Die Beklagte hat auf di.6 nach Nr V des Pachtvertrages zu zahlende Barentschädigung in der Zeit von September 1949 bis zu dem Mai 1953 auf ein Bankkonto der Erbengemeinschaft nach Alexander für drei Jahre und neun Monate je Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, seit dem Tode des Vaters statt der In Nr V des Pachtvertrages bestimmten Naturalleistungen an die Erbengemeinschaft Geld zu zahlen* Die Erbengemeinschaft hat nämlich naoh Ansicht der Klägerin Anspruch auf Zahlungen in Höhe eines angemessenen Pachtzinses. Mit der Klage macht sie davon einen Teil, nämlich 13 000.- DM, des auf die Zeit von April 1949 (dem Monat, der auf den Tod des Karl gefolgt ist) bis zu dem Mai 1953 entfallenden Betrages teils als Pachtzins, teils als NutzungsentSchädigung geltend* Dazu bringt sie vor, daß das Pachtverhältnis während dieses Zeitraums durch Kündigungen beendet worden : sei* die seit dem Jahre 1948 ausgesprochen worden seien» Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, behauptet, Karl DflH^habe nach dem Tode des Alexander imnpfflit ihr abgemacht, daß sie als Barentschädigung nur noch 80.- DM monatlich und die in Hr III des Pachtvertrages bestimmten Leistungen zu erbringen habe. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Pachtverhältnis als fortbestehend betrachtet, die Beklagte aber im Gegensatz zu dem Landgericht (von ihren Verpflichtungen aus Hr III des Pachtvertrages abgesehen) nur für verpflichtet gehalten, Da die Beklagte das Hotel Adler bisher nicht zurückge-geben hat, glaubt die Klägerin sie im Hinblick auf § 597 BGB für die Erbengemeinschaft mindestens hinsichtlich eines späteren Teils des Zeitraums zwischen April 1949 und Mai 1953 auf NutzungsentSchädigung in Anspruch nehmen zu können. Daher ist es Sache der Klägerin nachzuweisen, daß das pachtverhäi-fc nis durch eine Kündigung während jenes Zeitraums beendigt worden ist« Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat indes- I Die früheste Kündigung, die das Pachtverhältnis im Hinblick auf Ziff.III des Pachtvertrages auch nach Auffassung der Klägerin allenfalls zu dem 31= August 1950 hätte beenden lassen können, hat nach dem Vorbringen der Klägerin Karl im Jahre 1948 durch den Rechtsanwalt Dr. HflHUder Beklagten zukoraraen lassen. August 1949 an die Rechtsanwälte KiVflfcund Ke(|^, die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, gerichtet hat und in dem es heisst, daß Karl den Pachtvertrag einmal durch Dr. H^^habe kündigen lassen). Daß im Jahre 1948 sämtliche Geschwister der Beklagten gekündigt hätten, hat die Klägerin ohne Anführung von Einzelheiten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. Januar 1953 solche Kündigung bestritten hatte, hat die Klägerin sich auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 24. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision weder § 139 noch § 286 ZPO dadurch verletzt, indem es dieser Angabe nicht nachgegangen ist, sondern - wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen - davon ausgegangen ist, daß der Beklagten im Jahre 1948 nur einmal gekündigt worden ist, und zwar so, wie die Klägerin selbst das in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 12. Daß die übrigen Geschwister nach dem Tode des Karl gekündigt hätten, ergibt das Vorbringen der Klägerin nicht. Juli 1949 in ihrem Namen sowie im Namen der Maria GflHife und des Peter DdB an die Beklagte gerichtet haben soll (Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. Die Büge der Revision geht also fehl, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO dadurch verstossen, daß es den für den Inhalt des Schreibens von 21. Juli 1949 von der Klägerin als Zeugen benannten Rechtsanwalt KiOM nicht vernommen und auch ihrem Antrag nicht entsprochen hat, der Beklagten die Vorlegung des Schreibens vom 21. Juli 1949 aufzugeben (§ 421 ZPO)- Ferner rügt die Revision es vergeblich als Verletzung des § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, daß die Schreiben vom 21. Welchen Inhalt das ferner von der Klägerin erwähnte und von der Revision als zu Unrecht nicht berücksichtigte gerügte Schreiben vom 31. Denn eine Kündigung würde in dem von ihr behaupteten Inhalt des Schreibens entgegen der von ihr auf Seite 9 der Berufungsbeantwortung erwähnten Auffassung nicht erblickt werden können. stellten Pachtvertrag hergeleitet, nicht aber daraus, daß das Pachtverhältnis bereits beendigt sei und deshalb vom Zeitpunkt der Beendigung an eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen sei. Die Revision erfordert nur die Prüfung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden kann, daß aus jener Bestimmung für die Zeit von April 1949 bis Mai 1953 keine darüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten folgt - Das Berufungsgericht ist bei Auslegung der Nr V des Pachtvertrages von folgendem ausgegangens Die von der Beklagten in Satz 1 und 2 aaO dem Alexander und der Sybille Demgegenüber übernommenen Verpflichtungen zu dem Unterhalt in Natur sei als solche ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt gewesen; der Vertrag biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragspartner über diese Verpflichtungen, ferner über die Verpflichtung zur Zahlung der BarentSchädigung gemäß Satz 3 aaO und schließlich:, über die in Nr III vereinbarte Vei'pflichtung hinaus eine weitere Belastung der Beklagten gewollt hätten. Denn Verpächter seien die Eltern der Pächterin gewesen; es sei durchaus na-.ürlich, daß Eltern, die sich durch Verpachtung von der Bewirtschaftung ihres Unternehmens zurückzögen, gleichzeitig persönlich und damit nur für den Rest ihres Lebens zu- m sätzliche Leistungen, insbesondere solche in Natur, das T nicht erkennen, daß durch ersatzlosen Wegfall der Verpflich-tungen aus Hr V Satz 1 und 2 des Vertrages die beiderseitigen Leistungen in ein von den ursprünglichen Vertragspartnern mutmaßlich nicht gewolltes erhebliches Mißverhältnis geraten seien. Wie schließlich beim Vergleich der beiderseitigen Leistungen auch nicht außer acht gelassen werden dürfe, habe nach dem Willen der Vertragspartner die Beklagte durch Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes die Mittel nicht nur für die Leistungen nach Nr III und V Satz 3 des Vertrages und ferner für die sonstigen laufenden Ausgaben des Betriebes aufbringen, vielmehr darüber hinaus zu einem für den Lebensunterhalt angemessenen Reingewinn gelangen sollen. Zum Ausgangspunkt ihrer Angriffe gegen diese Erwägungen nimmt die Revision die Auffassung, daß der Pachtvertrag eine Lücke insofern enthalte, als er keine ausdrückliche Bestimmung darüber treffe, welchen rechtlichen Einfluß der Tod des Alexander und der Sybille DflHB auf die bis dahin ihnen gegenüber bestehenden Naturalunterhaltsverpflichtung der Beklagten haben solle. lichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, die Partner des Vertrags hätten bei dessen Abschluß den ®od der Verpächter bedacht; es sei der Wille der Vertragspartner gewesen, daß die Haturalunterhaltsverpflichtung der Beklagten i mit dem Tode ihrer Eltern ersatzlos wegfallen solle; dieser | Wille komme im Vertrag zu dem Ausdruck, Danach enthält der | Vertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts also keine Lücke. Dort nämlich ging es um die Notwendigkeit, den I Inhalt des Vertrags deshalb zu ergänzen, weil in der zu be- I urteilenden Abmachung ein Punkt nicht geregelt worden ist, I Aus dem ferner von der Revision ;• angezogenen Urteil BGHZ 5, 302 feVSJ ist für die von ihr \ vertretene Auffassung schon deshalb nichts zu entnehmen, Die Revision bemängelt noch, das Berufungsgericht habe \ das von der Beklagten nicht bestrittene Vorbringen der Klä- > gerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1953 über- j sehen, daß die Erbengemeinschaft neuerdings jährlich eine Abgabe für den Lastenausgleich (wie schon vorher für die Soforthilfe) schulde und daß der von jedem Miterben dazu jährlich aufzubringende Anteil 440.- DM betrage, während jedem von ihnen von der gemäß Hr V Satz 5 des Vertrages zu beanspruchenden Barentschädigung jährlich nur 200.— - Als eine auf Verstoß gegen § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist diese Bemängelung nicht zulässig, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfriot (14. Denn in ihm ist nur streitig, ob an die Stelle der von der Beklagten übernommenen Naturalleistungsverpflichtung nach dem Willen der ursprünglichen Vertragspartner durch den bereits im Jahre 1938 erfolgten Tode des Alexander DflHUeine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Wertes der Naturalleistungen getreten ist. die Erbengemeinschaft von der Abgabeschuld zu befreien, weil die ursprünglichen Vertragspartner eine dahingehende Verpflichtung gewollt haben könnten, wenn sie mit der Soforthilfe und dem lastenausgleich bei VertragsSchluß hätten rechnen müssen (vgl Urteil des BGH vom 20. Bes Eingehens auf diesen Gedankengang bedarf es im einzelnen nicht, Benn die Klägerin hat in den Vorinstanzen keine Tatsachen dafür angeführt, daß Geschäftsgrundlage für den Pachtvertrag der Stand des Mieterschutzes im September 1935 gewesen sei und - abgesehen davon - inwiefern später durch eine den Mieterschutz betreffende Gesetzesänderung nach Treu und Glauben der Gegenstand der von der Beklagten in Nr V Satz 1 des Vertrages übernommenen Verpflichtung berührt worden sein könnte, Beshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die in dem angefochtenen Urteil enthaltene, übrigens nur beiläufige Bemerkung zutrifft, daß das Pachtverhältnis zur Zeit seines Beginns ohne Mieterschutz gewesen sei.
VIII ZR 2/56 2320 098 Verkündet am 30» Oktober 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Anna W gebi in Straß e^P, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, — Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Professor Dr»l gegen die Ehefrau »traße geb. in Kl Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Hengsberger und Liesecke für Recht erkannt« Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Oktober 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen L - 2. Tatbestands Die Parteien sind Geschwister und ebenso' wie Maria des Alexander geh. I, Peter und seiner Ehefrau Sybille. Die und Karl Kinder Eltern haben durch schriftlichen Vertrag vom 4. September 1935 ’’das von ihnen bisher selbst betriebene Hotel und allem Zubehör” an die Beklagte verpachtet. In dem Vertrag ist ferner u.a. folgendes bestimmts ”11. Die Dauer des Pachtvertrages beträgt fünf Jahre beginnend mit dem 1. September 1935. Wird der Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt, so verlängert sich derselbe jeweils um fünf Jahre. III. Als Pachtzins übernimmt die Pächterin die Verpflichtung die laufenden Steuern und Abgaben, die mit dem Grundbesitz verbunden sind, unmittelbar zu bezahlen, die Hypothekenzinsen bei Fälligkeit zu entrichten, das Gebäude in Stand zu halten und alle durch Verschleiß unbrauchbar werdenden Inventargegenstände zu ersetzen, die in das Eigentum der Verpächter übergehen. V. Ausser den Verpflichtungen zu III übernimmt die Pächterin. die Verpflichtung, den Verpächtern den Lebensunterhalt in natura zu gewähren. Die Verpächter bewohnen ohne Entschädigung den Anbau, während alle übrigen Räume zu dem ausschliesslichen Pachtbesitz der Pächterin gehören. Ab 1. Mai 1936 ist . neben der Naturverpflegung eine BarentSchädigung, von jährlich 1.000.— (Eintausend BM) zahlbar .in monatlichen Raten zu zahlen. VII. Nach dem Ableben der EheleuteDg^p wird die Barentschädigung aus V. an Karl gezahlt.” Alexander und Sybille haben durch gemeinschaft- liches Testament vom 9. Juli 1934 (das sie am 10. Juni 1936 in einer für diesen Rechtsstreit belanglosen Weise abgeändert haben) sich gegenseitig als Erben eingesetzt und weiter ihre bezeichneten Kinder für den gesamten Nachlaß zu gleichen Teilen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Adler in K mit der gesamten Einrichtung Sybille ist am 1?« November 1936 gestorben,. Alexander SflBhat dann durch Testament vom 19* Dezember 1936 bestimmt, daß dem Karl D^|^^ für 10 Jahre vom Tode des Testators an gerechnet, das Nutzungsrecht am Hotel Adler nebst dem dazugehörigen Inventar zustehen solle Ferner hat Alexander Dflfl) durch Testament vom 1. Januar 1937 u,a„ bestimmt, daß, falls er vor Beendigung des Pachtverhältnisses sterbe, Karl D^B| in seine Rechte aus dem Pachtvertrags eintreten solle. Alexander nm^t 8111 25* September 1938 gestorben: Seine Erben sind die Parteien und deren oben bezeichnete drei Geschwister geworden.* Karl ist am 19* März 1949 gestorben und von den-Parteien sowie seiner Schwester Maria und seinem Bruder Peter-beerbt worden. Die Beklagte hat auf di.6 nach Nr V des Pachtvertrages zu zahlende Barentschädigung in der Zeit von September 1949 bis zu dem Mai 1953 auf ein Bankkonto der Erbengemeinschaft nach Alexander für drei Jahre und neun Monate je 80*- DM, also insgesamt 3 600.— DM bezahlt. Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, seit dem Tode des Vaters statt der In Nr V des Pachtvertrages bestimmten Naturalleistungen an die Erbengemeinschaft Geld zu zahlen* Die Erbengemeinschaft hat nämlich naoh Ansicht der Klägerin Anspruch auf Zahlungen in Höhe eines angemessenen Pachtzinses. Die Klägerin beziffert ihn als Zuschlag zu den in Nr III des Pachtvertrags vereinbarten Leistungen auf 600.— DM monatlich (einschliesslich der BarentSchädigung), Mit der Klage macht sie davon einen Teil, nämlich 13 000.- DM, des auf die Zeit von April 1949 (dem Monat, der auf den Tod des Karl gefolgt ist) bis zu dem Mai 1953 entfallenden Betrages teils als Pachtzins, teils als NutzungsentSchädigung geltend* Dazu bringt sie vor, daß das Pachtverhältnis während dieses Zeitraums durch Kündigungen beendet worden : sei* die seit dem Jahre 1948 ausgesprochen worden seien» Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13 OOO,- DM an die Erbengemeinschaft nach Alexander und Sybille sowie nach Karl Dfl|^ zu verurteilen. Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, behauptet, Karl DflH^habe nach dem Tode des Alexander imnpfflit ihr abgemacht, daß sie als Barentschädigung nur noch 80.- DM monatlich und die in Hr III des Pachtvertrages bestimmten Leistungen zu erbringen habe. Sie meint ferner', ihre Verpflichtung zu den in Hr V des Pachtvertrages bestimmten Haturalleistungen sei mit dem Tode des Alexander DflHfe ersatzlos erloschen. Hach Vernehmung einer Zeugin über die Behauptung der Beklagten hat das Landgericht nadh dem Klageantrag erkannt. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht in entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage in Höhe von 12 433,34 DM abgewiesen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen, es also in Höhe von 566,66 DM bei der Verurteilung der Beklagten belassen. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Pachtverhältnis als fortbestehend betrachtet, die Beklagte aber im Gegensatz zu dem Landgericht (von ihren Verpflichtungen aus Hr III des Pachtvertrages abgesehen) nur für verpflichtet gehalten, 1 000.-DM jährlich an.die Erbengemeinschaft zu bezahlen und dieser demnach unter Berücksichtigung der bereits bezahlten 3 600.— DM für die Zeit von April 1949 bis zu dem •Mai 1953 nur noch 566,66 DM zugesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin; sie will die Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen wissen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidimgsgründes I« Da die Beklagte das Hotel Adler bisher nicht zurückge-geben hat, glaubt die Klägerin sie im Hinblick auf § 597 BGB für die Erbengemeinschaft mindestens hinsichtlich eines späteren Teils des Zeitraums zwischen April 1949 und Mai 1953 auf NutzungsentSchädigung in Anspruch nehmen zu können. Daher ist es Sache der Klägerin nachzuweisen, daß das pachtverhäi-fc nis durch eine Kündigung während jenes Zeitraums beendigt worden ist« Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat indes- I sen die Klägerin eine wirksame Kündigung nicht behauptet, 5 5 Entgegen der Ansicht der Revision hält diese Auffassung der Nachprüfung stand, • Die früheste Kündigung, die das Pachtverhältnis im Hinblick auf Ziff. III des Pachtvertrages auch nach Auffassung der Klägerin allenfalls zu dem 31= August 1950 hätte beenden lassen können, hat nach dem Vorbringen der Klägerin Karl im Jahre 1948 durch den Rechtsanwalt Dr. HflHUder Beklagten zukoraraen lassen. Erläuternd hat die Klägerin dazu auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. Februar 1953 bemerkt, Dr. habe dabei als Vertreter des Karl DHHP in dessen Eigenschaft als damals allein berechtigter Nießbraucher gehandelt (zu vergl, hierzu auch das Schreiben, das der Rechtsanwalt RflHM namens der Beklagten am 16. August 1949 an die Rechtsanwälte KiVflfcund Ke(|^, die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, gerichtet hat und in dem es heisst, daß Karl den Pachtvertrag einmal durch Dr. H^^habe kündigen lassen). Diese hiernach für Karl bloß in dessen eige- nem Namen ausgesprochene Kündigung war unwirksam. Karl Dfli Hätte nämlich nach §§ 2038, 745 BGB mit Wirkung für die Miterben nach Alexander Dfl|Knur kraft besonderer Ermäch-liguug allein kündigen können. Denn dessen Testamente vom # « < i i i O 19» Dezember 1936 und vom 1. Januar 1937 waren, wie das Landgericht und das Berufungsgericht zutreffend erwogen haben, gemäß § 2271 BGB unwirksam. Daß im Jahre 1948 sämtliche Geschwister der Beklagten gekündigt hätten, hat die Klägerin ohne Anführung von Einzelheiten auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. November 1952 angegeben. Nachdem die Beklagte auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 30. Januar 1953 solche Kündigung bestritten hatte, hat die Klägerin sich auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1953 darauf beschränkt, die frühere allgemeine Angabe zu wiederholen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision weder § 139 noch § 286 ZPO dadurch verletzt, indem es dieser Angabe nicht nachgegangen ist, sondern - wie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen - davon ausgegangen ist, daß der Beklagten im Jahre 1948 nur einmal gekündigt worden ist, und zwar so, wie die Klägerin selbst das in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 12. Februar 1953 genauer geschildert hat. Daß die übrigen Geschwister nach dem Tode des Karl gekündigt hätten, ergibt das Vorbringen der Klägerin nicht. In diesem Zusammenhang hat sie auf ein Schreiben verwiesen, das der Rechtsanwalt KifHIB unter dem 21. Juli 1949 in ihrem Namen sowie im Namen der Maria GflHife und des Peter DdB an die Beklagte gerichtet haben soll (Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. Februar 1953 und Seite 5 des Schriftsatzes vom 24» Juni 1953). Dazu hat sie bemerkt, das Schreiben habe der •'Regelung der Verhältnisse'* gegolten. Der Pachtvertrag sei schon vorher (nämlich durch Karl gekündigt worden. Danach ist also in dem Schreiben keine Kündigung erklärt worden. Die Annahme der Revision, daß dies vorgetragen sei, beruht auf einem Irrtum. Über den Inhalt des auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1953 nur erwähnten Schreibens der Rechtsanwälte KiHH und Keflj^ vom 29. August 1949 hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Büge der Revision geht also fehl, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO dadurch verstossen, daß es den für den Inhalt des Schreibens von 21. Juli 1949 von der Klägerin als Zeugen benannten Rechtsanwalt KiOM nicht vernommen und auch ihrem Antrag nicht entsprochen hat, der Beklagten die Vorlegung des Schreibens vom 21. Juli 1949 aufzugeben (§ 421 ZPO)- Ferner rügt die Revision es vergeblich als Verletzung des § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, daß die Schreiben vom 21. Juli und vom 29. August 1949 entgegen ihrer auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1953 geäußerten1. Meinung dem Gericht nicht schon Vorgelegen haben. Welchen Inhalt das ferner von der Klägerin erwähnte und von der Revision als zu Unrecht nicht berücksichtigte gerügte Schreiben vom 31. Januar 1952 (Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. November 1952 und Seite 5 des Schriftsatzes vom 24- Juni 1953) hatte, lässt der Vortrag der Klägerin im einzelnen nieh erkennen. Nur so viel hat sie ersichtlich gemacht, daß darin die früheren Versuche wiederholt worden sein sollen, die Beklagte zu einer anderweiten, den übrigen Geschwistern günstigeren Pachtzinsbemessung zu bewegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, hat die Klägerin insoweit Beweis nicht angetreten, insbesondere nicht durch einen Antrag gemäß § 421 ZPO. Das Berufungsgericht hat gegen § 139 ZPO nicht verstossen, indem es der Klägerin nicht nahe gelegt hat, ihrerseits eine Abschrift des Schreibens vorzulegen. Denn eine Kündigung würde in dem von ihr behaupteten Inhalt des Schreibens entgegen der von ihr auf Seite 9 der Berufungsbeantwortung erwähnten Auffassung nicht erblickt werden können. Endlich irrt die Revision auch, wenn sie meint, in der am 7. Juli 1952 erfolgten Klageerhebung sei eine Kündigung zu erblicken, das Berufungsgericht habe das übersehen. Denn in der Xlageschrift, in der'die angeblichen früheren Kündigungen übrigens noch nicht erwähnt sind, wird die Klageforderung nur aus dem damit als noch in Kraft befindlich unter- stellten Pachtvertrag hergeleitet, nicht aber daraus, daß das Pachtverhältnis bereits beendigt sei und deshalb vom Zeitpunkt der Beendigung an eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen sei. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob - wie die Revision geltend macht - Gegenstand des Pachtverhältnisses weniger das Hotelgebäude nebst Einrichtung und Zubehör, als vielmehr das Hotel als gewerbliches Unternehmen (gewesen) sei und ob deshalb etwa das Pachtverhältnis von vornherein nicht unter Mieterschutz gestanden habe. Unerheblich ist auch, aus welchen Gründen sonst das Pachtverhältnis im Jahre 1948 und später Schutz kraft Gesetzes etwa nicht genossen hat. II. Kann demnach die Klägerin Ansprüche nur aus bestehendem Pachtverhältnis herleiten, so kommt es lediglich darauf an, welche Tragweite die in Nr V des Vertrages getroffene Regelung hat. Daß die Beklagte danach der Erbengemeinschaft (mindestens) 1 000,-DM jährlich schuldet, ist nicht mehr in Streit. Die Revision erfordert nur die Prüfung, ob die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt werden kann, daß aus jener Bestimmung für die Zeit von April 1949 bis Mai 1953 keine darüber hinausgehende Verpflichtung der Beklagten folgt - Das Berufungsgericht ist bei Auslegung der Nr V des Pachtvertrages von folgendem ausgegangens Die von der Beklagten in Satz 1 und 2 aaO dem Alexander und der Sybille Demgegenüber übernommenen Verpflichtungen zu dem Unterhalt in Natur sei als solche ihrem Wesen nach zeitlich begrenzt gewesen; der Vertrag biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragspartner über diese Verpflichtungen, ferner über die Verpflichtung zur Zahlung der BarentSchädigung gemäß Satz 3 aaO und schließlich:, über die in Nr III vereinbarte Vei'pflichtung hinaus eine weitere Belastung der Beklagten gewollt hätten. Dagegen spreche insbesondere, daß die Partner bei Ver- f Lragsschluß die Möglichkeit deB Todes der Verpächter vor 3e- * endigung des Pachtverhältnisses bedacht und für diesen Pall in Hr VII eine ausdrückliche Bestimmung getroffen hätten. Diese Bestimmung habe indessen lediglich der BarentSchädigung! gegolten, und zwar in dem Sinn, daß sie (und nur sie) dann -an Karl DflHB zu leisten sei, während solchenfalls über * die Unterhaltsverpflichtung keine Regelung getroffen worden sei. Wie das Berufungsgericht daraus schließt, hätten ? die Partner nicht gewollt, daß mit dem Tode der Eltern deren " • M in Hatur zu befriedigender Unterhaltsanspruch durch eine ent-| sprechende Geldforderung ersetzt werde. I Zwar möge es zutreffen - so erwägt das Berufungsgericht weiter - daß im allgemeinen der Wille der Partner eines Pachtverhältnisses für die ganze Dauer seines Bestehens bei gle.i chbleibender Leistung der Verpächterseite auch auf wenigstens wertmäßig gleichbleibende Leistung der Pächterseite gerichtet sei. Pür den vorliegenden Pall sei indessen dieser Gesichtspunkt nicht entscheidend. Denn Verpächter seien die Eltern der Pächterin gewesen; es sei durchaus na-.ürlich, daß Eltern, die sich durch Verpachtung von der Bewirtschaftung ihres Unternehmens zurückzögen, gleichzeitig persönlich und damit nur für den Rest ihres Lebens zu- m sätzliche Leistungen, insbesondere solche in Natur, das T pachtenden Kindes ausbedängen, ähnlich wie das sonst in i einem Altenteilsverhältnis geschehe. In diesem Zusammenhang i sei vorliegend übrigens charakteristisch, daß die Beklagte • l die Bar ent Schädigung erst für die Zeit vom 1. Mai 1936 an ,► zu zahlen gebraucht habe. Bas Vorbringen der Klägerin lasse ; i nicht erkennen, daß durch ersatzlosen Wegfall der Verpflich-tungen aus Hr V Satz 1 und 2 des Vertrages die beiderseitigen Leistungen in ein von den ursprünglichen Vertragspartnern mutmaßlich nicht gewolltes erhebliches Mißverhältnis geraten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die von der < Beklagten in Nr III "als Pachtzins" übernommenen Verpfliehtun- l -10- gen wesentlich über das hinausgingen, was sie mangels solcher Regelung als Pächterin nach dem Gesetz zu leisten haben würde. Eie Klägerin habe keine konkreten Angaben darüber gemacht, wie der Wert der in Nr III aufgeführten Leistungen - aus dem Blickfeld der ursprünglichen Vertragspartner gesehen - unter Mitberücksichtigung ihrer Vorstellungen von der künftigen Entwicklung zu veranschlagen sei. Auf der anderen Seite sei die Erfüllung der Verpflichtungen aus Nr V »Satz 1 und 2 der Beklagten im Rahmen des Hotelbetriebes verhältnismäßig - leicht gefallen. Es fehle daher an jedem Anhaltspunkt dafür, daß durch ersatzlösen Wegfall jener Verpflichtungen die Leistung der Beklagten etwa - wie das Landgericht meine - auf einen nur kleinen Bruchteil ihrer ursprünglichen Gesamtleistung reduziert werde. Wie schließlich beim Vergleich der beiderseitigen Leistungen auch nicht außer acht gelassen werden dürfe, habe nach dem Willen der Vertragspartner die Beklagte durch Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes die Mittel nicht nur für die Leistungen nach Nr III und V Satz 3 des Vertrages und ferner für die sonstigen laufenden Ausgaben des Betriebes aufbringen, vielmehr darüber hinaus zu einem für den Lebensunterhalt angemessenen Reingewinn gelangen sollen. Daher spreche auch die für die Beklagte günstige Entwicklung der Rentabilitätsverhältnisse, auf die die Klägerin hingewiesen habe, nicht für eine Auslegung des Vertrages im Sinne der Klägerin. Zum Ausgangspunkt ihrer Angriffe gegen diese Erwägungen nimmt die Revision die Auffassung, daß der Pachtvertrag eine Lücke insofern enthalte, als er keine ausdrückliche Bestimmung darüber treffe, welchen rechtlichen Einfluß der Tod des Alexander und der Sybille DflHB auf die bis dahin ihnen gegenüber bestehenden Naturalunterhaltsverpflichtung der Beklagten haben solle. - Diese Auffassung geht fehl. Denn das Berufungsgericht ist bei der von ihm vorgenoirmenen Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung der wesent- I J I lichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, die Partner des Vertrags hätten bei dessen Abschluß den ®od der Verpächter bedacht; es sei der Wille der Vertragspartner gewesen, daß die Haturalunterhaltsverpflichtung der Beklagten i mit dem Tode ihrer Eltern ersatzlos wegfallen solle; dieser | Wille komme im Vertrag zu dem Ausdruck, Danach enthält der | Vertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts also keine Lücke. | - Die Umstände liegen hier entsch.eid.end anders, als in dem f von der Revision angeführten, in BGHZ 9, 273 feil fj behan- i delten Pall. Dort nämlich ging es um die Notwendigkeit, den I Inhalt des Vertrags deshalb zu ergänzen, weil in der zu be- I urteilenden Abmachung ein Punkt nicht geregelt worden ist, I der nicht vorauszusehen und deshalb von den Partnern nicht i. < geregelt worden war, obwohl sie ihn geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten. Aus dem ferner von der Revision ;• angezogenen Urteil BGHZ 5, 302 feVSJ ist für die von ihr \ vertretene Auffassung schon deshalb nichts zu entnehmen, * weil dort nur die Präge erörtert worden ist, nach welchem Währungsrecht eine Forderung umgestellt ist, wenn ein hypothetischer Parteiwille nicht ermittelt werden kann. - Der Pachtvertrag vom 4. September 1935 ist ein Individualver- r trag, -^ie Auslegung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, ist möglich; sie verstößt insbesondere nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Revisionsgericht ist da- I her daran gebunden. Auf die an die - in Wirklichkeit nicht | vorhandene - Vertragslücke anschließenden'! Erwägungen der * Revision kommt es also nicht an. j « + t Die Revision bemängelt noch, das Berufungsgericht habe \ das von der Beklagten nicht bestrittene Vorbringen der Klä- > gerin auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1953 über- j sehen, daß die Erbengemeinschaft neuerdings jährlich eine Abgabe für den Lastenausgleich (wie schon vorher für die Soforthilfe) schulde und daß der von jedem Miterben dazu jährlich aufzubringende Anteil 440.- DM betrage, während jedem von ihnen von der gemäß Hr V Satz 5 des Vertrages zu beanspruchenden Barentschädigung jährlich nur 200.— TM zuflössen. - Als eine auf Verstoß gegen § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist diese Bemängelung nicht zulässig, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfriot (14. Mgrz 1955) mit Schriftsatz vom 12. November 1955 geltend gemacht ist. - Soweit darin die Rüge enthalten ist, daß das Berufungsgericht es an einer erschöpfenden materiellrechtlichen Beurteilung habe fehlen lassen, ist das Vorbringen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Denn in ihm ist nur streitig, ob an die Stelle der von der Beklagten übernommenen Naturalleistungsverpflichtung nach dem Willen der ursprünglichen Vertragspartner durch den bereits im Jahre 1938 erfolgten Tode des Alexander DflHUeine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Wertes der Naturalleistungen getreten ist. V/ie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht das in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Dieser Wille der Vertragspartner kann nicht rückschauend dadurch in Präge gestellt werden, daß nach dem Zusammenbruch die Erbengemeinschaft eine im Jahre 1935 nicht voraussehbare Vermögensabgabe zu leisten hat. ■“'ine längst gegenstandslos gewordene Verpflichtung lebt nicht nachträglich für die Zukunft mit gewandeltem Inhalt wieder auf, weil inzwischen durch die Gesetzgebung Umstände eingetreten sind, die sich allenfalls mittelbar auf das Vertragsverhältnis auswirken mögenj und zwar noch dazu in einer mit jener Verpflichtung nicht in Zusammenhang stehenden Beziehung. Ob und in welchem Umfange etwa die Beklagte als Pächterin gehalten ist. die Erbengemeinschaft von der Abgabeschuld zu befreien, weil die ursprünglichen Vertragspartner eine dahingehende Verpflichtung gewollt haben könnten, wenn sie mit der Soforthilfe und dem lastenausgleich bei VertragsSchluß hätten rechnen müssen (vgl Urteil des BGH vom 20. Februar 1953 - V ZR 102/51 - in BB 1953 Seite 302, ferner auch BGHZ 6, 240 /2467), ob also unter diesem Gesichtspunkt etwa Nr III des Pachtvertrages einer ergänzenden Auslegung zu Ungunsten 13 - der Beklagten zugänglich ist, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreitso III. In der mündlichen Verhandlung ist von der Revisionsklägerin noch folgendes vorgetragen worden* Bas Pachtverhältnis habe bei seinem Beginn im September 1935 - übrigens entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - keinen Mieterschutz genossen; darauf hätten die damaligen Vertragspartner die in Nr II des Vertrages getroffene Regelung abgestellt; beim lode des Alexander PflHfc sei dagegen infolge Änderung der Gesetzgebung das Pachtverhältnis geschützt gewesen und dadurch sei die Geschäftsgrundlage für den Pachtvertrag weggefallen, Bas habe das Berufungsgericht nicht beachtet. Bes Eingehens auf diesen Gedankengang bedarf es im einzelnen nicht, Benn die Klägerin hat in den Vorinstanzen keine Tatsachen dafür angeführt, daß Geschäftsgrundlage für den Pachtvertrag der Stand des Mieterschutzes im September 1935 gewesen sei und - abgesehen davon - inwiefern später durch eine den Mieterschutz betreffende Gesetzesänderung nach Treu und Glauben der Gegenstand der von der Beklagten in Nr V Satz 1 des Vertrages übernommenen Verpflichtung berührt worden sein könnte, Beshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die in dem angefochtenen Urteil enthaltene, übrigens nur beiläufige Bemerkung zutrifft, daß das Pachtverhältnis zur Zeit seines Beginns ohne Mieterschutz gewesen sei. «J Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Dr- Großmann Artl Dr. Spieler Dr. Hengsberger Liesecke