Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: d) Teilbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts wegen des Fehlens der Kopffüllmaschine und der Winde a) Restbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts d) entgangener Gewinn Wegen Füllband a) Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts
-2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 394.358,85 DM festgesetzt. Gründe: Der Streitwert des Revisionsverfahrens errechnet sich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG aus der Summe der unstreitigen Hauptforderung und der hilfsweise - nach der Primäraufrechnung, die nicht streitwerterhöhend wirkt - zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 -VIIIZR 294/90, WM 1992, 68). Somit ergibt sich folgende Berechnung: 1. Hauptforderung unstreitig 2. Primäraufrechunqen: a) Schadensersatz für angeblich weggenommene Gegenstände b) Ersatzbeschaffung der Einzugswinde c) Reparaturkosten Füllband d) Teilbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts wegen des Fehlens der Kopffüllmaschine und der Winde 3. Hilfsaufrechunqen (19 Abs. 3 GKG): Wegen Kopffüllmaschine und Winde a) Restbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts b) Entsorgungskosten c) Fixkosten d) entgangener Gewinn Wegen Füllband a) Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts 138.000. 00 DM 113.000. 00 DM 18.400,00 DM 4.462.00 DM 2.138.00 DM 93.082.00 DM 20.700.00 DM 32.600.00 DM 34.398.00 DM 28.000,00 DM -4- b) Entsorgungskosten 11.500,00 DM c) Anteilige Fixkosten 16.300,00 DM d) Anteilig entgangener Gewinn 19.778,85 DM Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball Wiechers Dr. Woist