In der folgenden Zeit bestellte die Beklagte wiederholt fernmündlich bei der Klägerin größere Posten Rohkaffee, von denen sie jeweils einen Teil für die Firma SjUBlbestimmte. Die von der Beklagten bei der Klägerin bestellten Rohkaffeemengen wurden, auch soweit die Beklagte sie für die Firma Sd|abrief, an die Beklagte ausgeliefert. Diese erhielt ihrerseits von der Beklagten auf jeweiligen Abruf Röstkaffee unter Verrechnung mit diesen Gutschriften. "Auf Ihre Anweisung haben wir aus den mit Ihnen getätigten Korrtrakten Lieferungen auch an die Fa.KG vorgenommen und diese Sendungen weisungsgemäß unmittelbar berechnet. Diese Mitteilung gibt uns Veranlassung, Ihnen die anliegenden Rechnungen, die alle längst fällig sind, zu übersenden mit der Bitte um Begleichung, da kontraktgemäß Sie unser Kunde sind und die Lieferungen an die Firma auf Ihre Weisung erfolgten." April 1969 über 2 500,68 DM hat die Firma Lieferungen der Klägerin zu dem Rechnungsbetrag von insgesamt 38 468,21 DM nicht bezahlt. Diesen Betrag (nebst Zinsen) verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten, in erster Linie aus Vertrag, weil die Beklagte selbst ihr Vertragspartner sei; in zweiter Linie aus verlängertem Eigentumsvorbehalt, weil, wenn die Firma als Käuferin anzusehen sei, diese jedenfalls ihre Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte von vornherein an die Klägerin abgetreten und die Beklagte dies gewußt habe. Die Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt, das Landgericht mit der Begründung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß sie den Kaffee namens und in Vollmacht der Firma S|m^bei der Klägerin bestellt habe; das Berufungsgericht mit der Begründung, wenn nicht die Beklagte selbst Käuferin sei, schulde sie den Kaufpreis jedenfalls aus dem mit der Firma verein- 1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Beklagte jeweils im Namen und in Vollmacht der Firma SflB den Kaffee bei der Klägerin bestellt hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß aus den Kaufverträgen als Käuferin nur die Firma S^ppppund die Beklagte verpflichtet worden ist. Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angefochten - fest, daß Inhalt dieser Kaufverträge die Nr. 14 der "Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee" geworden ist. Das Berufungsgericht nimmt an, daß aufgrund dieser Klausel die Kaufpreisforderungen der Firma S(mHP gegen die Beklagte jeweils mit ihrei* Entstehung auf die Klägerin übergegangen seien, und daß die Beklagte deshalb gemäß § 406 BGB, weil ihr der zwischen der 2. a) Die Beklagte hatte vorgetragen, nach der Vereinbarung der Beteiligten habe die Firma SOHi durch ihre "Verkäufe" an die Beklagte keine Zahlungsansprüche, sondern nur Ansprüche auf Lieferung von Röstkaffee-Mischungen erworben. .Januar 1970 niemals die angeblichen Kaufpreis-forderungen der Firma SeSan die Beklagte aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts für sich in Anspruch genommen, obschon sie gewußt habe, daß die Firma durch Röstkaffee-Abrufe bei der Beklagten laufend über ihre Guthaben bei dieser verfügte. sich für das Berufungsgericht die Frage, oo bei dieser besonderen Vertragsgestaltung innerhalb des Dreiecks Klägerin - Firma S^|HI - Beklagte - der formular-mäßige verlängerte Eigentumsvorbehalt zwischen der Klägerin und der Firma sich überhaupt auf die Ansprüche der Firma gegen die Beklagte erstreckte. Die Klausel stellt, wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrer Funktion ergibt, auf den Normalfall ab, daß der Vorbehaltskäufer die Ware gegen Geld weiterveräußert. Jedenfalls würde der verlängerte Eigentumsvorbehalt möglicherweise keine Grundlage für die Klageforderung abgeben können, wenn der Klägerin, wie die Beklagte vorgetragen hat, bekannt war, daß die Firma und die Beklagte laufend den von der Firma geschuldeten Kaufpreis für den Röstkaffee mit deren Guthaben aus der Lieferung von Rohkaffee ver-rechneten und die Klägerin gleichwohl dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Dann läge die Annahme mindestens nahe, daß entweder die Klägerin mit dieser Verrechnung einverstanden war, oder daß sie jedenfalls aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) der Beklagten gegenüber den mit der Firma S^m^ver-einbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht geltend Von einem Verstoß gegen die guten Sitten auf seiten der Beklagten könnte im übrigen nur die Rede sein, wenn der Klägerin die Art und Weise der Abwicklung des Warenumsatzes innerhalb des Dreiecks nicht bekannt war und sie deshalb über den Umfang ihres Risikos irrte. c) Schließlich ist es auch nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, besonders ungewöhnlich, daß der verlängerte EigentumsVorbehalt im Krisenfall (Zahlungsunfähigkeit des Vorbehaltskäufers) dem Gläubiger keine reale Sicherheit bietet. äußern (und damit dem Vorbehaltsverkäufer seine Sicherheit zu entziehen), ist beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltskäufer - bis zur Offenlegung der Zession - in der Regel berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Kaufpreisforderung einzuziehen bzw. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Verstoß gegen die guten Sitten anzulasten, näherer Begründung bedurft. Auch war zu begründen, daß die laufende Verrechnung zwischen der Beklagten und der Firma Schmuck überhaupt gegen den richtig ausgelegten verlängerten Eigentumsvorbehalt verstieß.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 1/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. Juni 1972 Scheibl
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Kommanditgesellschaft in Firma Hl__________
Tjp GmbH & Co., vertreten durch ihre per-sonlicn haftende Gesellschafterin, die Firma Wilhelm & Co. Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, c^ese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ’Wilhelm W(
Max H®^ und Peter in Hl
^^Hstr.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Kommanditgesellschaft in Firma D(_
GmbH & Co. , vertreten durch ihre persönlich habende Gesellschafterin, die Firma K^H^-Epi^B-GmbH, diese ver-
treten durch ihren allemve^retungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn Richard CHI^fc in Hl
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. November 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Beide Parteien sind in Hamburg im Kaffeehandel tätig, die Beklagte betreibt eine Kaffeerösterei. Zu
Von Rechts wegen
Tatbestand
den Kunden der Klägerin gehörte die Firma S KG
in H Diese schrieb am 15. März 1968 im Einver-
nehmen mit der Beklagten an die Klägerin:
MBitte nehmen Sie davon Vormerkung, daß wir mit der (Beklagten) kooperieren. Wir wollen vor allen Dingen unseren sehr guten Kundenverkehr in unseren Läden ausnutzen und Packungsware liefern, ohne daß wir uns dafür extra Maschinen anschaffen.......
Wir bevollmächtigten hiermit die (Beklagte) in unserem Namen je Sorte in unserem Rahmen bis zu höchstens 20 Sack abzuschließen und anschließend auch nach unserem Bedarf abzurufen......."
In der folgenden Zeit bestellte die Beklagte wiederholt fernmündlich bei der Klägerin größere Posten Rohkaffee, von denen sie jeweils einen Teil für die Firma SjUBlbestimmte. Die Klägerin bestätigte der Beklagten diese Bestellungen durch formularmäßige
"Verkaufsbestätigungen" ("Wir verkauften Ihnen ..
gemäß den umstehenden Bedingungen ....."). Die "umstehenden" Bedingungen waren die "Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee vom 1. Januar 1955". Diese enthalten unter Nr. 14 einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
Die von der Beklagten bei der Klägerin bestellten Rohkaffeemengen wurden, auch soweit die Beklagte sie für die Firma Sd|abrief, an die Beklagte ausgeliefert. Die Klägerin übersandte für diese Teilmengen (formularmäßige) Rechnungen an die Firma In
ihnen heißt es:
"Wir lieferten für Ihre Rechnung und
Gefahr aus Kontrakt vom .... (Hl______
(das Ist die
BeklagteJ weIsungsgemal^an Ihren Beauftragten .... "
1
Die Beklagte erhielt jeweils von der Klägerin Duplikate der Rechnungen. Die Firma gab der
Klägerin auf die einzelnen Rechnungen Dreimonatsakzepte. Sie sandte ihrerseits der Beklagten eigene Rechnungen über die Teilmengen, in denen es heißt:
"Sie empfingen am .... von (der Klägerin) .... (es folgen jeweils die gelieferten Mengen mit denselben Preisen wie sie die Klägerin der Firma SfllH| in Rechnung gestellt hatte, zuzli^^xri der (von der Firma gezahlten/
zu zahlenden) Beträge für Zoll und Kaffeesteuer) ."
Diese Gesamtrechnungsbeträge schrieb die Beklagte der Firma S(^Hm gut. Diese erhielt ihrerseits von der Beklagten auf jeweiligen Abruf Röstkaffee unter Verrechnung mit diesen Gutschriften.
Im April 1969 geriet die Firma in
Schwierigkeiten. Am 21 . April 1969 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
"Auf Ihre Anweisung haben wir aus den mit Ihnen getätigten Korrtrakten Lieferungen auch an die Fa. KG vorgenommen
und diese Sendungen weisungsgemäß unmittelbar berechnet.
Nun erhalten wir von der Fa. sflHB die Mitteilung, daß sie einen Vergleich anstrebt. Diese Mitteilung gibt uns Veranlassung,
Ihnen die anliegenden Rechnungen, die alle längst fällig sind, zu übersenden mit der Bitte um Begleichung, da kontraktgemäß Sie unser Kunde sind und die Lieferungen an die Firma auf Ihre Weisung erfolgten."
Dom Schreiben waren 13 Rechnungen der Klägerin an die Firma S^m^aus der Zeit vom 23. November I960 bis zu dem 3. April 1969 über einen Gesamtrechnungsbetrag von 35 967,53 DM beigefügt. Zuzüglich einer weiteren Rechnung vom 9. April 1969 über 2 500,68 DM hat die Firma Lieferungen der Klägerin zu dem
Rechnungsbetrag von insgesamt 38 468,21 DM nicht bezahlt. Diesen Betrag (nebst Zinsen) verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten, in erster Linie aus Vertrag, weil die Beklagte selbst ihr Vertragspartner sei; in zweiter Linie aus verlängertem Eigentumsvorbehalt, weil, wenn die Firma als Käuferin
anzusehen sei, diese jedenfalls ihre Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte von vornherein an die Klägerin abgetreten und die Beklagte dies gewußt habe.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt, das Landgericht mit der Begründung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß sie den Kaffee namens und in Vollmacht der Firma S|m^bei der Klägerin bestellt habe; das Berufungsgericht mit der Begründung, wenn nicht die Beklagte selbst Käuferin sei, schulde sie den Kaufpreis jedenfalls aus dem mit der Firma verein-
barten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Beklagte erstrebt mit der Revision Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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En t sehe idungsgrürne
1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Beklagte jeweils im Namen und in Vollmacht der Firma SflB den Kaffee bei der Klägerin bestellt hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß aus den Kaufverträgen als Käuferin nur die Firma S^ppppund die Beklagte
verpflichtet worden ist. Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angefochten - fest, daß Inhalt dieser Kaufverträge die Nr. 14 der "Hamburg-Bremer Verkaufsbedingungen für Kaffee" geworden ist. Diese Klausel lautet:
"Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware, bevor er Eigentümer geworden ist, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Veräußert der Käufer die Ware, und zwar in ungeröstetem Zustand, vor völliger Befriedigung seines Verkauf.-rs, so gehen alle Forderungen, die der Käufer aus der Veräußerung gegen seine(n) Abnehmer hat, auf den Verkäufer über bis zur restlosen Tilgung aller Forderungen, die der Verkäufer aus Warenlieferungen gegen den Käufer hat......"
Das Berufungsgericht nimmt an, daß aufgrund dieser Klausel die Kaufpreisforderungen der Firma S(mHP gegen die Beklagte jeweils mit ihrei* Entstehung auf die Klägerin übergegangen seien, und daß die Beklagte deshalb gemäß § 406 BGB, weil ihr der zwischen der
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K’i.ä^orin und Firma re in harte o: "rap-r
ue digentumsvorbehalt bekannt gewesen sei, mit ihren Kaufpreisforderungen gegen die Firma nicht
gegen deren Kaufpreisforderungen habe aufrechnen können.
Damit wird, wie die Revision mit Recht rügt (§ 286 ZPO), der Vortrag der Beklagten nicht ausgeschöpft .
2. a) Die Beklagte hatte vorgetragen, nach der Vereinbarung der Beteiligten habe die Firma SOHi durch ihre "Verkäufe" an die Beklagte keine Zahlungsansprüche, sondern nur Ansprüche auf Lieferung von Röstkaffee-Mischungen erworben. Diese Mischungen habe die Firma Ra^men ihres Ge-
schäfts laufend abgerufen. Der Preis für den Röstkaffee sei dann mit ihrem Guthaben bei der Beklagten aus den Lieferungen der Klägerin verrechnet worden. Diese habe bis zu ihren Schriftsätzen vom 5. und ik. .Januar 1970 niemals die angeblichen Kaufpreis-forderungen der Firma SeSan die Beklagte
aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts für sich in Anspruch genommen, obschon sie gewußt habe, daß die Firma durch Röstkaffee-Abrufe bei
der Beklagten laufend über ihre Guthaben bei dieser verfügte.
Trifft der Vortrag der Beklagten zu, wie mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, so stellte
Ö
sich für das Berufungsgericht die Frage, oo bei dieser besonderen Vertragsgestaltung innerhalb des Dreiecks Klägerin - Firma S^|HI - Beklagte - der formular-mäßige verlängerte Eigentumsvorbehalt zwischen der Klägerin und der Firma sich überhaupt auf die Ansprüche der Firma gegen die Beklagte erstreckte.
Die Klausel stellt, wie sich aus ihrem Wortlaut und ihrer Funktion ergibt, auf den Normalfall ab, daß der Vorbehaltskäufer die Ware gegen Geld weiterveräußert. Dann sollen alle (Geld)"Forderungen, die der Käufer aus der Veräußerung gegen seine(n) Abnehmer hat”, auf den Vorbehaltsverkäufer übergehen. Ob darunter auch Ansprüche aus einem Abkommen fallen sollten, wie es hier angeblich zwischen der Firma und der Beklagten ge-
troffen und praktiziert worden ist, also Ansprüche auf Lieferung von bearbeiteter Ware gegen Verrechnung, ist alles andere als selbstverständlich und hätte der Begründung bedurft. Jedenfalls würde der verlängerte Eigentumsvorbehalt möglicherweise keine Grundlage für die Klageforderung abgeben können, wenn der Klägerin, wie die Beklagte vorgetragen hat, bekannt war, daß die Firma und die Beklagte laufend den von der
Firma geschuldeten Kaufpreis für den Röstkaffee
mit deren Guthaben aus der Lieferung von Rohkaffee ver-rechneten und die Klägerin gleichwohl dieser Handhabung nicht widersprochen hat. Dann läge die Annahme mindestens nahe, daß entweder die Klägerin mit dieser Verrechnung einverstanden war, oder daß sie jedenfalls aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) der Beklagten gegenüber den mit der Firma S^m^ver-einbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht geltend
machen darf. Hierzu hatte das Berufungsgericht Stellung nehmen müssen.
b) Diese gegen die Begründung des Berufungsurteils sich ergebenden Bedenken werden nicht durch die Erwägung (BU S. 9) ausgeräumt, "eine Abmachung von der Art, wie sie di? Beklagte vortrage, hätte als eindeutige Benachteiligung der Klägerin auch einen Sittenverstoß bedeutet, wäre rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich gewesen.” Diese Meinung hätte ihrerseits wiederum der Begründung bedurft, zu demal die Beklagte (Schriftsatz vom .20. Oktober 1970 S. 3) im einzelnen dargelegt hatte, durch die Vereinbarungen im Dreiecksverhältnis sei den Interessen aller Beteiligten gedient gewesen. Von einem Verstoß gegen die guten Sitten auf seiten der Beklagten könnte im übrigen nur die Rede sein, wenn der Klägerin die Art und Weise der Abwicklung des Warenumsatzes innerhalb des Dreiecks nicht bekannt war und sie deshalb über den Umfang ihres Risikos irrte. Gerade davon kann aber nach der als richtig zu unterstellenden gegenteiligen Behauptung der Beklagten nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich ist es auch nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, besonders ungewöhnlich, daß der verlängerte EigentumsVorbehalt
im Krisenfall (Zahlungsunfähigkeit des Vorbehaltskäufers) dem Gläubiger keine reale Sicherheit bietet. Ebenso wie trotz einfachen Eigentumsvorbehalts der Vorbehaltskäufer - in aller Regel - berechtigt ist, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver-
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äußern (und damit dem Vorbehaltsverkäufer seine Sicherheit zu entziehen), ist beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Vorbehaltskäufer - bis zur Offenlegung der Zession - in der Regel berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Kaufpreisforderung einzuziehen bzw. der Abnehmer des Vorbehaltskäufers, an diesen zu zahlen. Nur soweit im Zeitpunkt der Krise noch Forderungen des Vorbehaltskäufers gegen seinen Abnehmer offenstehen, hat der VorbehaltsVerkäufer im verlängerten Eigentumsvorbehalt eine reale Sicherheit. Will der Vorbehaltsverkäufer durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt die Einziehung der Forderung durch den Vorbehaltskäufer auch im normalen Geschäftsverkehr ausschließen, so bedarf das der Klarstellung mindestens im Verhältnis zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer. Mangels einer solchen Klarstellung handelt der Vorbehaltskäufer jedenfalls bis zu dem Ausbruch der Krise nicht unbefugt, wenn er im normalen Geschäftsverkehr die Forderung gegen seinen Abnehmer einzieht (verrechnet). Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein Verstoß gegen die guten Sitten anzulasten, näherer Begründung bedurft. Auch war zu begründen, daß die laufende Verrechnung zwischen der Beklagten und der Firma Schmuck überhaupt gegen den richtig ausgelegten verlängerten Eigentumsvorbehalt verstieß.
3. Das angefochtene Urteil war deshalb mangels ausreichender Begründung aufzuheben (§ 564 ZPO). Da der Senat nicht selbst die noch ausstehenden Tatsachen-
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feststellungen und Tatsachenwürdigung vornehmen kann, war die Sache gemäß § ZPO zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben, ob der verlängerte Zigentumsvorbeha1t zwischen der Klägerin und der Firma eine ausreichende Klage-
grundlage bildet, oder ob die Klageforderung aus Vertrag oder aus vollmachtlosem Handeln der Beklagten begründet ist.
Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Mormann
Braxmaier
Hoffmann