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BGH · VIII ZR 2/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 2/91

in dem Rechtsstreit Firma Md for Mifl^ddi GmbH in vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hassan Abu El I, Wil Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Dem Antrag der Klägerin, ihr einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, konnte nicht entsprochen werden. § 78 b Abs. 1 ZPO macht eine solche Beiordnung davon abhängig, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Da die Klägerin keine Zahlung leistete, sah sich Rechtsanwältin SJHHI nicht in der Lage, das Mandat zu übernehmen. Daraus wird ersichtlich, daß Rechtsanwältin zur Prozeßvertretung der Klägerin grundsätzlich bereit war und das ihr angetragene Mandat lediglich mangels Vorschußleistung ablehnte. Prozeßkostenhilfe hat die Klägerin weder rechtzeitig beantragt noch hätte ihr diese bewilligt werden können, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO nicht dargetan sind.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltMandatFirmaRechtsanwältinParteiZPOKlägerinfranzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 2/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Md	for	Mifl^ddi	GmbH	in
 vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hassan Abu El I, Wil
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Franz Wid LdBHHI^Hi GmbH, Geschäftsführer Franz und Jürgen
 vertreten durch die
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. & Kollegen, K
Nebenintervenientin:
A^diidi Versicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Wilhelm Ffli, RdHd Straße d, KödS,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Straße d
a
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 2. Oktober 1991
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin, ihr einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, konnte nicht entsprochen werden.
§ 78 b Abs. 1 ZPO macht eine solche Beiordnung davon abhängig, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. An dieser Voraussetzung mangelt es hier.
Die - nach eigenem Vorbringen - vermögenslose Klägerin hatte u.a. Rechtsanwältin	um	Übernahme	des	Mandats
 gebeten. Wie sich aus dem in Ablichtung vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin	vom	30.	April	1991	ergibt,
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hatte sie der Klägerin unter dem 16. April 1991 eine "vorläufige Kostenrechnung" übersandt und um Ausgleich gebeten. Da die Klägerin keine Zahlung leistete, sah sich Rechtsanwältin SJHHI nicht in der Lage, das Mandat zu übernehmen. Daraus wird ersichtlich, daß Rechtsanwältin	zur
 Prozeßvertretung der Klägerin grundsätzlich bereit war und das ihr angetragene Mandat lediglich mangels Vorschußleistung ablehnte. Damit liegt ein Fall des § 78 b ZPO aber nicht vor. Wie § 78 c Abs. 2 ZPO zeigt, soll durch die Möglichkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht diejenige Partei begünstigt werden, die einen Kostenvorschuß nicht zahlen will oder kann. Scheitert die Beauftragung eines Rechtsanwalts allein an der Mittellosigkeit der Partei, so vermag diese allenfalls im Wege der Prozeßkostenhilfe (§ 121 ZPO) anwaltlichen Beistand zu erlangen (RG JW 1892, 363 Nr. 9 zu § 33 RechtsanwaltsOrdnung; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 = NJW 1966, 780; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Auf1., § 78 b Rdnr. 6; Thomas/Putzo, ZPO,
16. Auf1., Anm. zu § 78 b).
Prozeßkostenhilfe hat die Klägerin weder rechtzeitig beantragt noch hätte ihr diese bewilligt werden können, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO nicht dargetan sind.
Wolf
 Dr. Hübsch