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BGH · VIII ZR 3/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 3/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 26. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 1. Die Revision hat der Senat auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war. Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf begehrt der Kläger die "Aufhebung" dieser Kostenrechnung. Er macht geltend, sein Prozeßbevollmächtigter sei lediglich mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision beauftragt gewesen und die Revision nur vorsorglich zur Vermeidung einer Fristversäumnis eingelegt worden. Der Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist als Revisionskläger gemäß § 49 Satz 1 GKG und als derjenige, dem durch den Verwerfungsbeschluß die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind, gemäß § 54 Nr. 1 GKG Kostenschuldner in der Revisionsinstanz.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenansatzProzeßbevollmächtigterballenKlägerGKGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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VIII ZR 3/94
BESCHLUSS
vom 26. April 1995
in dem Rechtsstreit
 Günter
, BÄpstraße 17,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 GmbH Steuerberatungsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Erwin	Franz-Josef
 und Hermann B^£, W^^^straße 55 - 57,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwält^Dr. H^HB und Kollegen, H^H^straße 47, H4|
6
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 26. April 1995
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 1. März 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe :
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 118.391,85 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage sowie die Berufung blieben erfolglos. Die Revision hat der Senat auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war. Die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten sind durch Kostenrechnung vom 1. März 1995 mit 1.756,80 DM angesetzt worden. Mit seinem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf begehrt der Kläger die "Aufhebung" dieser Kostenrechnung. Er macht geltend, sein Prozeßbevollmächtigter sei lediglich mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision beauftragt gewesen und die Revision nur vorsorglich zur Vermeidung einer Fristversäumnis eingelegt worden. Die Verwerfung der Revision sei daher für ihn, den Kläger, überraschend gewesen.
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Der Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90 = NJW 1992, 1458). Eine solche liegt nicht vor. Der Kläger ist als Revisionskläger gemäß § 49 Satz 1 GKG und als derjenige, dem durch den Verwerfungsbeschluß die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind, gemäß § 54 Nr. 1 GKG Kostenschuldner in der Revisionsinstanz. Dies gilt auch dann, wenn die Revision, wie der Kläger geltend macht, nur zur Fristwahrung eingelegt wurde. Der Kostenansatz von 1.756,80 DM ist bei einem Streitwert von 118.391,85 DM gemäß § 11 Abs. 1 GKG a.F. in Verbindung mit Nr. 1030 des Kostenverzeichnisses und Anl. I Kap. III Sach-geb. A Abschn. Ill Ziff. 19 a des Einigungsvertrages zutreffend berechnet.
Dr. Zülch
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß