (richtig?Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21..
Juni 1943 RGBl I S 355) nach Räumung durch den derzeitigen Bewohner Albert C0H^"zur Benutzung” auf jederzeitigen Widerruf ”zugewiesen”. Wach dem Auszuge der Familie	(Mai	1945) zog der Beklagte zu 1) zusam-
men mit seiner im Laufe des Berufungsrechtszugs verstorbenen Ehefrau, der früheren Mitbeklagten zu 2), und seiner damals noch unverheirateten Tochter; der Beklagten zu 3)f jetzigen Ehefrau Eflfe in das Haus ein.
Es ist streitig, ob dem Beklagten zu 1) auch die Einrichtung des Hauses zugewiesen worden ist, sowie, ob und inwieweit die Beklagten sie in Gebrauch genommen haben, bis auf ein Schlafzimmer, das der Beklagte zu 1) unstreitig mit seiner Ehefrau bis Frühjahr 1946 benutzt und dann mit einigen weiteren Gegenständen der Ehefrau des Klägers übergeben hat. Es ist weiter umstritten, ob zwischen dem Kläger und den Beklagten vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Räume des Hauses und der -inrichiungsgegenstände beständen haben, ferner« weiches Mobiliar in dem Augenblick, als der Beklagte zu l)das Haus bezog, noch vorhanden war. Ein Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände ist unstreitig weder von C0H noch von der Stadt B^HHpnoch von dem Beklagten aufgestellt worden.
Wach dem Einzuge der Beklagten wurde durch den Bürgermeister der Stadt B^|^|eine Reihe von Beschlagnahmen hinsichtlich dem Kläger gehörender, in seinem Einfamilienhause befindlicher Gegenstände ausgesprochen. Die Beklagten haben diese Sachen, darunter zwei vollständige Betten und einen Kleiderschrank, die durch Verfügung vom 19. Juli 1945
 
zu Gunsten des "luftkriegsbetroffenen” Georg R0H^B beschlagnahmt waren, der kurze Zeit später die Leitung des Besatzungsamts der Stadt B^^^ übernahm» herausgegeben. Außerdem hat Reichardt am 19. Juli 1945 aus dem Haushalt des Klägers weitere Möbel, Einrichtungsgegen-stände, Schuhe und Anzüge erhalten= Darüber enthält die Akte des Landratsamts, Requisitionsamt; betreffend Besatzungsschaden HeflBB eine Empfangsbestätigung des rHH| vom 19- Juli 1945- Diese Gegenstände sind durch eine nachträgliche Beschlagnahmeverfügung (gemäß § 15 RLG) vom 6. August 1945 erfaßt worden.
Darüber hinaus nahm die Stadtverwaltung Bf^|^ eine Anzahl Sachen aus dem Haus des Klägers in Besitz, für die keine schriftlichen Beschlagnahmeverfügungen vorliegen Dabei handelt es sich u.a. um eine Kücheneinrichtung, eine Eßzimmereinrichtung, eine Kommode, einen Schuhschrank, ein Kinderbett und ein Klavier. Diese Sachen wurden mit dem Lieferwagen des Beklagten zu 1) in die städtische Garage in	verbracht. Es ist streitig,
 cb die Beklagten das Wegschaffen dieser Sachen veranlaßt haben und ob sie dafür verantwortlich gemacht werden können.
Schließlich ließ die Stadt	ebenfalls	ohne
 schriftliche Beschlagnahmeverfügung, durch zwei ihrer Arbeiter Bücher des Klägers abholen und in den Keller des Bauamtes bringen. Diese Bücher hat der Kläger bis auf ein Brockhaus-Lexikon nicht zurückerhalten.
Anfang Juni 1946 mußte der Beklagte zu 1) mit seiner Eamilie das Haus räumen, weil es damals von der französischen Besatsungsmacht beschlagnahmt wurde« .
Der Kläger hat behauptetf beim Einzuge des Beklagten zu und seiner Familie in sein (Klägers) Einfamilienhaus wären noch sämtliche Einrichtungsgegenstände (gemäß Anlagen zur Klageschrift) - mit Ausnahme der von der Familie entwendeten - vorhanden gewesen» Er hat zunächst auf Heraus gäbe geklagt«. Schon im ersten Rechtszuge ist er zur Klage auf Schadensersatz in Geld übergegangen. Seinen Schaden hat er auf insgesamt 19«725?00 DH beziffertDavon hat er zunächst einen Teilbetrag von 5.000.- IM geltend gemacht. Außerdem hat er eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung für die Benutzung des Mobiliars gefordert.
Zur Begründung hat der Kläger behauptet, die Beklagten hätten während ihrer Besitzzeit seine Habe verschleudert und das Haus fasst völlig ausgeräumt. Der Beklagte zu 1) habe einen großen Teil der Sachen in die Spargelhalle nach Büdesheim, wo er ein lager gehabt habe, und von dort auf ein anderes Lager verbracht, wo sie verschwunden seien.
Beim Auszuge des Beklagten sei fast nichts mehr vorhanden gewesen.
Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagten seien auch für den Verlust der Sachen verantwortlich, die sie ohne ordnungsgemäße schriftliche Besohl agnahmeverfügung herausgegeben hätten und die dann abhanden gekommen seien. Sie seien ihm auch schadensersatzpflichtig. weil sie es unterlassen hätten, ein genaues Verzeichnis der bei ihrem Einzuge vorhanden gewesenen Sachen aufzustellen. Dieses hätten sie durch Eintragung der jeweiligen Abgänge auf dem Laufenden halten müssen. Infolge ihrer Unterlassung sei er nicht in der Lage, den Verbleib seines Eigentums festzustellen.
— 6
r
Die Beklagten haben bestritten, Sachen des Klägers - mit Ausnahme des Schlafzimmers - in Benutzung genommen zu haben. Sie haben behauptet, sie hätten alles in einem Zimmer zusammengestellt. Das Mobiliar des Klägers sei, soweit es nicht schon durch Einzelverfügungen erfaßt gewesen sei, durch das Besatzungsamt beschlagnahmt und in Verwahrung genommen worden» Sie haben ferner die Auffassung vertreten, weder zur Aufstellung eines Bestandsverzeichnisses noch zur Prüfung der Hechtmäßigkeit, der Beschlagnahmeverfügungen I	verpflichtet	gewesen	zu sein, und haben behauptet, bei
 den nach Büdesheim verbrachten Sachen habe es sich nur um einige Kisten mit verhältnismäßig wertlosen Sachen gehandelt, die später der Ehefrau des Klägers restlos wieder zur Verfügung gestellt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf einen Betrag von 6 100.- DM erhöht»
Im übrigen hat er weiterhin eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Einrichtungsgegenstände (mit Ausnahme !	deo	Schlafzimmers)	gefordert.
Die Berufung war erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Hechtszuge gestellten Anträge weiter.
Die Beklagten erstreben die Zurückweisung des Rechtsmittels .
Ent s cheidungsgründe %
I - Das Berufungsgericht ist, ebenso wie das Landgericht. der Auffassung, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen
 Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Art bestanden haben und zwar weder hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände noch wegen der Wohnräume.
Es geht davon aus, daß der Beklagte zu 1) als Fliegergeschädigter gemäß der Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21« Juni 1943 (RGBl I S 355, nachstehends "Wohnraumversorgungsverordnung"
• - WWO.J in den Räumen des Einfamilienhauses des Klägers untergebracht worden sei« Bas entnimmt es der "Bescheinigung” des damaligen Bürgermeisters der Stadt B|H0, des Rechtsanwalts Br. SiflHP, vom 25. April 19431 Biese EinweJsungaver-ftigung habe, wie es unter Bezugnahme auf § 18 der genannten Verordnung ausführt, jedenfalls noch ke'inMietverhältni s zwischen den Parteien begründet. Ein solches ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch später weder- aüodrü^..::! r. stillschweigend vereinbart worden. Babei scheide, so führt es aus, die Tochter des Beklagten zu 1) schon deshalb aus-" weil sie unbestritten in der EinweisungsVerfügung nicht mit aufgeführt worden sei.
Zu der Annahme, daß hinsichtlich der Einricht’ungsgegen-stände zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen entstanden seien, kommt das Berufungsgericht insbesondere aus der Erwägung, daß dem Beklagten zu 1) lediglich die Räume, nicht aber das Mobiliar zugewiesen worden seien, ^‘ie Einweisung nach den Bestimmungen der genannten Verordnung habe sich, so führt es aus, nur auf die: Räume beziehen können, nicht aber auch auf die Einrichtungsgegenstände.
Ber Beklagte zu 1) sei auch an diesen - mit Ausnahme des Schlafzimmers - nicht interessiert gewesen, da er noch seinen eigenen Hausrat gehabt habe0 Er habe in seinem Antrag auf Zuweisung einer Wohnung vom 25. April 1945 auch nicht sum
 Ausdruck gebracht, daß er eine solche mit Einrichtung haben woile. Es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Stadt Bingen ihm entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Einrichtung des Hauses mit habe zuweisen wollen; denn diese seien - sc sagt das Berufungsgericht - nach seiner Überzeugung der Stadt	bekannt gewesen, zu demal es sich
 bei dem inzwischen verstorbenen Bürgermeister Br* um einen erfahrenen Rechtsanwalt gehandelt habe. Es sei Sache der Parteien gewesen, über die Einrichtungsgegenstände eine vertragliche Regelung zu treffen. Bas sei aber weder ausdrücklich noch stillschweigend geschehen, bis allenfalls auf das Schlafzimmer, das aber dem Kläger zurückgegeben worden sei und hinsichtlich dessen er ausdrücklich auf eine Nut. zungs ent Schädigung verzichtet habe.
Abschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Einweisung des Beklagten zu 1) habe lediglich zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen ihm and der Stadt Bingen geführt, kraft dessen er dem Kläger gegenüber zur Benutzung dess Hauses berechtigt gewesen sei. Hinsichtlich der bei seinem Einzuge noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände habe den Beklagten zu 1) und seine Familie lediglich die allgemeine Pflicht getroffen, für die sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung der Sachen zu sorgen und sich jeder schädigenden Verfügung hierüber zu enthalten.
II.	Bie Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu der Feststellung, durch die Einweisungsverfügung sei ein Mietverhältnis bezüglich der Räume nicht begründet und auch sonst weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, nur gekommen, weil es eine Reihe von Tatsachen unberücksichtigt
 
gelassen und weil es von seinem Pragerecht keinen ausreichenden Gebrauch gemacht habe (Verletzung der §§ 139,
 286 ZPO)v
Daß durch die Einweisung in Verbindung mit dem Einzug der Beklagten allein schon ein privatrechtlicher Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen ist, nimmt auch die Revision nicht an. Es ist auch nicht der Pall«. Die Revision führt jedoch aus, das Berufungsgericht habe daraus, daß der Zeuge	den die Beklagten selbst als den Beauftragten
 des Klägers angesehen hätten, die Schlüssel zu dem Hause hatte und daß der Beklagte zu 1) vor seinem Einzuge mit J^^ln dessen Wohnung eine Unterredung gehabt habe, Rückschlüsse auf den Abschluß eines Mietvertrages habe ziehen müssen Diese Rüge ist nicht begründet.
Aus der Tatsache, daß JflHldie Schlüssel zu dem Hause hatte und beauftragt war. im Hause nach dem Rechten zu sehen, war nicht ohne weiteres zu folgern, daß er auch Vollmacht hatte, einen Miet- oder Überlassungsvertrag abzuschließen. Das hätte der Kläger von sich aus behaupten müssen, 30 daß die Rüge aus § 139 ZPO eine Überspannung der Pragepflicht bedeutet□
Es wäre auch angesichts der Tatsache, daß schon das Landgericht das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien verneint hatte und daß die Beklagten im 8ehrift-satz vom 8. März 1954 behauptet hatten, die Ehefrau des Klägers habe, als der Beklagte zu 1) sie auswärts aufgesucht habe, den Abschluß eines Mietvertrages ausdrücklich abgelehnt. Sache des Klägers gewesen, vorzutragen, man sei eich im Ergebnis bei dieser Unterredung doch über eine Vermietung oder sonstige vertragliche Überlassung einig gewesen. Es liegt daher weder der in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO noch gegen § 139 ZPO vor.. Es enl.-
i
  .
spricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, daß ein Hauseigentümer oder Wohnungsinhaber einem "Eingewiesenen", ohne dazu gezwungen zu werden, vertragliche Rechte zubilli^en will« Es ist jedenfalls nicht selten das Gegenteil der Pall,
 Richtig ist, daß § 10 und § 18 der Wohnraumversorgungs-Verordnung die behördliche Festsetzung eines Mietvertrages vorsehen, Laß und wann das geschehen ist, hätte der Kläger aber vortragen müssen. Laran ändert nichts, daß in den Akten mehrfach von einer ’’festgesetzten" Miete von 110> — RM die Rede ist. Labei handelt es sich tun Schriftsätze aus dem ersten Rechtszuge (die Klagschrift.und-die Schriftsätze vom 17. Januar 1952 und vom 4. Februar 1952), auf die der Kläger außer mit einer allgemeinen Bemerkung in der Berufungsbegründung, das. frühere Vorbringen werde wiederholt, nicht zu-rüclcgekoromen ist. Las genügt nicht angesichts der Feststellung des Landgerichts, es beständen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien . Im übrigen läßt auch der Gebrauch der Worte "festgesetzte Miete" durchaus zu, daß damit eine später festgesetzte HutzungsentSchädigung gemeint ist. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht die zwei Schreiben vom 21. März 1947 aus den Akten des Amtes für kontrolliertes Vermögen und Bl l der Belege (hinter dem Schreiben des Rechtsanwalts 3^^ vom 3, Juni 1947 dasslbst) nicht im Sinne des Abschlusses eines Mietvertrages verwertet hat, Lie. mit Bl 1 gemeinte Zusammenstellung der Auslagen und Mieteinnahmen des Hauses L^fl^str. 27 enthält zwar die Posten "Miete" vom 10. Mai 1945 bis 31. Lezember 1946 pro Monat 115,- RM und Miete "Januar 1947" - 115,- RM. Lamit kann aber ebensogut eine später festgesetzte Nut zungs ent Schädigung gemeint: sein, zu demal die Aufstellung erst längere Zeit nach dem Aus-
-11 -
zuge der Beklagten aufgestellt ist und sich zu dem Teil auf eine Zeit bezieht, in der sie schon nicht mehr in dem Haus? des Klägers wohnten. Ebensowenig lassen sich aus den beiden Schreiben vom 21. März 1947 Rückschlüsse auf das Bestehen eines Mi et Verhältnisses zwischen den Parteien ziehen. Da3 erst. Schreiben ist ein solches des späteren Treuhänders, in der von einer von der Besätzungsbehörde festgesetzten monatlichen HutzungsentSchädigung die Rede ist und zwar von einer solchen für ihre eigene Nutzung des für ihre Zwecke 146 beschlagnahmten Hauses. In dem zweiten Schreiben vom 21; März 1947. der Kopie eines Schreibens des Amtes für kontrolliertes Vermögen, ist zwar von Miete die Rede. Damit ist ab'er die vom Besatzungs amt für die Nutzung durch die Besätzurigsmacht gezahlte Vergütung gemeint.
Nach allem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis ..gekommen, es habe zwischen den Parteien, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), kein Mietvertrag oder ein sonstiges Vertragsverhältnis wegen der Räume des- Hauses bestanden. Damit entfällt die-Möglichkeit, den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu.1), könne als Nebenverpflichtung aus einem MietVerhältnis über die Wohn-räume die vertragliche Pflicht obgelegen haben, die Einrichtungsgegenstände und sonstigen Sachen des Klägers zu verwahren.
III.	Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß festgestellt. daß wegen der Möbel (außer Schlafzimmer) ke: le vertraglichen Beziehungen und zwar weder ein Mietvertrag im Kinne von §§ 535 ff BGB noch ein besonderer Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff BGB bestanden haben.
* 
lt Dio Revision hält in diesem Zusammenhang für angreifbar daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte zu 1) sei nur in die Räume eingewiesen, ihm sei von der Stadt B^|^ aber nicht auch der Hausrat mit zur Benutzung zugewiesen« Seine Feststellung, daß keine Zuweisung der Einrichtung erfolgt sei, stützt das Berufungsgericht einmal darauf, daß der Beklagte zu 1), der noch seinen eigenen Hausrat gehabt habe, eine solche Zuweisung nicht gewollt und in seinem Antrag auf Zuweisung einer Wohnung auch nicht zu dem Ausdruck gebracht habe. Letzteres wird von der Revision nicht beanstandet. Gerügt wird von der Revision aber, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter verwertet hat, Bürgermeister Br. Sieglitz habe als erfahrener Rechtsanwalt sicher gewußt, daß sich die Wohnraumversorgungsverordnung nur auf die Räume selbst beziehe,
 Laß diese Verordnung die Gemeinden nicht berechtige, Einrichtungsgegenstände in Anspruch zu nehmen, ergibt sich eindeutig aus ihrer Bezeichnung als Verordnung "zur ^ohn-
i
raumversorgung”, der Überschrift A "Erfassung von Wohnraum" und daraus, daß es dem Wohnungsinhaber sowohl nach § 10 Satz 5 wie nach § 18 Satz 5 aaÖ freigestellt gewesen ist, ob und inwieweit er seine Mnrichtungsgegenstände in den Räumen belassen und an den Zugewiesenen vermieten oder anderweitig erbringen wollte. Die Einrichtung konnte nur bei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz mit in Anspruch genommen werden (Pfundtner-Neubert, Bas neue deutsche Reichsrecht IV g 26 a Anm 7 zu § 18 WWO). Es lag im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, wenn es aus der Bezugnahme nur auf die Wohnraumversorgungsverordnung in der Bescheinigung vom 25. April 1945 in Verbindung damit, daß der damalige Bürgermeister von B^|p ein erfahrener Rechtsanwalt war, den Schluß zog, daß nur eine Zuweisung
 der Räume gewollt war.
-13-
Die Rüge, es fehle an einer Feststellung, daß die Verfügung vom 25. April 1945 von dem Bürgermeister Br. selbst getroffen oder ihm auch nur bekannt gewesen sei, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich fallen gelassen.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadt B^J^vom 28. Juli 1949 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers nichts zu dessen Gunsten entnommen hat-Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO vor,-wenn das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8i März 1954 (S 3) und der persönlichen Vernehmung des Beklagten zu 1) vor dem Berufungsgericht am 6- Llai 1954 der Leiter des Besatzungsamtes RflflHHl habe ihm ausdrücklich erklärt, sämtliche Aachen der Familie He|^ seien beschlagnahmt mit Ausnahme des Schlafzimmers und der Sachen, die sie für sich benötigen würden, nicht ein Abkommen zwischen Reichardt und den Beklagten '»über die Teilung des Eigentums des Klägers" entnommen hat. - Es trifft auch nicht zu, daß dies zu dem Schluß nötige, der Beklagte zu 1) sei - entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts - in das Haus einschließlich des Hausrats eingewiesen worden, Bas liegt so fern, daß das Berufungsgericht damit nicht zu rechnen brauchte.
Bezog sich aber schon die Einweisung nicht auf das Mobiliar, so liegt kein Anhalt dafür vpr, daß über die gesamten Einrichtungsgegenstände ein Mietvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
2.	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte mindestens von dem Zustandekommen einer besonderen Verwahrungsvereinbarung ausgehen müssen, schlägt gleichfalls nicht durch.
Zwar hatte die Stadt	Streitlieiferir\	des
 Klägers im Schriftsatz vom 30. April 1953 vorgetragen, mit der Einweisung der Beklagten durch die Stadt müsse notwendigerwiese ein Vertrag zugunsten Dritter (des Klägers) verbunden gewesen sein. Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen keine Stellung genommen. Das bedeutet aber noch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, zu demal die Stadt
 nicht einmal behauptet hatte, daß sie mit den Beklagten bei der Einweisung irgendwelche Vereinbarungen wegen der Einrichtungsgegenstände getroffen oder daß sie ihnen besondere Auflagen insoweit gemacht habe.
Es liegt auch kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Oktober 1950,bei ihrem Einzug seien in Gegenwart des Zeugen	der	der	Beauftragte	des	Klägers
 in	gewesen	sei	und	die	Schlüssel zu dem Hause gehabt
 habe, sämtliche Möbel im Hause - mit Ausnahme der Einrichtung des Schlafzimmers - in einem Zimmer zusammengestellt worden, keinen Rückschluß auf das Zustandekommen einer besonderen Verwahrungsvereinbarung gezogen hat. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers bot für einen solchen Schluß keine hinreichende Grundlage.
IV.	Das Berufungsgericht ist nach seinen unter I) wiedergegebenen Ausführungen von der Rechtsgültigkeit der MZuweisung" des Einfamilienhauses des Klägers an den Beklagten zu 1) ausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffas-
-15 -
svmg zutrifft, Denn auch bei Ungültigkeit der Zuweisungsverfügung vom 25-April 1945 würden die Beklagten jedenfalls nicht weitergehend haften, als das Berufungsgericht angenommen hat• Sie hätten alsdann die Räume auf Grund einer ZuweisungsVerfügung in Besitz genommen, die sie nicht dazu berechtigte. Das Verhältnis zwischen ihnen und dem Kläger müßte dann nach den §§ 987 bis 993 BGB, die die Ansprüche des Eigentümers gegen den unrechtmäßigen Besitzer regeln, beurteilt werden (BGB RGRK 10» Aufl § 987 Anm 1,
Palandt 15* Aufl Vorbem 1 zu §§ 987 ff BGB): Diese Vor Schriften gelten sowohl für den Eigen- wie für den Fremdbesitzer (BGB RGRK aaO, Palandt aaO Vorbem 3 a zu §§ 987 ff BGB) Hier waren die Beklagten Fremdbesitzer, aber gutgläubige? denn es müßte davon ausgegangen werden, daß sie bei der Besitzerlangung - auch bei Annahme verbotener Eigenmacht -nicht im bösen Glauben waren, d.h» ihr Nichtrecht nicht kannten, noch grobfahrlässig nicht kannten. Abgesehen davon, daß der gute Glaube grundsätzlich vermutet wird, haben auch fehlerhafte Verwaltungsakte die Vermutung der Gültigkeit für sich {Forsthoff, Verwaltungsrecht, 6c Aufl S 199).
Wer auf ihre Gültigkeit vertraut, kann jedenfalls nicht als bösgläubig angesehen werden. Eine solche Bösgläubigkeit der Beklagten könnte hier umsoweniger angenommen werden, als Landgericht und Berufungsgericht gleichfalls von der Gültigkeit der ZuweisungsVerfügung ausgegangen sind.
Die Beklagten können auch nicht, soweit sie sich auf Grund der Einweisung in den Besitz der Räume gesetzt und damit auch den unmittelbaren Besitz durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 Abs 1 BGB) an den darin befindlichen Einrichtungsgegenständen erlangt haben, falls sie den entsprechenden Willen zur Inbesitznahme hatten, als (sogen, deliktische) Besitzer im Sinne von § 992 BGB . hinsichtlich der Einrichtung angesehen werden, Zwar kann
 
es zweifelhaft sein, ob sie bei der Inbesitznahme des Hauses nicht verbotene Eigenmacht begingen (OGH BrZ NJW 1949? 423)» Im Gegensatz zu § 858 BGB erfordert aber § 992 BGB Verschulden; denn er nimmt nicht bloß wegen der Rechtsfolgen, sondern auch wegen der Voraussetzungen des Tatbestandes auf das Recht der unerlaubten Handlungen Bezug (BGB RGRK 10. Aufl § 992 Anm 1, Palandt 15c Aufl § 992 Anm 1 a)« Ein Verschulden der Beklagten bei der Inbesitznahme müßte aber aus den schon angeführten Gründen verneint werden»
Nach herrschender Meinung macht sich allerdings der gutgläubige Fremdbesitzer, der sich nicht im Rahmen seines wirklichen oder vermeintlichen Besitzrechts hält, sondern darüber hinaus in das Eigentum eingreift (sog. Exzeß ’foes’. Fremdbesitzers), einer Eigentumsverletzung schuldig, für die er .nach- § 823 Abs 1 BGB haftet (RGZ 163, 348 /5537?157, 132, jjL‘3£'fc&H LindMöhr Nt 8 zu BGB § 985, BGB RGRK 10 c Aufl § 993 Anm 1? Palandt aaO Vorbem 2 b, bb zu § 987)--Für die Frage, ob sich die Beklagten dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, kommt es also, da nicht einmal behauptet ist, daß sie während ihrer Besitzsei t von ihrem Nichtrecht Kenntnis erlangt haben, darauf an, ob sie sich im Rahmen ihrer vermeintlichen Berechtigung gehalten oder ob sie diesen Rahmen überschritten haben.
Bei der Beurteilung ihrer Ersatzpflicht müßten sie dahei? auf jeden Fall im Ergebnis so gestellt werden, als wenn die ZuweisungsVerfügung gültig und als ob sie auf Grund dieser Verfügung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zu dem Besitz berechtigt gewesen wären.
V.	Das Berufungsgericht hat weiterhin ausgeführt, die Beweisaufnahme habe eine Verletzung der allgemeinen Pflicht der Beklagten, für die sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung
4L
- 17
der ?achen zu sorgen und sich-jeder schädigenden Verfügung hä 2rüber zu enthalten, nicht ergeben (S 12. 13)» Damit sind gleichzeitig Besitzrechtsüberschreitungen im Sinne der §§ 823 ff BGB verneintfür die die Beklagten dem Kläger aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis (.vgl vorstehend unter IV) haften würden.
Bei seiner tatrichterlichen Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht weder Beweislastregeln verkannt noch gegen § 286 ZPO verstoßen. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang § 139 ZPO verletzt:
1. Wenn das Berufungsgericht auf 8 16 seines Urteils au--.führt, die Tatsache, daß bereits beim Auszuge der Familie	außer dem Radioapparat und der Schreibmaschine
 sehr viele Gegenstände entwendet worden seien, rechtfertige durchaus die Annahme, daß beim Einzuge der Familie WflUB (Beklagte) auch noch andere Sachen als die bei der Haussuchung	sichergestellten	abhanden	gekommen gewesen
 seien, so ist das unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Beklagte zu 1) bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich zugegeben habe, bei seiner Einweisung seien "noch sämtliche Möbel" vorhanden gewesen; denn der Beklagte zu 1) hat seine entsprechende Aussage dahin eingeschränkt, er habe die Einrichtung früher nicht gekannt und es sei deshalb durchaus denkbar, daß das eine oder andere Stück gefehlt habe» Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei der Vernehmung der Zeuginnen	S
9B un® l^B sei der zur Anwendung von § 287 ZPO erforderliche Versuch, festzustellen, was an Kleidung usw. noch
 vorhanden gewesen sei, nicht gemacht worden. Er war bei der sehr ausführlichen Vernehmung dieser Zeugen vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts, die bis auf die Zeu-ging 1^1 auch schon im ersten Rechtszuge vernommen worden sind, mit seinem Anwalt zugegen, so daß er weitere Fragen an die Zeuginnen hätte stellen oder anregen können..
2.	Richtig ist, daß es an sich Sache der Beklagten war, darzutun, was aus den Sachen, für den Fall, daß sie sie bei ihrem Einzuge in die Räume mit diesen in Besitz genommen haben, geworden ist ($ 282 BGB). An die Beweispflicht des herausgabepflichtigen Schuldners dürfen aber nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.* Es genügt hierfür
 im allgemeinen die Feststellung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, daß der Schuldner die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht zu vertreten hat (BGH NJW 1953, 59)• Für die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, sind die Verhältnisse der Kriegs- und ersten Nachkriegszeit zu berücksichtigen, vor allem die Beschlagnahmen, die in einem geordneten oder mehr oder weniger ungeordneten Verfahren erfolgten (BGH Urteil vom 15. Oktober 1954 V ZR 9/54 S 9, 10), Hier kommt hinzu, daß, wie zu 1) dargelegt, nicht genau geklärt ist, was überhaupt beim Einzuge der Beklagten noch vorhanden war. Bas kann nicht allein zu ihren Lasten gehen.
3.	Baß die Beklagten für.die Herausgabe der durch Einzelverfügungen beschlagnahmten einzeln bezeichneten Gegenstände nicht verantwortlich gemacht werden können, einschließlich der an Reichardt laut Empfangsbestätigung vom 19. Juli 1945 herausgegebenen Sachen, über die erst nachträglich eine schriftliche Beschlagnahmeverfügung vom 6. August 1945 erlassen ist, wird von der Revision nicht angegriffen. Es ist auch vom Berufungsgericht zutreffend
 dargelegt, daß die Beklagten sich insoweit nicht schuldhaft verhalten haben und daß es auch ohne Bedeutung ist. wenn die Beklagte zu,3) die Empfangsbestätigung vom 19.
Juli 1945 zur Unterschrift vorbereitet hat. Auf diese Weise war wenigstens der Nachweis gesichert ., wo die Rachen geblieben sind.
4.	Bas Berufungsgericht hält es nicht für pflichtwidrig daß die Beklagten mit dem .Lieferwagen des Beklagten zu 1) Möbel ohne schriftliche Beschlagnahmeverfügung in die städtische Garage des Besatzungsamts gebracht oder bei dem Transport dorthin mitgeholfen haben; Es läßt auch dahingestellt, ob die Beklagten damals die Wegschaffung der Sachen beim Besatzungsamt veranlaßt haben und führt dazu aus, zur damaligen Zeit seien hunderte von Familien in BO» obdachlos und ohne die notwendigsten Einrichtungsgegenstände gewesen, so daß zu deren Versorgung auch das hierfür zuständige Besatzungsamt auf alle nur erreichbaren Einrichtungsgegenstände habe zurückgreifen müssen.
Bei dieser Sachlage könne die Beklagten kein Vorwurf treffen, wenn sie die unbenutzte Einrichtung des Klägers der zuständigen Behörde gemeldet hätten, die für die Linderung der allgemeinen Not verantwortlich war. Selbst wenn sie die Abholung der Möbel nur deshalb veranlaßt hätten, um die Bäume des Hauses für ihr eigenes Mobiliar freizubekommen, könne ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden, weil die Stadt	verpflichtet	gewesen	sei.
die Sachen in Obhut zu nehmen, nachdem sie den Beklagten zu 1) in die Räume des Hauses eingewiesen habe. Schon um deswillen biete der Sachverhalt keinen Anhalt für die Annahme, die Beklagten hätten eine fachliche Unfähigkei. des Zeugen	ausgenutzt und das Besatzungsamt
 pflichtwidrig zur Abholung der Möbel veranlaßt, wie die
-20-
Streithelferin behauptet habe. Nach der Beweisaufnahme stehe auch fest; daß die Gegenstände in den Gewahrsam des städtischen Besatzungsamtes gekommen und in amtliche Verwahrung genommen seien. Die Beklagten hätten der ihnen obliegenden Obhutspflicht genügt, indem sie sich durch den Zeugen Ri^ivergewisserten, daß die Sachen auch an den amtlichen Verwahrungsort gebracht wurden.
Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
.
Die Revision meint, das Verhalten der Beklagten habe gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen. Sie hätten es der Stadt überlassen müssen, ob diese ein wirkliches oder vermeintliches öffentliches Interesse wahren und die Einrichtung des Klägers für obdachlose Familien verwenden wolle; denn dieses Interesse habe im Gegensatz zu dem des Klägers gestanden. Wenn die Beklagten im eigenen Interesse eine im wirklichen oder vermeintlichen öffentlichen Interesse liegende Maßnahme auslösten, durch die das von ihnen zu wahrende Interesse des Klägers geschädigt wurde, hätten sie dadurch pflichtwidrig, sogar arglistig gehandelt.
Bern kann nicht beigetreten werden, wenn man, wie festgestellt, davon ausgeht, daß vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestanden, und wenn man, wie es das Berufungsgericht getan hat, die ihm ersichtlich bekannten besonderen Verhältnisse in I^m^berücksichtigt,
 Es kommt hinzu, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Vermögen des Klägers unter den Beschränkungen des Gesetzes Nr 52 der Militärregierung stand, so daß die Beklagten nicht einmal ohne weiteres berechtigt waren, ihm
 oder seiner Frau die Einrichtung herauszugeben. Da sie diese sowieso nicht benutzen durften., war es naheliegend, daß sie die Stadt	veranlaß ten. alles in amtliche
 Verwahrung zu nehmen. Hierin kann eine rechtswidrige zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht erblickt werden.
5.	Mit Recht hat auch das Berufungsgericht die Beklagten nicht für die Herausgabe der Bücher verantwortlich gemacht; die zwar in einem ungeregelten Verfahren, aber doch auf Grund amtlicher Maßnahmen gegen Parteigenossen von städtisch Arbeitern abgeholt worden sind. Die Revision erhebt insoweit auch ausdrücklich köine Einwendungen.
6.	Soweit das Berufungsgericht ausführt, die weitere Behauptung des Klägers, die Beklagten hätten alle Gegenstände, die nicht an städtische Dienststellen herausgegeben oder an seine Ehefrau zurückgegeben worden seien, fortgeschafft und verschleudert, sei ebenfalls durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden (S 15) und der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß der Beklagte zu 1) außer den später an die Ehefrau des Kiägers herausgegebenen Sachen noch andere Gegenstände fortgebracht habe (ebenda), mögen seine Ausführungen nicht ganz unbedenklich sein Solange nämlich auf Grund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe einer verwahrten Sache vom Verwahrer verschuldet ist,
 kann dieser der ihm durch.§282 BGB auferlegten Beweispflicht nur dadurch genügen, daß er das ursächliche Er-sicr.is auf klärt (BGH in NJW 1952, 1170). Bin solcher auf Verschulden der Beklagten Schlüsse zulassender Umstand körnte in dem Verbringen von Sachen nach Büdesheim erblickt
 
werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird hier aber im Ergebnis durch seine Feststelluhg getragen, die Beklagten hätten sich durch die eidlichen Aussagen der Eheleute	vor	dem Landgericht und durch die glaub-
würdige Bekundung des Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz entlastet (S 16), eine Feststellung, zu der das Berufungsgericht nach eingehender Würdigung dieser Aussagen (S 15? 16) gekommen ist. Zu ihrer Vernehmung waren aber das Landgericht und das Berufungsgericht nach § 448 ZPO auch ohne Antrag einer Partei und unabhängig von der Beweislast berechtigt. Es war nicht erforderlich, auch noch die Beklagte zu 3) zu vernehmen. Dies lag vielmehr im Ermessen des Berufungsgerichts. In diesem Zusammenhang ist auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO nicht festzustellen.	•
7.	Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klage nicht aus §§ 823 ff BGB begründet sei. Diese Prüfung liegt darin, daß es unberechtigte Verfügungen der Beklagten über das Eigentum des Klägers ausdrücklich verneint hat. Daß es sich nicht im einzelnen mit der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 13- Oktober 1952 auseinandergesetzt hat; die Beklagten zu 2) und 3) hätten wiederholt die
 Ehefrau und Tochter des Klägers am Betreten des Hauses
*
DflH^str. 27 gehindert, indem sie sich quer vor die Tür stellten, ist unerheblich. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.
Auch die Rüge,das Berufungsgericht habe den Schriftsatz vom 15> Januar 1955 nicht beachtet,schlägt nicht durch. Dieser Schriftsatz ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht. Dem Kläger ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10. Januar 1955 die nach-
-23-
trägliche Einreichung eines solchen nicht Vorbehalten,
 Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist auch nicht zu entnehmen, daß der Schriftsatz eine Wiederholung des Sachvortrages in der letzten-mündlichen Verhandlung entV.ält. Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt worden.
VI.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien weder aus § 260 BGB noch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verpflichtet gewesen, ein Inventarverzeichnis aufzusteilen, ist nicht rechtsirrtümlich.
Der Kläger kann sie deshalb nicht für den Schaden verantwortlich machen, der ihm angeblich dadurch entstanden ist, daß er den Verbleib seiner Sachen zu dem Teil nicht mehr ermitteln kann.
VII.	Hinsichtlich der verlangten NutzungsentSchädigung
 hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe eine solche nicht zu, weil er nicht habe beweisen können, daß die Beklagten die Einrichtung des Hauses benutzt haben, mit Ausnahme des Schlafzimmers, wofür er auf eine Entschädigung verzichtet habe. Wegen der Nichtbenutzung verweist das Berufungsgericht auf die glaubhafte Einlassung der Eheleute	und die Aussagen der Eheleute
J^p. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung sind Angriffe von der Revision nicht erhoben. Rechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. •
-24-
Die Revision mußte hiernach zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr, Gpoßmann	Dr.	Gelhaar-	Artl
 Dr. Spieler
 Dr« Dorschel