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BGH · VIII ZR 3/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 3/64

Die (Klägerin) übernimmt hiermit gegenüber dem Landesstraßenbauamt für alle (dem Bauun - ternehmer) aus der evtlo nicht ordnungsmäßigen Erfüllung des Auftrages erwachsenden Verbindlichkeiten die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe des vorgenannten Betrages 000 mit der Maßgabe, daß sie hieraus nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann * „ Die Bürgschaft ist bis zu dem „„= befristete" Sie steht auf dem Standpunkt, die Bürgschaften seien in dem Sinne befristet, daß sie (Klägerin) durch den Ablauf der Fristen von jeder Verpflichtung frei geworden sei, nachdem - unstreitig - der beklagte Gläubiger ihr nicht unverzüglich angezeigt habe, daß er sie in Anspruch nehme (§ 777 Abs0 1 Satz 2 BGB)0 Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Befristung bestimme nicht die Dauer der Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin, sondern nur den Gegenstand der Bürgschaft in der Weise, daß die Klägerin nur für solche Verbindlichkeiten des Bauunternehmers einzustehen habeP die innerhalb der Fristen entstanden seien„ lo Das Berufungsgericht geht davon aus* § 777 BGB sei hier zwar nicht unmittelbar anzuwenden, denn diese Bestimmung setze voraus, daß der Bürge sich für eine - im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits - "bestehende** Verbindlichkeit verbürgt habeo Das müsse hier schon deshalb verneint werden, weil im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme die Parteien die angeblichen Forderungen des Beklagten gegen den Bauunternehmer nicht als bestehend gekannt, sondern mit ihnen nur als evtlo künftig entstehend gerechnet hätten® Bei der Verbürgung für künftige Verbindlichkeiten sei jedoch § 777 BGB entsprechend anzuwenden, wenn die Bürgschaft auf Zeit übernommen sei® So seien hier die Bürgschaftserklärungen auszulegen0 Diese Fristen hätten in die Bürgschaften|n±cht aufgenommen zu werden brauchen, wenn durch sie nur die Bürgschaften auf die innerhalb der Fristen entstehenden Verbindlichkeiten des HauptSchuldners hätten beschränkt werden sollen® Eine solche Beschränkung habe sich - vom Standpunkt der Parteien aus - praktisch schon aus dem Gesetz ergeben® Denn da Gewährleistungs- ansprüche gegen den Bauunternehmer als Hauptschuldner - nach der Meinung der Parteien - in zwei Jahren verjährten, habe auch die Klägerin als Bürgin nach dem Ablauf der zweijährigen Frist sich gemäß § 768 BGB auf die Verjährung berufen können* Dafür habe es einer Befristung der Bürgschaften nicht bedurft o Ferner sei die Bürgschaft ein Ersatz für das von der VOB vorgesehene Hecht des Auftraggebers ge-wesen, als Sicherheit 5 ?<> des Werklohnes einzubehal-ten* Diese 5 $ müsse der Auftraggeber, wenn er An-spräche nicht erhebe, nach Ablauf der Gawährleistungsfrist an den Auftragnehmer auszahlen* Es sei nicht einzusehen, weshalb die Parteien durch die Bürgschaften dem Beklagten eine weitergehende Sicherung hätten '’einräumen sollen* Eintritt des Endtermins als unwirksam angesehen0 Folgerichtig habe er auch in früheren Fällen auf Anforderung der Klägerin ihr die Bürgschaftsurkunden regelmäßig kurz nach dem Ablauf der in ihnen ange-gebenen Fristen ohne weiteres zurückgesandt0 Wenn auch in diesen Fällen der Beklagte - wie er behaupte -vor Rücksendung der Urkunden festgestellt haben möge, daß Forderungen gegen den Bauunternehmer nicht bestanden, so habe jedenfalls die Klägerin jeweils beim Ablauf der Frist dem Beklagten zu erkennen gegeben, daß nach ihrer Auffassung sie sich nur befristet ver bürgt habeo Auch hinsichtlich der hier streitigen Bürgschaften habe das Straßenbauamt im Schriftwechsel mit der Klägerin sich eindeutig zu der Auffassung bekannt, daß die Bürgschaftsurkunden nach dem Ablauf der Fristen an die Klägerin zurückzusenden seienQ Diese Erklärungen seines Lanäesstrsßenbauamtes müsse der beklagte Landschaftsverband sich zurechnen lassen«, 2» Die Revision stellt in erster Linie zur Nachprüfung, ob § 777 BGB, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 82, 384) meint, auf Bürgschaften für künftige Verbindlichkeiten entsprechend angewandt werden könne0 Auf diese Frage kommt es jedoch - entgegen der Meinung der Revision und auch des Berufungsgerichts - nicht an0 § 777 BGB ist eine gesetzliche Auslegungsregel zugunsten des Gläubigerso Gäbe es sie nicht, so würde bei einer befristeten Bürgschaft der Gläubiger seine Rechte aus der Bürgschaft gemäß § 163, 168 Abs« 2 BGB schon mit dem Eintritt des Endtermins verlieren o Demgegenüber bestimmt § 777, daß mit dem End 8 an die Stelle der Einbehaltung eines Teiles des Werklohnes von $ °a> der Vertragssumme getreten sei, einen Anhaltspunkt für seine Auslegung der Befristungsklausel gefunden hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Denn nach § 17 Nr„ 12 VOB (B) hat der Auftraggeber eine nicht in Anspruch genommene Sicherheit spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben; (nur) soweit zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teii der Sicherheit zurückhaltenP Der Auftraggeber muß sich also beim Ablauf der Gewährleistungsfrist darüber schlüssig werden, ob er Gewährleistungsansprüche erheben und auf den einbehaltenen Betrag zurückgreifen willo Danach konnte das Berufungsgericht für die Bürgschaften entsprechend annehmen, sie sollten bis zu dem Ablauf der Gewährleistungsfrist befristet sein» War dieser Schluß auch nicht zwingend, so war er doch mögliche Mi d) Es verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin habe dadurch, daß sie in früheren Fällen die Bürgschaftsurkunden regelmäßig unmittelbar nach Eintritt des Endtermins zurückgefordert habe, zu erkennen gegeben, daß nach ihrer Auffassung die Bürgschaften selbst befristet seieno Etwas anderes ist es, ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt, dann die Urkunden erst zurückgegeben hat, nachdem er festgestellt hatte, daß Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer nicht bestanden= Dadurch wurde der dem Beklagten erkennbare Sinn des Verhaltens der Klägerin - Rückforderung der Bürgschaftsurkunden, weil die Bürgschaften infolge Zeitablaufs erloschen seien -nicht berührt 0 f) Im übrigen liegt der Schwerpunkt der Auslegungsbegründung nicht in den von der Revision angegriffenen Gesichtspunkten, sondern nächst dem Wortlaut und dem Zusammenhang zwisehen Gewährleistungs-frist und Bürgschaftsverpflichtung darin, daß das Lan-desstraßenbauamt des Beklagten selbst die hier streitigen Bürgschaften immer als befristet angesehen hat, wie der vorprozessuale Schriftwechsel ergibt „ Erst der Justitiar beim Direktor des beklagten Landschaftsverbandes hat die Möglichkeit erkannt, die Bürgschaftsurkunden auch anders auszulegen« Es bedeutet keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diesen - von der Revision nicht erörterten - Gesichtspunkt als entscheidend für die Auslegung der Bürgschaftsurkunden im Sinne der Klägerin angesehen hat a g) Schließlich kann nicht der Meinung der Revision zugestimmt werden, die Klägerin könne sich gemäß § 242 BGB auf die zweijährige Befristung der Bürgschaft nicht berufen, weil die Parteien nüfv infolge eines beiderseitigen Irrtums über die Gewährleistungsfrist die Fristen in den Bürgschaften auf 2, statt auf 5 Jahre bemessen hätteno Abgesehen davon, daß der Beklagte den zur Begründung dieser Einwendung erforderlichen Sachvortrag in den Vorinstanzen nicht gebracht hat, ist dieser Einwand nicht schlüssig: Es war ausschließlich Sache des Beklagten, und nicht der Klägerin, die sogc Gewährleistung frist (nach § 13 Rr0 $ VOB (B) handelt es sich um die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche) richtig zu ermitteln und demgemäß die Befristung der Bürgschaften zu bemessene Wenn der Beklagte über die Verjährungsfrist geirrt haben sollte, so kann gleichwohl die

Zitierte Normen: § 777 BGB § 17 VOB § 242 BGB § 13 VOB
BürgschaftFristBürgschaftenBerufungsgerichtBürgschaftsurkundenBauunternehmerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 3/64	URTEIL	Verkündet	am
12o Januar 1966 Klett, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Landschaftsverbandes RflHBB?
CIBBIBPstraße 0, vertreten durch seinen Direktor3
Beklagten und Revisionsklägers;»
= Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bro
 gegen
die Kreissparkasse in	an	der
 vertreten durch ihren Vorstand
 Klägerin und Bevieionsbeklagte*
- Prozeßbevollmächtigte:
Hechtsanwälte Profc und Pro	-
Br
 deBa^^te^^hmer Kurt
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
T
2
Der Villa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12o Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger sowie der Bundesrichter Di’o Gelhaar, Dr* Dorschei,
 Dr0 Mezger und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Hevision gegen das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11 o November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewiesen, der auch die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägto
 Von Hechts wegen
 Tatbestands.
Der Streithelfer der Klägerin, ein Bauunternehmer, führte in den Jahren 1959 und I960 für den beklagten Landschafteverband wiederholt Bauarbeiten an Landstraßen aus» Der Landschafts verband als Auftraggeber vex*-langte regelmäßig gemäß § 17 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) eine Sicherheit«, Diese Sicherheit stellte die klagende Kreissparkasse, mit welcher der Bauunternehmer geschäftlich zusamraenarbeitete, durch Übernahme von Bürgschaften0 Gegenstand dieses Hechts-Btx'eits sind die 5 Bürgschaften vom 6o Juli 1959? 13 * August 1959, 28o September 1959, 4o November 1959 und 20c April I960 Uber insgesamt 147 260 DM* Die 4 erstge-
3
nannten Bürgschaften lauten:
"Das. Landesstraßenbauamt	o	=	a	hat	(dein Bau-
 unternehmer) den Ausbau der (Landstraße <,00.'» übertragen und für die ordnungsmäßige Durchführung der Arbeiten gemäß 3 17 ^VOB) eine Sicherheitsleistung in Höhe von DM 000 verlangt c
Die (Klägerin) übernimmt hiermit gegenüber dem Landesstraßenbauamt	für	alle	(dem	Bauun	-
 ternehmer) aus der evtlo nicht ordnungsmäßigen Erfüllung des Auftrages erwachsenden Verbindlichkeiten die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe des vorgenannten Betrages 000 mit der Maßgabe, daß sie hieraus nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden kann * „ Die Bürgschaft ist bis zu dem „„= befristete"
Als Ende der Frist ist angegeben:
in der Bürgschaftsurkunde vom 60 Juli 1959 der 31« März 1961
in der Bürgschaftsurkunde vom 13° August 1959
der 9o August 19619
in der Bürgschaftsurkünde vom 280 September 1959
der 27o September 1961,
in der Bürgschaftsurkunde vom 4c November 1959
der lo November 1961 <>
Die 5o Bürgschaft vom 20* April I960 lautet:
"(Der Bauunternehmer) hat für das Landesstraßen-bauamt	•	9	Arbeiten	0»o ausgeführt 0
Für die Erfüllung der (vom Bauunternehmer) anerkannten besonderen Vertragsbedingungeni^vorbürgen wir (die Vertreter der Klägerin) uns dem Landesstraßenbauamt	o o o gegenüber selbstschuld-
nerisch 000 bis zu dem'Betragevon DM »»o
Die Bürgschaft ist befristet bis zu dem 20= April 1962’”
4

Bei der Bestellung der Bürgschaften gingen die Parteien davon aus, für den Bauunternehmer betrage die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, während nach späteren Peststellungen des Beklagten angeblich eine Gewährleiatungsfrist von 5 Jahren in Präge kanu Nachdem die in den Bürgschaftsurkunden vermerkten Fristen abgelaufen waren, verlangte die klagende Kreissparkasse vom Beklagten die Bürgschaftsurkunden heraus *
Sie steht auf dem Standpunkt, die Bürgschaften seien in dem Sinne befristet, daß sie (Klägerin) durch den Ablauf der Fristen von jeder Verpflichtung frei geworden sei, nachdem - unstreitig - der beklagte Gläubiger ihr nicht unverzüglich angezeigt habe, daß er sie in Anspruch nehme (§ 777 Abs0 1 Satz 2 BGB)0 Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die Befristung bestimme nicht die Dauer der Bürgschaftsverpflichtung der Klägerin, sondern nur den Gegenstand der Bürgschaft in der Weise, daß die Klägerin nur für solche Verbindlichkeiten des Bauunternehmers einzustehen habeP die innerhalb der Fristen entstanden seien„
Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben und antragsgemäß festgestellt, daß dem Beklagten aus den Bürgschaftserklärungen keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen, sowie den Beklagten verurteilt, die Bürgschaftsurkunden an die Klägerin herauszugeben„
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagab-Weisung« Die Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweiseno
s
Entscheidunesgründe:
lo Das Berufungsgericht geht davon aus* § 777 BGB sei hier zwar nicht unmittelbar anzuwenden, denn diese Bestimmung setze voraus, daß der Bürge sich für eine - im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits - "bestehende** Verbindlichkeit verbürgt habeo Das müsse hier schon deshalb verneint werden, weil im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme die Parteien die angeblichen Forderungen des Beklagten gegen den Bauunternehmer nicht als bestehend gekannt, sondern mit ihnen nur als evtlo künftig entstehend gerechnet hätten® Bei der Verbürgung für künftige Verbindlichkeiten sei jedoch § 777 BGB entsprechend anzuwenden, wenn die Bürgschaft auf Zeit übernommen sei® So seien hier die Bürgschaftserklärungen auszulegen0
Für eine solche Auslegung spreche, so meint das Berufungsgericht, in erster Linie der Wortlaut: Die Befristung sei nicht in den Satz aufgenommen, der die Verbindlichkeit des Hauptschuldners bezeichne® sondern in einem selbständigen Satz am Schluß der Urkunde werde die Bürgschaft selbst befristet®
Diese Fristen hätten in die Bürgschaften|n±cht aufgenommen zu werden brauchen, wenn durch sie nur die Bürgschaften auf die innerhalb der Fristen entstehenden Verbindlichkeiten des HauptSchuldners hätten beschränkt werden sollen® Eine solche Beschränkung habe sich - vom Standpunkt der Parteien aus - praktisch schon aus dem Gesetz ergeben® Denn da Gewährleistungs-
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ansprüche gegen den Bauunternehmer als Hauptschuldner - nach der Meinung der Parteien - in zwei Jahren verjährten, habe auch die Klägerin als Bürgin nach dem Ablauf der zweijährigen Frist sich gemäß § 768 BGB auf die Verjährung berufen können* Dafür habe es einer Befristung der Bürgschaften nicht bedurft o
Ferner sei die Bürgschaft ein Ersatz für das von der VOB vorgesehene Hecht des Auftraggebers ge-wesen, als Sicherheit 5 ?<> des Werklohnes einzubehal-ten* Diese 5 $ müsse der Auftraggeber, wenn er An-spräche nicht erhebe, nach Ablauf der Gawährleistungsfrist an den Auftragnehmer auszahlen* Es sei nicht einzusehen, weshalb die Parteien durch die Bürgschaften dem Beklagten eine weitergehende Sicherung hätten '’einräumen sollen*
Eine Befristung der Bürgschaften selbst entspreche auch den schutzwerten Belangen der Klägerin*
Als Sparkasse habe sie nur ein begrenztes Kreditvolumen, das sie nicht durch unbefristete Bürgschaften auf unabsehbare Zeit einschränken könne*
Vor allem aber habe der Beklagte vor dem Prozeß, wie sich aus seinem Schriftwechsel mit dem Bauunternehmer und der Klägerin ergebe, selbst die Bürgschaften als befristet angesehen* Er habe,	er	gemerkt
 habe, daß die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers in Wirklichkeit auf 5 Jahre befristet war, diesen wiederholt, allerdings vergeblich, gebeten, unbefristete Bürgschaften anstelle der befristeten beizubringen* Demnach habe der Beklagte selbst die Bürgschaften nach dem
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Eintritt des Endtermins als unwirksam angesehen0 Folgerichtig habe er auch in früheren Fällen auf Anforderung der Klägerin ihr die Bürgschaftsurkunden regelmäßig kurz nach dem Ablauf der in ihnen ange-gebenen Fristen ohne weiteres zurückgesandt0 Wenn auch in diesen Fällen der Beklagte - wie er behaupte -vor Rücksendung der Urkunden festgestellt haben möge, daß Forderungen gegen den Bauunternehmer nicht bestanden, so habe jedenfalls die Klägerin jeweils beim Ablauf der Frist dem Beklagten zu erkennen gegeben, daß nach ihrer Auffassung sie sich nur befristet ver bürgt habeo Auch hinsichtlich der hier streitigen Bürgschaften habe das Straßenbauamt im Schriftwechsel mit der Klägerin sich eindeutig zu der Auffassung bekannt, daß die Bürgschaftsurkunden nach dem Ablauf der Fristen an die Klägerin zurückzusenden seienQ Diese Erklärungen seines Lanäesstrsßenbauamtes müsse der beklagte Landschaftsverband sich zurechnen lassen«,
2» Die Revision stellt in erster Linie zur Nachprüfung, ob § 777 BGB, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine ältere Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 82, 384) meint, auf Bürgschaften für künftige Verbindlichkeiten entsprechend angewandt werden könne0 Auf diese Frage kommt es jedoch - entgegen der Meinung der Revision und auch des Berufungsgerichts - nicht an0 § 777 BGB ist eine gesetzliche Auslegungsregel zugunsten des Gläubigerso Gäbe es sie nicht, so würde bei einer befristeten Bürgschaft der Gläubiger seine Rechte aus der Bürgschaft gemäß § 163, 168 Abs« 2 BGB schon mit dem Eintritt des Endtermins verlieren o Demgegenüber bestimmt § 777, daß mit dem End  8
terrain der Bürge von seiner Verpflichtung nur frei wird;, wenn nicht der Gläubiger unverzüglich die Einziehung der Hauptforderung betreibt oder - bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft -- unverzüglich an« zeigt, daß er den Bürgen in Anspruch nehmeo Wäre also § 777 BGB auf die hier streitigen Bürgschaften nicht entsprechend anzuwenden, so wären die Bürgschaften ohne weiteres, schon mit dem Ablauf der in ihnen bestimmten Fristen erloschen0 Es kommt deshalb nicht hierauf, sondern ausschließlich auf die Frage an, ob die Zeitangaben in den Bürgschaften im Sinne der Klägerin als Befristung der Bürgschaften selbst, oder im Sinne des Beklagten als Begrenzung des Gegenstandes der Bürgschaften auszulegen sind*
Die Revision verkennt nicht, daß das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts nur be-schränkt nachprüfen kann» Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze und allgemeine Auslegungsregeln verstoßen, sind nicht begründete
a)	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Befristung bei der Verbürgung für künftige Schulden nach Rechtsprechung und Rechtslehre zunächst dafür spreche, die Befristung beschränke nur den Kreis der zu sichernden Forderungen, nicht aber den zeitlichen Bestand der Bürgschaftsverpflichtung* Wenn das Berufungsgericht dahinstehen läßt, ob eine solche Auslegungstendenz gerechtfertigt sei, aber annimmt, im vorliegenden Fall erforderten die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände eine andere Auslegung, so
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unterstellt es damit die Berechtigung einer solchen Auslegungstendenzo Das ist ein zulässiges Verfahren, durch das der Beklagte nicht benachteiligt wirdo
b)	Es entspricht anerkannten Auslegungsgrund“
Sätzen, zunächst vom Wortlaut einer Erklärung auszugehen o Entgegen der Revision verstößt das Berufungs-gericht deshalb nicht gegen § 133 BGB, wenn es annimmt, der Wortlaut der Bürgschaften spreche zunächst für eine Auslegung im Sinne einer echten Befristung0 Daß dies für das Berufungsgericht nicht mehr als ein Ausgangspunkt war, ergibt eich aus der anschließenden eingehenden Würdigung der sonstigen Umständeo
c)	Y/enn das Berufungsgericht in dem Umstand, daß die Büi'gschaft. an die Stelle der Einbehaltung eines Teiles des Werklohnes von $ °a> der Vertragssumme getreten sei, einen Anhaltspunkt für seine Auslegung der Befristungsklausel gefunden hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o Denn nach § 17 Nr„ 12 VOB (B) hat der Auftraggeber eine nicht in Anspruch genommene Sicherheit spätestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben; (nur) soweit zu dieser Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teii der Sicherheit zurückhaltenP Der Auftraggeber muß sich also beim Ablauf der Gewährleistungsfrist darüber schlüssig werden, ob er Gewährleistungsansprüche erheben und auf den einbehaltenen Betrag zurückgreifen willo Danach konnte das Berufungsgericht
 für die Bürgschaften entsprechend annehmen, sie sollten bis zu dem Ablauf der Gewährleistungsfrist befristet sein» War dieser Schluß auch nicht zwingend, so war er doch mögliche
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d)	Es verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin habe dadurch, daß sie in früheren Fällen die Bürgschaftsurkunden regelmäßig unmittelbar nach Eintritt des Endtermins zurückgefordert habe, zu erkennen gegeben, daß nach ihrer Auffassung die Bürgschaften selbst befristet seieno Etwas anderes ist es, ob der Beklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt, dann die Urkunden erst zurückgegeben hat, nachdem er festgestellt hatte, daß Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer nicht bestanden= Dadurch wurde der dem Beklagten erkennbare Sinn des Verhaltens der Klägerin - Rückforderung der Bürgschaftsurkunden, weil die Bürgschaften infolge Zeitablaufs erloschen seien -nicht berührt 0
e)	Der.Revision kann zugegeben werden, daß das Verlangen des Beklagten gegenüber dem Bauunternehmer, er solle die befristeten Bürgschaften durch unbefristete ersetzen, auch dafür sprechen könnte, daß der Beklagte die auf 2 Jahre befristeten und deshalb als unzureichend angesehenen Bürgschaften der längeren Gawährleistungsfrist angepaßt haben wollteo Das schließt aber nicht aus, dem Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem HauptSchuldner darüber/hinaus zu entnehmen, daß der Beklagte selbst die Bürgschaften als befristet angesehen hato. Dafür spricht insbesondere sein in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mitgeteiltes Schreiben vom 160 November 1961 an den Hauptschuldner, in dem es heißt, daß ’’auch noch einige von Ihnen vorliegende gültige befristete Urkundtnablaufen ooo”o Daraus konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß der Beklagte bereits ’’abgelaufene” Bürgschaftsurkunden als ’’ungültig” ansaho
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f)	Im übrigen liegt der Schwerpunkt der Auslegungsbegründung nicht in den von der Revision angegriffenen Gesichtspunkten, sondern nächst dem Wortlaut und dem Zusammenhang zwisehen Gewährleistungs-frist und Bürgschaftsverpflichtung darin, daß das Lan-desstraßenbauamt des Beklagten selbst die hier streitigen Bürgschaften immer als befristet angesehen hat, wie der vorprozessuale Schriftwechsel ergibt „ Erst der Justitiar beim Direktor des beklagten Landschaftsverbandes hat die Möglichkeit erkannt, die Bürgschaftsurkunden auch anders auszulegen« Es bedeutet keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diesen - von der Revision nicht erörterten - Gesichtspunkt als entscheidend für die Auslegung der Bürgschaftsurkunden im Sinne der Klägerin angesehen hat a
g)	Schließlich kann nicht der Meinung der Revision zugestimmt werden, die Klägerin könne sich gemäß § 242 BGB auf die zweijährige Befristung der Bürgschaft nicht berufen, weil die Parteien nüfv infolge eines beiderseitigen Irrtums über die Gewährleistungsfrist die Fristen in den Bürgschaften auf 2, statt auf 5 Jahre bemessen hätteno Abgesehen davon, daß der Beklagte den zur Begründung dieser Einwendung erforderlichen Sachvortrag in den Vorinstanzen nicht gebracht hat, ist dieser Einwand nicht schlüssig: Es war ausschließlich Sache des Beklagten, und nicht der Klägerin, die sogc Gewährleistung frist (nach § 13 Rr0 $ VOB (B) handelt es sich um die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche) richtig zu ermitteln und demgemäß die Befristung der Bürgschaften zu bemessene Wenn der Beklagte über die Verjährungsfrist geirrt haben sollte, so kann gleichwohl die
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T
Klägerin sich auf die vereinbarte Befristung der Bürgschaften berufen und ist nicht gehalten, die Endtermine der Bürgschaften um 3 Jahre hinauszuschiebeno
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO«
Pr0 Haidinger	Pro	Gelhaar	Pro	Borschel
 Pr o Mezger
 Mormann