Die Firma Otto GflHHBin F( hatte am 17» Januar 1957 einen schriftlichen Vertrag mit der amerikanischen Luftwaffe abgeschlossen, wonach ihr 5500 Feldrationen zu dem Preise von 5875 DM verkauft wurden» Die Ware war in dem Vertrage als nicht geeignet für menschliche Ernährung bezeichnet» Die Rechte aus diesem Vertrag hatte die Firma GrHHH^an den Beklagten abgetreten» Der Beklagte hatte seinerseits den Kaufmann Helmut be- vollmächtigt, seine Rechte aus dem Vertrage mit der amerikanischen Luftwaffe zu verkaufen und hatte MflHHI eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom 25» Januar 1956 ausgestellt, die folgenden Wortlaut hat: Bei den Vertragsverhandlungen gewährte M|HB dem Kläger Einsicht in eine Einfuhr-Unbedenklichkeitsbescheinigung der Hessischen Landesstelle für Außen- und Interzonenhandel in Wiesbaden vom 17° Januar 1957° Er bemerkte auch, daß ein Untersuchungszeugnis über die Genußtauglichkeit vorliege• Diese Erklärung entsprach insofern nicht der Wahrheit, als das Zeugnis in diesem Zeitpunkt erst beantragt Über die dem Vertrage vom 26» Januar 1957 als Vergütung für den Verkäufer ausbedungene Summe von 2200 DM stellte der Kläger einen Scheck aus, den er MflHB überließ, der ihn seinerseits an den Beklagten weitergab» Der Kläger nahm die Konserven von der amerikanischen Dienststelle in Empfang und zahlte an diese Stelle den im "Contract" vorgesehenen Preis von 5875 DM. Mit der Behauptung, daß die Firma Gandeski nur des Scheines halber - weil die Einfuhrbescheini-gung auf sie ausgestellt worden sei - im Vertrage aufgeführt werde, der Beklagte aber der wirkliche Vertragspartner sei, und LlflHH andererseits die Genußtauglichkeit und die Einfuhrfähigkeit zugesichert habe, hat der Kläger vom Beklagten als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Rückzahlung der 2200 DM, die Erstattung des an die amerikanische Luftwaffe gezahlten Betrages von 5B75 DM und der weiteren Unkosten von 1097,05 DM {Verbringung der V/are zur Zollbehörde, Ausund Einladung ect») verlangt <> Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2200 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 50c Juni 1957 stattgegeben, sie aber im übrigen abgewieseno Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten hatten keinen Erfolge Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger, soweit er abgewiesen worden ist, seinen Klageanspruch weiter. zwischen dem Kläger und der Firma sondern gemäß § Abs« 2 BGB durch die Vermittlung des Vertreters MflHHIzwischen den Parteien abgeschlossen worden, bestehen keine rechtlichen Bedenken« Auch von der Revisionserwiderung werden in dieser Richtung keine Angriffe erhoben« telte Rechtsgeschäft zutreffend dahin gewürdigt, daß der Beklagte die ihm vorher von der Firma GflHHI abgetretenen Rechte aus dem Kaufvertrag mit der amerikanischen Dienststelle an den Kläger verkauft und im selben Vertrage auch abgetreten habe« Seine Ansicht, daß für die Beurteilung von Mängeln der den mittelbaren Gegenstand des Vertrages bildenden "Feldrationen" nicht die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459 ff BGB anzuwenden sind, sondern daß der Beklagte gemäß § 457 BGB nur für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Rechte einzustehen hat, ist frei von Rechtsirrtum. Fcldrationen gehandelt und daher auch gewußt hat, au welchen Bedingungen die Amerikaner diese Feldrationen zu verkaufen pflegen» Unstreitig ist auch, was das Berufungsgericht ersichtlich erwogen hat, daß die Amerikaner in allen solchen Fällen die Klausel aufnehmen, die Y/are sei fUr den menschlichen Genuß ungeeignet» Hieraus ergab sich.das Risiko, daß wegen dieser Klausel die Einfuhrfähigkeit der amerikanischen Feldrationon von den deutschen Ein-fuhrotcllen verweigert werden konnte« Das Berufungsgericht hat erkennbar angenommen, daß der Kläger, wie jeder Käufer solcher Ware das Risiko der Einfuhrfähigkeit übernahm, wenn er sich die Rechte und Pflichten aus dem Kaufverträge ohne Zusicherung der Einfuhrfähigkeit übertragen ließ» Von diesem Standpunkt geht auch der Kläger selbst aus» Denn er stützt seine Einwendungen wegen Versagung der Einfuhrgenehmigung allein darauf, daß der Beklagte ihm die Einfuhrfähigkeit zugesichert habe» Daß Müller ein solches Garantieversprechen gegeben hat, hält das Berufungsgericht für erwiesen» Y/äre der Beklagte hieran gebunden, so hätte er daher für die Genußtauglichkeit der Ware und ihre Einfuhrfähigkeit einsustehen» Der Kläger könnte Ersatz des positiven Interesses verlangen» Die Entscheidung hängt daher in erster Reihe davon ab, ob ein den Beklagten verpflichtendes Garantieversprechen vorliegt. Das Berufungsgericht hat, wie bereits erörtert, ersichtlich miterwogen, daß e3 sich nicht um einen Sachkauf, sondern um den Eintritt des Klägers in einen bereits i’estliegenden Kaufvertrag handelt, also um den Kauf eines Rechtes, der naturgemäß entsprechend der Regelung des § 457 BGB für den Käufer erhebliche Risiken mit sich bringt, weil im Regelfälle eben nicht für die Güte der den mittelbaren Gegenstand des Kaufes bildenden Ware gehaftet wird. Die Revision meint, der Beklagte müsse deshalb für Güte und Einfuhrfähigkeit der Konserven einstehen, weil für den Beklagten einen Kauf nach Probe abgeschlossen habe* Aber auch diese Erwägung kann ihr nicht zu dem Ziele verhelfen. III» Zu Unrecht vertritt die Revision weiterhin den Standpunkt, das Berufungsgericht hätte nach seinen Feststellungen zur Bejahung des Verschuldens des M0HB beim Vertragsschluß gelangen müssen, für das der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen habe» Auch für die Annahme eines Verschuldens beim Vertragsschluß bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine Anhaltspunkte» I4HHI konnte mit Recht auf das Unbedenkiichkeitszeugnis der Hessischen Landesstelle in V/iesbaden hinweisen; daß er behauptet hat* es liege auch ein Untersuchungsbefund vor, welcher in 'Wirklichkeit in wt diesem Zeitpunkt erst beantrag#1 war, ist unerheblich» weil der einige Tage später ausgestellte Untersuchungsbefund des Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamts in Frankfurt/ Main günstig ausgefallen ist» IV« Die Klage ist aber über die Verurteilung im Berufungsurteil hinaus zu einem weiteren Teile aus einem anderen Gesichtspunkt begründet» Das Berufungsgericht hat rechtlich" einwandfrei angenommen» daß die Unwirksamkeit des Garantiever-trages gemäß § 139 BGB den ganzen Vertrag vom 26» Januar 1957 unwirksam gemacht hat» Als Folge davon hat der Beklagte dem Kläger nach § 8*2 BGB alles herauszugeben, was er auf Grund dieses unwirksamen Vertrages von dem Kläger erlangt hat« Das ist nicht nur» wie das Berufungsgericht meint, der empfangene Betrag von 2200 DM« Darüber hinaus ist vielmehr der Beklagte auf Kosten des Klägers auch dadurch ungerechtfertigt bereichert, daß er durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung des Kaufpreises von 5875 DM an die amerikanische Dienststelle von seiner gleichhohen Erfüllungsübernahmeverpflichtung gegenüber Gandeski freigeworden ist, weil diese Verpflichtung durch die Zahlung des Klägers an die amerikanische Dienststelle erfüllt wurde und damit erlosch. Da der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts dafür vorgetragen hat, daß der Beklagte auch bezüglich der vom Kläger verauslagten Kosten in Höhe von 1097 DM bereichert sei* fehlt für diesen Teil des Klageanspruches jegliche Grundlagec Insoweit war daher die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2227
BGB §§ 329, 8^2
Hat ein Versprechender auf Grund eines unwirksamen Vertrages mit dem Versprechensempfänger den Gläubiger eines Dritten befriedigt, so hat er einen Bereicherungsanspruch weder gegen den Gläubiger des Dritten noch gegen den Dritten, sondern nur gegen den Versprechensempfängero
BGH Urto v. 4. April 1962 - VIII ZR 3/61 - OLG Frankfurt/!«.
VIII ZR 3/6"
Verkündet
am 4» April 1962
, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns AlfredK
in Fi
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Kaufmann Hermann
CflHHHHV^traße (B,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der VIII* Zivilsenat« des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger und der Bundesrichter Dr* Dorschei, Dr* Mezger, Dr, Messner und Mormann
für Recht erklärt:
1 * Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom *18« Oktober I960 insoweit aufgehoben, als es die Klage
in Höhe von 5675 DM nebst; Zinsen abgewiesen hato
2«, Unter Abänderung des -Urteils der 1 - Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main vom 13 <> November 1958 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 5875 DM nebst 5 vp Zinsen seit dem 30. Juni 1957 zu zahlen.
3o Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen o
4» Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges ’werden 8/9 dem Beklagten und 1/9 dem Kläger auferlegt« Die Kosten der Revisionsinstanz haben zu 6/7 der Beklagte und zu 1/7 der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma Otto GflHHBin F( hatte am 17» Januar 1957 einen schriftlichen Vertrag mit der amerikanischen Luftwaffe abgeschlossen, wonach ihr 5500 Feldrationen zu dem Preise von 5875 DM verkauft wurden» Die Ware war in dem Vertrage als nicht geeignet für menschliche Ernährung bezeichnet» Die Rechte aus diesem Vertrag hatte die Firma GrHHH^an den Beklagten abgetreten» Der Beklagte hatte seinerseits den Kaufmann Helmut be-
vollmächtigt, seine Rechte aus dem Vertrage mit der amerikanischen Luftwaffe zu verkaufen und hatte MflHHI eine schriftliche Vollmachtsurkunde vom 25» Januar 1956 ausgestellt, die folgenden Wortlaut hat:
“Hierdurch bevollmächtige ich Herrn Helmut H» l4HHBme^nen Kontrakt 01 -215 vom 17» Januar 1957 an die Firma A» K flHHR F BflHHBbtraße0 (ihr Inhaber ist der Kläger) zu verkaufen, ebenso ist Herr MjUPberechtigt die hierfür vereinbarten Zahlungen in bar in Empfang zu nehmen, Die Aushändigung der Unterlagen darf nur gegen Zahlung erfolgen» Die Ware ist tel quel zu übernehmen“»
mHHIB schloß am 26» Januar 1956 einen schriftlichen Vertrag mit dem Kläger folgenden Inhalts:
4
"Betr.: Contract No. 01 - 215 d» 7100 th Support Wing Vo 17.1.^957-
Die Firma Otto GflHHB? PflHMMB®/ IH1? B( HBlandstro flHI» verkauft hiermit obigen Contract an die Firma Alfred KflHV, F^HHHI und tritt alle Rechte au3 dem Vertrag an die Fa» RBHHlabo
Die Fa» KjHmzahlt hierfür an die Fa»
DM -,4Q pro K/Ration» Obiger Contract lautet auf 5500 K/Ration d»h» der zu>zahlende Betrag beläuft sich auf
5500 -x DM» - 40 = DKU 2200, —.
Die Fa» KflHB hat durch Zahlung des oben bezeich-neten Betrages von DM -,40 pro Ration, obigen Contract in allen Rechten und Pflichten übernommen»
Die Fa» GflU ist verpflichtet, alles zu tun, um der Fa» KflU das Eigentum an den verkauften Rationen zu verschaffen und dafür zu sorgen, daß die Herausgabe derselben reibungslos verläuft»
Die Fa. KH verpflichtet sich, bis zu dem 5«
Febr. 1957 die K/Rationen aus dem amerikanischen Lager abzuziehen".
Bei den Vertragsverhandlungen gewährte M|HB dem Kläger Einsicht in eine Einfuhr-Unbedenklichkeitsbescheinigung der Hessischen Landesstelle für Außen- und Interzonenhandel in Wiesbaden vom 17° Januar 1957° Er bemerkte auch, daß ein Untersuchungszeugnis über die Genußtauglichkeit vorliege• Diese Erklärung entsprach insofern nicht der Wahrheit, als das Zeugnis in diesem Zeitpunkt erst beantragt
war und erst am 5-» Januar 1957 also nach Vertragsschluß von der Staatlichen Veterinär-Untersuchungsstelle in Frankfurt/ Main ausgestellt wurde» Im übrigen aber ging die Beurteilung in diesem "Untersuchungsbefund'1 dahin, die Konserven seien vom Standpunkt der tierärztlichen Lebensmit,telüberwachung als genußtauglich zu beurteilen»
Über die dem Vertrage vom 26» Januar 1957 als Vergütung für den Verkäufer ausbedungene Summe von 2200 DM stellte der Kläger einen Scheck aus, den er MflHB überließ, der ihn seinerseits an den Beklagten weitergab» Der Kläger nahm die Konserven von der amerikanischen Dienststelle in Empfang und zahlte an diese Stelle den im "Contract" vorgesehenen Preis von 5875 DM.
Im Hinblick auf den im "Contract" enthaltenen Vermerk: "Nicht für menschliche Ernährung" ließ der Kläger 15 Dosen Mischkonserven von dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Frankfurt/ Main untersuchen«, Der ihm am 4» April 1957 vom Hessischen Innenministerium erteilte Bescheid schließt sich dem Urteil des Untersuchungsamtes an, dem es im Hinblick auf die verhältnismäßig starken Dosenveränderungen nicht angezeigt erschien, die Konserven in den freien Verkehr zu geben» In dem Bescheid ist noch auf den Vermerk in den Zollbegleitpapieren der Sendung: "Nicht zu dem menschlichen Genuß" hingewiesen und weiterhin ausgeführt, Waren, die in außerdeutschen Ländern für den menschlichen Glcnuß nicht geeignet erklärt würden, seien grundsätzlich nicht einfuhrfähig»
Mit der Behauptung, daß die Firma Gandeski nur des Scheines halber - weil die Einfuhrbescheini-gung auf sie ausgestellt worden sei - im Vertrage aufgeführt werde, der Beklagte aber der wirkliche Vertragspartner sei, und LlflHH andererseits die Genußtauglichkeit und die Einfuhrfähigkeit zugesichert habe, hat der Kläger vom Beklagten als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Rückzahlung der 2200 DM, die Erstattung des an die amerikanische Luftwaffe gezahlten Betrages von 5B75 DM und der weiteren Unkosten von 1097,05 DM {Verbringung der V/are zur Zollbehörde, Ausund Einladung ect») verlangt <>
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2200 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 50c Juni 1957 stattgegeben, sie aber im übrigen abgewieseno Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten hatten keinen Erfolge Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger, soweit er abgewiesen worden ist, seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Io Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
der streitige Vertrag vom 26. Januar 1957 sei nicht
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zwischen dem Kläger und der Firma sondern
gemäß § Abs« 2 BGB durch die Vermittlung des Vertreters MflHHIzwischen den Parteien abgeschlossen worden, bestehen keine rechtlichen Bedenken« Auch von der Revisionserwiderung werden in dieser Richtung keine Angriffe erhoben«
II. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die Parteien hätten nicht einen Sachkauf geschlossen« Es hat vielmehr das von vermit-
telte Rechtsgeschäft zutreffend dahin gewürdigt, daß der Beklagte die ihm vorher von der Firma GflHHI abgetretenen Rechte aus dem Kaufvertrag mit der amerikanischen Dienststelle an den Kläger verkauft und im selben Vertrage auch abgetreten habe« Seine Ansicht, daß für die Beurteilung von Mängeln der den mittelbaren Gegenstand des Vertrages bildenden "Feldrationen" nicht die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 459 ff BGB anzuwenden sind, sondern daß der Beklagte gemäß § 457 BGB nur für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Rechte einzustehen hat, ist frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht ist hierbei von dem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen, daß der Kläger schon seit vielen Jahren mit solchen amerikanischen
ö
Fcldrationen gehandelt und daher auch gewußt hat, au welchen Bedingungen die Amerikaner diese Feldrationen zu verkaufen pflegen» Unstreitig ist auch, was das Berufungsgericht ersichtlich erwogen hat, daß die Amerikaner in allen solchen Fällen die Klausel aufnehmen, die Y/are sei fUr den menschlichen Genuß ungeeignet» Hieraus ergab sich.das Risiko, daß wegen dieser Klausel die Einfuhrfähigkeit der amerikanischen Feldrationon von den deutschen Ein-fuhrotcllen verweigert werden konnte« Das Berufungsgericht hat erkennbar angenommen, daß der Kläger, wie jeder Käufer solcher Ware das Risiko der Einfuhrfähigkeit übernahm, wenn er sich die Rechte und Pflichten aus dem Kaufverträge ohne Zusicherung der Einfuhrfähigkeit übertragen ließ» Von diesem Standpunkt geht auch der Kläger selbst aus» Denn er stützt seine Einwendungen wegen Versagung der Einfuhrgenehmigung allein darauf, daß der Beklagte ihm die Einfuhrfähigkeit zugesichert habe» Daß Müller ein solches Garantieversprechen gegeben hat, hält das Berufungsgericht für erwiesen» Y/äre der Beklagte hieran gebunden, so hätte er daher für die Genußtauglichkeit der Ware und ihre Einfuhrfähigkeit einsustehen» Der Kläger könnte Ersatz des positiven Interesses verlangen» Die Entscheidung hängt daher in erster Reihe davon ab, ob ein den Beklagten verpflichtendes Garantieversprechen vorliegt.
1» Das Berufungsgericht hat eine Bindung des Beklagten verneint, weil Mjm insoweit seine Vollmacht überschritten habe» Es ist zu diesen Feststellungen in Auslegung der Vollmachtsurkunde vom
25c Januar **956 gelangt, die keinerlei Hinweis darüber enthält, daß MflHB ZUI& Abschluß eines Garantievertrages bevollmächtigt sei. Die Bemerkung am Schluß der Vollmacht, die Ware sei Mtel quel" zu übernehmen, hat es dahin verstanden, MfllHI sei allenfalls bevollmächtigt gewesen, eine Erklärung abzugeben, die Ware sei abzunehmen, wie sie falle»
Er sei aber nicht befugt gewesen, Zusicherungen über die geringste Güte der Ware hinaus abzugeben»
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auslegung des Berufungsgerichts, Iv'flHB habe für den Beklagten keine Garantieerklärung hinsichtlich der Genußtauglichkeit und Einfuhrfähigkeit der V/aren abgeben dürfen, rechtlich möglich und für das Revisionsgericht daher bindend» Dem Standpunkt der Revision, die Garantieerklärung des hinsicht-
lich der Einfuhrfähigkeit werde von der Klausel utel quel" gedeckt, weil die geringste Güte begriffsnotwendig die Einfuhrfähigkeit einschließe, kann nicht gefolgt werden» Beim Sachkauf muß allerdings eine "tel quel,r zu liefernde Ware noch ein Handelsgut darstellen, d.h» die Güte darf nicht so schlecht sein, daß die Ware überhaupt nicht mehr verkauft werden kann» Daß ein solcher Pall gegeben 3ei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, und auch die Revision will den Prozeßstoff nicht in diesem Sinne gewürdigt haben» Die Erwähnung der Klausel "tel quel" in der Vollmachtsurkunde zwingt jedenfalls nicht zu der Annahme, daß der Beklagte für die Einfuhrfähigkeit einstehen und seinen Vertreter zu dem Abschluß eines dahingehenden Garantie—
Vertrages bevollmächtigen wollte. Das Berufungsgericht hat, wie bereits erörtert, ersichtlich miterwogen, daß e3 sich nicht um einen Sachkauf, sondern um den Eintritt des Klägers in einen bereits i’estliegenden Kaufvertrag handelt, also um den Kauf eines Rechtes, der naturgemäß entsprechend der Regelung des § 457 BGB für den Käufer erhebliche Risiken mit sich bringt, weil im Regelfälle eben nicht für die Güte der den mittelbaren Gegenstand des Kaufes bildenden Ware gehaftet wird. Stellt aber die Garantieübernahme hinsichtlich der Güte der Y/are eine Ausnahme dar, so ist der Standpunkt des Berufungsgerichts, das die Vollmacht des MHHI eng auslegen will, rechtlich nicht angreifbar.
Die von MflHB abgegebene Garantieerklärung wird daher von der Vollmacht nicht gedeckt.
2. Die Revision meint, der Beklagte müsse deshalb für Güte und Einfuhrfähigkeit der Konserven einstehen, weil für den Beklagten einen
Kauf nach Probe abgeschlossen habe* Aber auch diese Erwägung kann ihr nicht zu dem Ziele verhelfen. Eine unmittelbare Anv/endung des § 494 BGB scheidet schon deshalb aus, weil MflHHI nicht die Ware, sondern die Rechte aus dem amerikanischen "Contract" verkauft hat. Es ließe sich allenfalls erwägen, ob in der Überreichung der Probe und der Annahme durch den Kläger der Abschluß eines Garantievertrages liegt, welcher den Beklagten verpflichtete, dafür einzustehen, daß eine den Proben entsprechende Ware geliefert. werde. Daß aber gerade nicht zu dem
Abschluß eines Garantievertrages bevollmächtigt
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war, ist bereits erörtert worden» Der Kläger hat aueh nach den insoweit nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beauftragt, dem Kläger Proben zu übcrbringen, so daß hieraus ebenfalls nicht auf eine Bevollmächtigung zu den erörterten Verpflichtungserklärungen geschlossen werden kann» Der Kläger kann seinen Anspruch daher nicht auf ein Garantioversprechen des Beklagten stützen»
3. Das Berufungsgericht hat auch rechtlich einwandfrei eine Vollmacht kraft Hechtscheins verneint» Bs liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte das Verhalten des Müller kannte oder hätte kennen müssen, es aber gleichwohl duldete, und daß solche Umstände dem Kläger erkennbar gewesen wären (vgl. ürt. BGH v. 10. März 1953 - I ZE 76/52 = LM § 167 Nr. 4).
III» Zu Unrecht vertritt die Revision weiterhin den Standpunkt, das Berufungsgericht hätte nach seinen Feststellungen zur Bejahung des Verschuldens des M0HB beim Vertragsschluß gelangen müssen, für das der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen habe» Auch für die Annahme eines Verschuldens beim Vertragsschluß bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine Anhaltspunkte» I4HHI konnte mit Recht auf das Unbedenkiichkeitszeugnis der Hessischen Landesstelle in V/iesbaden hinweisen; daß er behauptet hat* es liege auch ein Untersuchungsbefund vor, welcher in 'Wirklichkeit in
wt
diesem Zeitpunkt erst beantrag#1 war, ist unerheblich» weil der einige Tage später ausgestellte Untersuchungsbefund des Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamts in Frankfurt/ Main günstig ausgefallen ist»
IV« Die Klage ist aber über die Verurteilung im Berufungsurteil hinaus zu einem weiteren Teile aus einem anderen Gesichtspunkt begründet» Das Berufungsgericht hat rechtlich" einwandfrei angenommen» daß die Unwirksamkeit des Garantiever-trages gemäß § 139 BGB den ganzen Vertrag vom 26» Januar 1957 unwirksam gemacht hat»
Als Folge davon hat der Beklagte dem Kläger nach § 8*2 BGB alles herauszugeben, was er auf Grund dieses unwirksamen Vertrages von dem Kläger erlangt hat« Das ist nicht nur» wie das Berufungsgericht meint, der empfangene Betrag von 2200 DM« Darüber hinaus ist vielmehr der Beklagte auf Kosten des Klägers auch dadurch ungerechtfertigt bereichert, daß er durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung des Kaufpreises von 5875 DM an die amerikanische Dienststelle von seiner gleichhohen Erfüllungsübernahmeverpflichtung gegenüber Gandeski freigeworden ist, weil diese Verpflichtung durch die Zahlung des Klägers an die amerikanische Dienststelle erfüllt wurde und damit erlosch.
Der Beklagte kann den Kläger wegen seines Bereicherungsanspruches nicht an Gandeski verweisen, weil dieser durch die Zahlung des Klägers ebensowenig ungerechtfertigt bereichert wurde, wie
die amerikanische Dienstseile selbst« Für beide trat vielmehr durch die vom Kläger vorgenommene Zahlung nur der Erfolg ein, auf den sie auf Grund ihrer rechtswirksam gebliebenen Verträge mit den Vertragspartnern einen Rechtsanspruch hatten«, Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger den Kaufpreis von 5875 DM an den Beklagten gezahlt hätte und der Betrag dann über die amerikanische Dienststelle
weitergeleitet worden wäre, oder wenn der Kläger den Kaufpreis auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Beklagten an GflHHB gezahlt und dieser dann die amerikanische Dienststelle befriedigt hätte« In allen diesen Fällen erfolgt der Ausgleich im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung nur zwischen den Beteiligten, deren Rechtsverhältnis keinen rechtlichen Bestand hat, hier also zwischen dem Kläger und dem Beklagten, während die rechtsWirksam gebliebenen Rechtsverhältnisse der übrigen Beteiligten unberührt bleiben und deshalb auch kfünenRaum für einen Eingriff in sie durch einen Bereicherungsanspruch lassen (vgl. BGHZ 5» 281s Ascher LM BGB § 813 Nr.l)«
Der Beklagte schuldet deshalb dem Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß den §§ 812,
818 Abs. 2 BGB auch noch 5875 DM nebst Zinsen. Dieser Betrag war daher dem Kläger in Abänderung des angefochtenen Urteils ebenfalls zuzusprechen.
Da der Kläger in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nichts dafür vorgetragen hat, daß der
Beklagte auch bezüglich der vom Kläger verauslagten Kosten in Höhe von 1097 DM bereichert sei* fehlt für diesen Teil des Klageanspruches jegliche Grundlagec Insoweit war daher die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPOo
Dro Haidinger DroDorschel ist wegen seines Urlaubs an der Unterschriftsleistu verhindert * Dr» Haidinger
Dr. Mezger Dr» Messner Mormann