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BGH · VXH ZR 3/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VXH ZR 3/58

Beurteilt das Gericht ein einheitliches Yertragawea&V rechtlich anders als der Kläger (hier als Kauf statt als Baucht) und' spricht" es dem Kläger anstelle desv auf seine Rechtsauffaesung gestutzten Zahlungsanspruchs (hier einer NutzungsentSchädigung wegen Yorr enthaltene der Pacht Sache nachVertrags ende) einen ' geringeren Betrag als Hauptanspruch aus dem. Den Kaufpreis ermäßigte der Kläger alsbald auf 14.5Q0,-~ DM und ließ sich auch in Verhandlungen mit dem Beklagten darUber ein, daß dieser Kaufpreis ratenweise gezahlt werden sollte. Am I60 und am 20« Mai 1955 kündigte der Beklagte den Pachtvertrag, ohne aber das Inventar des Friseurgeschäftes an den Kläger herauszugeben und ohne vom Sage der Beendigung des Vertrages, dem 20» Mai 1956 Pacht oder Hutzungsvergütung zu zahlen» Der Kläger hat mit der Klage zunächst einen Betrag von 2o800,— DM nebst Zinsen als angemessene Hutzungsgebühr verlangto Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Friseurgeschäft fest gekauft und hat die Zahlung einer Hutzungsvergütung verweigert» Insbesondere hat er sich für seinen Hechtsstandpunkt darauf berufen, daß der Beklagte selbst den Pachtvertrag gekündigt habe« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von Zinsen- als» Hauptanspruch verurteilt, die es von einem Restkaufpreise von 9.500,— DM berechnet, abzüglich der jeweils geleisteten Monatsbeträge von 400,— DM. Gemäß § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6c000,— DM Übersteigt* Mit der Klage waren 6*400,— DM nebst Zinsen verlangt* Bas Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen als Hauptanspruch zugesprochen, die einen Betrag von 767,28 DM ausmachen« Der Unterschied zwischen dem Klagebegehren und dem zugesprochenen Betrage ist somit geringer als 6«000,— DM* Bei bezifferten Ansprüchen ist in der Regel der Wert der Beschwer dem erwähnten ünterschiedsbetrage gleichzusetzen (BGHZ 26, 295,296). So ist nach dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 26, 295 die Revision des Klägers, der einen die Re visions summe übersteigenden Betrag eingeklagt und seine Forderung damit begründet hat, daß ihm mehrere selbständige Ansprüche zustünden, die er im Verhältnis von hauptanspruch und Hilfsansprüchen zueinander in Abhängigkeit gebracht hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht der Klage unter Verneinung des Hauptanspruchs aus einem hilfsweisen Klagegrund, teilweise stattgegeben hat und der Unterschied zwischen dem mit der Klage verlangten und dem zugesprochenen Betrag geringer ist als die Revisionssumme, Diese Entscheidung wird damit begründet, es komme für die Frage der Beschwer entscheidend auf den Umfang der prozeßualen Rechtskraftwirkung an, die* das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden konnte« Aus diesem Grund sei der Kläger, der nur mit einem Hilfsanspruch durchdringe, wegen der Aberkennung des Hauptanspruches oder des vorangesteilten Hilfsanspruches, jedenfalls dann beschwert, wenn diese Ansprüche weitergingen« Es bestehe sogar die Möglichkeit, daß eine Prozeßpartei beschwert sei, obwohl sie nach dem Wortlaut der Urteilsformel voll obgesiegt habe. So besteht Einhelligkeit darüber, daß der Kläger nicht oder doch nur in Höhe des abgewiesenen Teiles beschwert ist, wenn ihm der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem von ihm behaupteten rechtlichen Gesichtspunkte, sondern aus einem anderen zugesprochen wird oder wenn das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers in den festgestellten (Tatsachen ein anderes Rechtsverhältnis als gegeben erachtet und den Anspruch aus diesem für begründet hält. So hat das Reichsgericht in einem Palle, in dem von den Klägerinnen die Klage auf Rückzahlung von 73 «000,— "’M als eine Darlehensklage erhoben und die Hingabe des Geldes als Darlehen bezeichnet war, als sich herausstellte, daß die Hingabe des Geldes kein Darlehenssondern ein Gesellschaftsverhältnis begründet hatte, das Berufungsgericht zur Beurteilung aus diesem Gesichtspunkte angewiesen (RGZ 98, 22; vgl. Würde in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle der Klage aus dem Gesellschaftsverhaltnis in vollem Umfange stattgegeben*worden sein, so ist klar, daß die Klägerinnen dadurch nicht etwa mit dem Verlust ihres ttDar-lehensanspruches11 beschwert wären. Ebenso würde in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle der Kläger nicht etwa dadurch beschwert sein, daß seinem Klagebegehren aus dem nur hilfsweise geltend gemachten Mietaufhebungs- und Räumungsanspruch stattgegeben würde. Wären vom Beklagten überhaupt keine Zahlungen geleistet worden und hätte der Kläger für die Pachtzeit den Klagebetrag als Pachtzinsen begehrt, wäre aber das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt, es liege in Wirklichkeit kein Pacht- sondern ein Kaufvertrag vor, und hätte es ihm den Klagebetrag als Kaufpreis ganz oder teilweise zugesprochen, wozu es nach dem oben ausgeführten verpflichtet gewesen wäre, so könnte der Gedanke nicht aufkommen, der Kläger sei • beschwert, weil ihm die verlangten Pachtzinsen” abgesprochen seien* Ob es sich dabei um einen Kaufpreisrest im eigentlichen Sinne oder um einen auf Grund des Sachvortrages begründeten Zinsanspruch aus dem infolge der Babenzahlungen jeweils verbleibenden Restkaufan-spruch handelt, kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung seinj denn auch er bildet gemessen am Sachvor-trag des Klägers und seinem Klageantrag keinen davon unabhängigen selbständigen prozeßualen Anspruch« Daraus erhellt, daß der Kläger nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Klageanspruch und der ihm zugesprochenen Summe beschwert sein kann» Da dieser Betrag 6*000,— DM nicht übersteigt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
betragenZahlungKlagebegehrenAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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ZPO H 511'ft, 5*6 • •	•	•
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Beurteilt das Gericht ein einheitliches Yertragawea&V rechtlich anders als der Kläger (hier als Kauf statt als Baucht) und' spricht" es dem Kläger anstelle desv auf seine Rechtsauffaesung gestutzten Zahlungsanspruchs (hier einer NutzungsentSchädigung wegen Yorr enthaltene der Pacht Sache nachVertrags ende) einen ' geringeren Betrag als Hauptanspruch aus dem. im TJr- * teil äuegespröebenen Gesichtspunkt unter Abweisung, der Klage im,übrigen zu (hier als Zinsen getilgter' \ Kaufpreisraten), so ist der Kläger nur insoweit be-' schwert, als ;der zuerkahnte Betrag hinter dem gef or- ; derteh zurückbleibt«,
BGH,tJrtftv/ 27• Januar 1959 - VXH ZR 3/58 - OLG Düsseldorf
VIII ZB. 3/58 \
Verkündet an^7« Januar 1959 IB; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volke In dem-Rechtsstreit
 desMFriseurmeisters Emilio
HBBBBN'traße
 Klägers, Berufungsheklagtan und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Frhr-v,
gegen
 den Friseur Emst van de groote BBHBstraEe
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann und der Bundesrichter Artl, Br« Borschel, Br* Mezger und Br» Messner
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 10«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25« Oktober 1957 wird auf Kosten des Klägers als tmzulässig verworfen.»
Von Rechts wegen
«-* 2 • •
Tatbestwids,
 Der Kläger betrieb froher im Hause
 itraßdflH^, wo er verschiedene Bäume gemietet hatte, ein Friseurgeschäft. Dieses Geschäft überließ er , nachdem er in der	ein	größeres
 Friseur ge schüft eröffnet hatte, mit der gesamten Einrichtung dem Beklagten, der seitdem diesen Betrieb in eigenem Kamen und auf eigene Rechnung weiterführte, auch in den Mietvertrag des Klägers mit der Hauseigentümer in eintrat und schließlich am 1. April 1955 das Haus zu Eigentum erwarb. Vor der Überlassung des Geschäftes verhandelten die Parteien darUber, daß der Beklagte dieses zu dem Preise von 15.000*-—.,DM käuflich erwerben sollte. Den Kaufpreis ermäßigte der Kläger alsbald auf 14.5Q0,-~ DM und ließ sich auch in Verhandlungen mit dem Beklagten darUber ein, daß dieser Kaufpreis ratenweise gezahlt werden sollte. Am 18. Mai 1954 Unterzeichneten beide Parteien die nachfolgenden von dem Zeugen Steuerberater DflHl entworfenen Urkunden?
I. 1 o "Herr FBBBBbEgrnachtet Herrn v.d.gr.BBMM sein inlpHHHHW’ Dj^lB^etraße flPge-legenes Friseurgeschäft mit allen Geräten und Einri cht uhgsgegenst änden.
2. Der monatliche Pacht betrag beträgt DM 400,— in Worten? Vierhundert.
5. ...........  *	’	-
4c Die Verpachtung erfolgt mit dem 20.5.1954 und wird auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Der Pachtvertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
11 „ Als Sicherheit wird dem Verpächter ein Betrag von DM 3*OQO,— ,r in Worten? Dreitausend gezahlt*
Es ist dem Verpächter gestattet, über diesen Betrag frei zu verfügen*
Bei Auflösung des Pachtverhältnisses ist dieser Betrag vom Verpächter zurückzuzahlen*
«
erfolgt Auflösung des Pachtverhältnisses vor Ablauf der ersten beiden Jahre, dann gilt der Sicherheitsbetrag für dpn Pächter als verloren«	"	'
II o	1« Herr verpflichtet sich	währenc^er
 Dauer des Pachtvertrages sein in hJHHHP MHl, B^HHMstraßetiPI gelegenes Priseur-geschäft mit allen Geräten und vorhandenen Einrichtungsgegenständen, die dem Pacht-vertrag zugrunde liegen, an Herrn v.d.gr0 zu verkaufen*
2a Der Kaufpreis beträgt DM 12»500,— in Worten? Zwölftausendfünfhundert o
3» Die gezahlte Sicherheitsleistung von
DM 3«000,— in Worten? Dreitausend und die bereits gezahlte Pacht wird auf den Kaufpreis angerechnet.
4o Zusätzlich sind zu zahlen, die üblichen Bankzinsen die durch Aufstellung einer Zinstafel berechnet werden0«•
Bereits vor der UnterZeichnung der Urkunden hatte der Beklagte am 12« Mai 1954* an den Kläger 2«000,— DM gezahlt» Am 3« Juni 1954 zahlte er einen weiteren Betrag von 3*000,— DM» Die vom Kläger Uber die letztere Zahlung erteilte Quittung lautet?
I <
• "Als Anzahlung für Inventar die Summe von
3.000,— DM erhalten, bescheinigt «., «.,M
Am I60 und am 20« Mai 1955 kündigte der Beklagte den Pachtvertrag, ohne aber das Inventar des Friseurgeschäftes an den Kläger herauszugeben und ohne vom Sage der Beendigung des Vertrages, dem 20» Mai 1956 Pacht oder Hutzungsvergütung zu zahlen»
Der Kläger hat mit der Klage zunächst einen Betrag von 2o800,— DM nebst Zinsen als angemessene Hutzungsgebühr verlangto Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Friseurgeschäft fest gekauft und hat die Zahlung einer Hutzungsvergütung verweigert»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung und der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt, letzterer mit dem Anträge auf Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 6 «400,— DM nebst Zinsen« Der Kläger hat insbesondere darauf verwiesen, daß er die monatlichen Zahlungen des Beklagten von je 400,— DM als Pachtzins und die Zahlung von 3«000,-- DM als Schuld gegenüber dem Beklagten verbucht habe. Insbesondere hat er sich für seinen Hechtsstandpunkt darauf berufen, daß der Beklagte selbst den Pachtvertrag gekündigt habe« Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von Zinsen- als» Hauptanspruch verurteilt, die es von einem Restkaufpreise von 9.500,— DM berechnet, abzüglich der jeweils geleisteten Monatsbeträge von 400,— DM. Im übrigen hat das Oberlande sgericht Berufung und Ansehlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und die Entscheidung nach Maßgabe der Anschlußberufung«
Ent seheictu^Sjgrunde^
Pie Revision ist nicht zulässig*
Gemäß § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 6c000,— DM Übersteigt* Mit der Klage waren 6*400,— DM nebst Zinsen verlangt* Bas Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen als Hauptanspruch zugesprochen, die einen Betrag von 767,28 DM ausmachen« Der Unterschied zwischen dem Klagebegehren und dem zugesprochenen Betrage ist somit geringer als 6«000,— DM* Bei bezifferten Ansprüchen ist in der Regel der Wert der Beschwer dem erwähnten ünterschiedsbetrage gleichzusetzen (BGHZ 26, 295,296). Rechtsprechung und Schrifttum sind jedoch von diesem Grundsätze in bestimmten Fällen abgewichen.
So ist nach dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 26, 295 die Revision des Klägers, der einen die Re visions summe übersteigenden Betrag eingeklagt und seine Forderung damit begründet hat, daß ihm mehrere selbständige Ansprüche zustünden, die er im Verhältnis von hauptanspruch und Hilfsansprüchen zueinander in Abhängigkeit gebracht hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht der Klage unter Verneinung des Hauptanspruchs aus einem hilfsweisen Klagegrund, teilweise stattgegeben hat und der Unterschied zwischen dem mit der Klage verlangten und dem zugesprochenen Betrag geringer ist als die Revisionssumme, Diese Entscheidung wird damit begründet, es komme für die Frage der Beschwer entscheidend auf den Umfang der prozeßualen Rechtskraftwirkung an, die* das Urteil haben würde, wenn
 es nicht angefochten werden konnte« Aus diesem Grund sei der Kläger, der nur mit einem Hilfsanspruch durchdringe, wegen der Aberkennung des Hauptanspruches oder des vorangesteilten Hilfsanspruches, jedenfalls dann beschwert, wenn diese Ansprüche weitergingen« Es bestehe sogar die Möglichkeit, daß eine Prozeßpartei beschwert sei, obwohl sie nach dem Wortlaut der Urteilsformel voll obgesiegt habe. Werde z« B« eine Klage abgewiesen, weil der Beklagte mit der nur hilfsweise erklärten Aufrechnung durchgedrungen ist, so sei nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte in voller Höhe beschwerte Biese Meinung, die sich der Rechtsprechung des Beichsgeyiohts anschließt, wurde von diesem ebenfalls mit der Wirkung der Rechtskraft nach § 522 Afcs« 2 ZPO begründet (RGZ 161, 167, 172)« Bie Entschei dungen berunen letztlich auf der Erwägung, daß der Kläger der nur wegen Zuerkennung des selbständigen Hilfsanspruches öbgesiegt hat, infolge der Rechtskraft der Entscheidung durch den Verlust des Hauptanspruchs, der Beklagte, der lediglich wegen der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung Klageabweisung erlangt hat,durch den Verlust seiner Gegenforderung beschwert ist« In beiden Fällen würde durch die prozeßuale Rechtskraftwirkung des Urteils, wenn es nicht angeföch-ten werden könnte, der Verlust eines selbständigen pro-seßualen Anspruches oder doch eines feiles davon ein-treten, so daß der Utofang der Beschwer nicht mehr allein aus dem Vergleich zwischen dem Klageantrag und der Urteilsformel gewonnen werden kann. Bie Beispiele zeigen, daß das Voriiegen und der Umfang der Beschwer nur ’aus dem rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung entnommen werden kann (Rosenberg, Lehrbuch des Beutschen Zivilprozeßrechts, lo Aufl«, $ 134 IX 2 a S* 636)«
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Deshalb muß die Präge nach der Beschwer in den Pallen anders beurteilt werden, in denen die Rechtskraft nur den allein oder in erster Linie zur Entscheidung gestellten, nicht aber einen weiteren selbständigen prozeßualen Anspruch ergreift. So besteht Einhelligkeit darüber, daß der Kläger nicht oder doch nur in Höhe des abgewiesenen Teiles beschwert ist, wenn ihm der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem von ihm behaupteten rechtlichen Gesichtspunkte, sondern aus einem anderen zugesprochen wird oder wenn das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers in den festgestellten (Tatsachen ein anderes Rechtsverhältnis als gegeben erachtet und den Anspruch aus diesem für begründet hält.
So hat das Reichsgericht in einem Palle, in dem von den Klägerinnen die Klage auf Rückzahlung von 73 «000,— "’M als eine Darlehensklage erhoben und die Hingabe des Geldes als Darlehen bezeichnet war, als sich herausstellte, daß die Hingabe des Geldes kein Darlehenssondern ein Gesellschaftsverhältnis begründet hatte, das Berufungsgericht zur Beurteilung aus diesem Gesichtspunkte angewiesen (RGZ 98, 22; vgl. hierzu auch Rosenberg aaO § 88 II 1c a S. 402). Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerinnen hätten es in keiner Lage des Verfahrens unternommen, ihr Klagebegehren auf andere als die in der Klage erstmals angeführten rechtsgeschäftlichen Vorgänge zu stützen. Sei aber hiernach die Klagegrundlage im bezeichneten Sinne während der Dauer des Rechtsstreits insgesamt dieselbe geblieben, so könne darin, daß jene als Gesellschaft, nicht als Darlehen gekennzeichnet werde und dementsprechend andere gesetzliche Vorschriften, als mit der Klage angerufen worden seien, herangezogen würden, keine Klageänderung im Sinne der Zivil-

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 Prozeßordnung gesehen werden« Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 9» 22, 26 die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum des Klägers gestutzten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handle es sich nicht um eine objektive Klagehäufung, sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe, Streitgegenstand oder prozeßualer Anspruch sei das auf Grund eines bestimmten Sachverhaltß erhobene Klagebegehren, ohne daß es auf die Mehrheit der sich aus dem Sachverhalt ergebenden bürgerlichrechtliehen Ansprüche ankomme, wenn diese auf dasselbe Biel gerichtet seien«
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Würde in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle der Klage aus dem Gesellschaftsverhaltnis in vollem Umfange stattgegeben*worden sein, so ist klar, daß die Klägerinnen dadurch nicht etwa mit dem Verlust ihres ttDar-lehensanspruches11 beschwert wären. Hätte aber die Klage nur teilweise Erfolg gehabt, so würden die Klägerinnen nur hinsichtlich des abgewiesenen Teiles der Klageforderung beschwert sein. Ebenso würde in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle der Kläger nicht etwa dadurch beschwert sein, daß seinem Klagebegehren aus dem nur hilfsweise geltend gemachten Mietaufhebungs- und Räumungsanspruch stattgegeben würde. Diese Folgen ergeben sich deshalb, weil es sich ln den beiden genannten Ent sehe idungen jeweils um denselben Streitgegenstand handelt, über den entschieden wurde.
.Eicht anders aber liegt es in dem zu entscheidenden Falle. Wären vom Beklagten überhaupt keine Zahlungen geleistet worden und hätte der Kläger für die Pachtzeit den Klagebetrag als Pachtzinsen begehrt, wäre aber
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das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt, es liege in Wirklichkeit kein Pacht- sondern ein Kaufvertrag vor, und hätte es ihm den Klagebetrag als Kaufpreis ganz oder teilweise zugesprochen, wozu es nach dem oben ausgeführten verpflichtet gewesen wäre, so könnte der Gedanke nicht aufkommen, der Kläger sei • beschwert, weil ihm die verlangten Pachtzinsen” abgesprochen seien*
Per Kläger wäre vielmehr nur in dem Umfange beschwert, in dem seinem Klagebegehren der Höhe nach nicht statt-
gegeben wurde* Wicht anders kann es beurteilt werden,
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wenn der Kläger im vorliegenden Palle mit der Behauptung, der Pachtvertrag sei gekündigt und der Beklagte habe den Pachtgegenstand nicht zurückgegeben, Wutzungs-entSchädigung verlangt, das Berufungsgericht aber zu der Auffassung kommt, das zwischen den Parteien bestehende Hechts Verhältnis, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, sei ein Kaufvertrag, aus dem dem Kläger noch ein Kaufpreisrestanspruch zustehe und ihm denselben. im nahmen des geltendgemachten bezifferten Betrages zuspricht. Ob es sich dabei um einen Kaufpreisrest im eigentlichen Sinne oder um einen auf Grund des Sachvortrages begründeten Zinsanspruch aus dem infolge der Babenzahlungen jeweils verbleibenden Restkaufan-spruch handelt, kann nicht von ausschlaggebender Bedeutung seinj denn auch er bildet gemessen am Sachvor-trag des Klägers und seinem Klageantrag keinen davon unabhängigen selbständigen prozeßualen Anspruch«
Baß es sich um denselben Streitgegenstand handelt, ist hier besonders «deutlich aus dem Umstande zu ersehen, daß sich die beiden Ansprüche, die sich.aus dem von den Parteien unt erbreit et en Sachverhalte ergeben konnten, gegenseitig ausschlieöen, daß es also dem Berüfungsge-
rieht aus denkgesetzlichen Gründen unmöglich gewesen wäre, beide Ansprüche nebeneinander zuzusprechen, wenn der Kläger ein solches Klagebegehren gestellt hätte*
Daraus erhellt, daß der Kläger nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Klageanspruch und der ihm zugesprochenen Summe beschwert sein kann» Da dieser Betrag 6*000,— DM nicht übersteigt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unzulässig zu verwerfen.
Dr* Großmann	Artl	Dr«,	Dorschei
 Dr. Mezger
 Dr. Messner