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BGH · VIII ZR 1/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 1/69

Beschädigt ein Kaufinteressent hei einer Probefahrt den ihm vom Kraftfahrzeughändler überlassenen PKW, von dem er annimrat, er gehöre dem Händler, während er in Wirklichkeit einem Britten gehört, so muß sich der Kraftfahrzeughändler die kurze Verjährung nach §§ 558, 606 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn er den KaufInteressenten nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Britten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt„ Ent Das Berufungsgericht hat, ohne Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, die Klage wegen Verjährung nach §§ 558, 606 BGB abgewieaen» Die Klage ist ausdrücklich auf die abgetretenen Rechte des BfHHi gestützt und das Berufungsgericht unterstellt, daß eine solche Abtretung stattgefunden hat» Die-Grundsätze der Rechtsprechung, wonach Ersatzansprüche des Kraftfahrzeughändlers gegen den Kunden, der bei einer Probefahrt das zur Verfügung gestellte Pahrzeug des Händlers beschädigt, in entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 558, 581 Abs* 2, 606, 1057 BGB innerhalb von sechs Monaten verjähren (BGH Urteile vom 18» Pebruar 1964 r VI ZR 260/62 a WJW 1964, 1225 und vom 21» Mai 1968 - VI ZR 131/67 - WJW 1968, 1472), greifen deshalb hier-nicht unmittelbar ein» habe seinen Wagen dem Kläger sum Zwecke der Durchführung einer Kundenprobefahrt zur Verfügung gestellt o Daher sei es angebracht, auch den Beklagten in den Schutzbereich dieses ÜberlassüngsVertrages einzubeziehen und ihm keine schlechtere Rechtspoöi-tion einzuräumen als dem Kläger, der im Verhältnis zu Bruhsch sich auf die kurze Ver jährung nach §§ 558, 278 hat der erkennende,Senat die Anwendung der §§ 558, 606 BGB nicht nur auf die Einbeziehung des am Vertrag nicht beteiligten Britten in den Schutzbereich des zwi- , sehen dem Geschädigten und dem Entleiher bzw» Mieter geschlossenen Vertrages gestützt, sondern vor allem auch darauf, daß der Dritte als ein Arbeitnehmer des Mieters bzw. Entleihers Freistellung von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen des Geschädigten hätte verlangen und damit im Ergebnis den Schutz der kurzen Verjährung hätte zu Pall bringen können (BGHZ aaO S» 281). Der Sachverhalt, Uber den hier zu entscheiden ist, liegt anders» Eine derartige Freistellung aus dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Tätigkeit kommt nicht in Betracht; denn der Beklagte war, keine Hilfsperson des Klägers» Mit dem Berufungsgericht auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Beklagten aus § 426 BGB ahzustellen, erscheint aus zwei Gründen bedenklich» Einmal ist nicht festgestellt,daß . der Kläger wegen des vom Beklagten behaupteten,vom Kläger aber stets bestrittenen Verschuldens seines Verkäufers neben dem Beklagten überhaupt auf Schadenersatz haftet und deshalb nach § 426 BGB ausgleichspflichtig wäre» Zum andern ist es unbefriedigend, das Durchgreifen der Verjährungseinrede davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein Tatbestand vorliegt, der auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Kraftfahrzeughändlers gegenüber demjenigen begründet, der das Fahrzeug zur Probefahrt zur Verfügung gestellt hat» Für beide Verhältnisse galten zwischen den jeweils Beteiligten die §§ 558, 606 BGB, d.h« der Kläger konnte gegenüber der Beklagte konnte gegenüber dem Kläger sich ohne weiteres auf die kurze Verjährung berufen, wenn ihr jeweiliger Gläubiger eigene Schadenersatzansprüche geltend machte» Ob aus dem Bestehen zweier hintereinander "geschalteter” Überlassungsverhältnisse allein schon gefolgert werden könnte, daß 3SBHH, wenn er im Wege des direkten Durchgriffs selbst gegen den Beklagten vorgegangen wäre, sich die kurze Verjährung hätte entgegenhalten lassen müssen, kann dahinstehen» als damit eine nicht vertretbare Schlechterstellung des Gläubigers nicht verbunden ist« Einerseits genießt er im Verhältnis zu dem Eigentümer auf Grund der mit diesem bestehenden Vertragsbeziehungen seinerseits den Schutz der kurzen Verjährung? stehenden Vertragsverhältnis auf alle Fälle schadenersatzpflichtig, v/eil der Beklagte insoweit sein Erfüllungsgehilfe war (§ 278 BGB), Der Kläger hat also BfB nicht, etwa entschädigt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, Wenn er jetzt im Ergebnis den Schaden allein tragen muß, so beruht dies ausschließlich darauf, daß er es versäumt hat, rechtzeitig gegen den Beklagten vorzugehen« Er ging als selbstverständlich davon aus, daß das zur Verfügung gestellte Fahrzeug dem Kläger gehörte,Wäre diese durch die Lebenserfahrung begründete Annahme zutreffend gewesen, so hätte an der Anwendung der Vorschriften §§ 558, 606 BGB ohnehin kein Zweifel sein können (vgl, BGH Urteil vom 18, Februar 1964 und vom 21, Mai 1968 aaO)<> Daß der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger dioses Rechtsvorteils verlustig gehen sollte, v/eil - ihm unbekannt - der Kläger zur Probefahrt ein fremdes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat, kann nicht gebilligt werden.

Zitierte Normen: § 558 BGB § 97 ZK
BGBgeltenVerjährungBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ_____________ja
BGB §§ 558, 606, 852
Beschädigt ein Kaufinteressent hei einer Probefahrt den ihm vom Kraftfahrzeughändler überlassenen PKW, von dem er annimrat, er gehöre dem Händler, während er in Wirklichkeit einem Britten gehört, so muß sich der Kraftfahrzeughändler die kurze Verjährung nach §§ 558, 606 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn er den KaufInteressenten nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Britten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt„
BGH, TJrto Vo 14* Juli 1970 - VIII ZR 1/69 - OLG Bamberg
LG V/ürzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 1/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Juli 1970 Klett,
 Jus ti zhaup t s ekre t ü r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Automechanikers Bernhard 3) Autohandel und Reparaturwerkstätte in Kl SchflHHIstraBe
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Metggermeister Helmut Sch KfHBIH, HfBlstraßeS,
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 Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt
-.2 _
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger und der Bundesrichter Br* Mezger, Dr„ Messner, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom Io Oktober 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno
 Von Hechts wegen
 lathestand:
Der Kläger ist Kraftfahrzeughändlero Am 15» Oktober 1964 verursachte der Beklagte auf einer Probefahrt in Begleitung eines Verkäufers des Klägers,, Andreas DUHM? mit einem Pkw Marke BMW 1800 einen Verkehrs-Unfall-, bei dem an dem Pahrzeug Totalschaden entstand. Der Wagen gehörte einem.Angestellten des Klägers, BflBBo Der Beklagte, dem das nicht bekannt war,nahm an, es handle sich um einen Wagen des Klägers„
Der Kläger hat mit der Behauptung, er habe entschädigt und dieser habe seine Schadenersatzansprüche an ihn abgetreten, mit der am 29» September 196? eingereichten Klage vom Beklagten Zahlung von
 
8 279*40 DM verlangto Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhöhen,
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben,das Oherlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der zuge-lassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts» Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent
 Das Berufungsgericht hat, ohne Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, die Klage wegen Verjährung nach §§ 558, 606 BGB abgewieaen»
I»
Die Klage ist ausdrücklich auf die abgetretenen Rechte des BfHHi gestützt und das Berufungsgericht unterstellt, daß eine solche Abtretung stattgefunden hat» Die-Grundsätze der Rechtsprechung, wonach Ersatzansprüche des Kraftfahrzeughändlers gegen den Kunden, der bei einer Probefahrt das zur Verfügung gestellte Pahrzeug des Händlers beschädigt, in entsprechender Anwendung der Vorschriften §§ 558, 581 Abs* 2, 606, 1057 BGB innerhalb von sechs Monaten verjähren (BGH Urteile vom 18» Pebruar 1964 r VI ZR 260/62 a WJW 1964, 1225 und vom 21» Mai 1968 - VI ZR 131/67 - WJW 1968, 1472), greifen deshalb hier-nicht unmittelbar ein»
 
• II,
Das Berufungsgericht hält indessen in Anlehnung an das Urteil des erkennenden Senats vom 7° Februar 1968 - VIII ZR 179/65 (BGHZ 49, 278) auch den An-' apruch des	für	ver	jährt. Bs führt ausj'
habe seinen Wagen dem Kläger sum Zwecke der Durchführung einer Kundenprobefahrt zur Verfügung gestellt o Daher sei es angebracht, auch den Beklagten in den Schutzbereich dieses ÜberlassüngsVertrages einzubeziehen und ihm keine schlechtere Rechtspoöi-tion einzuräumen als dem Kläger, der im Verhältnis zu Bruhsch sich auf die kurze Ver jährung nach §§ 558,
606 "BCrB1 hätte berufen können. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der Kläger nach § 426 BGB dem Beklagten ausgloichspflichtig.v/äreo wenn dessen uft-’ -ter Beweis gestellte Behauptung zuträfe, daß der Verkäufer Dä^Hi den Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Werde dem Beklagten die’ Verjährungseinrede versagt, so’könne er den Kläger über § 426 BGB zu dem Seha-densausglexeh heranziehen, so daß dieser im Ergebnis für den Schaden jedenfalls teilweise aufkommen müsse, obgleich er nach §§ 558, 606 BGB gegenüber Brunsch hätte die Verjährungseinrede erheben können.
III,
Den hiergegen gerichteten Rügen der Revision hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
 
1o In der Entscheidung BGHZ 49 ? 278 hat der erkennende,Senat die Anwendung der §§ 558, 606 BGB nicht nur auf die Einbeziehung des am Vertrag nicht beteiligten Britten in den Schutzbereich des zwi- , sehen dem Geschädigten und dem Entleiher bzw» Mieter geschlossenen Vertrages gestützt, sondern vor allem auch darauf, daß der Dritte als ein Arbeitnehmer des Mieters bzw. Entleihers Freistellung von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen des Geschädigten hätte verlangen und damit im Ergebnis den Schutz der kurzen Verjährung hätte zu Pall bringen können (BGHZ aaO S» 281).
Der Sachverhalt, Uber den hier zu entscheiden ist, liegt anders» Eine derartige Freistellung aus dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Tätigkeit kommt nicht in Betracht; denn der Beklagte war, keine Hilfsperson des Klägers» Mit dem Berufungsgericht auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch des Beklagten aus § 426 BGB ahzustellen, erscheint aus zwei Gründen bedenklich» Einmal ist nicht festgestellt,daß . der Kläger wegen des vom Beklagten behaupteten,vom Kläger aber stets bestrittenen Verschuldens seines Verkäufers	neben dem Beklagten überhaupt
 auf Schadenersatz haftet und deshalb nach § 426 BGB ausgleichspflichtig wäre» Zum andern ist es unbefriedigend, das Durchgreifen der Verjährungseinrede davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein Tatbestand vorliegt, der auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Kraftfahrzeughändlers gegenüber demjenigen begründet, der das Fahrzeug zur Probefahrt zur Verfügung gestellt hat»
 
2 »Es kommt darauf aber auch nicht an; denn der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die ange~ fochtene Entscheidung auf jeden Fall»
a) Das Berufungsgericht lehnt ohne Rechtsirrtum die Annahme eines zwischen BgH - vertreten durch den Kläger - und dem Beklagten unmittelbar geschlossenen Überlassungsverträges ab» Dann aber handelte es sich folgerichtig um zwei Überlassungsverhältnisse , einmal zwischen	und	dem	Kläger,
 zu dem andern zwischen dem Kläger und dem Beklagten»
Für beide Verhältnisse galten zwischen den jeweils Beteiligten die §§ 558, 606 BGB, d.h« der Kläger konnte gegenüber	der	Beklagte	konnte	gegenüber
 dem Kläger sich ohne weiteres auf die kurze Verjährung berufen, wenn ihr jeweiliger Gläubiger eigene Schadenersatzansprüche geltend machte»
Ob aus dem Bestehen zweier hintereinander "geschalteter” Überlassungsverhältnisse allein schon gefolgert werden könnte, daß 3SBHH, wenn er im Wege des direkten Durchgriffs selbst gegen den Beklagten vorgegangen wäre, sich die kurze Verjährung hätte entgegenhalten lassen müssen, kann dahinstehen»
b) Es ist nämlich schon im Ansatz nicht, richtig, für die hier zu treffende Entscheidung auf. diese Frage abzustellen» Im vorliegenden Fall, in dem §BHV bereits entschädigt ist, geht es allein um die Abwicklung des Überlassungsverhältnisses zwischen den Kläger und dem Beklagten» Für dieses gelten? wie aus-
 
geführt? zweifeiefrei die Bestimmungen der §§ 558? 606 BGB, Diese Vorschriften werden von jeher in der Rechtsprechung weit ausgelegt und insbesondere auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Eigentum ausgedehnt? weil der Zweck der kurzen Verjährung darin besteht? die Abwicklung beendeter Gebrauchsüberlassungsverhältnisse so schnell v/ie möglich klarzustellen (BGHZ 47? 53? 55? 56 mit Nachweisen; BGH Urteil vom 18o Pebruar 1964 und vom 21«Hai 1968 aaO)„ Es ist aber keinerlei Grund ersichtlich? dem Vermieter oder Verleiher? dem die Berufung auf eigene Ansprüche aus Eigentum oder unerlaubter Handlung gegenüber der kurzen Verjährung nichts nützt?in seinen Rechtsbeziehungen zu dem Mieter oder Entleiher nur deshalb besser zu stellen? weil er nicht eigene? sondern ihm abgetretene fremde Ansprüche geltend macht und nun diese zur Abwicklung des beendeten Vertragsverhältnisses benutztp Das liefe auf eine Umgehung der §§ 558? 606 BGB und damit auf eine Vereitelung des Gesetzeszweckes hinaus? die nicht hingenommen werden kann«,
Dieses aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gewonnene Ergebniseist um so unbedenklicher? als damit eine nicht vertretbare Schlechterstellung des Gläubigers nicht verbunden ist« Einerseits genießt er im Verhältnis zu dem Eigentümer auf Grund der mit diesem bestehenden Vertragsbeziehungen seinerseits den Schutz der kurzen Verjährung? und im Verhältnis zu seinem Schuldner ist nicht einzusehen? warum ihm nicht angesonnen werden sollte?
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Ansprüche, gleichgültig oh diese auf eigenem oder abgeleitetem Recht beruhen, rechtsseitig, nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der überlassenen Sache geltend zu machen, Im übi'igen war hier der Kläger	gegenüber aus dem zwischen ihnen be-
stehenden Vertragsverhältnis auf alle Fälle schadenersatzpflichtig, v/eil der Beklagte insoweit sein Erfüllungsgehilfe war (§ 278 BGB), Der Kläger hat also BfB nicht, etwa entschädigt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, Wenn er jetzt im Ergebnis den Schaden allein tragen muß, so beruht dies ausschließlich darauf, daß er es versäumt hat, rechtzeitig gegen den Beklagten vorzugehen«
Umgekehrt wäre es eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung des Beklagten, wenn ihm die Berufung auf die kurze Verjährung versagt würde. Er ging als selbstverständlich davon aus, daß das zur Verfügung gestellte Fahrzeug dem Kläger gehörte,Wäre diese durch die Lebenserfahrung begründete Annahme zutreffend gewesen, so hätte an der Anwendung der Vorschriften §§ 558, 606 BGB ohnehin kein Zweifel sein können (vgl, BGH Urteil vom 18, Februar 1964 und vom 21, Mai 1968 aaO)<> Daß der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger dioses Rechtsvorteils verlustig gehen sollte, v/eil - ihm unbekannt - der Kläger zur Probefahrt ein fremdes Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat, kann nicht gebilligt werden.
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IV.
Hach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurücksuweiserio
 Br» Haidinger	3>r0	Mezger	Br0	Messner
 Mormarm
Braxmaier