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BGH · VIII ZR 3/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 3/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 10.

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Volltext der Entscheidung

VIII ZR 3/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
 beschlossen:
Die gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Senatsurteil vom 12. Oktober
2011 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2009 zu dem 31. August 2009 erklärte Kündigung wirksam war, weil es mit Rücksicht auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten keiner Abmahnung bedurfte, kam es ausschließlich auf das der Kündigungserklärung vorangegangene Verhalten der Beklagten an. Das als übergangen gerügte Vorbringen war schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 1. September 2009 die Gutschrift der Zinsen zugesagt und kurz da-
nach offenbar auch ausgeführt hat (Urteil des Landgerichts S. 6 unten sowie GA I 45, 46).
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Achilles
 Dr. Schneider
 Dr. Fetzer
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 01.06.2010 -50 308/09 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2010 - 6 U 781/10 -