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BGH · X ZR 3/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 3/65

Die Revision gegen das Urteil des 2. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochter der am 15o Mai 1965 verstorbenen Ehefrau Karoline aus deren erster Ehe. In zweiter She war Frau Karoline E.seit 1919 mit dem Kläger verheiratet. Im Mai I960 verließ infolge eines Farailienstreites der Kläger den Hof und zog zu einer verheirateten Tochter aus seiner ersten Ehe. Er behauptet, er habe von Anfang an im Einverständnis mix seiner Ehefrau den im Jahre 1919 stark heruntergewirt-schäfteten Hof im eigenen Namen und für eigene Rechnung bewirtschaftet. Insbesondere gelte das für die von ihm aufgebaute Schweinemast, für die er selbst Schweine mit auf den Hof gebracht habe. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Hof nur im Namen und für Rechnung seiner Ehefrau als Hofeigentümerin bewirtschaftet. Sie selbst hätten, nachdem er vom Hofe gegangen sei, bei der Bewirtschaftung des Hofes nur für die Altbäuerin als Hofeigentümerin gehandelt und seien deshalb keinesfalls die richtigen Beklagten. Der Senat hat in den Urteil VIII ZR 192/64 von heutigen Tage, in dem Uber die Eigentumsverhältnisse an dem übrigen Hofinventar entschieden worden ist, die Feststellung des Berufungsgerichts gebilligt, daß der Kläger nicht Eigentümer des Hofinventars war, das sich bei seinem Weggang auf dem Hof befand. Ein Zeuge, der speziell zu dem hier interessierenden Perkelkauf des Klägers vernommen worden ist, hat darüber nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts Brauchbares für den Kläger ausgesagt.

Zitierte Normen: § 1006 BGB § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 3/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
IX. Januar 1967 Kiett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauern August
(MB)>
in R
Klagers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
 gegen
1.) den Haussohn Bernhard 2o) die Ehefrau Maria F beide wohnhaft in Ri
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Reviüionsbeklagte, Rechtsanwalt Br,
2
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräöidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Dr. Weher und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25* November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 2 ist eine Tochter der am 15o Mai 1965 verstorbenen Ehefrau Karoline	aus	deren erster Ehe.
In zweiter She war Frau Karoline E. seit 1919 mit dem Kläger verheiratet. Sie war Eigentümerin eines Hofes von rd. 70 ha. Er au Karoline F. und der Kläger lebten im gesetzlichen Crüterstand. Der Kläger bewirtschaftete den Hof. Im Jahre 1949 heiratete die Beklagte zu 2 auf dem Hofe den Beklagten zu 1. Beide wohnen seitdem auf dem Hofe und helfen bei der Bewirtschaftung. Im Mai I960 verließ infolge eines Farailienstreites der Kläger den Hof und zog zu einer verheirateten Tochter aus seiner ersten Ehe.
 
Er behauptet, er habe von Anfang an im Einverständnis mix seiner Ehefrau den im Jahre 1919 stark heruntergewirt-schäfteten Hof im eigenen Namen und für eigene Rechnung bewirtschaftet. Insbesondere gelte das für die von ihm aufgebaute Schweinemast, für die er selbst Schweine mit auf den Hof gebracht habe. Im Frühjahr I960 habe er die vorhandenen fetten Schweine verkauft und etwa 90 Ferkel zur Mast gekauft. Dann sei er von den Beklagten vom Hof verdrängt worden. Diese hätten die inzwischen mastreif gewordenen 90 Schweine veräußert und den Erlös behalten. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft, an wen, wann und zu welchem Preis die Beklagten die Schweine veräußert hätten, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages, der sich aus der Auskunft ergebe. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe den Hof nur im Namen und für Rechnung seiner Ehefrau als Hofeigentümerin bewirtschaftet. Er habe deshalb keinerlei Rechte an den Schweinen gehabt. Sie selbst hätten, nachdem er vom Hofe gegangen sei, bei der Bewirtschaftung des Hofes nur für die Altbäuerin als Hofeigentümerin gehandelt und seien deshalb keinesfalls die richtigen Beklagten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in den Urteil VIII ZR 192/64 von heutigen Tage, in dem Uber die Eigentumsverhältnisse an dem übrigen Hofinventar entschieden worden ist, die Feststellung des Berufungsgerichts gebilligt, daß der Kläger nicht Eigentümer des Hofinventars war, das sich bei seinem Weggang auf dem Hof befand. Aui die Entscheidungsgründe jenes Urteils wird verwiesen. Ein Zeuge, der speziell zu dem hier
 interessierenden Perkelkauf des Klägers vernommen worden ist, hat darüber nach Auffassung des Berufungsgerichts nichts Brauchbares für den Kläger ausgesagt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn allerdings das Berufungsgericht meint, für den Kläger streite nicht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er den Hof bereits verlassen hatte, als die Schweine verkauft wurden, so hat es dabei übersehen, daß mit dieser Begründung nicht die für den Kläger sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ausgeräumt werden könnte. Diese kommt aber deshalb nicht zu dem Zuge, weil nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts der Kläger niemals Eigenbesitzer der Schweine gewesen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Messner
 Dr. Weber
 Mormann