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BGH · VIII ZE 2/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 2/69

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 <> November 197Ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr» Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt? Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil § 5 AbzG nicht anzuwenden sei, wenn in der vom Abzahlungsverkäufer wegen der Kaufpreisforderung betriebenen Zwangsvollstreckung ein Britter die Kaufsache erstehe o In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auf seine (angeblichen) Rückgewähransprüche nach dem Abzahlungsgesetz erweitert • Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit dieses die Vollstreckungsgegenklage des Klägers abgewiesen hat, und hat die Vollstreckung aus dem Urteil vom 2« Februar 1967 für unzulässig erklärt; Bie Urteilsforderung sei, soweit sie Kaufpreisforderung sei, gemäß § 5 AbzG untergegangen, im übrigen (l 959 5 30 BM) durch den Erlös aus der Verwertung anderer Pfandstücke getilgt• Bagegen richtet sich die Revision der Beklagten* Bter Kläger beantragt, die Revision zurück-zuweisen0 Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 1954 unter Bezugnahme auf die erwähnten Entscheidungen des Eeichsgerichts den Zweck des § 5 ebenso bestimmt wie dieses und § 5 in zwei Fällen entsprechend angewandt, in denen der AbzahlungsVerkäufer wegen seiner Kaufpreisrestforderung in die Kaufsache vollstreckt hatte. In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendung des § 5 gebilligt, weil sonst der Zweck der Bestimmung vereitelt werde, den mit der Kaufpreiszahlung säumigen Schuldner davor zu schützen, daß er Besitz und Nutzung der .Kaufsache verliere und gleichwohl weiterhin den Kaufpreis schulde» Der erkennende Senat hat in dem Urteil VIII ZK 77/56 vom 30» Oktober 1956 (BGHZ 22, 123) die Frage, ob § 5 auch entsprechend anzuwenden ist,wenn ein Dritter die Sache in der Zwangsvollstreckung ersteigert, offengelassen, dabei allerdings ausgeführt, es spreche viel für eine entsprechende Anwendung auch auf diesen Fall, weil es nach dem Gesetzes-, zweck nicht darauf ankomrae, daß der Verkäufer sich wieder in den Besitz der Bache setze, sondern darauf, daß er dem Käufer Besitz und Nutzungsmoglichkeit entziehe» 2o läßt man entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die analoge Anwendung des § 5 entscheidend sein* ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers Besitz und Hutzungsmöglichkeit verloren hat* gleichwohl aber weiterhin den Kaufpreis schuldet* so kann die Frage der analogen Anwendung für alle Fälle, in denen der Verkäufer wegen seiner-Kaufpreisrestforderung die Kaufsache durch Zwangsvollstreckung verwertet hat (Vollstreckungs-fälle), nur einheitlich beantwortet werden« Gleichviel, ob die Verwertung gemäß § 825 ZFG erfolgt (BGH2 15, 241) oder gemäß §§ 815-824 ZPO durch den Gerichtsvollzieher* gleichgültig auch* ob in letzterem Falle der Verkäufer selbst die Sache ersteigert (BGHZ 15* 171) oder* wie in dem hier zu entscheidenden Fall, ein. Die drei genannten Fälle unterscheiden sich nur durch das "Wie” der Verwertung* nicht aber - worauf es nach der bisherigen Rechtsprechung allein ankommt - durch die Folgen, die die Verwertung.für Besitz und Hutzungsmög-liehkeit des Käufers und für den Fortbestand seiner Kaufpreisschuld hat» Die Frage ist also nicht, ob § 5 entsprechend anzuwenden ist* wenn der Verkäufer in der von ihm wegen der Kaufpreisforderung betriebenen Zwangsvollstreckung selbst die Sache ersteigert, sondern* ob generell Kaufpreisschuld nur.insoweit gebunden* als diese den Erlös übersteigt» Die Präge ist demnach* ob sich auch dies mit dem Zweck des § 5 nicht verträgt* ob mit anderen Worten § 5 dem Verkäufer eine Abwicklung des Vertrages durch Zugriff auf die Kaufsache verwehrt und ihn statt dessen auf eine Rückabwicklung nach Maßgabe der §§ 2, liehe Begründung befaßt sich aber mit dem Pall, daß der Verkäufer die Sache ’’infolge besonderer Vertragsabrede zu dem öffentlichen Verkauf bringt” und erklärt dies für einen Pall des § 5* weil ’’eine Zurücknahme im Sinne des § 5 stets anzunehmen sei* wenn der Verkäufer aufgrund des ihm vorbehaltenen Eigentums dem Käufer die Sache wieder entziehe”» Der Gesetzgeber hat es demnach für unerheblich gehalten, daß bei einer Verwertung der Sache der Erlös dem Käufer dadurch zugute kommt, daß sich seine Kaufpreisschuld um den Erlös mindert» Auch in diesem Pall soll nach der zwingenden Vorschrift des § $ zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe der §§ 2* dem Willen des Gesetzgebers dies erst recht für eine Verwertung der Sache durch Zwangsvollstreckung gelten sollte, die nach der damaligen Rechtsauffassung nicht möglich war, Denn eine Verwertung in der Zwangsvollstreckung, insbesondere eine Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, erbringt sehr häufig nur ein beträchtlich unter dem wirklichen Wert liegendes Ergebnis (vgl» § 817 a ZPO)o Dessen war sich der Gesetzgeber auch bewußt, wie sich aus der “Amtlichen Begründung“ zu § 1 ergibt, wo zu der Frage, ob man dem Eigentumsvorbehalt nur die Wirkungen eines Pfandrechts beilegen solle,' ausgeführt wirds Dieses letzte Bedenken spricht auch gegen eine Abschwächung des Eigentumsvorbehalts dahin, daß der Verkäufer zwar Eigentümer bleiben, aber wenn er vom Vertrage zurücktritt, nur die Befugnis haben soll, die Sache zu dem öffentlichen Verkauf zu bringen.“ Es muß deshalb angenommen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Zwangsvollstreckung des Verkäufers wegen der Kaufpreisforderung in die Sache die Rechtsfolge des § 5 auslösen sollte. Sieht man aber von der sozialen Schutzbedürftigkeit des Käufers im Einzelfall ab, so haben sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Änderungen ergeben, die es rechtfertigen könnten, den Villen des Gesetzgebers unberücksichtigt zu lassen» Die vom Gesetz für erforderlich gehaltene Rückabv/icklung nach Maßgabe der §§ 2, 3 AbzG begünstigt den Käufer, weil der Versteigerungserlös häufig unter dem Zeitwert der Sache fliegt und deshalb dem Käufer nur ein Bruchteil des wirklichen Wertes zugute kommt» Dies entspricht nach wie vor dem sozialen Schutzzweck des Gesetzes» Andererseits bringt die Notwendigkeit einer Abrechnung nach § 2 für den Verkäufer unter Beiständen den nicht gering anzuschlagenden Nachteil mit sich, daß sein Zahlungstitel hinfällig wird und das Abrechnungs-Verhältnis nach §§ 2, 3 in einem neuen Rechtsstreit mit dem Käufer geklärt werden muß» Dies erscheint dem Senat, obschon die damit verbundene Verdoppelung der Prozesse mißlich ist, nicht als so schwerwiegend, daß deshalb der hinreichend zu dem Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers außer Betracht gelassen werden dürfte und eine gefestigte Rechtsprechung aufgegeben oder geändert v/erden sollte, der seit mehr als 15 Jahren durchweg auch die Instanzgerichte und das Schrifttum gefolgt sind»

Zitierte Normen: § 825 ZPO
KäuferAbzGGesetzFallKaufsacheVerwertungVerkäuferKlägerSache

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________ja
 AbzG § 5
Die Voraussetzungen des § 5 AbzG sind auch erfüllt, wenn der Verkäufer wegen der Kaufpreisforderung in die verkaufte Sache vollstreckt und ein Dritter sie ersteigert hat*
BGH, ürt* V* 25o, November 1970 - VIII ZE 2/69 OLG Frankfurt/Hain
LG Fulda
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIILZR_2Z§9.	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
25.November 1970 Mückenhausen,
J ustrzangeßtei'lte
 als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 der Firma Heinrich LV? Landmaschinen, Inhaberin Kauffrau Anna-Luise RflHHI geb M in Schl
 Beklagten und Revisionsklägerin, :
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwal
 gegen
den Landwirt und Arbeiter Emil J! Haus Hr. 9?
in S
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionbeklagten,
 Rechtsanwalt
✓
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 <> November 197Ö unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr» Mezger,
 Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 14o Zivilsenats in Kassel des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 5o November 1968 wird auf Kosten*'der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
, Tatbestand
 Der Kläger kaufte am 9» März 1963 von der Beklagten einen Schlepper mit Zubehör zu dem Preise von 20 754 DMo Auf den Kaufpreis wurde ein von der Beklagten in Zahlung gegebener gebrauchter Schlepper mit 3 000 DM angerechnet »
Von dem Restkaufpreis von 17 754 DM bezahlte der Kläger 5 254 DM in Wechseln» Die verbleibenden 12 500 DM wurden gegen Sicherungsübereignung des Schleppers durch ein Sparkassendarlehen finanziert 9 das der Kläger ab April 1964
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in Halbjahresraten bis Oktober 1967 tilgen sollte,
 Im Jahre 1965 wurde ein Teil der vom Kläger an die Beklagte gegebenen Wechsel, ferner das Sparkassendarlehen notleidendo Am 15* Juni 1966 rückbelaste.te die Sparkasse die mithaftende Beklagte mit der restlichen Darleheneforderung von 8 551,11 BM nebst Sinsen und Ubertrug ihr das Sicherungseigentum des Schleppers nebst 2ubehor» Aus den Wechseln hatte die Beklagte gegen den Kläger noch eine Bestförderung von 2 424,85 DM«. Berner schuldete ihr der Kläger für Reparatur- und Wartungsarbeiten an dem Schlepper, sowie aus der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör in den Jahren 1963 bis 1965 1 959,30 DM» Über den Gesamtbetrag von 8 551,11 + 2 424*85 + 1 959*30 =12 935*26 DM nebst Zinsen erwirkte die Beklagte am 2o Februar 1967 gegen den Kläger ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts» Im.Sommer 1967 vollstreckte die Beklagte aus dem Urteil u»a» in den Schlepper nebst Zubehör» Aus Schlepper und Zubehör* die von Britten ersteigert wurden, erzielte sie 5 822,90 BM,' aus der Verwertung weiterer Pfandstücke 5 536,41 BM» Sie behauptet, aus dem Urteil einschließlich der bis Ende 1967 aufgelaufenen Zinsen gegen den Kläger noch eine Forderung von 3 048,67 BM zu haben, davon aus dem Schlepperkauf noch 832,21 DM»
Der Kläger beantragt mit seiner Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus dem Urteil für unzulässig zu erklären, weil die Beklagte durch die Vollstreckung in
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den Schlepper die Rechtsfolge des § 5 AbzG ausgelöst habe und hei der Abrechnung gemäß § 2 AbzG ihm (Kläger) noch eine Forderung gegen die Beklagte zustehe <>
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Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil § 5 AbzG nicht anzuwenden sei, wenn in der vom Abzahlungsverkäufer wegen der Kaufpreisforderung betriebenen Zwangsvollstreckung ein Britter die Kaufsache erstehe o In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auf seine (angeblichen) Rückgewähransprüche nach dem Abzahlungsgesetz erweitert • Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit dieses die Vollstreckungsgegenklage des Klägers abgewiesen hat, und hat die Vollstreckung aus dem Urteil vom 2« Februar 1967 für unzulässig erklärt; Bie Urteilsforderung sei, soweit sie Kaufpreisforderung sei, gemäß § 5 AbzG untergegangen, im übrigen (l 959 5 30 BM) durch den Erlös aus der Verwertung anderer Pfandstücke getilgt• Bagegen richtet sich die Revision der Beklagten* Bter Kläger beantragt, die Revision zurück-zuweisen0
Entseheidungsgründe
1 o Nach § 5 AbzG gilt es als Ausübung des Rücktritts, wenn = der Verkäufer aufgrund des vorbehaltenen Eigentums die verkaufte Sache wieder an sich genommen hat„ Yollstreckt der Verkäufer wegen seiner Kaufpreis (rest )forderung in die
 
verkaufte Sache, so tut er dies nicht aufgrund des ihm vorbehaltenen Eigentums; er nimmt auch die Sache nicht wieder an sich« Der Wortlaut des § 5 AbzG deckt demnach nicht den Pall, daß der Verkäufer in die Kaufsache vollstreckt 0
§ 5 wird jedoch von der Bechtsprechung, insbesondere auch der des Bundesgerichtshofs, seit langem auf nicht unter den Wortlaut des Gesetzes fallende Sachverhalte entsprechend angewendet, wenn der Gesetzeszweck die entsprechende Anwendung fordert» Biesen Zweck hat schon das Seichsgericht (SSZ 159, 205, 207 fj 146, 182, 189) darin gesehen* das Gesetz wolle den Käufer davor schätzen, daß er Besitz und Nutzungen des Kaufgegenstandes verliere und gleichwohl für die Zahlung des Kaufpreises haftbar bleibe; es komme deshalb nicht darauf an, ob der Verkäufer den Besitz der Kaufsache zurückerlange, sondern darauf, ob der Käufer auf Veranlassung, des Verkäufers den Besitz und die Nutzungsmöglichk'eit einbüße, was im Binzelfall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei» Bas Keichsgericht hat im Hinblick auf den so verstandenen Gesetzeszy/eck die Anwendung des § 5 in zwei Eällen gebilligt, in denen der Verkäufer die Kaufsache von dem mit der Kaufpreis Zahlung säumigen Schuldner nicht aufgrund vorbehaltenen Eigentums, sondern aufgrund ausdrücklicher Vertragsbestimmung wieder an sich gebracht hatte»
 
Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahre 1954 unter Bezugnahme auf die erwähnten Entscheidungen des Eeichsgerichts den Zweck des § 5 ebenso bestimmt wie dieses und § 5 in zwei Fällen entsprechend angewandt, in denen der AbzahlungsVerkäufer wegen seiner Kaufpreisrestforderung in die Kaufsache vollstreckt hatte.
In dem einen Fall (BGH2 15? 171) hatte der Verkäufer die wegen seiner Kestforderun'g gepfändete Kaufsache (Lkw) selbst ersteigerto In dem anderen Fall (BGHZ 15? 241) hatte der Verkäufer gemäß § 825 ZPO die Kaufsache ( Lkw-Anhänger) freihändig an einen Britten veräußert.
In beiden Fällen hat der Bundesgerichtshof die entsprechende Anwendung des § 5 gebilligt, weil sonst der Zweck der Bestimmung vereitelt werde, den mit der Kaufpreiszahlung säumigen Schuldner davor zu schützen, daß er Besitz und Nutzung der .Kaufsache verliere und gleichwohl weiterhin den Kaufpreis schulde» Der erkennende Senat hat in dem Urteil VIII ZK 77/56 vom 30» Oktober 1956 (BGHZ 22, 123) die Frage, ob § 5 auch entsprechend anzuwenden ist,wenn ein Dritter die Sache in der Zwangsvollstreckung ersteigert, offengelassen, dabei allerdings ausgeführt, es spreche viel für eine entsprechende Anwendung auch auf diesen Fall, weil es nach dem Gesetzes-, zweck nicht darauf ankomrae, daß der Verkäufer sich wieder in den Besitz der Bache setze, sondern darauf, daß er dem Käufer Besitz und Nutzungsmoglichkeit entziehe»
Die bisher offen gebliebene Frage ist nunmehr zu entscheiden»
 
2o läßt man entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die analoge Anwendung des § 5 entscheidend sein* ob der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers Besitz und Hutzungsmöglichkeit verloren hat* gleichwohl aber weiterhin den Kaufpreis schuldet* so kann die Frage der analogen Anwendung für alle Fälle, in denen der Verkäufer wegen seiner-Kaufpreisrestforderung die Kaufsache durch Zwangsvollstreckung verwertet hat (Vollstreckungs-fälle), nur einheitlich beantwortet werden« Gleichviel, ob die Verwertung gemäß § 825 ZFG erfolgt (BGH2 15, 241) oder gemäß §§ 815-824 ZPO durch den Gerichtsvollzieher* gleichgültig auch* ob in letzterem Falle der Verkäufer selbst die Sache ersteigert (BGHZ 15* 171) oder* wie in dem hier zu entscheidenden Fall, ein. Dritter, in jedem Fall verliert der Käufer auf Veranlassung des Verkäufers den Besitz der Sache und die Möglichkeit sie zu nutzen* bleibt aber gleichwohl dem Verkäufer auf den Kaufpreis verpflichtet, soweit dieser nicht durch den Verwertungserlös getilgt worden ist«
Die drei genannten Fälle unterscheiden sich nur durch das "Wie” der Verwertung* nicht aber - worauf es nach der bisherigen Rechtsprechung allein ankommt - durch die Folgen, die die Verwertung.für Besitz und Hutzungsmög-liehkeit des Käufers und für den Fortbestand seiner Kaufpreisschuld hat» Die Frage ist also nicht, ob § 5 entsprechend anzuwenden ist* wenn der Verkäufer in der von ihm wegen der Kaufpreisforderung betriebenen Zwangsvollstreckung selbst die Sache ersteigert, sondern* ob generell
 
die Verwertung der Sache in der Zwangsvollstreckung auf Betreiben des Verkäufers die Folgen des § 5 auslöst o Insoweit ist in dem hier zu entscheidenden Fall auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nachprüfung gestellt•
Der Senat sieht keine ausreichende Veranlassung, von ihr abzuweichen»
3o Baß § 5 dem Schutz des als sozial schwächer angesehenen Käufers dienen und verhindern soll,'* daß dieser die Sache verliert, aber an den Vertrag gebunden bleibt, ist als Grundsatz in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der "Amtlichen Begründung” des Abzahlungsgesetzes (Verhandlungen des Deutschen Reichstages, 9» Begislatur-periode IIo Session 1893/94, 1» Anlageband So 721 ff) ausführlich und erschöpfend begründet worden» Es bedarf deshalb keiner erneuten Begründung, daß die analoge Anwendung des § 5 in den Vollstreckungsfällen weder daran scheitert, daß der Gläubiger nicht aufgrund seines vorbehalteneh Eigentums vorgeht (vgio dazu auch BGHZ 19? 326)p noch daran, daß er in diesen Fällen in der Regel die Sache nicht zurückerlangt» Der Unterschied der Vollstreckungsfälle von den sonstigen unter § 5 gebrachten Fällen liegt vielmehr darin, daß in den Vollstreckungsfällen der Wert der Sache für die filgung der Kaufpreisschuld verwandt wirdo Der Käufer bleibt mithin an die
 
Kaufpreisschuld nur.insoweit gebunden* als diese den Erlös übersteigt» Die Präge ist demnach* ob sich auch dies mit dem Zweck des § 5 nicht verträgt* ob mit anderen Worten § 5 dem Verkäufer eine Abwicklung des Vertrages durch Zugriff auf die Kaufsache verwehrt und ihn statt dessen auf eine Rückabwicklung nach Maßgabe der §§ 2,
3 AbzG beschränkt» Diese Präge ist naeh Auffassung des Senats im letzteren Sinne zu beantworten»
4» Die ’’Amtliche Begründung” beschäftigt sich
 zwar nicht ausdrücklich mit der Präge, ob auch die
 Vollstreckung in die Kaufsache die Rechtsfolge des
§ 5 auslösen soll» Das erklärt sich schon daraus, daß
 damals (1894) die Pfändung einer eigenen Sache des
 Gläubigers nicht als zulässig angesehen wurde (vgl»
 Gaupp/Stein ZPO 5« Aufl» 1902 § 808 Anm» I)» Die Amt-
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liehe Begründung befaßt sich aber mit dem Pall, daß der Verkäufer die Sache ’’infolge besonderer Vertragsabrede zu dem öffentlichen Verkauf bringt” und erklärt dies für einen Pall des § 5* weil ’’eine Zurücknahme im Sinne des § 5 stets anzunehmen sei* wenn der Verkäufer aufgrund des ihm vorbehaltenen Eigentums dem Käufer die Sache wieder entziehe”» Der Gesetzgeber hat es demnach für unerheblich gehalten, daß bei einer Verwertung der Sache der Erlös dem Käufer dadurch zugute kommt, daß sich seine Kaufpreisschuld um den Erlös mindert» Auch in diesem Pall soll nach der zwingenden Vorschrift des § $ zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe der §§ 2*
3 abgerechnet werden» Es darf angenommen werden, daß nach
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dem Willen des Gesetzgebers dies erst recht für eine Verwertung der Sache durch Zwangsvollstreckung gelten sollte, die nach der damaligen Rechtsauffassung nicht möglich war, Denn eine Verwertung in der Zwangsvollstreckung, insbesondere eine Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, erbringt sehr häufig nur ein beträchtlich unter dem wirklichen Wert liegendes Ergebnis (vgl» § 817 a ZPO)o Dessen war sich der Gesetzgeber auch bewußt, wie sich aus der “Amtlichen Begründung“ zu § 1 ergibt, wo zu der Frage, ob man dem Eigentumsvorbehalt nur die Wirkungen eines Pfandrechts beilegen solle,' ausgeführt wirds
“... . wäre alsdann der Verkäufer auf den pfandweisen Verkauf der Sachen beschränkt• Da erfahrungsgemäß der Erlös bei der Versteigerung gebrauchter Gegenstände sehr gering zu sein pflegt und der Schuldner für den Ausfall an dem vertragsmäßigen Kaufpreise aufzukommen hätte, so würde mit einer solchen Regelung den Schuldnern nicht geholfen sein. Dieses letzte Bedenken spricht auch gegen eine Abschwächung des Eigentumsvorbehalts dahin, daß der Verkäufer zwar Eigentümer bleiben, aber wenn er vom Vertrage zurücktritt, nur die Befugnis haben soll, die Sache zu dem öffentlichen Verkauf zu bringen.“
Es muß deshalb angenommen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Zwangsvollstreckung des Verkäufers wegen der Kaufpreisforderung in die Sache die Rechtsfolge des § 5 auslösen sollte.
5. Dio cs brauchte allerdings für die Auslegung de; Gesetzes heute nicht mehr entscheidend au sein, wenn infolge geänderter Verhältnisse heute die ’Wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen lösung sich mit der hielsetzung des Gesetzgebers in ganzen nicht vertragen
 würden. Insoweit nag eine gewisse Diskrepanz zwischen C-esetzcszweck und Eochtswirklichkeit dadurch entstanden sein, daß heute dos Abzahlungsgeschäft nicht mehr vorwiegend die Geschäftsart ist, in der der sozial schwache Iietztverbraucher sich die -verhältnismäßig geringwertigen Güter seines persönlichen Bedarfs beschafft» Das Abzahlungsgeschäft hat sich vielmehr in weiten Bereichen des Handels eingebürgert, in denen der Käufer nicht ohne weiteres als besonders schutsbedürftig gegenüber dein Verkäufer angesehen werden kann, beispielsweise bei der Anschaffung hochwertiger Fahrzeuge und Iiasehinen für den gewerblichen Bedarf». Infolgedessen mag heute nicht selten eine soziale SchUtsbedürftiglcoit des Käufers, von der § 5 AbzG ausgeht, nicht mehr gegeben sein» Dieses kroblon
 hat der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat) schon in den Urteil-BGUZ 15, 241 behandelt und dahin gelöst, daß der Geltungsbereich des £■5 nicht auf die Fülle eingeschränkt werden, dürfe, in denen eine soziale Bchutzbedürftigkeit de Käufers zu.bejahen sei» Bor erkennende Senat hält hieran schon in Interesse der Bochtosicherheit fest, die wegen der Schwierigkeit einer abstrakten Abgrenzung bei einer auf den Binzelfall abstellenden Differenzierung in nicht zu vertretendem Umfang leiden müßte»
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Sieht man aber von der sozialen Schutzbedürftigkeit des Käufers im Einzelfall ab, so haben sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Änderungen ergeben, die es rechtfertigen könnten, den Villen des Gesetzgebers unberücksichtigt zu lassen» Die vom Gesetz für erforderlich gehaltene Rückabv/icklung nach Maßgabe der §§ 2, 3 AbzG begünstigt den Käufer, weil der Versteigerungserlös häufig unter dem Zeitwert der Sache fliegt und deshalb dem Käufer nur ein Bruchteil des wirklichen Wertes zugute kommt» Dies entspricht nach wie vor dem sozialen Schutzzweck des Gesetzes» Andererseits bringt die Notwendigkeit einer Abrechnung nach § 2 für den Verkäufer unter Beiständen den nicht gering anzuschlagenden Nachteil mit sich, daß sein Zahlungstitel hinfällig wird und das Abrechnungs-Verhältnis nach §§ 2, 3 in einem neuen Rechtsstreit mit dem Käufer geklärt werden muß» Dies erscheint dem Senat, obschon die damit verbundene Verdoppelung der Prozesse mißlich ist, nicht als so schwerwiegend, daß deshalb der hinreichend zu dem Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers außer Betracht gelassen werden dürfte und eine gefestigte Rechtsprechung aufgegeben oder geändert v/erden sollte, der seit mehr als 15 Jahren durchweg auch die Instanzgerichte und das Schrifttum gefolgt sind»
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Bas(Berufungsgericht hat deshalb zu Hecht der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben»
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 9? 2P0o Dr. Haidinger	Br0	Gelhaar	Br<>	Mezger
 Br* Messner
 Mormann