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BGH

Gericht: BGH

vom 24« Juli 1931 und als Ergänzung zu dem Schreiben vom 5c Ugrz 1951 susanmenfassend die zu dem gedruckten Vertrag gehörigen Zusatzvereinbarungen bekannt gegeben« In diesem Schreiben’ heißt es unter II 1)s "Die in § 7 Ziffer 5 a) bis c) genannten Gaspreise haben sich auf* Grund behördlicher Anordnungen v/ie folgt geändert: a) Haushaltsgas, Straßengas usw« bei einer Jahresabnahmo unter 2 Millionen cbm 7 >78 Pf/cbm".. - Die Beklagte hat den Klägerinnen mit Schreiben vom 29o Oktober 1951 bestätigt, daß sie mit der Unterzeichnung des Haupt Vertrages auch alle in dem Schreiben vom 10. April 1952 gelieferte Gas, indem sie zu dem Betrage von 7>78 Dpf für Haushaltsgas und zu den ferner in dem Schreiben vom IO. Sie vertreten die Auffassung, die in dem Schriftwechsel genannten Preise seien vertraglich vereinbar«, Die Berechtigung der Aufschläge ergebe sich aus § 7 Hr. 4 des gedruckten Vertrages, weil gemäß der am 1« April 1952 in Kraft ge- Sie findet in dem Betrag von 7,78 Dpt für Haushaltsgas und in den weiteren in dem Schriftwechsel genannten Beträgen keine vereinbarten Preise, sondern nur Beträge, die zoZt. des Schrif tv/echsels durch Anordnungen, der Preisbehörde als Preise vorgeschrieben gewesen und deshalb' in dem Schriftwechsel aufgeführt worden seien.. Durch den Schriftwechsel habe - so meint sie - die in § 7 des gedruckten Vertrages enthaltene Preisvereinbarung nicht ersetzt werden sollen; vielmehr hätten die Parteien in erster Linie die Preisvereinbarung mit dem Inhalt des § 7 treffen wollen, und zwar für den Pall eines Abbaues der Preisbindungen, mit dem ZoZt. des Vertragschlusses allgemein gerechnet worden sei. der in § 7 des gedruckten Vertrages .vereinbarte Preis maßgebend, der sich aus den Grundpreisen und dem Schwankungs-' Der im Schriftwechsel genannte Preis von 7 >78 Ifennig sei kein Festpreis, sondern ein Höchstpreis, wie sich aus § 1 der Anordnung über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der 7.?ährungsroform vom 25. -Die Parteien hätten indessen in § 7 Br. 3 bis 5 des gedruckten Vortrages außerdem eine Preisregelung wirksam für 4 den Pall vereinbart, daß eine Abmachung dieses Inhalts wie-» der sugelassen werde. nBergi-scher Vertrag11 mit den interessierten Verbänden im Jahre 1936 ausgehandelt worden sei und allen Vereinbarungen der Klägerinnen mit Versorgungsunternehnen wie der Beklagten zu Grunde liege* Die in § 7 Hr. 5 aufgeführen Preise seien auf die Rechtslage zurückzuführen, die durch die Preisstopver-ordnung vom 26. - Baß auch die Klägerinnen der im gedruckten -Vertrag enthaltenen Regelung Bedeutung heimäßen, ergebe eich übrigens daraus, daß sie sich zur Rechtfertigung der Aufschläge zu dem Preis von 7*78 Bpf auf § 7.Hr. 4 dss gedruckten Vertrages und darauf beriefen, daß die darin enthaltene Preisänderungsklauseli (Schv/ankungspreis) nach 5 1 der VO PR 18/52 seit dem i. Das Bedenken, daß - falls die Auffassung der Beklagten zutreffe - bei der Berechnung des Gesamtpreises von einem äußerst nieurigen und deshalb überholten Grundpreis (2,24 Rpf) ausgegangen werden müsse, greife nicht durch« Denn es sei ja zur Berechnung des Gooömtproises ein Schwankungspreis zu ermitteln, der die seit den Jahre 1936 erfolgte Erhöhung des Kohlepreises und der Löhne berücksichtige« Er sei deshalb viel höher als die von den Klägerinnen vorgenommenen Aufschläge zu den einheitlichen Prois, der zwischen den Parteien nach dom Schriftwechsel zunächst gegolten habe« Die Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft vom 28« April 1952 zu der Verordnung PR 18/52 böton für eine gegenteilige Meinung ebenso wenig eine Grundlage, wie dafür, daß der im Schriftwechsel genannte Preis von 7,78 Pfennig seit dem 1« April 1952 als Mindestpreis verbindlich sei« II« Der von der Revision für notwendig gehaltenen Erörterung, ob der gedruckte Vertrag ein typischem, auch außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf angewendeter Vortrag sei und deshalb hinsichtlich der Auslegung der Prüfung durch das Revioionsgericht unterliege, bedarf es nicht« Denn für die Intschcidung aos Rechtsstreits kommt es nicht auf seine Auslegung, sondern nur darauf an, v/elchen Sinn die An die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der im •Jahre 1951 kraft Anordnung »der Preisbehörde gebildete Höchstpreis (7,78 Bpi) durch die Regelung im Schriftwechsel nur für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten anderer Anordnungen der vereinbarte Preis sei, ist das Revisionsgericht ebenso gebunden, wie an die Auslegung, daß nach dom Willen der Parteien an Stelle dieser Regelung § 7 Kr» 3 bis 5 des gedruckten Vertrages gelten sollte, sobald die Anordnung der Proisbehörde die Anwendung dieser Bestimmungen zulassen sollte» Zutreffend hat,es eine solche Anordnung in § 1 der Verordnung PR 18/52 gefunden» Polglicli ist am 1» April 1952 die Grundlage für die Anwendung von Kr» II l) des Schriftwechsels weggefallen und ist statt dessen § 7 Kr» 5 dos gedruckten Vertrages wirksam geworden» Baß dies auch für § 7 Kr» 4 gilt, ist unstreitig« -Die Ansicht der Revision, für die rreisberechnung sei es auch ßeit den 1» April 1952 bei dem vorher nach dem Schriftwechsel geltenden Ireis (7,78 Bpf) geblieben,und zwar nunmehr gemäß § 7 Kr» 5 des gedruckten Vertrages als einem freilich nicht. bezifferten Grundpreis zuzüglich des bis zu dem 31* Mürz 1952 allmählich angewachsenen, aber ebenfalls nicht bezifferten Schwankungspreises scheitert im Verhältnis der Parteien zueinander auch daran, daß der Betrag von 7,78 Bpf nicht aus einen Grundpreis und einem Schwankungsprois (als Berechnungs-faktoren) gebildet, sondern als ungegliederter, einheitlicher Preis (nicht als Gesamtpreis) vereinbart ist» Ber Schriftwechsel sieht insbesondere einen Schwankungspreis,* dessen April 1952 an geltenden Preises in einer auch für dio Beklagten erkennbaren Weise zu einen für die Klägerinnen völlig untragbaren und deshalb von den Parteien offenbar nicht gewollten Ergebnis-führe, habe aber dennoch diese Überzeugung bei seiner Entscheidung nicht verwertet« Denn abgesehen davon, daß aus dem angeführten Urteil nichts .entnommen werden kann, was für eine derartige Überzeugung des Berufungsgerichts spricht, haben die Klägerinnen auch vor dem 'fatrichter keine Angaben gemacht, die es nahe legexi, daß sie bei der von der Beklagten für richtig gehaltenen Preisberechnung nicht auskomnen, ja sogar dabei nicht einmal ihre Gestehungskosten decken könnten«) Daher ist der Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe mit seiner Auslegung einen Erfahrungssatz verletzt, daß von Vertragsteilen im Range der hier streitenden Parteien nicht angenommen werden könne, eine Vereinbarung getroffen zu haben, dip zu einem '‘wirtschaftlichen Nonsens" führte« Im Zusammenhang damit ist mit der Revisionsbekiagten auch auf die Möglichkeit zu verweisen, die der Vertrag der Parteien mit § 11 eröffnet, eine unzu demutbare Auswirkung der PreisVereinbarung unter den dort bestimmten Voraussetzungen durch Schiedsspruch abändern zu lassen« £aß nach -dem Willen der Parteien vom 1« April 1952 an eine andere Be-yechnungsart gilt® - Inwiefern Abs« 3 der Richtlinie zu § 5 der Verordnung IR 18/52 für die Entscheidung des Rechtsstreits von 3edeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich; denn der Preis von 7,78 3}pf ist von den Parteien für die Zeit bis zu dem 31c Kürz 1952 vereinbart, nicht etwa durch die Preisbehörde festgesetzt worden« Die Parteien haben außerdem die Anwendbarkeit der Preisänderungsklausel (des Schwankungspreises) für die Zeit seit dem 1« April 1952 vereinbart« Da die Klägerinnen nicht geltend machen, daß die Beklagte nach der von ihr angewandten zutreffenden Berechnungsart mehr als den anerkannten Betrag an Kapital und an" den ihnen im angefochtenen Urteil dazu zugosprodienen Zinsen schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage im übrigen abgey/iesen und unter Hinweis auf § 11 des gedruckten Vertrages bemerkt, daß in diesem Rechtsstreit kein Raum

betragenKlägerinnenRevision®gedrucktSchriftwechselpreisenPartei

Volltext der Entscheidung

JSILSJtöL.
Terlründot Ir.-a!;i '-'jjo^c'rDXn.
an 21c Januar 1958 itKKBs Justizsolcretär ^alo Ur kundl b ecmter der Geschäftsstelle
4Ü ^
)	im	Kamen	des Volkes
 In dem Rechtsstreit
t
1) der RfHBi Aktiengesellschaft in ElHBt, vertreten durch den Vorstand^ die Direktoren Br. Pritz G\ und Herbert S<
2) der	Gas-	und	Wasserwerke Gesellschaft
 mit beschrankter Haftung in DVHBB-HWMPP* vertreten durch die Geschäftsführer Günther KoM und Rudolf
 Klägerinnen, Berufungsbeklagten und RevieionsklägerLnnen,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Gas- und Wasserwerk GrEBBBBWfr Gesellschaft mit beschränkter Haftung in GrflMMBBP» vertreten durch die Geschäftsführer Josef	und	Hans
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte.,
- ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Profo
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hat der VIII * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21«, Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br„ Großmanh sowie der Bundesrichter Br* Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Uezger
 für Recht erkannt%
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. November 1956 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
V9n Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestands
 Seit dem Jahre 1951 liefern die Klägerinnen, die Pern-gasgeSeilschaften sind, der Beklagten, einem örtlichen Ener-gie-Yersorgungsunternehmen« Gas» Grundlage ihrer Geschäftsbeziehungen ist der von beiden Parteien unter demv 5® und 6« März sowie dem 26« September 1951 Unterzeichnete gedruckte Gaslieferungsvertrag mit den E*»gänzungen gemäß den Schreiben der Klägeriniien vom 5® Marz und 10® August 1951 sowie der Beklagten vom 29® Oktober 1951®
Nach § 7 Hr® 3 des gedruckten Vertrages, der mindestens bis zu dem 31® Dezember 1970 gilt, setzen sich die Gaspreise zusammen aus Grundpreisen, die je nach Art der Verwendung des Gases und nach der abgenommenen Menge verschieden hoch bemessen sind, und "einem Schwankungspreis, der die Anpassung des Gaspreises an die Schwankungen der Selbstkosten für den Einsatz des Grundrohstoffes Kohle und der Löhne gewährleisten soll"® - "Der Schwankungspreis ist für alle Grundpreise einheitlich® Er entspricht dom Wert von 0,8 kg Fettnußkohle und dem Wert von 0,006 Lohnstunden" (§ 7 Nr® 4)® - Aus einer "Tafel" (§7 Nr® 5) sind "die Grundpreise, die Schwankungopreise
 gemäß Ziff« 4 und die daraus entstandenen Gessmtpreise ........
ersichtlich." - Diese Preise sind auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt, die im Jahrb 1936 gestanden haben® Danach beträgt unter a) für Haushaltsgas, Straßengas usv/o bei .einer Jahresabnahme unter 2 Millionen cbm der Grundpreis 2,24 Pfennig, der Schwankungspreis 1,86 Pfennig,.der Gesamtpreis also 4,10 Pfennig je cbm® Unter b) und c) sind für Gev/erbegas bezw® für das von der Beklagten selbst verbrauchte Gas andere Grundpreise, derselbe Schwankungspreis (1,86 Pfennig) und die sich daraus ergebenden Gesamtpreise angeführt®
In dom Schreiben vom 10. August 1951 haben die Kläge-rinnen der Beklagten unter Bezugnahme auf eine Besprechung
 
vom 24« Juli 1931 und als Ergänzung zu dem Schreiben vom 5c Ugrz 1951 susanmenfassend die zu dem gedruckten Vertrag gehörigen Zusatzvereinbarungen bekannt gegeben« In diesem Schreiben’ heißt es unter II 1)s "Die in § 7 Ziffer 5 a) bis c) genannten Gaspreise haben sich auf* Grund behördlicher Anordnungen v/ie folgt geändert: a) Haushaltsgas, Straßengas usw« bei einer Jahresabnahmo unter 2 Millionen cbm 7 >78 Pf/cbm".. Es folgen unter b) und c) die Preise für Gcwerbegäs’ und Bigenver brauch. - Die Beklagte hat den Klägerinnen mit Schreiben vom 29o Oktober 1951 bestätigt, daß sie mit der Unterzeichnung des Haupt Vertrages auch alle in dem Schreiben vom 10. August 1951 enthaltenen Hebenvereinbarungen anerkannt habe«
Die Klägerinnen berechnen den Preis für das seit dem 1. April 1952 gelieferte Gas, indem sie zu dem Betrage von 7>78 Dpf für Haushaltsgas und zu den ferner in dem Schreiben vom IO. August 1951 angegebenen Beträgen für Gewerbegas und Eigenverbrauch Aufschläge entsprechend den seit dem genannten £age eingetretenen Erhöhungen des Preises von 0,8 kg Bettnußkohle und der Böhne für 0,006 Stunden hinzurechnen.
Sie vertreten die Auffassung, die in dem Schriftwechsel genannten Preise seien vertraglich vereinbar«, Die Berechtigung der Aufschläge ergebe sich aus § 7 Hr. 4 des gedruckten Vertrages, weil gemäß der am 1« April 1952 in Kraft ge-
tretenen Verordnung PR 18/52 über Preise für elektrischen * t Strom, Gas und Wasser vom 26. März 1952 (BAnz Hr. 62) derartige Preisänderungsklauseln wieder angewandt werden dürften. Die Klägerinnen verlangen gemäß einer ins einzelne gehenden Aufstellung an rückständigem Gaspreis für die Zeit * vom 1. April 1952 bis zu dem 30. September 1955 einen Betrag von 33 561,86 IM nebst 5 1/2 Zinsen seit den 1.' Oktober 1955 sowie einen durch eine Zinsstaff ei erläuterten Betrag von 2 342,38 DM als Zinsen für den genannten Zeitabschnitt«
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Die Beklagte hat in Höhe von 2 753,82 DM die Klagehauptforderung anerkannt und im übrigen um Abweisung der Klage gebeten. Sie findet in dem Betrag von 7,78 Dpt für Haushaltsgas und in den weiteren in dem Schriftwechsel genannten Beträgen keine vereinbarten Preise, sondern nur Beträge, die zoZt. des Schrif tv/echsels durch Anordnungen, der Preisbehörde als Preise vorgeschrieben gewesen und deshalb' in dem Schriftwechsel aufgeführt worden seien.. Durch den Schriftwechsel habe - so meint sie - die in § 7 des gedruckten Vertrages enthaltene Preisvereinbarung nicht ersetzt werden sollen; vielmehr hätten die Parteien in erster Linie die Preisvereinbarung mit dem Inhalt des § 7 treffen wollen, und zwar für den Pall eines Abbaues der Preisbindungen, mit dem ZoZt. des Vertragschlusses allgemein gerechnet worden sei. Für das seit dem 1. April 1952 abgenommene Gas sei nach
§ 1 der Verordnung PR 18/52 für die Beziehungen der Parteien * % *
der in § 7 des gedruckten Vertrages .vereinbarte Preis maßgebend, der sich aus den Grundpreisen und dem Schwankungs-'
' preis zusamiiiensetze. Demnach schulde sie nach ihrer Berechnung für die Gaslieferung der Klägerinnen noch Restbeträge von 480,19 D21 aus dem Jahre 1953, von 1 546,52 DH aus dem Jahre 1954 und von 727,11 32X aus dem Jahre 1955, insgesamt also den anerkannten Betrag von 2 753,82 IM*
Entsprechend dem Antrag der Klägerinnen hat das Land-* -ericht die Boklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt.
Die Beklagte hat am 9* Februar 1956 den Betrag von 2 753,82 3X1 an die Klägerinnen bezahlt.
Durch Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerinnen 33 150,42 DU nebst 5 1/2# Zinsen von 33 561,86 3M seit dem 1. Oktober 1955
4
zu zahlen. - Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in diesem Umfang abgewiesen, abgesehen
 ät.
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von der Verurteilung der Beklagten zurZahlung ‘von Zinsen von
 dem den Klägerinnen durch das i'eilanbrkenntnisurteil zugespro
 ebenen Betrag.
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Hit der Revision verfolgen die Klägerinnen den Klageantrag weiter., soweit darüber nicht durch das Toilanerkennt-nisurteil und durch das angefochtene Urteil zu ihren Gunsten erkannt ist. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
, Bntscheidunge^yUnde 8
Vorbemerkung? Im folgenden wird nur der* Preis des Haushalts-gases ausdrücklich erörtert, da hinsichtlich der im Rechtsstreit zu entscheidenden Präge den Preisen des Gewerbegases und des Eigenverbrauches keine abweichende Bedeutung zukommt.
1, Das Berufungsgericht hat im wesentlichen erwogen? Der im Schriftwechsel genannte Preis von 7 >78 Ifennig sei kein Festpreis, sondern ein Höchstpreis, wie sich aus § 1 der Anordnung über die Preisbildung und Preisüberwachung nach der 7.?ährungsroform vom 25. Juni 1948 (WiGBl 61) ergebe. Deshalb habe es den Parteien froigestanden, sich über einen geringeren Preis zu einigen.. Sie hätten indessen in dem Schriftwechsel den Höchstpreis als maßgebend•anerkannt und seien davon auch hinsichtlich des.bis zu dem 51® März 1952 ge-lieferten Gases bei ihrer Abrechnung übereinstimmend äuege-gangen. Mindestens für die Zeit bis zu diesen fage sei daher der Höchstpreis als vereinbarter Preis anzusehen. -Die Parteien hätten indessen in § 7 Br. 3 bis 5 des gedruckten Vortrages außerdem eine Preisregelung wirksam für 4 den Pall vereinbart, daß eine Abmachung dieses Inhalts wie-» der sugelassen werde. Die Vcrtragourkunde sei nämlich nicht etwa unter Verwendung eines auch sonst von den Klägerinnen
 gebrauchten Vordrucks hergestellt worden, sondern eigens gedruckt worden, um die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien schriftlich niederzulegen. Ungeachtet der in dem Schriftwechsel getroffenen Preioregelung sei § 7 Hr. 3 bis 5 des gedruckten Vertrages nicht gestrichen worden. Der gedruckte Vertrag entspreche dem Muster, der als sog. nBergi-scher Vertrag11 mit den interessierten Verbänden im Jahre 1936 ausgehandelt worden sei und allen Vereinbarungen der Klägerinnen mit Versorgungsunternehnen wie der Beklagten zu Grunde liege* Die in § 7 Hr. 5 aufgeführen Preise seien auf die Rechtslage zurückzuführen, die durch die Preisstopver-ordnung vom 26. Hovember 1936 (RGBl X 955) entstandet sei. Banach habe für die Parteien keine Veranlassung bestanden, in den gedruckten Vertrag eine Preisregelung aufzunehmen, wenn und soweit sie überhaupt keine rechtliche Bedeutung hätte haben sollen. Vielmehr hätten sie solchenfalls zweckmäßig die im Entwurf des gedruckten Vortrages vorgesehene Regelung durch die im Schriftwechsel angeführte Regelung ersetzen können. - Baß auch die Klägerinnen der im gedruckten -Vertrag enthaltenen Regelung Bedeutung heimäßen, ergebe eich übrigens daraus, daß sie sich zur Rechtfertigung der Aufschläge zu dem Preis von 7*78 Bpf auf § 7.Hr. 4 dss gedruckten Vertrages und darauf beriefen, daß die darin enthaltene Preisänderungsklauseli (Schv/ankungspreis) nach 5 1 der VO PR 18/52 seit dem i. April 1952 wieder angewandt werden dürfe.
§ 1 dieser Verordnung, lasse die Anwendung der Klausel nicht nur zu, wenn sie vor dem Preis3top vereinbart worden sei, sondern, auch dann, wenn sie - wie vorliegend -zwar während der Bauer, des Preisstops, aber nur für den Pall seiner späteren Aufhebung vereinbart worden sei. Res-halb sei die in §• 7 Hr. 3 bis 5 des gedruckten Vortrages vereinbarte Preisregelung seit dem 1. April 1952 wirksam. Bieee Regelung sehe nicht etwa einen bestirnten Preis vor, zu den je nach dem Steigen oder Pallen des Kohlepreises
 und der Löhne künftig entweder Aufschläge erhoben werden könnten oder von dem künftig Abschläge gemacht werden müßten, sondern einen von vornherein aus Grundpreis und Bohwankungspreis zusammengesetzten Preis (Gesamtpreis)« Die in § 7 Nr« 3 bis 5 getroffene Regelung soi demnach seit dem 1« April 1932 als Ganzes anzuwenden« Die Klägerinnen dürften also nunmehr zu dem bis zu dem 31« März 1932 nach dem Schriftwechsel gültig gewesenen Preis nicht einen dem Schwankungspreis nach dem ge-druckten Vertrag entsprechenden Zuschlag fordern« Denn der Grundpreis des gedruckten Vertrages sei durch den einheitlichen Preis des Schriftwechsels nicht ersetzt worden«
Das Bedenken, daß - falls die Auffassung der Beklagten zutreffe - bei der Berechnung des Gesamtpreises von einem äußerst nieurigen und deshalb überholten Grundpreis (2,24 Rpf) ausgegangen werden müsse, greife nicht durch« Denn es sei ja zur Berechnung des Gooömtproises ein Schwankungspreis zu ermitteln, der die seit den Jahre 1936 erfolgte Erhöhung des Kohlepreises und der Löhne berücksichtige« Er sei deshalb viel höher als die von den Klägerinnen vorgenommenen Aufschläge zu den einheitlichen Prois, der zwischen den Parteien nach dom Schriftwechsel zunächst gegolten habe« Die Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft vom 28« April 1952 zu der Verordnung PR 18/52 böton für eine gegenteilige Meinung ebenso wenig eine Grundlage, wie dafür, daß der im Schriftwechsel genannte Preis von 7,78 Pfennig seit dem 1« April 1952 als Mindestpreis verbindlich sei«
II« Der von der Revision für notwendig gehaltenen Erörterung, ob der gedruckte Vertrag ein typischem, auch außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Düsseldorf angewendeter Vortrag sei und deshalb hinsichtlich der Auslegung der Prüfung durch das Revioionsgericht unterliege, bedarf es nicht« Denn für die Intschcidung aos Rechtsstreits kommt es nicht auf seine Auslegung, sondern nur darauf an, v/elchen Sinn die
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atypische individuelle, im Schriftwechsel getroffene Regelung hat und in welcher Beziehung sie zu § 7 Nr« 3 bis 5 des ge- . druckten Vertrages steht»
An die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der im •Jahre 1951 kraft Anordnung »der Preisbehörde gebildete Höchstpreis (7,78 Bpi) durch die Regelung im Schriftwechsel nur für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten anderer Anordnungen der vereinbarte Preis sei, ist das Revisionsgericht ebenso gebunden, wie an die Auslegung, daß nach dom Willen der Parteien an Stelle dieser Regelung § 7 Kr» 3 bis 5 des gedruckten Vertrages gelten sollte, sobald die Anordnung der Proisbehörde die Anwendung dieser Bestimmungen zulassen sollte» Zutreffend hat,es eine solche Anordnung in § 1 der Verordnung PR 18/52 gefunden» Polglicli ist am 1» April 1952 die Grundlage für die Anwendung von Kr» II l) des Schriftwechsels weggefallen und ist statt dessen § 7 Kr» 5 dos gedruckten Vertrages wirksam geworden» Baß dies auch für § 7 Kr» 4 gilt, ist unstreitig« -Die Ansicht der Revision, für die rreisberechnung sei es auch ßeit den 1» April 1952 bei dem vorher nach dem Schriftwechsel geltenden Ireis (7,78 Bpf) geblieben,und zwar nunmehr gemäß § 7 Kr» 5 des gedruckten Vertrages als einem freilich nicht. bezifferten Grundpreis zuzüglich des bis zu dem 31* Mürz 1952 allmählich angewachsenen, aber ebenfalls nicht bezifferten Schwankungspreises scheitert im Verhältnis der Parteien zueinander auch daran, daß der Betrag von 7,78 Bpf nicht aus einen Grundpreis und einem Schwankungsprois (als Berechnungs-faktoren) gebildet, sondern als ungegliederter, einheitlicher Preis (nicht als Gesamtpreis) vereinbart ist» Ber Schriftwechsel sieht insbesondere einen Schwankungspreis,* dessen
>
Anwendung vor den 1» April 1952 ja unzulässig gewesen wäre, % nicht vor« Die Preiobildungsarton in Schriftwechsel einerseits und im gedx^uckten Vertrag* andererseits miteinander zu verquicken, geht nach dem Willen der Parteien nicht an» Ber Revision kann in diesem Zusammenhang nicht in*, der.'Auffassung
- — •«
gefolgt werden, das Berufungsgericht sei zwar zu der -Überzeugung gelangt, daß die nacli.§ 7 -Hr* 5 des gedruckten Vertrages durchgeführte Berechnung des vom 1. April 1952 an geltenden Preises in einer auch für dio Beklagten erkennbaren Weise zu einen für die Klägerinnen völlig untragbaren und deshalb von den Parteien offenbar nicht gewollten Ergebnis-führe, habe aber dennoch diese Überzeugung bei seiner Entscheidung nicht verwertet« Denn abgesehen davon, daß aus dem angeführten Urteil nichts .entnommen werden kann, was für eine derartige Überzeugung des Berufungsgerichts spricht, haben die Klägerinnen auch vor dem 'fatrichter keine Angaben gemacht, die es nahe legexi, daß sie bei der von der Beklagten für richtig gehaltenen Preisberechnung nicht auskomnen, ja sogar dabei nicht einmal ihre Gestehungskosten decken könnten«) Daher ist der Vorwurf der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe mit seiner Auslegung einen Erfahrungssatz verletzt, daß von Vertragsteilen im Range der hier streitenden Parteien nicht angenommen werden könne, eine Vereinbarung getroffen zu haben, dip zu einem '‘wirtschaftlichen Nonsens" führte« Im Zusammenhang damit ist mit der Revisionsbekiagten auch auf die Möglichkeit zu verweisen, die der Vertrag der Parteien mit § 11 eröffnet, eine unzu demutbare Auswirkung der PreisVereinbarung unter den dort bestimmten Voraussetzungen durch Schiedsspruch abändern zu lassen«
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Die Sachverhalte, über die der Bundesgerichtshof in den von der Revision angeführten Erkenntnissen vom 19« Dezember 1950 - I ZR 11/50 - und vom 13. April 1951 - I ZR 35/50 - befunden hat, waren unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen als diejenigen, auf die es in diesem Rechtsstreit ankoromt.
t
Auch aus den Richtlinien vom 28. April 1952 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nichts zu Gunsten der Klägerinnen zu entnehmen« Die Richtlinie 2 Abs.
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zu § 3 der Verordnung IR 18/52, wo gewisse Befugnisse der Preisbehörde als durch die Verordnung nicht berührt bezeichnet werden, weist nur darauf hin, daß im allgemeinen die am 31c !%rz 1952 berechneten Preise nicht zu hoch gewesen sein dürften und daß sie bei einer zukünftig etwa eintretenden Erhöhung der Kosten als Ausgsngspreis für neue angemessene Zuschläge gelten sollten« Bas schließt nicht aus., £aß nach -dem Willen der Parteien vom 1« April 1952 an eine andere Be-yechnungsart gilt® - Inwiefern Abs« 3 der Richtlinie zu § 5 der Verordnung IR 18/52 für die Entscheidung des Rechtsstreits von 3edeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich; denn der Preis von 7,78 3}pf ist von den Parteien für die Zeit bis zu dem 31c Kürz 1952 vereinbart, nicht etwa durch die Preisbehörde festgesetzt worden« Die Parteien haben außerdem die Anwendbarkeit der Preisänderungsklausel (des Schwankungspreises) für die Zeit seit dem 1« April 1952 vereinbart«
Da die Klägerinnen nicht geltend machen, daß die Beklagte nach der von ihr angewandten zutreffenden Berechnungsart mehr als den anerkannten Betrag an Kapital und an" den ihnen im angefochtenen Urteil dazu zugosprodienen Zinsen schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage im übrigen abgey/iesen und unter Hinweis auf § 11 des gedruckten Vertrages bemerkt, daß in diesem Rechtsstreit kein Raum
♦ ' ,
für die Prüfung sei, ob etwa der so berechnete Preis unangemessen niedrig sei«

- 11 ~
Deshalb ist die Revision mit der sich aua § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Dr« Großmenn	Dr;	Gelhaar	Drc	Spieler
 Dr« Dorschei	Dr»	Mezger