* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · mi ZE 2/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: mi ZE 2/5

August 1955 ein Pachtverhältnis zu den Bedingungen des von der Beklagten mit 11 - März Dazu behauptet die Klägerin, die Firma habe ihr bereits im Jahre 1949 die Rechte und Pflichten aus dem Ver-trag vom 5« August 1935 übertragen; das habe die Firma Kd der Beklagten am 14« Februar 1949 schriftlich mitgeteilt. Am 17- Mai 1951 habe sie und die Firma Kfl| die Vereinbarung-vom Jahre 1949 schriftlich niedergelegt; auch das habe die Firma Kd <*er Beklagten schriftlich raitgeteilt« Einer Zustimmung der Beklagten habe es im Hinblick auf § 9 des Vertrages vom 5«' August 1935 nicht bedurft; übrigens habe die Beklagte durch verschiedenartiges schlüssiges Verhalten zuge stimmt« noch am 22« August 1954 im Aufträge ihres Vaters bei der Beklagten angefragt habe , ob sie etwa der Übertragung der Rechte aus dem Vertrage auf die Klägerin zugeetimmt habe oder zustimmen werde, und für den Pall der Verneinung die Klägerin als weiterhin mit der Verwaltung betraut bezeichnet habe«. März 1955 günstigere Bedingungen enthalte als der frühere Vertrag» Hinzu komme, daß die Klägerin nicht in der läge sei, § 5 Abs» 4 des neuen Vertrages zu erfüllen, zu demal die Volkshochschule und die Kurbetriebsgesellschaft in mH sich RflHM gegenüber verpflichtet hätten, ihre Plakataufträge für das Gemeindegebiet der Beklagten an keine andere Firma zu vergeben und auch niemand sonst zu gestatten, für . Auf den während des zweiten Rechtszuges von der Klägerin gestellten Antrag hat die Landeszentralbank von HflNHMMHMFam 8« Juni 1956 die "Übertragung der sich aus den Pachtverträgen mit 24 Gemeinden im Bundesgebiet ^anmter der Beklagten^ ergebenden Rechte und Pflichten von Herrn Hermann KfiB August 1935 (im folgenden als «älter Vertrag« bezeichnet) als Recht s-pacht aufgefaßte Völlig trifft das nicht zu» Denn der Vertrag hat nicht die Nutzung eines bereits bestehenden Rechts zu dem Gegenstands vielmehr ist das Recht durch den Vertrag erst geschaffen * Es handelt sich um einen sog» Gestattungsvertrag. abweichendes vereinbaren; indessen sei dem § 9 des alten Vertrages nicht zu entnehmen, daß die Firma K^BI befugt sei, die Rechte aus diesem Vertrage ohne Hitwirkung der Beklagten auf einen anderen zu übertragen. träge auf einen anderen gelte, und solchenfalls die Übertragung der Rechte insbesondere aus dem Vertrag mit der Beklagten ohne deren Zustimmung ebenso gestatte, wie in dem darin ausdrücklich geregelten Falle der Veräußerung des ganzen Unternehmens. Schwebezustandes habe die Klägerin sich deshalb nicht auf das von ihr aus § 7 des alten Vertrages hergeleitete Vorpachtrecht berufen können. Hach diesem § 7 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, mit der Pächterin anderweit einen Pachtvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die dem (der Beklagten).günstigsten der von Dritten gemachten Angebote entsprochen habe. c) Die Berufung der Beklagten auf den Mangel der Genehmigung würde - so erwägt das Berufungsgericht weiter -allenfalls dann gegen 2reu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagten der Abtretung der Rechte aus dem alten Vertrage an die iGLägerin zugestiimnt und so zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß sie die Klägerin auch ohne die Genehmigung als Vertragspartnerin anerkenne* Indessen habe die Beklagte nicht zugestimmt, auch nicht durch schlüssiges verhalten* Solche Zustimmung wäre frühestens möglich gewesen, nachdem die Beklagte von der Vereinbarung vom Mai 1951 nicht nur die fehlende Devisengenehmigung entbehrlich machen können, vielmehr sei auch unabhängig davon die Benachrichtigung rechtlich notwendig gewesen; dies deshalb, weil es nach 2reu und Glauben Sache der Klägerin gewesen sei, die Beklagte darüber axifzuklären, daß die Firma ihr (der Klägerin) sämtliche Pachtrechte- übertragen habe, die ihr (der Firma gegenüber Gemeinden in der Bundes- republik zugestanden hätten, und daß die Übertragung der Rechte aus dem alten Vertrag deshalb - wie unter a ausgeführt - der Kitwirkung der Beklagten nicht bedürfe* Denn es sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte aus dem alten Vertrag nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt gewesen sei und daß der Beklagten als Gläubigerin Klarheit darüber habe verschafft werden müssen, wer ihr Schuldner geworden sei und weshalb der Wechsel in der Person des Schuldners ausnahmsweise ihrer Genehmigung nicht bedürfe, um wirksam zu werden« Biese Aufklärung sei spätestens erforderlich gewesen, als die Klägerin sich im Jahre 1955 auf § 7 des alten Vertrages berufen habe« Bs gereiche ihr deshalb nicht zu dem Nachteil, daß sie von der Klägerin eine entsprechende Aufklärung nicht verlangt habe. III c Bie Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag von der Pirma K®fcauf die Klägerin wird recht lieh entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als ge koppelte Abtretung von Fordeznmgen und Übernahme von Schulden betrachtet werden können. Boch bedarf es dazu keiner abschließenden Stellungnahme, Denn es steht im Belieben der ursprünglichen Vertragspartner, anderes zu vereinbaren« Das ist im vorliegenden Palle nach der die Revision bindenden Auslegung geschehen, die der alte Vertrag durch das Berufungsgericht gefunden hat» Denach bedurfte die Ersetzung der Firma K^^als pächterin durch eine andere Person der Zustimmung, geschweige denn der vertragsmäßigen Mitwirkung der Beklagten dann nicht, wenn die Firma K4R| ihr Unternehmen als Ganzes veräußerte und der Wechsel auf der PächterSeite auf diese Weise vor sich ging« Hach der Auslegung des .Berufungsgerichts gilt ferner das gleiche, falls, sich die Auswechslung nach dem Zusammenbruch ohne Veräußerung des Unternehmens auf alle in der Bundesrepublik zu erfüllenden Vertragsverhältnisse bezog, an denen die Firma z« Zt, der von ihr darüber getroffenen Verein- Das Berufungsgericht hat offen gelassen und e3 ist deshalb zu unterstellen, daß die Vereinbarung der Firma KOT mit der Klägerin vom 17« Mai 1951 diesen umfassenden Inhalt hatte« Abgesehen von der Frage, welche Bedeutung die erst während des zweiten Rechtszuges erteilte devisenrechtliche Genehmigung für die Entscheidung des Rechtsstreits haben könnte, kommt es darauf an, ob die Klägerin das ihr etwa aus § 7 des alten Vertrages zustehende Vorpachtrecht, wie es das Berufungsgericht gedeutet hat, für sich in Anspruch-nehmen kann, ohne daß die Beklagte als Verpächterin sei es durgh sie (die Klägerin), sei es durch die Firma Kfl| - von dem Zusammenhang benachrichtigt worden ist, aus dem sich der Wechsel auf der Pächterseite vollzogen hatte. nachrichtigung zukommen lassen, sondern sogar mit der Beklagten eine die Vereinbarung vom 17o Ua± 1951 ergänzende mündliche Abmachung getroffen, die die Übertragung gerade der Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag auf die Klägerin zu dem Gegenstand gehabt habe, und das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO unterlassen, den von der Klägerin als Zeugen für diese Abmachung benannten Inhaber der Firma K^| darüber zu vernehmen * - Die Rüge geht fehl, weil die Klägerin in KflBs Wissen nur gestellt hat, . daß zwischen ihr und der Firma der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag auf sie (die Klägerin) vereinbart worden sei (Berufungsbeantwortung S* 2 sowie vorder der Schriftsatz vom 15« August 1955 S. Ist also die Feststellung des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nicht in dem erörterten Sinne benachrichtigt worden ist, so fragt es sich, ob mangels der Benachrichtigung die Klägerin einen Anspruch aus § 7 des alten Vertrages mit Brfolg geltend zu machen vermocht hat, Bas Berufungsgericht hat das aus im wesentlichen zutreffenden Erwägungen verneint „. eigener Verpflichtung aufgetreten war, sondern den alten Vertrag auf der Pächterseite nur für die Firma Kfli gehend-habt hatte» öerade deshalb*mußte der Beklagten verdeutlicht v/erden, daß die Klägerin ihr gegenüber bei Ausübung der einschneidenden Berechtigung aus § 7 des alten Vertrages nicht Zusammenhänge nicht verlangt hat» In diesem Zusammenhang hat das Berufung.sgericht zutreffend erwogen, die-Beklagte habe nicht wissen können, ,daß die Klägerin nicht nur in dem alten Vertrag, sondern auch in sämtliche andere, hier einschlägige Verträge der Pirma KflM eingetreten sei. März 1955 mit RflMI geschlossenen Vertrag mitgeteilt hatte«, Baß die Frist von einer Voche insofern nicht eingehalten ist, gereicht der Klägerin in Anwendung des in § 510 BG3 für den Vorkauf zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens zu dem Nachteil. vor § 504 A um« 7 und § 510 Annu 3; RGZ 123, 265, 268; 126, 123, 126), Burch rechtzeitige Ausübung des Vorpachtrcchts (§ 510’BOB) kommt die Pacht zwischen den Berechtigten und Verpflichteten unter den Bedingungen zustande, die dieser mit dem Britten vereinbart hat (§§ 504, 505 BOB)- Wegen gleicher Interessenlage ist § 510 BOB darüber hinaus aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn, wie hier, nach der Auslegung, die der alte Vertrag durch das Berufungsgericht gefunden hat, das Vorpaehtrecht in der Weise gestaltet ist, daß die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, daß diese mit ihr einen Vertrag schließt, dessen. Beshalb kann die Klägerin das Recht aus § 7 des alten Vertrages nicht mehr mit Erfolg geltend machen«

Zitierte Normen: § 510 BGB § 286 ZPO § 415 BGB § 97 ZPO
vertragenFirmaBerufungsgerichtGenehmigungRechtVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

i/A.
i? »?*
'.
*
ru
 Ur *4»
♦ iS
Sfv
* ♦> # >/ % '
fi-:5'"

Rechtssatz: 1) Die Bestimmungen über den Vorkauf sind auf die Vöjr-' . v
miete und die Vorpacht grundsätzlich entsprechend';- y//. anwendbar (Bestätigung von RGZ 123» 265j -126, X23)Vv|*^.
2) § 510 BGB ist auch dann entsprechend anwendbar . . der Berechtigte von dem Verpflichteten verfeinbartmg¥~^ / gemäß verlangen kenn, daß der Verpflichtete mit x ,ihm einen Mietvertrag bezv;. Pachtvertrag schließt * :	/dessen	Inhalt	dem	Verträge	des	Verpflichteten
• * einem Britten entspricht«	"
Akteftzeichen: VIII ZR,2/57 Brt. des BGH vom 14« Januar 195$ ,
ÖI»G Braunschweig/ * *•
%	•	%	i *♦*	'
vV?
« •JO.X.
mi ZE 2/5?
Verkündet laut Protokoll am 14» Januar 1958 fMPk Justiz Sekretär als Urkundsbeamter der Ge schäft s st eile
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Mitteldeutschen Reklame-Gesellschaft SflpHI & Co Kommanditgesellschaft in	e r t r e	■
ten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hans
 SflM.in
 Klägerin, BerufungsbeldLagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde	Kreis	vertreten
 durch ihren Verwaltüngsausschuß,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner
 für Recht, erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberländesgerichts in Bx’aunschweig vom 22. Hovember 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
♦
fatbe stands
 Die beklagte Gemeinde übertrug durch Vertrag vom 5. August 1935 für ihr Gebiet der Firma Hermann in mmmmm (H| das gesamte Plakat anschlagwesen gegen eine «Pachtabgabe« von 10 io der aus den Anschlägen erzielten Einnahmen« In dem
 Vertrag heißt es u. a.:•	%	.' .
"§ 7
Die Dauer dieses Vertrages wird auf 15 Jahre festgesetzt '.«.. Wird der Vertrag nicht 6 Konnte vor seinem Ablauf gekündigt, so verlängert er sicJi automatisch auf die Dauer von weiteren fünf Jahren« Pei einer Kündigung des Vertrages ist die Gemeinde verpflichtet, die llutzung der Säulen auch weiterhin der Fa« zu überlassen, sofern die Bedingungen nicht ungünstiger sind als die anderer Angebote.«
«§ 9
Der Unternehmer ^Tie Firma	erkennt	an,	daß	die
 Vertragsbestimmungen auch für seine Rechtsnachfolger bindend sind und übernimmt es, für den Fall der Übereignung seines Instituts an eine andere Person, diese zur Erfüllung des Vertrages rechtsgültig zu verpflichten««
Da	der	Sowjetzone	liegt, hatte die Firma
 um zu Anfang des Jahres 1949 die Klägerin mindestens mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut« Die Beklagte kündigte dieser gegenüber am 18« Januar 1955 das Vertragsverhältnis zu dem 5» August 1955 und schloß am 11« Kürz 1955 mit C« W«
KfB einen ähnlichen Vertrag, in dem indessen eine «Pachtentschädigung« von 25 $ der Einnahmen vereinbart wurde. § 5 Abs. 4 des Vertrages lautet:
«Der Pächter verpflichtet sich, sämtliche Plakatanschlüge von Auftraggebern in Bfli KaBBB und BuBBI insbesondere die der Kurverwaltung, des Kulturbundes, der StadtveiTraltung, de3 Casinos und des J’.urhauces in pB| HaBBB in	zun	/nschlag zu bringen««
Am 16. Juli 1955 erklärte die Klägerin der Beklagten gegen-
über,
 sie trete in diesen ihr mit Schreiben vom 14. Juli

mitgeteilten Vertrag ein? da ihr die Firma m die Hechte aus dem Vertrag vom 5« August 1935 abgetreten habe und ihr infolgedessen aus § 7 dieses Vertrages ein Vorpachtrecht zustehe« Dadurch ist nach Meinung der Klägerin ein neues Pachtverhältnis zwisehen ihr und der Beklagten zustande gekommen« Die Beklagte hat dem widersprochen und vom 5« August 1955 an das Plakatanschlagwesen BflU überlassen«
Deshalb begehrt die Klägerin die Feststellung, daß zwischen den Parteien seit dem 5. August 1955 ein Pachtverhältnis zu den Bedingungen des von der Beklagten mit	11 - März
1955 abgeschlossenen Vertrages besteht und daß die Beklagte ihr Ersatz für den ihr durch Vorenthaltung der Anschlagstellen seit dem 5« August 1955 entgehenden Gewinn zu leisten hat«
Dazu behauptet die Klägerin, die Firma habe ihr bereits im Jahre 1949 die Rechte und Pflichten aus dem Ver-trag vom 5« August 1935 übertragen; das habe die Firma Kd der Beklagten am 14« Februar 1949 schriftlich mitgeteilt.
Am 17- Mai 1951 habe sie und die Firma Kfl| die Vereinbarung-vom Jahre 1949 schriftlich niedergelegt; auch das habe die Firma Kd <*er Beklagten schriftlich raitgeteilt« Einer Zustimmung der Beklagten habe es im Hinblick auf § 9 des Vertrages vom 5«' August 1935 nicht bedurft; übrigens habe die Beklagte durch verschiedenartiges schlüssiges Verhalten zuge stimmt«
Hach Auffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht legitimiert, den Rechtsstreit zu führen. Die Firma	habe
 nämlich im Jahre 1949 die Klägerin nur damit betraut, ihre Interessen in der Bundesrepublik wahrzunehmen« Das sei daraus zu entnehmen, daß Ina	die	Pochter des Inhabers der
 Firma ICdl? noch am 22« August 1954 im Aufträge ihres Vaters
 bei der Beklagten angefragt habe , ob sie etwa der Übertragung der Rechte aus dem Vertrage auf die Klägerin zugeetimmt habe oder zustimmen werde, und für den Pall der Verneinung die Klägerin als weiterhin mit der Verwaltung betraut bezeichnet habe«. Abgesehen davon findet die Beklagte in § 7 des Vertrages für die daraus von der Klägerin gezogenen Folgerung deshalb keine ausreichende Grundlage, weil der Vertrag vom 11«. März 1955 günstigere Bedingungen enthalte als der frühere Vertrag» Hinzu komme, daß die Klägerin nicht in der läge sei, § 5 Abs» 4 des neuen Vertrages zu erfüllen, zu demal die Volkshochschule und die Kurbetriebsgesellschaft in mH sich RflHM gegenüber verpflichtet hätten, ihre Plakataufträge für das Gemeindegebiet der Beklagten an keine andere Firma zu vergeben und auch niemand sonst zu gestatten, für . sie im Gebiet der Beklagten zu plakatieren».
Bas Landgericht hat nach Klageantrag erkannt»
Mit der Berufung hat die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt» Die Klägerinhat hilfsweise * beantragt,, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr für die Zeit . seit dem 5» August 1955 einen Vertrag zu den Bedingungen des Vertrages vom 11» März 1955 abzuschließen. Auf den während des zweiten Rechtszuges von der Klägerin gestellten Antrag hat die Landeszentralbank von HflNHMMHMFam 8« Juni 1956 die "Übertragung der sich aus den Pachtverträgen mit 24 Gemeinden im Bundesgebiet ^anmter der Beklagten^ ergebenden Rechte und Pflichten von Herrn Hermann KfiB
(Währungsgebiet der BU-Ost) .» gemäß Vei'trag vom 17. Mai 1951" .. auf die Klägerin devisenrechtlich genehmigt» Bas Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen, ohne übrigens ausdrücklich über den Hilfsantrag zu befinden»
Mit der Reyision beharrt die Klägerin auf allen ihren bisherigen Anträgen. Bie Beklagte will das Rechtsmittel zurückge-. wiesen haben.
SntscheidungsgrUnde%
I.	Das Berufungsgericht hat den Vertx’ag vom 5. August 1935 (im folgenden als «älter Vertrag« bezeichnet) als Recht s-pacht aufgefaßte Völlig trifft das nicht zu» Denn der Vertrag hat nicht die Nutzung eines bereits bestehenden Rechts zu dem Gegenstands vielmehr ist das Recht durch den Vertrag erst geschaffen * Es handelt sich um einen sog» Gestattungsvertrag. Doch ist dieser nach den Regeln über die Verpachtung eines Rechts zu behandeln (Urt. des. BGH vom 15. Oktober 1954 - V ZR 42/54 - TM BGB § 581 Br. 11).
II.	Das Berufungsgericht erwägt weiter folgendes:
a)	Zwar sei das dem Pächter zustehende Hützungsrecht grundsätzlich unabtretbar; freilich könnten dennoch die Vertragspartner. abweichendes vereinbaren; indessen sei dem § 9 des alten Vertrages nicht zu entnehmen, daß die Firma K^BI befugt sei, die Rechte aus diesem Vertrage ohne Hitwirkung der Beklagten auf einen anderen zu übertragen. In diesem § 9 sei vielmehr nur für den Fall Bestimmung getroffen, daß die Firma I^HPihr Unternehmen als solches veräußern sollte. Doch sei der § 9 deä alten Vertrages gemäß § 157 BGB im Hinblick auf die Entstehung und Bedeutung der Zonengrenze ergänzungsbedürftig und dahin ergänzungsfähig, daß er auch für die Überkragung sämtlicher von der Firma Kfflfe mit Gemeinden in der Bundesrepublik geschlossener Pachtver- . träge auf einen anderen gelte, und solchenfalls die Übertragung der Rechte insbesondere aus dem Vertrag mit der Beklagten ohne deren Zustimmung ebenso gestatte, wie in dem darin ausdrücklich geregelten Falle der Veräußerung des ganzen Unternehmens.
«
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Firma Kfll ihre Rechte und Pflichten aus dem alten Pachtvertrag wie auch
 aus ähnlichen Verträgen mit 25 anderen in der Bundesrepublik gelegenen Gemeinden auf die Klägerin übertragen hat, indessen erst am 17« Kai 1951, nachdem die Klägerin 2uvor nur die Interessen der Firma	in der Bundesrepublik
 verwaltet hatte» Das Berufungsgericht hat aber offen gelassen, ob etwa derartige Verträge der Firma xfli mit weiteren Gemeinden in der Bundesrepublik bestehen, die
 sie nicht auf die Klägerin übertragen hat» Denn nach Auf-
♦ '
fas sung des Berufungsgerichts würde die Klägerin dennoch gehindert sein, Hechte aus dem alten Vertrage für sich geltend zu machen«
b)	Die Übertragung dieser Rechte durch den Vertrag vom 17o Mai 1951 habenämlich nach'Art. I Hr. 1 c des Gesetzes Kr. 53 der Militärregierung der Genehmigung bedurft. Diese erst am 8. Juni 1956 erteilte Genehmigung habe zwar rückwirkende Kraft, doch sei der Vertrag vom 17. Mai 1951 bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Hichterteilung der Genehmigung schwebend unwirksam gewesen. Während diesem . Schwebezustandes habe die Klägerin sich deshalb nicht auf das von ihr aus § 7 des alten Vertrages hergeleitete Vorpachtrecht berufen können.
Hach diesem § 7 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, mit der Pächterin anderweit einen Pachtvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die dem (der Beklagten).günstigsten der von Dritten gemachten Angebote entsprochen habe. Das* Vorpachtrecht - in diesem Sinne verstanden - habe geltend gemacht werden müssen, bevor die Beklagte das Plalcatan-schlagwesen einem Dritten überlassen hätte, also spätestens am 5. August 1955* Im Juli 1955 sei indessen die Klägerin ' zur Ausübung des Vorpachtrechtes noch nicht befugt gewesen. Als die*Genehmigu4g erteilt worden sei, sei dieses Recht bereits erloschen gewesen. Denn für die Beklagte sei es nicht
 
\
'i-
ä .
i
MM
t
i *!'•
t| ?
zu demutbar gewesen, deshalb mit einer anderweiten Vergabe des Plalcatanschlagwesens lange über den 5* August 1955 hinaus deshalb zu warten, weil die Klägerin es versäumt habe, sich rechtzeitig um die erforderliche Genehmigung zu bemühen*
*
c)	Die Berufung der Beklagten auf den Mangel der Genehmigung würde - so erwägt das Berufungsgericht weiter -allenfalls dann gegen 2reu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagten der Abtretung der Rechte aus dem alten Vertrage an die iGLägerin zugestiimnt und so zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß sie die Klägerin auch ohne die Genehmigung als Vertragspartnerin anerkenne* Indessen habe die Beklagte nicht zugestimmt, auch nicht durch schlüssiges verhalten* Solche Zustimmung wäre frühestens möglich gewesen, nachdem die Beklagte von der Vereinbarung vom
17* Mai 1951 Kenntnis bekommen habe.. Daß die Beklagte davon ausdrücklich benachrichtigt worden sei, sei nicht erwiesen* Auch sei kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Beklagte aus der Geschäftsgebarung der Firma KflR oder der Klägerin nach dem 17 * Mai 1951 geschlossen hätte, statt der Firma K^MI se^ nunmehr die Klägerin Vertragspartnerin, und daß die Beklagte darauf stillschweigend eingegangen sei*	;
d)	Mach Lage der Umstände habe die (unterbliebene) Benachrichtigung der Beklagten von der Vereinbarung vom 17•
Mai 1951 nicht nur die fehlende Devisengenehmigung entbehrlich machen können, vielmehr sei auch unabhängig davon die Benachrichtigung rechtlich notwendig gewesen; dies deshalb, weil es nach 2reu und Glauben Sache der Klägerin gewesen
 sei, die Beklagte darüber axifzuklären, daß die Firma ihr (der Klägerin) sämtliche Pachtrechte- übertragen habe, die ihr (der Firma	gegenüber	Gemeinden in der Bundes-
republik zugestanden hätten, und daß die Übertragung der Rechte aus dem alten Vertrag deshalb - wie unter a ausgeführt - der Kitwirkung der Beklagten nicht bedürfe*
Denn es sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte aus dem alten Vertrag nicht nur verpflichtet, sondern auch berechtigt gewesen sei und daß der Beklagten als Gläubigerin Klarheit darüber habe verschafft werden müssen, wer ihr Schuldner geworden sei und weshalb der Wechsel in der Person des Schuldners ausnahmsweise ihrer Genehmigung nicht bedürfe, um wirksam zu werden« Biese Aufklärung sei spätestens erforderlich gewesen, als die Klägerin sich im Jahre 1955 auf § 7 des alten Vertrages berufen habe«
Bie Beklagte habe nicht wissen können, daß die Klägerin
 nicht bloß in den alten Vertrag, sondern auch in alle übri-
' ________________________________ ♦
gen einschlägigen Verträge der Pirma Kfl eingetreten sei»
Baß dies geschehen sei, habe für die Beklagte fern gelegen. Bs gereiche ihr deshalb nicht zu dem Nachteil, daß sie von der Klägerin eine entsprechende Aufklärung nicht verlangt habe. Weil die Klägerin die Aufklärung Unterlassen habe, ^ könne sie das ihr etwa zustehende Vorpachtrecht nicht geltend machen.
$ * *
III c Bie Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag von der Pirma K®fcauf die Klägerin wird recht lieh entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als ge koppelte Abtretung von Fordeznmgen und Übernahme von Schulden betrachtet werden können. Näher liegt vielmehr die Auffassung, der Eintritt in ein gegenseitiges Bauerschuldver- . hältnis vollziehe sich durch einen dreiseitigen Vertrag eigener Art, der dadurch zustande kömmt, daß die beiden ursprünglichen Vertragspartner und der den einen davon ersetzende neue Partner zu diesem 'Zweck Zusammenwirken (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 29« Oktober 1957 - VIII ZR 292/56 - und Roquette, Kietrecht, 4. Aufl. S. 153 ff, 164). Boch bedarf es dazu
 keiner abschließenden Stellungnahme, Denn es steht im Belieben der ursprünglichen Vertragspartner, anderes zu vereinbaren« Das ist im vorliegenden Palle nach der die Revision bindenden Auslegung geschehen, die der alte Vertrag durch das Berufungsgericht gefunden hat» Denach bedurfte die Ersetzung der Firma K^^als pächterin durch eine andere Person der Zustimmung, geschweige denn der vertragsmäßigen Mitwirkung der Beklagten dann nicht, wenn die Firma K4R| ihr Unternehmen als Ganzes veräußerte und der Wechsel auf der PächterSeite auf diese Weise vor sich ging« Hach der Auslegung des .Berufungsgerichts gilt ferner das gleiche, falls, sich die Auswechslung nach dem Zusammenbruch ohne Veräußerung des Unternehmens auf alle in der Bundesrepublik zu erfüllenden Vertragsverhältnisse bezog, an denen die Firma	z«	Zt,	der von ihr darüber getroffenen Verein-
barung als Pächterin beteiligt war«
Das Berufungsgericht hat offen gelassen und e3 ist deshalb zu unterstellen, daß die Vereinbarung der Firma KOT mit der Klägerin vom 17« Mai 1951 diesen umfassenden Inhalt hatte« Abgesehen von der Frage, welche Bedeutung die erst während des zweiten Rechtszuges erteilte devisenrechtliche Genehmigung für die Entscheidung des Rechtsstreits haben könnte, kommt es darauf an, ob die Klägerin das ihr etwa aus § 7 des alten Vertrages zustehende Vorpachtrecht, wie es das Berufungsgericht gedeutet hat, für sich in Anspruch-nehmen kann, ohne daß die Beklagte als Verpächterin sei es durgh sie (die Klägerin), sei es durch die Firma Kfl| - von dem Zusammenhang benachrichtigt worden ist, aus dem sich der Wechsel auf der Pächterseite vollzogen hatte.
In dieser Hinsicht ist vorweg die verfahrensrechtliche Rüge der Revision zu bescheiden, die Firma Kfl®,habe nach Darstellung der' Klägerin der Beklagten nicht bloß diese Be-
nachrichtigung zukommen lassen, sondern sogar mit der Beklagten eine die Vereinbarung vom 17o Ua± 1951 ergänzende mündliche Abmachung getroffen, die die Übertragung gerade der Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag auf die Klägerin zu dem Gegenstand gehabt habe, und das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO unterlassen, den von der Klägerin als Zeugen für diese Abmachung benannten Inhaber der Firma K^| darüber zu vernehmen * - Die Rüge geht fehl, weil die Klägerin in KflBs Wissen nur gestellt hat, . daß zwischen ihr und der Firma	der	Übergang	der
 Rechte und Pflichten aus dem alten Vertrag auf sie (die Klägerin) vereinbart worden sei (Berufungsbeantwortung S*
 2 sowie vorder der Schriftsatz vom 15« August 1955 S. 2 und die Klageschrift So 2)«
* *'
Ist also die Feststellung des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nicht in dem erörterten Sinne benachrichtigt worden ist, so fragt es sich, ob mangels der Benachrichtigung die Klägerin einen Anspruch aus § 7 des alten Vertrages mit Brfolg geltend zu machen vermocht hat, Bas Berufungsgericht hat das aus im wesentlichen zutreffenden Erwägungen verneint „. ifit Recht hat es unter Verwertung der in § 415 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffenen Regelung,’ nach der es dem Schuldner bezw, dem Britten obliegt, dem Gläubiger eine Schuldübernahme raitzu-teilen, folgendes entwickelt: Wenn eine Schuldübernahme ebenso wenig erfolgt ist, wie eine Forderungsabtretung und wenn die Auswechslung des Pächters nach dem Pachtvertrag ausnahmsweise auch ohne TSitwirkung des Verpächters vorgenommen werden kenn, muß der letztere nach Treu und Glauben von den Umständen benachrichtigt werden, die die Auswechslung auch ohne sein Zutun ermöglicht«. Bie.se Benachrichtigung hat spätestens dann zu geschehen, wenn der neue Pächter ihm gegenüber ein Rechtsgeschäft vornimrot, das er aus dem Pacht-
~ 11 -
Verhältnis herleitet, Bas gebietet das berechtigte Interesse des Verpächters daran, sich ein Bild darüber zu machen, ob die ihmgegenüber als neuer Pächter auftretende Person dazu berechtigt ist, wenn er (der Verpächter) schon den Eintritt eines Britten in das Vertragsverhältnis hinnehmen muß»
3ine solche Benachrichtigung ist insbesondere dann unerlässlich, wenn - wie. vorliegend - die Klägerin zunächst
 der Beklagten gegenüber nicht aus eigener Berechtigung und
♦
eigener Verpflichtung aufgetreten war, sondern den alten Vertrag auf der Pächterseite nur für die Firma Kfli gehend-habt hatte» öerade deshalb*mußte der Beklagten verdeutlicht v/erden, daß die Klägerin ihr gegenüber bei Ausübung der einschneidenden Berechtigung aus § 7 des alten Vertrages nicht
9
mehr in ihrer früheren Eigenschaft, sondern nunmehr als Pächterin auftrat und weshalb sie meint, das ohne die dazu grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der Beklagten tun zu können.
Bie auf § 286 2P0 gestützten Angriffe- der Revision hiergegen gehen ebenfalls fehl. Aus den vorliegenden schrift-
t
liehen Äußerungen der Beklagten, nämlich dem Schreiben an die Pirmä K«i vom 27, August 1954 und dem Schreiben an die Pirma Albert Ra(| & Co vom 8, Juli 1955 hat das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht bindenden ?feise nicht entnommen, daß die Beklagte die Klägerin wie einen Vertragspartner behandelt hat, und zutreffend hervorgehoben, daß das letztgenannte an einen Britten gerichtete Schreiben ohnehin im Verhältnis zur Klägerin nicht gegen die Beklagte verwertet werden kann»
t
Bas Berufungsgericht hat ferner eingehend erörtert, weshalb die Klägerin der Benachrichtigung nicht etwa dadurch enthoben war, daß die Beklagte eine Aufklärung über die
i3
Zusammenhänge nicht verlangt hat» In diesem Zusammenhang hat das Berufung.sgericht zutreffend erwogen, die-Beklagte habe nicht wissen können, ,daß die Klägerin nicht nur in dem alten Vertrag, sondern auch in sämtliche andere, hier einschlägige Verträge der Pirma KflM eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dabei das Schreiben der Ina Kj(H vom 22. August 1954 nicht
#	s	\
übersehen, vielmehr zu dem Ausdruck gebracht, daß sich weder aus ihm noch aus seiner Anlage irgend etwas über den Eintritt der Klägerin in gewisse Pachtverhältnisse oder gar in sämtliche Pachtverhältnisse ergebe.
Baß die Klägerin in irrtümlicher Auslegung des § 9 des alten Vertrages immer von der Auffassung ausgegangen sein mag, ihr Eintritt in den alten Vertrag sei schon duroh die darüber zwischen der Pinna TSftt und ihr getroffene Vereinbarung bewirkt, und daß es dazu insbesondere weder der . Mitwirkung der Beklagten noch ihres (der Klägerin) Eintritt in sämtliche andere, hier einschlägige Verträge der Pirma x«i bedurft hätte, geht zu ihren Basten;
Ber Beklagten hätte die Sechtsnachfolge der Klägerin hinsichtlich aller Verträge der Pirma k4H mit Gemeinden in der Bundesrepublik nicht erst im Rechtsstreit, sondern bereits binnen einer l'oche erkennbar gemacht werden müssen, nachdem die Beklagte der Klägerin unter dem 14- Juli 1955 den am 11. März 1955 mit RflMI geschlossenen Vertrag mitgeteilt hatte«, Baß die Frist von einer Voche insofern nicht eingehalten ist, gereicht der Klägerin in Anwendung des in § 510 BG3 für den Vorkauf zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens zu dem Nachteil. Benn diese Bestimmung gilt - ebenso wie grundsätzlich alle übrigen den Vorkauf betreffenden Bestimmungen (§§ 504 ff BGB) - entsprechend auch für die Verniete und gemäß § 581 BG3 für die Vorpacht (Palandt BGB 16. Aufl. Ein-
l
t
fiihrung vor § 535 Anm«. 1 B k; Staudinger BG3 llo Aufl.
Vorbem* vor § 504 Hr* 12, § 535 Hr« 120; Soergel BOB 8» Aufl* Vorbei!» vor § 504 A um« 7 und § 510 Annu 3; RGZ 123, 265, 268; 126, 123, 126), Burch rechtzeitige Ausübung des Vorpachtrcchts (§ 510’BOB) kommt die Pacht zwischen den Berechtigten und Verpflichteten unter den Bedingungen zustande, die dieser mit dem Britten vereinbart hat (§§ 504, 505 BOB)- Wegen gleicher Interessenlage ist § 510 BOB darüber hinaus aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn, wie hier, nach der Auslegung, die der alte Vertrag durch das Berufungsgericht gefunden hat, das Vorpaehtrecht in der Weise gestaltet ist, daß die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, daß diese mit ihr einen Vertrag schließt, dessen. Inhalt dem des mit R4HHI zustande gekommenen Vertrages entspricht (Vorpacht im weiteren Sinne; Staudinger aaO § 535 Hr, 120)«. Beshalb kann die Klägerin das Recht aus § 7 des alten Vertrages nicht mehr mit Erfolg geltend machen«
4h f
Aus diesen Gründen ist’ die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurticlczuv/eisen,. ohne daß es auf die weitere Brv/ägung des Berufungsgerichts ankoimat, die Klage müsse auch daran scheitern, daß die Vereinbarung von 17o Hai 1951 erst am 8« Juni 1956 devisenrechtlich genehmigt worden ist*
Bro Großmann	Artl	Br«	Spieler
*
Br« Borschel
 Br» Messner