Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja AnTG § 3 AbSo 1 Nr. 1; BGB § 166 Abs* 2 Veräußert ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein VermÖgensstück an sein Kind, dessen allgemeiner gesetzlicher Vertreter er ist, so kann die Veräußerung anfechtbar sein, auch wenn der auf Betreiben des Vaters bestellte Ergänzungspfleger, der das Kind beim Erwerb vertreten hat, die Benachteiligungsabsicht des Gläubigers nicht gekannt hat» hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» September 19&2 unter Mitwirkung de is Senatspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Wenn der Anfechtungsgegner dabei durch einen Vertreter tätig geworden ist, so kommt es gemäß § 166 Abs, 1 BGB, der nach allgemeiner Meinung auch auf den gesetzlichen Vertreter anzuwenden ist (Staudinger BGB ii ■ Auf 1» § l66 Kr» 2; Enneccerus/Nipperdey 3 Allgemeiner Toil des Bürgerlichen Rechts, 15» Aufl» § 182 II 1 c).; und der auch für die Anfechtungstatbestände des § 3 AnfG gilt (BGB RGRK 11» Aufl» § 166 Anim 6; Staudinger 3GB § 166 Nr» 8; Warneyer, Anfechtungsgasetz k* Aufl» Umstände" ausschließlich auf die Person des Vertreters abstellt, erfährt in Absatz 2 eine Ausnahme, wenn "im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsrecht (Vollmacht) der Vertreter "nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat"» Wortlaut und Inhalt dieser Bestimmung erlauben keinen Zweifel, daß sie unmittelbar nur für den Fall der Vollmacht und nicht für den Fall der gesetzli-chen Vertretungsrecht gilt» Das ist auch einhellige Meinung von Rechtsprechung und Rechtslehreo Umstritten ist dagegen, ob und inwieweit § 166 Abs» 2 3GB entsprechend auf Fälle gesetzlicher Vertretungsrecht anzuwenden ist (Jaeger9KO 8» Aufl» § 3o Anim 18; Staudinger BGB § 166 Nr» 9 und 16; Enneccerus/Nipperdey aaO § 182 II 2 Note 2o; Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft 1955 S» 39*+ - 39o> Neumann-Duesberg JR 195o, 332 f)» jedoch nur3 daß der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht ein bestimmtes Rechtsgeschäft für den Vertretenen vornimmt, su dessen Vornahme ihn der Vertretene hat veranlassen vollen, so ergibt sich jedenfalls für den Ergänzungspfleger ces § 19o9 BGB, als welcher für die Beklagte auf- getreten ist, eine Ähnlichkeit mit dem weisungsgebundenen Bevollmächtigten insofern, als beide von vornherein auf ein einzelnes Rechtsgeschäft bestimmten Inhalts ausgerichtet und festgelegt sind, jener durch den Inhalt der Vollmacht, dieser durch den vom Vormundschaftsgericht ihm zuge-viesenen Wirkungskreis, Auch die weitere Voraussetzung, daß der Vertreter ein IHc-chtsgeschäft vornimmt, zu dessen Vornahme ihn der Vertretene hat veranlassen wollen, ist in Fällen der hier vorliegenden Art gegeben. Denn der Vater der Beklagten war bei der Veräußerung des Grundstücks kraft Gesetzes (§§ 1795 Abs, 2, l8l, 179^ BGB) von ihrer gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen und hat sie dabei auch nicht vertreten. sondern ebenso auf der Erworberseite> und zwar hier als gesetzlicher Vertreter der Beklagten, wozu er, soweit es sich um die- Veranlassung zur Bestellung eines Pflegers handelte, gemäß § 19o9 Abs, 2 BGB sogar verpflichtet war. Diese Tätigkeit ihres Vaters muß sich die Beklagte weil er dabei als ihr gesetzlicher Vertreter handelte, wie eine eigene zurechnen lassen-, Sie hat demnach (durch ihren Vater) dafür gesorgt, daß sie beim Erwerb dos Grundstücks durch einen die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers nicht kennenden gesetzlichen Vertreter vertreten wurde« Darin liegt die entscheidende Ähnlichkeit mit den unmittelbaren Anwendungsfällen des § 166 Abs, 2 BGB, in denen das Gesetz es dem Vertretenen verwehrt, durch die Zwischenschul tung eines nicht wissenden Bevollmächtigten die eigene Kenntnis unschädlich zu machene Als Unterschied zwischen dem weisungsgebundenen Bevollmächtigten und dem Ergänzungspfleger bleibt dann im wesentlichen nur noch die verschiedene Grundlage der Vertretungsmacht: die des Bevollmächtigten beruht auf einem Rechtsgeschäft des Vertretenen, die des Ergänzungspflegers auf der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht« Aber auch dieser Unterschied schrumpft bei dem hier allein interessierenden Gesichtspunkt der Autorschaft für das vom Vertreter abzuschließende Geschäft zusammen. Dabei verliert die Tatsache, daß die Vertretungsmacht des Ergänzungspflegers auf einem Staatsakt, und nicht auf einem Rechtsgeschäft des zu Vertretenden beruht, in Fällen der vorliegenden Art noch wesentlich an Gewicht, wenn der allgemeine gesetzliche Vertreter den den Sachverhalt nicht kennenden Yornmndschoftsrichter als sein Werkzeus mißbraucht., v;ie hier das Berufungsgericht fostgestellt hat,. Die Zwischenschaltung des Vormundschaftsrichtors trägt nur c'er rechtstechnischen Gestaltung der gesetzlichen Vertretung Rechnung und hot lediglich formalen Charaktere In Wirklichkeit ist es in einem selchen Fall - wie beim Bevollmächtigten der Vollmachtgeber - beim Ergänzungspfleger der durch seinen allgemeinen gesetzlichen Vertreter handelnde Minderjährige selbst, auf den die Erteilung der Vertretungsrecht zuriiekgehte Der Ergänzungspfleger gleicht demnach in diesen Fällen in allen wesentlichen Punkten dem nach ’Weisungen handelnden Bevollmächtigten des § l66 Abs* 2 BGB* Da auch der Gesetzeszweck, "zu verhüten, daß durch Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird", eine gleiche Behandlung des Ergänzung spflegers mit dem Bevollmächtigten erfordert, erscheint es deshalb geboten, den § 166 Abs» 2 3GB in Fallen der vorliegenden Art auf den Ergänzungspfleger entsprechend anzuwenden»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
AnTG § 3 AbSo 1 Nr. 1; BGB § 166 Abs* 2
Veräußert ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein VermÖgensstück an sein Kind, dessen allgemeiner gesetzlicher Vertreter er ist, so kann die Veräußerung anfechtbar sein, auch wenn der auf Betreiben des Vaters bestellte Ergänzungspfleger, der das Kind beim Erwerb vertreten hat, die Benachteiligungsabsicht des Gläubigers nicht gekannt hat»
BGH, Urt. V» Io» Oktober 1962 - VIII ZR 3/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
VIII ZR 3/62
Verkundet
ujv; lo. Oktober 1962
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Doris geboren am i
vertreten durch ihre Eltern
a) den Baustoffgroßhändlcr Otto 3{
b) die Mutter Frau Sl
19*+2j gesetzlich in Ni
», daselbst,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr» vc
gegen
P^^B^seraentwerke AG in p, vertreten durch den Vorstand;
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drn
die Firma Wi U
hat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» September 19&2 unter Mitwirkung de is Senatspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Dr« Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21«. September 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts v:egen
Der Baustoffhändler Otto der Vater der Beklag-
ten j schuldet der Klägerin aus Warenlieferungen nach einem rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 17° Marz 1959 rio hSJjäk DM nebst Zinsen und Kosten» /in 2o» September 1957 verkaufte der 19*+2 geborenen Beklagten, die dabei
durch ihren zu dem Pfleger bestellten Onkel (Bruder ihrer Mutter) Willi vertreten war, sein Geschäftsgrund-
stück mit Büro und Lagerschuppen für 12 *foo DM« Die Beklagte wurde nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung des Vertrages am 7° November 1957 als Eigentumerin im Grundbuch eingetragene Vollstreckungsversuche der Klägerin gegen S(|| blieben erfolglos; leistete am 16» Mai 1959 den
Offenbsrungseid» Mit der am 23« Juni 1959 bei Gericht eingegangenen Klage ficht die Klägerin die Grundstücksveräußerung an mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, hilfsweise 12 hoo DM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält eine Anfechtung nur noch aus § 3 Abs» 1 Nr» 1 AnfG (Absichtsanfechtung) für möglich, weil die Einjahresfrist der Nr» 2 und 3 bei Einreichung der Klage schon verstrichen gewesen sei» Zu § 3 Nr» 1 AnfG stellt es fest, daß das ^runc*stNck an die Beklagte in
der Absicht veräußert habe, seine Gläubiger zu benachteili-
gen, Dor Vertreter der Beklagten beim Erwerb, der Pfleger habe dies zwar möglicherweise nicht gewußt-, habe sich seiner aber als "vorgeschobener Figur" bedient. Unter solchen Umständen könne es nicht darauf ankommen, "was dem zufällig herbeigezogenen besonderen Vertreter des Anfechtungsgegners über den Zweck des Rechtsgeschäfts bekannt geworden sei'1, vielmehr entscheide die bos sere Kenntnis seiner ordentlichen gesetzlichen Vertreter jedenfalls dann, "wenn der Pfleger sieh zu dem Strohmann des eigentlich Handelnden hergebe". Deshalb sei die Klage nach § 3 Nr, 1 AnfG begründet.
Die Revision greift die Feststellung, habe
in 3cnachteiligungsabsicht gehandelt, mit Rügen aus § 286 ZPO an, indem sie aus den sehr umfangreichen Erwägungen des Berufungsgerichts einige wenige als angeblich fehlerhaft herausgreift. Diese Rügen greifen nicht durch: Auch wenn man die angegriffenen Erwägungen, die sich auf Nebenpunktc beziehen, ausklammert, bleibt die Feststellung, daß sich des Grundstücks in der Absicht
entäußert hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, zureichend begründet,
Auch die inateriellrechtliche Rüge, § 3 Abs, 1 Nr, 1 AnfG sei rechtsfehlerhaft angewandt, da seine Voraussetzungen nicht vorlägen, ist erfolglos, § 3 Abs, 1 Nr, 1 AnfG setzt allerdings auf seiten des Anfechtungsgegners voraus, daß diesem die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, bei dessen "Rechtshandlung", d,h, hier der Veräußerung des Grundstücks, bekannt gewesen ist. Wenn der Anfechtungsgegner dabei durch einen Vertreter tätig geworden ist, so kommt es gemäß § 166 Abs, 1 BGB, der nach allgemeiner Meinung auch auf den gesetzlichen Vertreter anzuwenden ist (Staudinger
BGB ii ■ Auf 1» § l66 Kr» 2; Enneccerus/Nipperdey 3 Allgemeiner Toil des Bürgerlichen Rechts, 15» Aufl» § 182 II 1 c).; und der auch für die Anfechtungstatbestände des § 3 AnfG gilt (BGB RGRK 11» Aufl» § 166 Anim 6; Staudinger 3GB § 166 Nr» 8; Warneyer, Anfechtungsgasetz k* Aufl»
§ 3 Note 16; Schaefer, Die Einzelgläubigeranfechtung 193o § J /mir.» 26)3 auf dessen und nicht auf die Kenntnis des Vor trotcnen an» Der Grundsatz des § 166 Abs» 1 BGB, der es "für die Kenntnis und das Kennenmüssen gewisse!1 Umstände" ausschließlich auf die Person des Vertreters abstellt, erfährt in Absatz 2 eine Ausnahme, wenn "im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsrecht (Vollmacht) der Vertreter "nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt hat"» Wortlaut und Inhalt dieser Bestimmung erlauben keinen Zweifel, daß sie unmittelbar nur für den Fall der Vollmacht und nicht für den Fall der gesetzli-chen Vertretungsrecht gilt» Das ist auch einhellige Meinung von Rechtsprechung und Rechtslehreo Umstritten ist dagegen, ob und inwieweit § 166 Abs» 2 3GB entsprechend auf Fälle gesetzlicher Vertretungsrecht anzuwenden ist (Jaeger9KO 8» Aufl» § 3o Anim 18; Staudinger BGB § 166 Nr» 9 und 16; Enneccerus/Nipperdey aaO § 182 II 2 Note 2o; Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft 1955 S» 39*+ - 39o> Neumann-Duesberg JR 195o, 332 f)»
Eine solche entsprechende Anwendung wird durch das Gesotz nicht verboten» Verboten könnte lediglich sein,
§ 166 Abs» 2 BGB entgegen seinem unmißverständlichen Wortlaut generell auch auf Fälle gesetzlicher Vertretungsmacht zu beziehen; denn das hat das Gesetz offensichtlich nicht gewollt» Dem Gesetz ist aber nicht ein Analogieverbot des Inhalts zu entnehmen, daß Abs» 2 nur in Fällen rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht und nicht auch in geeigneten Sonderfällen gesetzlicher Vertretungsmacht an-
gewendet
gleiche:
vrorden darf: wenn Sinn unci Zweck 3ehandlung dieser /alle mit jenen
des Gesetzes verlangen■
c;inr.
iinch zutreffender, bereits vom Reichsgericht vertretener Meinung, ist der Sinn des § 166 Abs» 2 BGB, zu verhüten, daß durch Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird (Jaeger LZ 1912, 2o7, RG in JVJ 1916, 318; lililler-Freienfels aaO, 399)» Der Gesetzgeber hat gemeint, dieser Zweck werde schon dadurch sichergestellt, daß er auch die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertretenen maßgebend sein läßt, wenn der Vertreter nach Weisung des Vertretenen gehandelt hat» Die Rechtsprechung hat sich alsbald veranlaßt gesehen, im Interesse der Sicherung des Gesetzeszweckes den Begriff des "Handelns auf Weisung" weit auszulegen» Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung für § 166 Abs» 2 BGB nicht gefordert, "daß immer zur Vollmacht, also auch, v/enn schon durch diese in Richtung auf einen bestimmten Rechtsakt angedeutet ist, noch bestimmte Weisungen des Machtgebers hinzukommen mußten", sondern es für ausreichend erachtet, daß "der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht zu einem bestimmten Rechtsakt schreitot, zu dessen Vornahme ihn der Machtgeber veranlassen wollte" (JW 1916, 317 Nr» 2, SeuffArch 82 Hr. lhL, RGZ l6l, 153s l6l)o Dem ist zuzustimmen, weil, wie die Praxis zeigt, nur eine solch weite Auslegung die Erreichung des Gesetzeszweckes sichert» Damit entfällt schon ein wesentliches Bedenken gegen die Möglichkeit entsprechender Anwendung des § 166 Abs» 2 BGB auf Fälle gesetzlicher Vertretungsmachto Würde man nämlich den Begriff der Weisungsgebundenhoit in Anlehnung an den Wortlaut eng auslegen, so würde, soweit die Anwendbarkeit des § lob Abs. 2 BGB in Frage steht, in der Tat der gesetzliche Vertreter nicht mit dem Bevollmächtigten verglichen vrerden können, weil jener, anders als dieser, Weisungen des Vertretenen nicht unterworfen sein kann» Fordert man
jedoch nur3 daß der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht ein bestimmtes Rechtsgeschäft für den Vertretenen vornimmt, su dessen Vornahme ihn der Vertretene hat veranlassen vollen, so ergibt sich jedenfalls für den Ergänzungspfleger ces § 19o9 BGB, als welcher für die Beklagte auf-
getreten ist, eine Ähnlichkeit mit dem weisungsgebundenen Bevollmächtigten insofern, als beide von vornherein auf ein einzelnes Rechtsgeschäft bestimmten Inhalts ausgerichtet und festgelegt sind, jener durch den Inhalt der Vollmacht, dieser durch den vom Vormundschaftsgericht ihm zuge-viesenen Wirkungskreis,
Auch die weitere Voraussetzung, daß der Vertreter ein IHc-chtsgeschäft vornimmt, zu dessen Vornahme ihn der Vertretene hat veranlassen wollen, ist in Fällen der hier vorliegenden Art gegeben. Zwar wollte nicht die minderjährige Beklagte selbst, die möglicherweise von dem Erwerb des Grundstücks nichts gewußt hat, ihren Pfleger veranlassen, das Grundstück für sie zu erwerben. Dies wollte aber ihr Vater, der (zusammen mit der Mutter) ihr allgemeiner gesetzlicher Vertreter war und ist. Dieses Wollen ihres allgemeinen gesetzlichen Vertreters muß die Beklagte sich als das ihrige zurechnen lassen. Dies ist zwar nicht schon aus § 166 Abs, 1 BGB, der auch für den gesetzlichen Vertreter gilt, zu entnehmen. Denn der Vater der Beklagten war bei der Veräußerung des Grundstücks kraft Gesetzes (§§ 1795 Abs, 2, l8l, 179^ BGB) von ihrer gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen und hat sie dabei auch nicht vertreten. Er hat aber dieses Geschäft geplant, eingeleitet, es bis zu dem Abschluß vorbereitet und dann dafür gesorgt, daß sein Schwager WoH^BHI als - angeblich - von nichts wissender und sich im übrigen um nichts kümmernder Vertreter der Beklagten beim formalen Abschluß des Geschäfts in Erscheinung trat. Bei dieser planenden und vorbereitenden Tätigkeit handelte
dor Vator der Beklagten nicht nur als dor (künftige) Vor-äußerer.; sondern ebenso auf der Erworberseite> und zwar hier als gesetzlicher Vertreter der Beklagten, wozu er, soweit es sich um die- Veranlassung zur Bestellung eines Pflegers handelte, gemäß § 19o9 Abs, 2 BGB sogar verpflichtet war. Diese Tätigkeit ihres Vaters muß sich die Beklagte weil er dabei als ihr gesetzlicher Vertreter handelte, wie eine eigene zurechnen lassen-, Sie hat demnach (durch ihren Vater) dafür gesorgt, daß sie beim Erwerb dos Grundstücks durch einen die Benachteiligungsabsicht des Veräußerers nicht kennenden gesetzlichen Vertreter vertreten wurde« Darin liegt die entscheidende Ähnlichkeit mit den unmittelbaren Anwendungsfällen des § 166 Abs, 2 BGB, in denen das Gesetz es dem Vertretenen verwehrt, durch die Zwischenschul tung eines nicht wissenden Bevollmächtigten die eigene Kenntnis unschädlich zu machene
Als Unterschied zwischen dem weisungsgebundenen Bevollmächtigten und dem Ergänzungspfleger bleibt dann im wesentlichen nur noch die verschiedene Grundlage der Vertretungsmacht: die des Bevollmächtigten beruht auf einem Rechtsgeschäft des Vertretenen, die des Ergänzungspflegers auf der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht« Aber auch dieser Unterschied schrumpft bei dem hier allein interessierenden Gesichtspunkt der Autorschaft für das vom Vertreter abzuschließende Geschäft zusammen. Denn auch der Ergänzungspfleger verdankt seine Vertretungsmacht in aller Regel und auch im Streitfall der Initiative des Vertretenen, der, handelnd durch seinen allgemeinen gesetzlichen Vertreter, die Bestellung des Pflegers beantragt und dadurch veranlasst hat. Dabei verliert die Tatsache, daß die Vertretungsmacht des Ergänzungspflegers auf einem Staatsakt, und nicht auf einem Rechtsgeschäft des zu Vertretenden beruht, in Fällen der vorliegenden Art noch wesentlich an Gewicht, wenn der allgemeine gesetzliche Vertreter den den Sachverhalt nicht kennenden
Yornmndschoftsrichter als sein Werkzeus mißbraucht., v;ie hier das Berufungsgericht fostgestellt hat,. Die Zwischenschaltung des Vormundschaftsrichtors trägt nur c'er rechtstechnischen Gestaltung der gesetzlichen Vertretung Rechnung und hot lediglich formalen Charaktere In Wirklichkeit ist es in einem selchen Fall - wie beim Bevollmächtigten der Vollmachtgeber - beim Ergänzungspfleger der durch seinen allgemeinen gesetzlichen Vertreter handelnde Minderjährige selbst, auf den die Erteilung der Vertretungsrecht zuriiekgehte Der Ergänzungspfleger gleicht demnach in diesen Fällen in allen wesentlichen Punkten dem nach ’Weisungen handelnden Bevollmächtigten des § l66 Abs* 2 BGB* Da auch der Gesetzeszweck, "zu verhüten, daß durch Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird", eine gleiche Behandlung des Ergänzung spflegers mit dem Bevollmächtigten erfordert, erscheint es deshalb geboten, den § 166 Abs» 2 3GB in Fallen der vorliegenden Art auf den Ergänzungspfleger entsprechend anzuwenden»
Dem stehen auch nicht beachtenswerte Interessen des Minderjährigen entgegen» Der Minderjährige, dem sein Vater in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, Teile seines Vermögens zugewandt hat, verdient hinsichtlich dieser Vermögensteile - und nur soweit reicht die Anfechtung -im Verhältnis zu dem Gläubiger keinen Schutz» Umgekehrt bedarf aber der Gläubiger in solchen Fällen des Rechtsbe-holfs der Anfechtungsklage aus § 3 Abs» 1 Nr» 1 AnfG» Die fristgebundenen Anfechtungsmöglichkeiten des § 3 Abs., 1 Nr» 2 und 3 AnfG genügen nicht, weil der Gläubiger, auch wenn er schuldlos zu spät von dem anfechtbaren Geschäft erfährt, diese Möglichkeiten nicht mehr hat» Er hat zwar möglicherweise nach § 826 BGB Schacensersatzansprüche gegen seinen Schuldner» Diese nutzen ihm jedoch - wie auch
f-k
dor hier zu entscheidende Fall zeigt - nichts, wenn der Schuldner sich vermögenslos gemacht hat-, Ansprüche r.us im erlaubter Handlung gegen den Minderjährigen werden in der Kegel nicht gegeben sein, weil ein Schuldvorwurf gegen ihn nicht zu begründen ist.. Auch § 138 BGB hilft dem Gläubiger in solchen Kallen in der Kegel nicht weiter, weil diese Vorschrift an sehr viel strengere Voraussetzungen als 5 3 Abs, 1 Nr» 1 AnfG geknüpft ist, die der Gläubiger regelmäßig nicht zu beweisen vermag..
Das Berufungsgericht hat demnach zu Hecht der Anfechtungsklage entsprochen; die Revision der Beklagten ist unbegründet D
Die Kostenontscheidung beruht auf § 97 ZPO„
Dr, Haidinger Dr, Gelhaar Dr, Mezger Dr, Messner Mormann