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BGH · VIII ZR 2/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 2/66

BGB § 558 Bereicherungsansprüche;, die dem Mieter im Hinblick auf seine Aufbauleistungen dafür zustehen, daß er sein Nutzungsrecht an den Mieträumen vorzeitig aufgibt9 unterliegen nicht der Verjährung nach § 55§ BGBo Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom H, Februar 1968 unter Mit v/irkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr* Gelhaar* Dr» Mezger* Dr» Messner und Braxmaier für Recht erkannt; Einen Teilbetrag von 2 601 DM für Maurerarbeiten hat er als Zahlungsanspruch geltend gemacht o Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und widerklagend zuletzt beantragt, festzustcllcn, daß etwaige den Zahlungsantrag übersteigende Ansprüche des Klägers verjährt seien. Io Das Berufungsgericht führt aus, die über 2 601 DM hinausgehenden Ansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 31o Oktober 1964 verjährt, weil sie-nicht rechtzeitig in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden seien, § 558 BGB sei nämlich auf diese Ansprüche anwendbar. 1 o Es kann dahinstehen, ob die Aufwendungen des Klägers möglicherweise keine Verwendungen im Sinne des § 558 BGB sind, weil sie, wie die Revision meint, ausschließlich oder jedenfalls teilweise lediglich dazu dienten, die gemieteten Räume in einen zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen (RG HRR 1929s 1309; Urteil des erkennenden Senats vom 12« Mai 1959 - VIII ZR 43/58, insoweit in HJtf 1959s 1629 nicht abgedruckt; Erman BGB 3° Aufl« § 547 Anm« 1), oder weil sie nicht die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung, sondern nur die Veränderung der Mieträume zur Folge hatten (BGHZ 10, 171» 41, 157, 160)o Offen bleiben kann auch, ob - gegebenenfalls - notwendige Verwendungen vorliegen, die vom Vormieter grundsätzlich zu ersetzen sind (§ 547 Abs« 1 Satz 1 BGB), oder sonstige Verwendungen im Sinne des § 547 Abs« 2 BGB, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 683, 684 BGB zu einem Anspruch des Mieters berechtigen« Nach dem Mietvertrag hatte der Umbau auf Kosten des Mieters zu geschehen« Damit war ein Ersatzanspruch für die hierbei gemachten Aufwendungen ausgeschlossen« 2« Da der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages die umgebauten Räume mindestens zehn Jahre, gegebenenfalls sogar fünfzehn Jahre sollte nutzen dürfen, besagt diese Regelung jedoch noch nicht ohne weiteres, daß auch solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollten, die etwa bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses entstanden« Da es insoweit an einer Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht fehlt, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß ein Forderungsausschluß nicht vorliegt« weil seine Aufwendungen ein Teil seiner Mieterleistung für die Überlassung der Mieträume gewesen seien0 und weil er durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages sein Nutzungsrecht an diesen Räumen eingebüßt habe* Daß in Fällen dieser Art Bereicherungsansprüche gegeben sein können5 hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (BGHZ 29? 3. Auf ihn findet § 558 BGB keine Anwendung, Er hat grundsätzlich die Beendigung des Mietvertrages als Entstehungsgrund zur Voraussetzung, ist also nicht in der Vertragszeit entstanden und fällt schon deshalb nach herrschender. Gleichwohl ist der erkennende Senat nicht in der Lage, die Widerklage abzuweisen, Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mindestens hdüifeweise ihren ursprünglich angekündigten, nach dem Protokoll und dem Urteilstatbestand in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch verlesenen weitergehenden Antrag aufrecht erhalten hat, festzustellen, daß dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustehen. Dafür spricht, daß nach den Entscheidungsgründen des ländgerichtliehen Urteils das Feststellungsbegehren darauf gerichtet war, eventuellen Ansprüchen des Klägers stehe jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen» Das deutet darauf hin, daß die Beklagte im Einklang mit der Interessenlage ihren ursprünglichen Antrag nicht fallengelassen hat» Eine eigene Auslegung ist dem Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich» Jedoch kann bei dieser Sachlage die Widerklage noch nicht abgewiesen werden, weil je nachdem, wie die Anträge der Beklagten auszulegen sind, geprüft werden muß, ob dem Kläger die geltend gemachten Bereicherungsansprüche überhaupt zustehen O

Zitierte Normen: § 558 BGB
BGBgeltenBerufungsgerichtAnspruchKlägerMieterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerlcs Ja BGHZs	nein
2138 07
BGB § 558
Bereicherungsansprüche;, die dem Mieter im Hinblick auf seine Aufbauleistungen dafür zustehen, daß er sein Nutzungsrecht an den Mieträumen vorzeitig aufgibt9 unterliegen nicht der Verjährung nach § 55§ BGBo
BGH9 UrtoVa 14o Februar 1968 - VIII ZR 2/66 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR_2/66	URTEIL
in dem .Rechtsstreit
 Verkündet am
14o Februar 1968, Jodas3 Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in K(
des Kaufmanns Walter SuMHHBHfe Straße flU
Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Frau Anny Schl
 casse
9
Beklagte und Revisionsbeklagte0
- Prozeßbevoliraächtigter; Rechtsanwalt Bre
2
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom H, Februar 1968 unter Mit v/irkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr* Gelhaar* Dr» Mezger* Dr» Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6o Juli 1965 aufgehoben O
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch Uber die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurtickver« wieseno
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger schloß mit der Beklagten am 22» Mai 1962 einen schriftlichen "Miet-Pachtvertrag” Uber die Erdgeschoßräume im Hause der Beklagten in gasse	Das	Mietverhältnis	begann	am	1« Juli 19620
Es sollte am 30„ Juni 1972 enden* sich aber um v/eitere fünf Jahre verlängern* v/enn es nicht vom Mieter vorher gekündigt wurde (§§ 2* 16 des Vertrages)0 Nach § 1 sollten die Räume auf Kosten des Klägers in Gaststättenräume umgebaut v/erdenP Mit der am 260 März 1964 ausgesprochenen Kündigung des Klägers erklärte sich die Beklagte auf
 
30, April 1964 einverstanden, Zu diesem Zeitpunkt zog der Kläger aus«. Die Beklagte betreibt in den früheren Mieträumen jetzt selbst eine Gaststätte,
 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei um seine Aufbaukosten in Höhe von 30 450,28 DM ungerechtfertigt bereichert. Einen Teilbetrag von 2 601 DM für Maurerarbeiten hat er als Zahlungsanspruch geltend gemacht o Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und widerklagend zuletzt beantragt, festzustcllcn, daß etwaige den Zahlungsantrag übersteigende Ansprüche des Klägers verjährt seien.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Widerklage stattgegeben und durch rechtskräftiges Schlußurteil die Zahlungsklage abgewiesen, Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe %
Io Das Berufungsgericht führt aus, die über 2 601 DM hinausgehenden Ansprüche des Klägers seien mit Ablauf des 31o Oktober 1964 verjährt, weil sie-nicht rechtzeitig in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden seien, § 558 BGB sei nämlich auf diese Ansprüche anwendbar.
IIo Das ist nicht richtig«
1 o Es kann dahinstehen, ob die Aufwendungen des Klägers möglicherweise keine Verwendungen im Sinne des § 558 BGB sind, weil sie, wie die Revision meint, ausschließlich oder jedenfalls teilweise lediglich dazu dienten, die gemieteten Räume in einen zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen (RG HRR 1929s 1309; Urteil des erkennenden Senats vom 12« Mai 1959 - VIII ZR 43/58, insoweit in HJtf 1959s 1629 nicht abgedruckt; Erman BGB 3° Aufl« § 547 Anm« 1), oder weil sie nicht die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung, sondern nur die Veränderung der Mieträume zur Folge hatten (BGHZ 10, 171» 41, 157, 160)o Offen bleiben kann auch, ob - gegebenenfalls - notwendige Verwendungen vorliegen, die vom Vormieter grundsätzlich zu ersetzen sind (§ 547 Abs« 1 Satz 1 BGB), oder sonstige Verwendungen im Sinne des § 547 Abs« 2 BGB, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 683, 684 BGB zu einem Anspruch des Mieters berechtigen« Nach dem Mietvertrag hatte der Umbau auf Kosten des Mieters zu geschehen« Damit war ein Ersatzanspruch für die hierbei gemachten Aufwendungen ausgeschlossen«
2« Da der Kläger nach dem Inhalt des Vertrages die umgebauten Räume mindestens zehn Jahre, gegebenenfalls sogar fünfzehn Jahre sollte nutzen dürfen, besagt diese Regelung jedoch noch nicht ohne weiteres, daß auch solche Ansprüche ausgeschlossen sein sollten, die etwa bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses entstanden« Da es insoweit an einer Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht fehlt, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß ein Forderungsausschluß nicht vorliegt«
Der Kläger macht ausdrücklich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, die ihm nach seiner Ansicht deshalb zustehen., weil seine Aufwendungen ein Teil seiner Mieterleistung für die Überlassung der Mieträume gewesen seien0 und weil er durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages sein Nutzungsrecht an diesen Räumen eingebüßt habe* Daß in Fällen dieser Art Bereicherungsansprüche gegeben sein können5 hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (BGHZ 29? 289; Urteile vom 3, Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - DM BGB § 818 AbSo 2 Nr„ 8 = WM 1959? 538; vom 21. Januar I960 - VIII ZR 16/59 - DM BGB § 812 Nr, 41 « WM I960, 497; vom -7 c Oktober 1963 - VIII ZR 139/62 - DM BGB § 812 Nr, 62 = BGHWarn 1963 Nre 215 = WM 1963? 1321; vom 22, Mai 1967 - VIII ZR 25/65 DM BGB § 812 Nr, 75 = BGHWarn 1967 Nr, 124 = WM 1967? 750), Ob hier eine Bereicherung der Beklagten vorliegt ?. hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Zu Gunsten des Revisionsklägers muß deshalb unterstellt werdenp daß ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.
3. Auf ihn findet § 558 BGB keine Anwendung,
 Er hat grundsätzlich die Beendigung des Mietvertrages als Entstehungsgrund zur Voraussetzung, ist also nicht in der Vertragszeit entstanden und fällt schon deshalb nach herrschender. Meinung nicht in den Anwendungsbereich des § 558 (RG :JW 1936,, 2305; BGB RGRK 11. Auflo § 558 Anm, 3; Staudinger BGB 11. Aufl.
§ 558 Nr. 4)o
 
Vor allem aber handelt es sich der Sache nach nicht um einen Ausgleich für Verwendungen wie bei den Bereicherungsfällen des § 951 BGB und der §§ 547 Abs„ 2,
684 Satz 1, 812 BGB«, Dort beruht der Anspruch des Gläubigers darauf3 daß seine Aufwendungen auf die Sache rechtsgrundlos geschehen Sind* und deshalb ist dort auch der dem Eigentümer und Vermieter zugute gekommene Wertzuwachs zu ersetzen<> Im vorliegenden Falle erfolgten die Aufwendungen des Klägers gerade nicht ohne Rechtsgrundo Sie beruhten vielmehr auf der in § 1 des Mietvertrages getroffenen Regelung«» Deshalb .fehlt es auch nicht an einem Rechtfertigungsgrund für die Werterhöhung«, In Wirklichkeit macht der Kläger, wenn auch nach Bereicherungsgrundsätzen3 eine Entschädigung dafür geltend, daß der Beklagten ohne rechtfertigenden Grund vorzeitig das Nutzungsrecht zugute kommt, das er seinerseits vorzeitig eingebüßt hat« Deshalb ist auch nur der den bisherigen Mietzins übersteigende Nutzungswert der Mietsache als Bereicherung herauszugeben (BGH aaO)0
Der Anwendbarkeit des § 558 BGB steht auch entgegen, daß nach der angeführtem* Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung bei vorzeitiger Beendigung von Miet- und Pachtverträgen im Regelfälle nur ein Anspruch auf künftig fällig werdende laufende Zahlungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vertraglichen Mietzins und dem (höheren) Nutzungswert der Miet- oder Pachtsache begründet ist* Das läßt sich mit dem § 558 Abs0 2 BGB nicht vereinbaren, der für den Beginn der Verjährung der Verwendungsersatzansprüche des Mieters auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses abstellt.
Ill, Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden-,
Wach den Entscheidungsgründen des Landgerichtsurteils hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung lediglich noch beantragt, festzustellen, daß etwaige Ansprüche des Klägers verjährt sind. Dieses Begehren ist zwar zulässig, jedoch, wie dargelegt wurde, nicht begründet. Gleichwohl ist der erkennende Senat nicht in der Lage, die Widerklage abzuweisen, Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mindestens hdüifeweise ihren ursprünglich angekündigten, nach dem Protokoll und dem Urteilstatbestand in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch verlesenen weitergehenden Antrag aufrecht erhalten hat, festzustellen, daß dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustehen. Dafür spricht, daß nach den Entscheidungsgründen des ländgerichtliehen Urteils das Feststellungsbegehren darauf gerichtet war, eventuellen Ansprüchen des Klägers stehe jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen» Das deutet darauf hin, daß die Beklagte im Einklang mit der Interessenlage ihren ursprünglichen Antrag nicht fallengelassen hat» Eine eigene Auslegung ist dem Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich» Jedoch kann bei dieser Sachlage die Widerklage noch nicht abgewiesen werden, weil je nachdem, wie die Anträge der Beklagten auszulegen sind, geprüft werden muß, ob dem Kläger die geltend gemachten Bereicherungsansprüche überhaupt zustehen O
 
Der Rechtsstreit war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die von der Entscheidung in der Hauptsache abhängende Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war»
Dr* Haidinger	Dr0	Gelhaar	Dr0	Mezger
 Dr, Messner
 Braxmaier