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BGH

Gericht: BGH

Ab Herbst I960 hielt dort auch der Beklagte, der durch Otto B^|p auf die Nerzzucht aufmerksam geworden war, im Einverständnis mit diesem Nerze. den, weil die Polizeibehörde den Betrieb einer Nerzfarm auf dem Grundstück U^P^straße 0 untersagt hatte, sämtliche Nerze von dort auf ein Grundstück des Beklagten in der K^^^straße umgesetzto Otto B^^ dessen Fuhrunternehmen nicht sonderlich ertragreich war, nahm seit 1957 in zunehmendem Umfang die finanzielle Hilfe des Beklagten in Anspruch« Am 7» Oktober 1961 bewilligte die Klägerin zur Sicherung der Darlehensforderung des Beklagten auf einem ihr gehörenden nicht bebauten Grundstück in Nordenstadt die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 50„000 DM» Ende 1961 belief sich die Darlehensforderung des Beklagten auf etwa 59»000 DM» Otto brach geschäftlich zusammen. regelt, daß die Mitglieder der Familie das Grundstück des Beklagten in der K^|^straße zu dem Zwecke der V/artung der Tiere betreten durften, Otto aber verboten wurde, die Tiere vom Grundstück zu entferneno Nachdem die Polizei durch Verfügung vom 20» Dezember 1962 die Entfernung der Tiere auch vom Grundstück binnen eines Monats angeordnet hatte, ließ Otto der mit seiner Familie und der Nerzzucht nach Norddeutschland umziehen wollte und dem die letzte einstweilige Verfügung angeblich noch nicht bekannt war, die Tiere am 20» Januar 1963 auf einen Anhänger verladen* Als er am folgenden Tage mit dem Anhänger, der nachts anderswo gestanden hatte, auf dem Grundstück straße vorfuhr, um ihn an einen Möbelwagen anzuhängen, ließ der Beklagte mit Hilfe der Polizei gewaltsam die Tiere ausladen und brachte sie zu einem Züchter A^^Bl^» Dort war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nur noch ein kleiner Rest vorhanden» Auf den Antrag des Beklagten wurde im Oktober 1962 auch die Versteigerung des Grundstücks der Klägerin zu 1 angeordnet * Nur ein Teil der Nerze habe Otto die übrigen hätten den Klägern gehört* Otto ha- was in der Zuchtkartei und später im Zuchtbuch im einzelnen festgehalten worden sei» Diese Verhältnisse seien dem Beklagten bekannt gewesen» Otto habe nur sei- Oktober 1961 sei der Vertrag - auf den Rat eines Rechtsanwalts - lediglich durch die ausdrückliche Vereinbarung eines Besitzkonstituts ergänzt worden, Hilfsweise macht der Beklagte wegen einer Gegenforderung von 19,000 DM für lutterkosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Kläger Eigentümer lediglich von einigen wenigen Tieren gewesen. wenigen, den Klägern gehörenden Tiere, dem Beklagten übereignet, und zwar im Einverständnis mit der Klägerin zu Io Otto habe, soweit die Tiere nicht ihm gehört hätten, als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder und in Vollmacht für die Klägerin zu 1 gehandelt« Der Vertrag sei, wie sich aus seinem Inhalt und der Existenz des Hachtragsvertrages vom 1. Der Vertrag sei deshalb nicht nach § 134 BGB, 241 KO nichtig, Ansprüche aus § 861 BGB hätten die Kläger schon deshalb nicht, weil sie nie unmittelbare Besitzer der Tiere gewesen seien. 2, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Pestotellung des Berufungsurteils, die Kläger seien Eigentümer nur einiger weniger, im einzelnen nicht mehr feststellbarer Tiere gewesen. Gerügt wird, daß da3 Berufungsgericht nicht entsprechend den Beweioanträgen des Klägers in der Berufungsbegründung den Beklagten als Partei und außerdem einen Sachverständigen über die Beweiskraft der Zuchtkarten und des Zuchtbuches vernommen hat. Die Revision hat hier einen Ermessensfehler nicht aufgezeigt<> Das Berufungsgericht führt im einzelnen aus, warum im vorliegenden Pall auch bei Zuziehung eines Sachverständigen die Zuchtkarten und das Zuchtbuch nicht geeignet waren, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Tiere weiter zu klären» Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsurteils über den Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages mißverständlich sind, soweit das Berufungsurteil den Abschluß dieses Vertrages auf den 1. Richtig ist, wie die Revision geltend macht, daß der Beklagte selbst zugegeben hat, daß Otto Bp^ ^■P den Sicherungsübereignungsvertrag mit der Pormu- lierung, wie er im Prozeß vorgelegt worden ist (GA Bl, 19)p nicht bereits am 1, April 1961, sondern erst später, angeblich am 7o Oktober 1961, unterschrieben hat« Am Io April 1961 30II Otto lediglich einen ersten Sicherungsübereignungsvertrag, der aber kein Besitzkonstitut enthielt, unterschrieben haben, Baß das Berufungsgericht diesen Vortrag des Beklagten übersehen hat, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Sachdarstellung des Beklagten im Berufung3urteil (S. 8, 9) ausdrücklich gebracht wird, Banach können die Ausführungen des Berufungs-urteils nur dahin verstanden werden, es sei erwiesen, daß Otto BUSHfe den ersten Sicherungsübereignungsvertrag bereits am 10 April 1961 unterschrieben habe, und daß später auf anwaltlichen Rat das Besitzkonstitut in den dann wiederum auf den 1, April 1961 datierten neuen Vertrag aufgenommen sei. dor Revision für die Revisionsinstanz - entsprechend der Einlassung des Beklagten - davon aus«, daß Otto einen der Vorschrift des § 930 BOB entsprechenden Sicherungsübereignungsvertrag frühestens am 7o Oktober 1961 unterschrieben hat, so trägt allerdings die Poststellung des Berufungsgerichts«, am I» April 1961 habe Otto B^0|^^ seine Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt, nicht die Verneinung des § 241 KO. Bamit entfällt für den späteren Sicherungsübereignungsvertrag die weitere Voraussetzung des § 241 KO, daß Otto dem Beklag- 4» Ohne Grund greift schließlich die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, Otto habe im Einverständnis mit der Klägerin zu 1 rechts*- \ wirksam auch deren Tiere und die der Kläger zu 2 und 1 3 dem Beklagten übereignet. Babei mag allerdings zweifelhaft sein, ob Otto B^^|^ nach dem vom Berufungsgericht für erwiesen gehaltenen Sachverhalt insoweit als Vertreter der Kläger aufgetreten ist, oder nicht vielmehr auch insoweit im eigenen Namen gehandelt hat. zustimmen (§ 185 BGB)« Die den damals noch minderjährigen Klägern zu 2 und 3 gehörenden Tiere konnten auf jeden Fall Otto und die Klägerin zu 1 als Eltern gemeinsam - als Inhaber der elterlichen Gewalt - veräußern« Es lag kein Fall vor, in dem sie nach §§ 1629? Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung eines elterlichen Einverständnisses entbehren der Grundlage« Otto B^|B und die Klägerin zu 1 machten sich nicht, wie die Revision meint, durch die Sicherungsübereignung der ihren Söhnen gehörenden Tiere einer Unterschlagung schuldig« Wenn Eltern ihren Kindern in der Weise etwas "schenken", wie es hier geschehen ist, so wird es häufig zweifelhaft sein, ob es sich schon um eine vollzogene Schenkung und nicht lediglich um eine familieninterne Bindung der Eltern handelt, die unter dem Vorbehalt steht, das den Kindern Geschenkte in nicht vorhergesehenen Notfällen (ohne Bindung an die Grenzen des § 528 BGB) wieder zurückzunehmen (vgl« für den Sparbuchfall BGHZ 46, 198 ff m«N«)o Das Berufungsgericht hat dies nicht geprüft« Auch wenn man mit ihm annimmt, daß der Vater B^|^^hier seinen minder jährigen Söhnen einen Teil der Tiere im Rechtssinne geschenkt hatte, so konnten doch die Eltern keinesfalls der Ansicht sein, sie seien, als der wirtschaftliche Zusammenbruch des Vaters drohte, im Rahmen ihrer elterlichen Gewalt nicht berechtigt, die den Kindern geschenkten Tiere dem Beklagten zur Sicherheit zu übereignen« Deshalb konnte auch nicht«? Schließlich bestehen auch keine Eedenken gegen die Feststellung des Berufungsurteils, die Klägerin zu 1 habe durch ihr Schweigen schlüssig der Veräußerung der den Klägern gehörenden Tiere zugestimmt o Insbesondere hatte die Klägerin zu 1 - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Anlaß anzunehmen, von der Veräußerung hätten die Tiere der Kläger ausgeschlossen sein sollen, als ihr Mann dem Beklagten "seinen gesamten Bestand der Pelztierzucht einschließlich des dazu gehörenden Inventars, insbesondere sämtliche Nerztiere" zur Sicherheit übereignete o Dies konnte der Beklagte, auch wenn er wußte, daß einige Tiere den Klägern als Familienangehörigen geschenkt waren, nur dahin verstehen, daß Otto der nach den weiteren Feststellungen des Berufungsurteils (So 16) nach außen hin als der Alleinberechtigte auftrat und auch allein den unmittelbaren Besitz an den Tieren hatte, tatsächlich die ganze Pelztierzucht dem Beklagten zur Sicherheit übereignen wollte• Hiervon mußte auch die Klägerin zu 1 ausgeheno Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es insoweit im Berufungsurteil nicht»

Zitierte Normen: § 134 BGB § 241 KO § 185 BGB
GrundstückSicherungsübereignungsvertragOttoTierKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2036 073 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XIJI-25.2/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15«, Januar 1969 Mückenhausen, Justizangestellte
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. 2. 3.
der Hausfrau Henny B __ des Lokführers Lothar B des Hans
 ebo M<
p
alle wohnhaft in Hollen 35? Kreis Yfesermünde,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbcvollmuchtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Tiefbauunternehmer Julius KBIB in U^|fcstraße 0,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwä^e Prof und Br. MB -
2
f
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) von 3. Oktober 1966, an Verkündungs Statt 2Ugestellt am 26. Oktober 1966, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist die Ehefrau, die Kläger zu 2 und 3 sind die Söhne des Otto	der Beklagte K^|^^ ist sein Vetter. Otto	früher
 Sportlehrer, betrieb in Hofheim (Taunus) ein Fuhrunternehmen; der Beklagte ist dort Tiefbauunternehmer• Die Familien B^^H^und	waren	miteinander
 befreundet. Im Jahre 1958 begann Otto B^m^ auf seinem Grundstück U^pBstraße auf dem er mit seiner Familie wohnte, eine Nerzzucht. Ab Herbst I960 hielt dort auch der Beklagte, der durch Otto B^|p auf die Nerzzucht aufmerksam geworden war, im Einverständnis mit diesem Nerze. Am 1. Juli 1961 wur-
 
den, weil die Polizeibehörde den Betrieb einer Nerzfarm auf dem Grundstück U^P^straße 0 untersagt hatte, sämtliche Nerze von dort auf ein Grundstück des Beklagten in der K^^^straße umgesetzto Otto B^^ dessen Fuhrunternehmen nicht sonderlich ertragreich war, nahm seit 1957 in zunehmendem Umfang die finanzielle Hilfe des Beklagten in Anspruch«
Unter dem Datum des 1« April 1961 schlossen Ot-
to B
und der Beklagte folgenden schriftlichen
 Vertrag:
”1«
Herj^Otto B^fJBl erkennt an, Herrn Julius aus gegebenem Darlehen einen Betrag von 45-000,— DM nebst 4 $ Zinsen ab 1«April 61 zu verschulden«
II«
Zur Sicherung des vorgenannten Darlehens nebst Zinsen übereignet Herr	Herrn
 seinen gesamten Bestand derPelztier-sucht einschließlich des dazugehörigen Inventars insbesondere sämtliche Nerztiere (ca« 127 Zuchtfähen und 25 Hüden einschließlich der zu erwartenden Jungtiere)»
Die Übergabe der Pelztierzucht und der zu dem Inventar gehörenden Gegenstände wird dadurch ersetzt, daß die Vertragschließenden vereinbaren, daß Herr B^^|^ in Zukunft die Tiere und das Inventar nur noch leihweise für Herrn besitzt«
Bei Fä^Ugkeit des Darlehens verpflichtet sich Herr	Herrn	auch den unmittel-
baren Besitz an den zur Sicherung übereigneten Tieren und Binrichtungsgegenständen auf Verlangen des Herrn	zu verschaffen»'1
und am 1. Mai 1961 den folgenden
"Nachtrag zu dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 1,4«1961
Die Übereignung umfaßt auch die Fellernte, sowie aus dem Verkauf der Felle entstandene Forderungen, die hiermit im Voraus abgetreten werden» "
Am 7» Oktober 1961 bewilligte die Klägerin zur Sicherung der Darlehensforderung des Beklagten auf einem ihr gehörenden nicht bebauten Grundstück in Nordenstadt die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 50„000 DM» Ende 1961 belief sich die Darlehensforderung des Beklagten auf etwa 59»000 DM» Otto
 brach geschäftlich zusammen. Im Februar 1962 wurde sein Anwesen U^^straße das erheblich überbelastet war, zwangsversteigert. Der Beklagte erstand es für 105*000 DM, Am 12, März 1962 leistete Otto den Offenbarungseid»
Zwischen den Parteien entstanden heftige Streitig keiten. Die Familie	verdächtigte	den	Beklag-
ten der Entwendung von Nerzen, Ferner behauptete Otto
 der Beklagte habe das Grundstück U(
itraße
 nur als Treuhänder für die Familie	ersteigert
 sich dann aber treuwidrig von diesem Vertrag losgesagt Iin Oktober 1962 weigerte sich infolge der Streitigkeiten der Beklagte, die BpH^pschen Tiere auf seinem Grundstück weiterhin zu versorgen» Diese Frage wurde durch gerichtliche einstweilige Verfügungen dahin ge-
- 5 ~
regelt, daß die Mitglieder der Familie	das
 Grundstück des Beklagten in der K^|^straße zu dem Zwecke der V/artung der Tiere betreten durften, Otto aber verboten wurde, die Tiere vom Grundstück zu entferneno Nachdem die Polizei durch Verfügung vom 20» Dezember 1962 die Entfernung der Tiere auch vom Grundstück	binnen eines Monats angeordnet hatte, ließ Otto	der	mit
 seiner Familie und der Nerzzucht nach Norddeutschland umziehen wollte und dem die letzte einstweilige Verfügung angeblich noch nicht bekannt war, die Tiere am 20» Januar 1963 auf einen Anhänger verladen* Als er am folgenden Tage mit dem Anhänger, der nachts anderswo gestanden hatte, auf dem Grundstück straße vorfuhr, um ihn an einen Möbelwagen anzuhängen, ließ der Beklagte mit Hilfe der Polizei gewaltsam die Tiere ausladen und brachte sie zu einem Züchter A^^Bl^» Dort war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nur noch ein kleiner Rest vorhanden» Auf den Antrag des Beklagten wurde im Oktober 1962 auch die Versteigerung des Grundstücks der Klägerin zu 1 angeordnet *
Der Beklagte erstand auch dieses Grundstück, und zwar am 5« Oktober 1964 für 30*000 DM*
Die Kläger behaupten:
Nur ein Teil der Nerze habe Otto	die
 übrigen hätten den Klägern gehört* Otto	ha-
be nämlich seiner Frau und den damals noch minderjährigen Klägern zu 2 und 3, die großes Interesse an der
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Pelztierzucht gehabt hatten? zu Weihnachten? an Geburtstagen und bei ähnlichen Anlässen jeweils einzelne Tiere geschenkt» Auf diese Weise habe jedes Familienmitglied seine eigenen Tiere gehabt? was in der Zuchtkartei und später im Zuchtbuch im einzelnen festgehalten worden sei» Diese Verhältnisse seien dem Beklagten bekannt gewesen» Otto	habe	nur	sei-
ne eigenen Herze? nicht aber die seiner Frau und seiner Söhne übereignet. Der rückdatierte Sicherungsübereignungsvertrag sei erst Ende 1961/Anfang 1962 zu dem Zweck geschlossen worden? die Nerze den übrigen Gläubigern des Otto	zu	entziehen?	und	sei	des-
halb gemäß §§ 154? 138 BGB? 241 KO nichtig. Soweit die Tiere bzw. ihre Abkömmlinge nicht mehr vorhanden seien? sei der Beklagte zu dem Schadensersatz? im übrigen zur Herausgabe verpflichtet» Ende 1962 habe der Bestand der den Klägern gehörenden Tiere etwa 400 betragen? davon seien noch 24 Tiere bei Ambrosius vorhanden »
Die Kläger beschränken ihre Forderung auf 250 Tiere? deren Wert sie mit 20.000 DM annehmen. Sie verlangen die angeblich noch vorhandenen 24 Tiere (9 Standardfähen? 8 Topasfähen? 3 Topasrüden und 4 Pastellfähen) heraus? hilfsweise verlangen sie? daß der Beklagte den Züchter A^BB anweise? diese Tiere an die Kläger herauszugeben; ferner fordern sie als Schadensersatz für die restlichen 226 Tiere (20.000 - 2.400-)
170600 DM.
 
Der Beklagte bestreitet, daß den Klägern ein Teil der Tiere gehöre oder gehört habe, jedenfalls, daß er beim Abschluß des Sicherungsübereignungsver-
vielmehr die gesamten Tiere übereignet. Der Vertrag sei auch schon am 1, April 1961 geschlossen worden und keineswegs nichtig. Am 7. Oktober 1961 sei der Vertrag - auf den Rat eines Rechtsanwalts - lediglich durch die ausdrückliche Vereinbarung eines Besitzkonstituts ergänzt worden, Hilfsweise macht der Beklagte wegen einer Gegenforderung von 19,000 DM für lutterkosten ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre früheren Anträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen,
1,	Das Berufungsgericht führt aus:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Kläger Eigentümer lediglich von einigen wenigen Tieren gewesen. Die beigebrachten Zuchtkarten (bis Ende 1961) und das Zuchtbuch (ab Ende 1961) seien zur Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht geeignet. Durch den Sicherungsübereignungsvertrag habe Otto
 träges davon gewußt habe, Otto
 habe ihm
52r5§2^9idnngsgründe£
sämtliche Tiere, also einschließlich der
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wenigen, den Klägern gehörenden Tiere, dem Beklagten übereignet, und zwar im Einverständnis mit der Klägerin zu Io Otto	habe,	soweit	die Tiere nicht
 ihm gehört hätten, als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder und in Vollmacht für die Klägerin zu 1 gehandelt« Der Vertrag sei, wie sich aus seinem Inhalt und der Existenz des Hachtragsvertrages vom 1. Mai 196,1 ergebe, am 1» April 1961 geschlossen worden» Zu dieser Zeit habe	seine	Zahlungen	noch	nicht *
eingestellt gehabt. Der Vertrag sei deshalb nicht nach § 134 BGB, 241 KO nichtig, Ansprüche aus § 861 BGB hätten die Kläger schon deshalb nicht, weil sie nie unmittelbare Besitzer der Tiere gewesen seien.
Aus demselben Grunde hätten sie auch keine Ansprüche aus § 1007 BGB.
Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung, Die Revisionsrügen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg, weil sie keine Verfahrcnsfehler aufzeigen, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte,
2,	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Pestotellung des Berufungsurteils, die Kläger seien Eigentümer nur einiger weniger, im einzelnen nicht mehr feststellbarer Tiere gewesen. Gerügt wird, daß da3 Berufungsgericht nicht entsprechend den Beweioanträgen des Klägers in der Berufungsbegründung den Beklagten als Partei und außerdem einen Sachverständigen über die Beweiskraft der Zuchtkarten und des Zuchtbuches vernommen hat. Die Rüge ist unbegründet.
 
Eg stand im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen Sachverständigen hören wollte. Die Revision hat hier einen Ermessensfehler nicht aufgezeigt<> Das Berufungsgericht führt im einzelnen aus, warum im vorliegenden Pall auch bei Zuziehung eines Sachverständigen die Zuchtkarten und das Zuchtbuch nicht geeignet waren, die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Tiere weiter zu klären» Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Dasselbe gilt für die unterlassene Vernehmung des Beklagten. Dieser konnte und sollte nichts unmittelbar Erhebliches für den Eigen-tumserv/erb der Kläger aussagen. Durch seine Vernehmung über andere, nicht unmittelbar erhebliche Behauptungen sollte nur seine allgemeine Glaubwürdigkeit erschüttert werden, um auch seine Einwendungen gegen die Darstellung der Kläger über ihren angeblichen Eigentumserwerb unglaubhaft zu machen. Einer Vernehmung des Beklagten bedurfte es bei dieser Sachlage so lange nicht, als die Kläger ihr angebliches Eigentum an weiteren Tieren auch bei Außerachtlassung der Einwendungen des Beklagten nicht bewiesen hatten.
3.	Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsurteils über den Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages mißverständlich sind, soweit das Berufungsurteil den Abschluß dieses Vertrages auf den 1. April 1961 festlegt. Richtig ist, wie die Revision geltend macht, daß der Beklagte selbst zugegeben hat, daß Otto Bp^ ^■P den Sicherungsübereignungsvertrag mit der Pormu-
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lierung, wie er im Prozeß vorgelegt worden ist (GA Bl, 19)p nicht bereits am 1, April 1961, sondern erst später, angeblich am 7o Oktober 1961, unterschrieben hat« Am Io April 1961 30II Otto lediglich einen ersten Sicherungsübereignungsvertrag, der aber kein Besitzkonstitut enthielt, unterschrieben haben, Baß das Berufungsgericht diesen Vortrag des Beklagten übersehen hat, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Sachdarstellung des Beklagten im Berufung3urteil (S. 8, 9) ausdrücklich gebracht wird, Banach können die Ausführungen des Berufungs-urteils nur dahin verstanden werden, es sei erwiesen, daß Otto BUSHfe den ersten Sicherungsübereignungsvertrag bereits am 10 April 1961 unterschrieben habe, und daß später auf anwaltlichen Rat das Besitzkonstitut in den dann wiederum auf den 1, April 1961 datierten neuen Vertrag aufgenommen sei. Gegenüber einer so verstandenen Feststellung des Eerufungsurteils bringt die Revision nichts Erhebliches vor, Biese Feststellung ist mithin für das Revisionsgericht bindend 0 Sie trägt auch das angefochtene Urteil,
 Der Zeitpunkt der Sicherungsübereignung kann für ihre Rechtswirksamkeit überhaupt nur insofern von Bedeutung sein, als eine zeitlich spätere Sicherungsübereignung nach der Zahlungseinstellung des Otto Bohrmann liegen und deshalb gemäß §§ 134 BGB, 241 KO nichtig sein könnte, während nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils die Voraussetzung einer Zahlungseinstellung des Schuldners (§ 241 KO; am 1, April 1961 noch nicht gegeben war., Geht man mit
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dor Revision für die Revisionsinstanz - entsprechend der Einlassung des Beklagten - davon aus«, daß Otto
 einen der Vorschrift des § 930 BOB entsprechenden Sicherungsübereignungsvertrag frühestens am 7o Oktober 1961 unterschrieben hat, so trägt allerdings die Poststellung des Berufungsgerichts«, am I» April 1961 habe Otto B^0|^^ seine Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt, nicht die Verneinung des § 241 KO. Bas ist aber ira Ergebnis unschädlich. Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat Otto B^^ sich nämlich am 1. April 1961 mindestens rechts-v/irksam verpflichtet, dem Beklagten die Nerzzucht zur Sicherung zu übereignen. Bamit entfällt für den späteren Sicherungsübereignungsvertrag die weitere Voraussetzung des § 241 KO, daß Otto	dem	Beklag-
ten als seinem Gläubiger eine Sicherung gewährt habe, die dieser nicht zu beanspruchen hatte.
4» Ohne Grund greift schließlich die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, Otto habe im Einverständnis mit der Klägerin zu 1 rechts*- \ wirksam auch deren Tiere und die der Kläger zu 2 und 1 3 dem Beklagten übereignet. Babei mag allerdings zweifelhaft sein, ob Otto B^^|^ nach dem vom Berufungsgericht für erwiesen gehaltenen Sachverhalt insoweit als Vertreter der Kläger aufgetreten ist, oder nicht vielmehr auch insoweit im eigenen Namen gehandelt hat.
In jedem Falle genügte aber die Zustimmung der Klägerin zu 1, lim auch die den Klägern gehörenden Tiere rechtswirksam zu veräußern. Benn die Klägerin zu 1 konnte für die ihr gehörenden Tiere der Veräußerung
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I
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zustimmen (§ 185 BGB)« Die den damals noch minderjährigen Klägern zu 2 und 3 gehörenden Tiere konnten auf jeden Fall Otto	und	die	Klägerin	zu	1	als
 Eltern gemeinsam - als Inhaber der elterlichen Gewalt - veräußern« Es lag kein Fall vor, in dem sie nach §§ 1629? 1795 BGB von der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen gewesen wären, oder nach §§ 1643 Abs« 1, 1821, 1822 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätten«
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung eines elterlichen Einverständnisses entbehren der Grundlage« Otto B^|B und die Klägerin zu 1 machten sich nicht, wie die Revision meint, durch die Sicherungsübereignung der ihren Söhnen gehörenden Tiere einer Unterschlagung schuldig« Wenn Eltern ihren Kindern in der Weise etwas "schenken", wie es hier geschehen ist, so wird es häufig zweifelhaft sein, ob es sich schon um eine vollzogene Schenkung und nicht lediglich um eine familieninterne Bindung der Eltern handelt, die unter dem Vorbehalt steht, das den Kindern Geschenkte in nicht vorhergesehenen Notfällen (ohne Bindung an die Grenzen des § 528 BGB) wieder zurückzunehmen (vgl« für den Sparbuchfall BGHZ 46, 198 ff m«N«)o Das Berufungsgericht hat dies nicht geprüft« Auch wenn man mit ihm annimmt, daß der Vater B^|^^hier seinen minder jährigen Söhnen einen Teil der Tiere im Rechtssinne geschenkt hatte, so konnten doch die Eltern keinesfalls der Ansicht sein, sie seien, als der wirtschaftliche Zusammenbruch des Vaters	drohte,	im	Rahmen
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ihrer elterlichen Gewalt nicht berechtigt, die den Kindern geschenkten Tiere dem Beklagten zur Sicherheit zu übereignen« Deshalb konnte auch nicht«? wie die Revision will, die Erwägung, damit etwas Verbotenes zu tun, sie von einer Sicherungsübereignung abhalten« Das Berufungsgericht brauchte auf diesen fernliegenden Gesicht spunlct schon deshalb nicht ausdrücklich einzugehen, weil die Kläger* selbst ihn in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht haben«
Schließlich bestehen auch keine Eedenken gegen die Feststellung des Berufungsurteils, die Klägerin zu 1 habe durch ihr Schweigen schlüssig der Veräußerung der den Klägern gehörenden Tiere zugestimmt o Insbesondere hatte die Klägerin zu 1 - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Anlaß anzunehmen, von der Veräußerung hätten die Tiere der Kläger ausgeschlossen sein sollen, als ihr Mann dem Beklagten "seinen gesamten Bestand der Pelztierzucht einschließlich des dazu gehörenden Inventars, insbesondere sämtliche Nerztiere" zur Sicherheit übereignete o Dies konnte der Beklagte, auch wenn er wußte, daß einige Tiere den Klägern als Familienangehörigen geschenkt waren, nur dahin verstehen, daß Otto der nach den weiteren Feststellungen des
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Berufungsurteils (So 16) nach außen hin als der Alleinberechtigte auftrat und auch allein den unmittelbaren Besitz an den Tieren hatte, tatsächlich die ganze Pelztierzucht dem Beklagten zur Sicherheit übereignen wollte• Hiervon mußte auch die Klägerin zu 1 ausgeheno Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es insoweit im Berufungsurteil nicht»
Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 2P0»
Dr» Haidinger	Artl	Dr»	Mezger
 Dr0 Mensner
 Mormann