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BGH · VIII ZR 2/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 2/13

Juni 2013 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 558a BGB
BerufungsgerichtRevisionsverfahrenVertragsänderungzutreffenMieterhöhungsverlangenZustimmungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 2/13
vom 18. Juni 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Richter Dr. Freilesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
 beschlossen:
1.	Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 480 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund
 für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage bejaht, "wann eine intransparente Kopplung eines Mieterhöhungsverlangens mit einem anderweitigen Angebot auf Vertragsänderung vorliegt". Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes schon deshalb nicht, weil sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt. Denn das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht an ein anderweitiges Angebot auf Vertragsänderung gekoppelt und deshalb wirksam. Im Übrigen sind die an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB zu stellenden Anforderungen durch die Rechtsprechung des Senats ohnehin geklärt, u.a. durch das - vom Berufungsgericht auch zitierte - Senatsurteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 321/09, NJW 2010, 2945 Rn. 8 ff.). Dass die insoweit vom Senat entwickelten Grundsätze vom jeweils
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zur Entscheidung berufenen Gericht auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden sind, verleiht dem Einzelfall keine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung.
2	2.	Die	Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
 hat die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu Recht als zulässig erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 23. November 2011 zutreffend zurückgewiesen.
3	Die	tatrichterliche	Würdigung	des	Berufungsgerichts,	dass	die	Klägerin
 mit ihrem Mieterhöhungsverlangen lediglich eine Erhöhung der Nettomiete erstrebt (und nicht zusätzlich eine Vertragsänderung hinsichtlich der Nebenkostenbeträge), weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Klägerin in ihrem als Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB bezeichneten Schreiben ausschließlich eine Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete um 40 € monatlich begehrt, liegt auf der Hand. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben über die Vorauszahlungen nur informatorisch aufgenommen.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Freilesen
 Dr. Hessel
 Dr. Achiles
 Dr. Schneider
 Dr. Bünger
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 13.01.2012 - 83 C 94/11 -LG Itzehoe, Entscheidung vom 30.11.2012 - 9 S 30/12 -