gegen dio l'irma organisation GmbH, in GrB^ IStraße Bivertreten aurch ihren alleinigen Geschäftsführer Walter Kfll^Hi in GrflB Straße Beklagte und Revisionsbelclagte, Proze33bevollmächtigter:Rechtsanwalt Profc hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir«, Haidinger sowie der Bunaesrich~ ter Lr0 Gclhaar, Br«, Mezger, Br0 Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Firma Alfons in war Generalvertret erin für den Bezirk D-ie "autorisierten All einvertret er" in Westdeutschland und Westberlin waren in dor "Arbeitsgemeinschaft A^Hp-Ring" zusanimengescriloo-sen© Der A^H^-Ring hatte eine Satzung, dessen hier in Betracht kommende Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten; weitere Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts *rank-furt/Main vom 11«, November 1958 (5 U 123/58 - 3/2 0 103/57 Landgericht Frankfurt/Main) ist die Firma verurteilt worden, der Klägerin sämtliche ihr auf ^rund des Reverses vom 3c Juli 1955 bezüglich des Weiterverkaufs der beiden Addier- und Buchungsmaschinen gegen die Jetzige Beklagte zustehenden Ansprüche bis zu einem Höchstbetrage von 7«.;?80,.—bj abzutreten0 Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch die Überlassung der beiden Maschinen an die gegen die Gebietsochutzklausel des ^bwanderungsraverses verstoßen habe und daher verpflichtet sei* als Buße in Höhe des von der erzielten Wiederverkaufsrabattes einen Bc~» Io Das Berufungsgericht unterstellt 9 daß der Abwanderungs-revers, aus dem der Klagesnspruch hergeleitet wird, entgegen der Meinung der Beklagten an sich nicht gegen die Lekartellisierungsvorschriiten des Gesetzes Hr. 56 der amerikanischen Militäi'regierung und der Verordnung hr. gerichteten ßoykottbeschlusses dor im Astra-iiing zusammengeschlossenen Generalvertreter nicht habe beliefern 'wollen und die Beklagte die beiden Maschinen der zur Abwendung des Boykotts überlassen habe« Las Berufungsgericht meint, in einem solchen i?alle komme schon nach Sinn und Zweck des Reverses die Gebietsschutzklausel des Absatz 1 nicht zu dem 1ragen« Auf jeden Fall sei sie, wenn sie dazu dienen sollte, den Kunden eines anderen Generalvertreters von der Belieferung auszuschließen, wegen Verstoßes gegen die Lckartellisierungsvorschriften nichtige 1. Die in dem Abwanderungsrevers eingegangene Verpflichtung der Beklagten, die Grenzen des Bezirks der Firma T(HB^ einzuhalten und keinen Verkauf an Kunden in anderen Gebieten zu tätigen, verstieß gegen Artikel I Hr. 2 und Artikel V Kr.9 Zugelassen waren danach Abmachungen; die nicht die Beschränkung des Wettbewerbes zu dem Ziel haben und bei denen es sich nur um in gutem Glauben abgeschlossene Marktabreden zwischen einem bestimmten Unternehmen und seinen Großhandelsvertretern bezüglich der eigenen Erzeugnisse handelte Diese Ausnahme betrifft nur die -Bindung zwischen dem Erzeuger und dem Großhandelsvertreter• Sie ist mit gewissen Einschränkungen auf Grund der Briefe des Bundeswirt-schaftsministers vom 5o Dezember 1950? November 1951 (Y/uY//E BWM 8,9 und 11) und des sogenannten Kelleher-Briefes vom 51« Januar 1951 (WuW/JEJ All 9) ausgedehnt worden auf Abreden zwischen einem Unternehmen und Eigenhändlern, denen der Alleinvertrieb für einen bestimmten bezirk eingeräumt worden ist« Hier handelt es sich dagegen um eine Bindung zwischen einem als Eigenhändler tätigen Großhändler und einem Einzelhändler, Auf diese Beziehungen konnte die Ausnahmebestimmung des Gesetzes Nr<,56 nicht angev/endet werden«, Einer ausdehnenden Auslegung der -Bestimmung stand schon der Grundsatz entgegen, daß Bestimmungen, die Ausnahmecharakfcer haben, nicht ausdehnond* auszulegen sind. Einer ausdehnenden Anwendung widersprach außerdem der Umstand, daß die Bindung zwischen einem Großhändler und einem Einzelhändler ihrem Wesen nach etwas durchaus anderes bedeutet als die vom Gesetz unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erklärte Bindung zwischen dem her st eilenden Untei*nehmer und dem Gx'oßhandels ■ Vertreter« Die Bindung zwisehen Großhändler und Einzelhändler Geschränkt den Warenabsatz der beteiligten auf einer anderen Handelsstufe und bringt eine bindung der Ware an ein best-i.rnmtes Gebiet hinunter bis zu dem Endabnehmer mit sich«, Eine so weitgehende Bindung widerspricht aber dem Sinn des Go- 4o Die üebietsschutzklausel des Abwanderungsreverses bildete allerdings den Ausfluß der Gebietsabsprache der AflB^-Genc-ralvertreter, die in der Satzung der Arbeitsgemeinschaft enthalten ist« Sie diente ersichtlich dazu, diese Gebietsabspra~ ehe durchzusetzen« Ob die zwischen den Astra-tieneralvertretern eingegangene Verpflichtung, nur in den eigenen festgelegten Vertreterbezirken Aschinen zu verkaufen» überhaupt wirksam war, bedarf keiner lint Scheidung« Selbst wenn nach Artikel V Kr«9 c 2 in Verbindung mit den in den genannten Briefen des Bundeswirtschaftsministers und in dem Kelleher-Brief nieder« gelegten Grundsätzen und nach der rule of reason eine zwischen higenhändlern getroffene Absprache, die eine Aulteilung des Marktes vorsahn ausnahmsweise dann zulässig gewesen wäre« wenn den rägenhändlern von dem Erzeuger Alleinvertriebsrechto in einem bestimmten Gebiet zuerkannt worden sind, so wür-de daraus noch nicht folgen, daß die als Großhändler tätigen uigenhändler zur Durchführung ihrer Gebietsabspräche ihrerseits die Einzelhändler veipflichten konnten, die Ware nur innerhalb des dem Grosshändler eingeräumten Gebietes zu verkaufen» Eine andere Beurteilung wird auch nicht aus dem Gesichtspunkt heraus gefordert, daß der Großhandels-Vertreter etwa auf eine Gebietsbindung des Einzelhändlers angewiesen sei, um sich gegen Vorwürfe anderer Großhandels-vertrete** zu schützen, denen gegenüber er möglicherweise verpflichtet ist, eine Belieferung ihres Gebietes zu unterlassen» Außergewöhnliche Umstände, die im hier vorliegenden lall die Firma hätten befürchten lassen müssen, die Klägerin könne mit Aussicht auf Erfolg gegen sie Vorgehen, wenn sie nicht eine Ge'oietsbindung ihres Abkäufers vorwei-sen könne, sind nicht vorgetragen» Es kann auch dahingestellt oleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Großhändler erkennt, daß der Einzelhändler die Ware nur erwerben will, um einem anderen G*’oßhändler bei einem vertragsbruch zu helfen» Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor» Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und welche Ansprüche begründet wären, wenn etwa ein ^roßhandeisvertreter mit einem Einzelhändler zusammenarbeitet, um in das Gebiet eines anderen Großhändlers oinzudringen» Auch ein solcher Fall ist hier nicht gegeben» Hier macht die Klägerin nicht Schadensersatzansprüche geltend, sondern allein den angeblichen Anspruch der -t'irma Thoemes gegen die Beklagte aus dem Abwanderungsrevers«.
2227 OBI rücnwcnjL ago works 3 a Amtliche Sammlung: nein AmMilRegG Mr. 56* Art. I,V; BrMilRegYO Mr.78, Art.I„V .Die von einem Einzelhändler gegenüber einem Großhandels- Vertreter übernommene Verpflichtung* die von diesem bezöge- « ne Ware nicht an Kunden in Gebieten außerhalb des Bezirks dos ßroßhandelsvertreters weiter zu verkaufen* verstieß gegen das MRG (AnuZ) Mr.56. BGH, brt o v. 26* 3uni 1963 - VIII ZR 2/62 - OLG Franklurt/Hain LG Frankfurt/Main yni_zR_2/62 Verkündet am 26, Juni 1963 V. List Just i zoo ersekre tarsi s Urkund abea mt er der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - der firms gMP? Büromaschinen-Bürobedarf, in - • , vertreten durch ihre GeseiJ^chafter Hubert Fu9HH^ und Hans GflIBb ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin - Pro2cßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr0 loE gegen dio l'irma organisation GmbH, in GrB^ IStraße Bivertreten aurch ihren alleinigen Geschäftsführer Walter Kfll^Hi in GrflB Straße Beklagte und Revisionsbelclagte, Proze33bevollmächtigter:Rechtsanwalt Profc hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir«, Haidinger sowie der Bunaesrich~ ter Lr0 Gclhaar, Br«, Mezger, Br0 Messner und Mormann für Recht erkannt: l)ie Revision gegen das Urteil des 6e Zivilsenats des Oberlandesgerichts irankfurt/Main vom 13«, Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Dio Klägerin ist Generalvertreterin i'ür die von dem volkseigenen Betrieb (VEB^ Buchungsrnaschinenwerk in Ch( bergest eilten -Buchungsmaschinen für den bezirk Wuf- Die Firma Alfons in war Generalvertret erin für den Bezirk D-ie "autorisierten All einvertret er" in Westdeutschland und Westberlin waren in dor "Arbeitsgemeinschaft A^Hp-Ring" zusanimengescriloo-sen© Der A^H^-Ring hatte eine Satzung, dessen hier in Betracht kommende Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten; § 12 Jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft A|^B|-Ring erkennt grundsätzlich die alleinigen Verkaufsrechte eines anaex*en Mitglieds in dessen Vertretungsbezirk an und verpflichtet sich, nur in seinem eigenen festgelegten Vertretungsbezirk A®^-Maschinen zu verkaufenc Schädigt ein Mitglied durch den Vorkauf von A^Hi-Maschinen’in ein fremdes Gebiet die Vorkauf sinteressen eines anderen Mitglieds, so muß der Gewinn 2 der die Biffernz zwischen Einund Verkaufspreis darstellendem geschädigten Mitglied abgeführt werdono ©©©«>© § 14 Jede Mitgliedsfirma verpflichtet sich, nicht gegen dio vom Deutschen Innen- und Außenhandel und von der Arbeitsgemeinschaft A®Bfc~Ring vorgesehenen gebundenen Verkaufs^ preise, Rabatt und sonstige Bestimmungen zu verstoßen© © © © © * ° Ara 3* Juli 1955 verkaufte die Firma TflHfe an die Beklagte zwei A^^^Addier- und Buchungsmaschinen© Die Beklagte unterschrieb einen vom Gesamtverband Büromaschinen, Büromöbol und Organiaationsraittel ausgearbeiteten© formularmäßigen "Abwanderungs-Revers für Wiederverkäufer"© In ihm heißt es auszugsweise i "Unterzeichnete Händlerfirma verpflichtet siGh, bei Wiederverkauf aller Modelle obigen Fabrikats (genannt sind die «®^-Addier- und Buchungsmaschinen) diese Gobietsgrenzcn ^eingangs war der bezirk der Firma auf geführt wor- den) streng einzuhalten und keine Verkäufe an Kunden in anderen Gebieten zu tätigen© c © © o © c o -- ^ - Bei vorsätzlichen Verstößen gegen diese Auflage verpflichtet sich Unterzeichnete * irma vorbehaltlos.,- eine Buße in Höhe des vollen Wiederverkaufsrabattea an obigen Generalvertreter zu zahlen«. Außerdem ist dieser berechtigtr, Unterzeichnete Händler!irma von weiteren Belieferungen aus-zuschließen«. «««cc" Die Beklagte überließ die beiden Maschinen zu dem Einkaufspreis ihrer Schwosterfirma«, der (Büroorganisation GmbH) diese verkaufte sie an die Stadtverwaltung iY| weitere Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts *rank-furt/Main vom 11«, November 1958 (5 U 123/58 - 3/2 0 103/57 Landgericht Frankfurt/Main) ist die Firma verurteilt worden, der Klägerin sämtliche ihr auf ^rund des Reverses vom 3c Juli 1955 bezüglich des Weiterverkaufs der beiden Addier- und Buchungsmaschinen gegen die Jetzige Beklagte zustehenden Ansprüche bis zu einem Höchstbetrage von 7«.;?80,.—bj abzutreten0 Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch die Überlassung der beiden Maschinen an die gegen die Gebietsochutzklausel des ^bwanderungsraverses verstoßen habe und daher verpflichtet sei* als Buße in Höhe des von der erzielten Wiederverkaufsrabattes einen Bc~» trag von 7o780»— DM an die Firma zu zahlen« Mit der Klage fordert sie die Zahlung dieses Betrages« Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt« Las Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu\vcisenr. Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht unterstellt 9 daß der Abwanderungs-revers, aus dem der Klagesnspruch hergeleitet wird, entgegen der Meinung der Beklagten an sich nicht gegen die Lekartellisierungsvorschriiten des Gesetzes Hr. 56 der amerikanischen Militäi'regierung und der Verordnung hr. der britischen Militärregierung verstoße«, Es i^t aber der Auffassung, die Klägeiin könne aus dem Revers keine Ansprü-che herleiten, weil sie die B|^ auf Grund eines gegen alle Bfl^-Firmen. gerichteten ßoykottbeschlusses dor im Astra-iiing zusammengeschlossenen Generalvertreter nicht habe beliefern 'wollen und die Beklagte die beiden Maschinen der zur Abwendung des Boykotts überlassen habe« Las Berufungsgericht meint, in einem solchen i?alle komme schon nach Sinn und Zweck des Reverses die Gebietsschutzklausel des Absatz 1 nicht zu dem 1ragen« Auf jeden Fall sei sie, wenn sie dazu dienen sollte, den Kunden eines anderen Generalvertreters von der Belieferung auszuschließen, wegen Verstoßes gegen die Lckartellisierungsvorschriften nichtige II. Der Revision rauß der Erfolg versagt, bleiben. Das ange-fochtene Urteil ist im Ergebnis zutreffend. 1. Die in dem Abwanderungsrevers eingegangene Verpflichtung der Beklagten, die Grenzen des Bezirks der Firma T(HB^ einzuhalten und keinen Verkauf an Kunden in anderen Gebieten zu tätigen, verstieß gegen Artikel I Hr. 2 und Artikel V Kr.9 c des Gesetzes Kr. 56 der amerikanischen Militärregierung. Danach war der Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen und die Zuteilung von Kundschaft verboten. Daß das hier in Frage stehende, durch Vertragsstrafe gesicherte Verbot, Kunden außerhalb eines bestimmten Gebietes zu beliefern, einen Ausschluß von Personen von einem Marktgebiet oder einem geschäftlichen Tätigkeitsbereich bedeutet., kann einem Zweifel nicht unteriiegen« 2c Der Gebietsschutzklausel des Abwanderungsreverses wurde nicht durch die in Artikel V Nr.9 c 2 bestimmten Ausnahmen Wirksamkeit verliehen«. Zugelassen waren danach Abmachungen; die nicht die Beschränkung des Wettbewerbes zu dem Ziel haben und bei denen es sich nur um in gutem Glauben abgeschlossene Marktabreden zwischen einem bestimmten Unternehmen und seinen Großhandelsvertretern bezüglich der eigenen Erzeugnisse handelte Diese Ausnahme betrifft nur die -Bindung zwischen dem Erzeuger und dem Großhandelsvertreter• Sie ist mit gewissen Einschränkungen auf Grund der Briefe des Bundeswirt-schaftsministers vom 5o Dezember 1950? 21• Dezember 1950 und 19=. November 1951 (Y/uY//E BWM 8,9 und 11) und des sogenannten Kelleher-Briefes vom 51« Januar 1951 (WuW/JEJ All 9) ausgedehnt worden auf Abreden zwischen einem Unternehmen und Eigenhändlern, denen der Alleinvertrieb für einen bestimmten bezirk eingeräumt worden ist« Hier handelt es sich dagegen um eine Bindung zwischen einem als Eigenhändler tätigen Großhändler und einem Einzelhändler, Auf diese Beziehungen konnte die Ausnahmebestimmung des Gesetzes Nr<,56 nicht angev/endet werden«, Einer ausdehnenden Auslegung der -Bestimmung stand schon der Grundsatz entgegen, daß Bestimmungen, die Ausnahmecharakfcer haben, nicht ausdehnond* auszulegen sind. Einer ausdehnenden Anwendung widersprach außerdem der Umstand, daß die Bindung zwischen einem Großhändler und einem Einzelhändler ihrem Wesen nach etwas durchaus anderes bedeutet als die vom Gesetz unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erklärte Bindung zwischen dem her st eilenden Untei*nehmer und dem Gx'oßhandels ■ Vertreter« Die Bindung zwisehen Großhändler und Einzelhändler Geschränkt den Warenabsatz der beteiligten auf einer anderen Handelsstufe und bringt eine bindung der Ware an ein best-i.rnmtes Gebiet hinunter bis zu dem Endabnehmer mit sich«, Eine so weitgehende Bindung widerspricht aber dem Sinn des Go- seizes, dessen Zweck die Dreiheit des Wettbewerbes ist, pc Lie von don Militärregierungen erlassenen Dekartelli-sierungsvorschrii'ten gehen insbesondere auf die amerikanische Antitrustgesetzgebung zurück; zur Auslegung ;jener Vorschriften können daher, wie die deutsche Rechtssprechung mehrfach ausgesprochen hat, die von der amerikanischen Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze herangezogen werden« hie amerikanischen Gerichte haben allerdings unter Anwendung der rule of reason wiederholt ausgesprochen, daß gewisse Wettbe-werbsregolungen aufrecht erhalten werden können, die nicht zu unvernünftigen Handelsbeschränkungen führen« Alsdann kann der beweis geführt werden, daß wettbewerbsbeschränkende Absprachen gleichwohl nicht zu unvernünftiger Marktbeeinträchtigung führeno(vglo BGH ürt« v« 23«November 1961 - KZR 5/60 ~ DM MRVQ (brZ) 78 Art« I - iürlö)» Die Klägerin hat indessen für den vorliegenden *all in dieser Hinsicht nichts vorgetragen« üie hat lediglich geltend gemacht, daß die in der Satzung der "Arbeitsgemeinschaft Astra-Ring" niedergelegte Gebiets-auiteilung zwischen den Astra-Vertretern untereinander nach der rule of reason zulässig gewesen sei« Darauf kommt es aber, wie im folgenden zu erörtern ist, nicht an« 4o Die üebietsschutzklausel des Abwanderungsreverses bildete allerdings den Ausfluß der Gebietsabsprache der AflB^-Genc-ralvertreter, die in der Satzung der Arbeitsgemeinschaft enthalten ist« Sie diente ersichtlich dazu, diese Gebietsabspra~ ehe durchzusetzen« Ob die zwischen den Astra-tieneralvertretern eingegangene Verpflichtung, nur in den eigenen festgelegten Vertreterbezirken Aschinen zu verkaufen» überhaupt wirksam war, bedarf keiner lint Scheidung« Selbst wenn nach Artikel V Kr«9 c 2 in Verbindung mit den in den genannten Briefen des Bundeswirtschaftsministers und in dem Kelleher-Brief nieder« gelegten Grundsätzen und nach der rule of reason eine zwischen higenhändlern getroffene Absprache, die eine Aulteilung des Marktes vorsahn ausnahmsweise dann zulässig gewesen wäre« wenn den rägenhändlern von dem Erzeuger Alleinvertriebsrechto in einem bestimmten Gebiet zuerkannt worden sind, so wür-de daraus noch nicht folgen, daß die als Großhändler tätigen uigenhändler zur Durchführung ihrer Gebietsabspräche ihrerseits die Einzelhändler veipflichten konnten, die Ware nur innerhalb des dem Grosshändler eingeräumten Gebietes zu verkaufen» Eine andere Beurteilung wird auch nicht aus dem Gesichtspunkt heraus gefordert, daß der Großhandels-Vertreter etwa auf eine Gebietsbindung des Einzelhändlers angewiesen sei, um sich gegen Vorwürfe anderer Großhandels-vertrete** zu schützen, denen gegenüber er möglicherweise verpflichtet ist, eine Belieferung ihres Gebietes zu unterlassen» Außergewöhnliche Umstände, die im hier vorliegenden lall die Firma hätten befürchten lassen müssen, die Klägerin könne mit Aussicht auf Erfolg gegen sie Vorgehen, wenn sie nicht eine Ge'oietsbindung ihres Abkäufers vorwei-sen könne, sind nicht vorgetragen» Es kann auch dahingestellt oleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn ein Großhändler erkennt, daß der Einzelhändler die Ware nur erwerben will, um einem anderen G*’oßhändler bei einem vertragsbruch zu helfen» Ein solcher Fall liegt hier unstreitig nicht vor» Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und welche Ansprüche begründet wären, wenn etwa ein ^roßhandeisvertreter mit einem Einzelhändler zusammenarbeitet, um in das Gebiet eines anderen Großhändlers oinzudringen» Auch ein solcher Fall ist hier nicht gegeben» Hier macht die Klägerin nicht Schadensersatzansprüche geltend, sondern allein den angeblichen Anspruch der -t'irma Thoemes gegen die Beklagte aus dem Abwanderungsrevers«. Die Revis Lie Kostenen -'8- IIIo ion der Klägering ist mithin zur lie Its uw ei seru tScheidung ergibb sich aus § 9^ ZPOc Lr0 Haidinger Dr0 ^elhaar DrPJ'5ezge D r„Me s sner Mo rmann