in dem Rechtsstreit Firma Md for Mifl^ddi GmbH in vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hassan Abu El I, Wil Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Dem Antrag der Klägerin, ihr einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, konnte nicht entsprochen werden. § 78 b Abs. 1 ZPO macht eine solche Beiordnung davon abhängig, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Da die Klägerin keine Zahlung leistete, sah sich Rechtsanwältin SJHHI nicht in der Lage, das Mandat zu übernehmen. Daraus wird ersichtlich, daß Rechtsanwältin zur Prozeßvertretung der Klägerin grundsätzlich bereit war und das ihr angetragene Mandat lediglich mangels Vorschußleistung ablehnte. Prozeßkostenhilfe hat die Klägerin weder rechtzeitig beantragt noch hätte ihr diese bewilligt werden können, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO nicht dargetan sind.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 2/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Md for Mifl^ddi GmbH in vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hassan Abu El I, Wil Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Firma Franz Wid LdBHHI^Hi GmbH, Geschäftsführer Franz und Jürgen vertreten durch die - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. & Kollegen, K Nebenintervenientin: A^diidi Versicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Wilhelm Ffli, RdHd Straße d, KödS, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Straße d a Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 2. Oktober 1991 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Dem Antrag der Klägerin, ihr einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, konnte nicht entsprochen werden. § 78 b Abs. 1 ZPO macht eine solche Beiordnung davon abhängig, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. An dieser Voraussetzung mangelt es hier. Die - nach eigenem Vorbringen - vermögenslose Klägerin hatte u.a. Rechtsanwältin um Übernahme des Mandats gebeten. Wie sich aus dem in Ablichtung vorgelegten Schreiben der Rechtsanwältin vom 30. April 1991 ergibt, 3 hatte sie der Klägerin unter dem 16. April 1991 eine "vorläufige Kostenrechnung" übersandt und um Ausgleich gebeten. Da die Klägerin keine Zahlung leistete, sah sich Rechtsanwältin SJHHI nicht in der Lage, das Mandat zu übernehmen. Daraus wird ersichtlich, daß Rechtsanwältin zur Prozeßvertretung der Klägerin grundsätzlich bereit war und das ihr angetragene Mandat lediglich mangels Vorschußleistung ablehnte. Damit liegt ein Fall des § 78 b ZPO aber nicht vor. Wie § 78 c Abs. 2 ZPO zeigt, soll durch die Möglichkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht diejenige Partei begünstigt werden, die einen Kostenvorschuß nicht zahlen will oder kann. Scheitert die Beauftragung eines Rechtsanwalts allein an der Mittellosigkeit der Partei, so vermag diese allenfalls im Wege der Prozeßkostenhilfe (§ 121 ZPO) anwaltlichen Beistand zu erlangen (RG JW 1892, 363 Nr. 9 zu § 33 RechtsanwaltsOrdnung; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63 = NJW 1966, 780; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Auf1., § 78 b Rdnr. 6; Thomas/Putzo, ZPO, 16. Auf1., Anm. zu § 78 b). Prozeßkostenhilfe hat die Klägerin weder rechtzeitig beantragt noch hätte ihr diese bewilligt werden können, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO nicht dargetan sind. Wolf Dr. Hübsch