* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1959 verpachtete der Beklagte an die Klägerin das Erbbaugrundstück, soweit auf ihm die Tankstelle eingerichtet war, zu einem monatlichen Pachtzins von 400 DM. Nach Abschluß der Verträge vertrat der Beklagte die Auffassung, beide Verträge seien wegen Y/uchcrs und Knebelung nichtig, ferner sei bei der Niederlegung des Pachtvertrages die Schriftform nicht gewahrt. Juli 1964 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, daß der Pachtvertrag jedenfalls bis zur fristlosen Kündigung vom 9. Bie Revision gegen dieses Teilurteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 178/64 zurückgewiesen. Juni 1964 hat es folgende Bev/andtnis: Der Beklagte ist der Auffassung, er sei für die Jahre 1959 bis 1961 zu Unrecht zur Umsatzsteuer in Höhe von 9 020 DM herangezogen worden. Bas Finanzamt habe ihn veranlagt, weil die Klägerin nicht nach Abschluß des Pachtvertrages durch ein entsprechendes Schild oder einen sonstigen Hinweis bekanntgegeben habe, daß der Verkauf des Benzins in ihrem Namen und für ihre Rechnung erfolge, und weil auch die von ihn, den Beklagten, ausgestellten Kassenzettel nicht einen solchen Hinweis enthalten hätten. Der Beklagte hat deshalb von dem für die Klägerin aus Benzinverkauf eingenommenen Beträgen einen Betrag von 9 000 DM nicht abgeführt. Er behauptet, er habe den Betrag in 100 BII-Scheinen beiseite gelegt und bewahre ihn getrennt auf.An diesem Geldbeträge macht der Beklagte nach seiner Erklärung ein Zurückbehaltungsrecht so lange geltend, bis er die von ihm angeblich zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer zurUckerhalten habe. Die Klägerin, die der Auffassung ist, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, hat im August 1965 den Pachtzins nur teilweise und in der Folgezeit überhaupt nicht gezahlt. Der Beklagte seinerseits hat wegen des angeblichen Verzuges der Klägerin mit der Pachtzahlung den Pachtvertrag am 9. 1. Die wegen Verzuges der Klägerin mit der Pacht-Zinszahlung ausgesprochene Kündigung des Beklagten hält das Berufungsgericht für wirkungslos, weil die Klägerin in der Zeit bis Juni 1964 gegen die Pachtzinsforderung mit ihrer Forderung auf Zahlung von 9 000 DM habe aufrechnen dürfen. Der Beklagte sei nach dem Tankstellenvertrag verpflichtet gewesen, alle Gelder, die er aus den im Namen und für Rechnung der Klägerin vorgenommenen Kraftstoffverkaufen vereinnahmt habe, täglich auf ein Konto der Klägerin einzuzahlen und damit unbedingt und unverzüglich an diese abzuführen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht, und sei es auch wegen einer fahrlässigen Verletzung des Tankstellenvertrages durch die Klägerin, geltend machen könnte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des § 9 des Tankstellenvortrages, wonach Gelder für Erzeugnisse, die der Beklagte im Namen und für Rechnung der Klägerin vertrieb, täglich Es ist auch nicht so, daß der Beklagte etv/a Umsatzsteuer für die Klägerin entrichtet hat. tig für die von ihm vorgenommonen Verkäufe angesehen, während das für die Klägerin zuständige Finanzamt diese wegen der mit dem Beklagten getätigten Umsätze auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. Wenn das Berufungsgericht nach dom treuhänderischen Wesen und der Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen den Parteien hinsichtlich der eingenommenen Erlöse bestanden hat, meint, ein Zurückbehaltungsrecht sei ausgeschlossen, so handelt es sich um eine im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbare Auslegung eines IndividualVertrages. Der Bundesgerichtshof hat allerdings angenommen, das Bestehen eines Treuhandvorhältnisses allein schließe die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgabe des Treu-guts nicht schlechthin aus (Urteil vom 9. b) Auch die Meinung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit ihrer Forderung auf Auszahlung der 9 000 DM gegen die Pachtzins-forderung des Beklagten sei zulässig, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision glaubt, ein Aufrechnungsverbot müsse als stillschweigend vereinbart angesehen v/erden, weil der Pachtvertrag für den Beklagten wirtschaftlich so ungünstig sei, daß er nach Ansicht dos Beklagten sogar wogen Knebelung und Wuchers nichtig sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UmsatzsteuerBerufungsgerichtZurückbehaltungsrechtKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y
IM NAMEN DES VOLKES
viii_ zr_ 1/65.	URTEIL
Verkündet am
18. Januar 196? Klett, Justizhaupt sckrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers und Tankstelleninhabers Albert in	B^^HBstraße Bo
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvmlt Br.
gegen
 die Firma Mineralölwerk Albert S bei FB, Inhaber Kaufmann Alber
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und Br.
2
,/ v
/
Dor VIII. Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundcsrichtor Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Schlußurteil des 7o Zivilsenats des Oberlandosgerichto Celle vom 12. November 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiosen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dom Beklagten steht an einem in	gelege-
nen Grundstück ein Erbbaurecht zu. Er betrieb auf dem Erbbaugrundstück ein Ruhrgeschüft und eine Tankstelle. Ale der Beklagte in Vermögensschwierigkeiton geriet, schloß die Klägerin mit ihm zwei Vertrüge, und zwar einen Pachtvertrag und einen Tankstollenvcrtrag. In dem Pachtvertrag vom 15. Juni 1959 verpachtete der Beklagte an die Klägerin das Erbbaugrundstück, soweit auf ihm die Tankstelle eingerichtet war, zu einem monatlichen Pachtzins von 400 DM. In dem Tankstellenvortrag vom 24. Juni 1959 wurde der Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender zu dem Verwalter der von der Klägerin auf dem Erbbaugrundstück betriebenen Tankstelle eingesetzt.
 
Nach Abschluß der Verträge vertrat der Beklagte die Auffassung, beide Verträge seien wegen Y/uchcrs und Knebelung nichtig, ferner sei bei der Niederlegung des Pachtvertrages die Schriftform nicht gewahrt. Er kündigte den Tankstellenvertrag und beendigte am 5. Januar 1962 seine Tätigkeit als Tankstellenverv/alter der Klägerin.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge die Feststellung begehrt, daß die Verträge nicht unwirksam seien, und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jede Behinderung der Klägerin in der Ausübung ihrer Pachtrechte zu unterlassen. Der Beklagte erstrebt im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe des in ihrem Besitz befindlichen Teils des Erbbaugrundstücks. Bas Landgericht hat festgestellt, daß die Verträge der Parteien nicht unwirksam sind. Die weitere Klage und die Widerklage hat es abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Beklagte seine Anträge weiterverfolgt. Am 9. Juni 1964 hat er hilfsweise den Pachtvertrag wegen Verzuges der Klägerin mit der Pacht-zinszahlung fristlos gekündigt. Bas Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 2. Juli 1964 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, daß der Pachtvertrag jedenfalls bis zur fristlosen Kündigung vom 9. Juni 1964 wirksam war und der Tankstclienvertrag wirksam v/ar, bis er auf Grund der Kündigung des Beklagten an 24. Bezeraber 1961 endete.
Bie Revision gegen dieses Teilurteil hat der erkennende Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 178/64 zurückgewiesen.
 
In weiteren Vorfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien nur noch darüber gestritten, ob der Pachtvertrag infolge der von Beklagten am) 9. Juni 1964 erklärten Kündigung beendet worden ist. Ferner geht der Streit un die Widerklage auf Räumung und Herausgabe des Tankstellengrundstücks.
Mit der Kündigung vom 9. Juni 1964 hat es folgende Bev/andtnis: Der Beklagte ist der Auffassung, er sei für die Jahre 1959 bis 1961 zu Unrecht zur Umsatzsteuer in Höhe von 9 020 DM herangezogen worden. Zur Zahlung dieser Umsatzsteuer sei nicht er, sondern die Klägerin als Pächterin der Tankstelle verpflichtet. Bas Finanzamt habe ihn veranlagt, weil die Klägerin nicht nach Abschluß des Pachtvertrages durch ein entsprechendes Schild oder einen sonstigen Hinweis bekanntgegeben habe, daß der Verkauf des Benzins in ihrem Namen und für ihre Rechnung erfolge, und weil auch die von ihn, den Beklagten, ausgestellten Kassenzettel nicht einen solchen Hinweis enthalten hätten. Solche Hinweise zu geben, sei die Klägerin verpflichtet gewesen. Der Beklagte hat deshalb von dem für die Klägerin aus Benzinverkauf eingenommenen Beträgen einen Betrag von 9 000 DM nicht abgeführt. Er behauptet, er habe den Betrag in 100 BII-Scheinen beiseite gelegt und bewahre ihn getrennt auf. An diesem Geldbeträge macht der Beklagte nach seiner Erklärung ein Zurückbehaltungsrecht so lange geltend, bis er die von ihm angeblich zu Unrecht bezahlte Umsatzsteuer zurUckerhalten habe. Die Klägerin, die der Auffassung ist, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, hat im August 1965 den Pachtzins nur teilweise und in der Folgezeit überhaupt nicht gezahlt. Sie rechnet mit
 
ihrer Forderung auf Zahlung von 9 000 DM aus dem Tank-stellenvertrage gegen die PachtZinsforderung des Beklagten so lange auf, bi3 der Betrag von 9 000 DM erreicht ist. Der Beklagte seinerseits hat wegen des angeblichen Verzuges der Klägerin mit der Pachtzahlung den Pachtvertrag am 9. Juni 1964 fristlos gekündigt.
Durch das in der vorliegenden Sache angegriffene Schlußurtoil hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten über das Teilurteil vom 2. Juli 1964 hinaus in vollem Umfange zurückgewiesen. Es hat don.Urtoils-ausspruch des Teilurtoils dahin ergänzt, daß festge-stellt wird, daß der zwischen den Parteien am 15* Juni 1959 geschlossene Pachtvertrag auch über den 9* Juni 1964 hinaus wirksam geblieben ist.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr im Schlußurtoil stattgegoben ist, und Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	(Kündigung vom 9* Juni 1964).
1. Die wegen Verzuges der Klägerin mit der Pacht-Zinszahlung ausgesprochene Kündigung des Beklagten hält das Berufungsgericht für wirkungslos, weil die Klägerin in der Zeit bis Juni 1964 gegen die Pachtzinsforderung mit ihrer Forderung auf Zahlung von 9 000 DM habe aufrechnen dürfen. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe der Anspruch auf Zahlung von 9 000 DM
 
/fr
 gegen den Beklagten zu, weil der Beklagte an den aus Benzinverkäufen in Empfang genommenen Geldern ein Zurückbehaltungsrecht nicht habe ausüben können. Der Beklagte sei nach dem Tankstellenvertrag verpflichtet gewesen, alle Gelder, die er aus den im Namen und für Rechnung der Klägerin vorgenommenen Kraftstoffverkaufen vereinnahmt habe, täglich auf ein Konto der Klägerin einzuzahlen und damit unbedingt und unverzüglich an diese abzuführen. Zweck dieser Vertragsbestimmung sei gewesen, der Klägerin ungeschmälert den vollen Genuß der in ihrem Namen und für ihre Rechnung vereinnahmten Gelder zu verschaffen. Dieser Zweck würde vereitelt werden, wenn der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht, und sei es auch wegen einer fahrlässigen Verletzung des Tankstellenvertrages durch die Klägerin, geltend machen könnte. Darüber hinaus habe die Bestimmung des Tankstellenvertrages auch ein Rechtsverhältnis treuhänderischer Art geschaffen. Die Auffassung dos Beklagten, eine Aufrechnung gegenüber dom Pachtzinsanspruch sei ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil er auf den pünktlichen Eingang der Pachtzinsen angewiesen sei, sei unrichtig. Ein allgemeines Aufrechnungsverbot zugunsten von Pachtzinsforderungen bestehe nicht. Im Pachtverträge selbst sei ein Aufrechnungsverbot nicht vereinbart worden.
2, Diese Auffassung bekämpft die Revision vergebens .
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des § 9 des Tankstellenvortrages, wonach Gelder für Erzeugnisse, die der Beklagte im Namen und für Rechnung der Klägerin vertrieb, täglich
 
abzuführen waren, übersehen, daß der Beklagte die Umsatzsteuer nur aus den Erträgnissen hätte bezahlen können. Dieser Angriff muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen die Umsatzsteuer gerade nicht aus den einbe-haltenon Beträgen bezahlt, sondern Geldscheine im Betrage von 9 000 DM getrennt von seinem übrigen Kas-sengeld aufbewahrt hat. Es ist auch nicht so, daß der Beklagte etv/a Umsatzsteuer für die Klägerin entrichtet hat. Vielmehr hat unstreitig das für den Beklagten zuständige Finanzamt	ihn	als	Umsatz	steuerpflich-
tig für die von ihm vorgenommonen Verkäufe angesehen, während das für die Klägerin zuständige Finanzamt diese wegen der mit dem Beklagten getätigten Umsätze auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. Der Beklagte will offenbar mit dem Zurückbehaltungsrecht nur erreichen, daß die Klägerin ihm die angeblich gezahlte Umsatzsteuer ersetzt oder bewirkt, daß das Finanzamt die Umsatzsteuer an ihn zurückzahlt.
Wenn das Berufungsgericht nach dom treuhänderischen Wesen und der Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen den Parteien hinsichtlich der eingenommenen Erlöse bestanden hat, meint, ein Zurückbehaltungsrecht sei ausgeschlossen, so handelt es sich um eine im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbare Auslegung eines IndividualVertrages. Ein Rochtaverstoß ist nicht zu ersehen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings angenommen, das Bestehen eines Treuhandvorhältnisses allein schließe die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Rückgabe des Treu-guts nicht schlechthin aus (Urteil vom 9. Juli 1956 - II ZR 279/54 - WM 1956, 1330, 1353). In jenem Fall war der Treuhänder möglicherweise berechtigt, sich aus
 
/< 7
dem Treugut zu befriedigen. Dann, so meint der Bundesgerichtshof, müsse ihm gegenüber dem Herausgabever-langcn des Treugebers auch ein Zurückbehaltungsrecht an den zu seiner Sicherung rechtmäßig in Anspruch genommenen Teilen des Treuguts zugebilligt v/erden. Von einer solchen Sachgestaltung kann hier keine Hede sein. Hinzu kommt, daß nach der Auslegung des Berufungsgerichts unbedingte und sofortige Ablieferung der erlösten Beträge vereinbart war. Daß eine solche Vereinbarung den vertraglichen Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts in sich schließen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung. Im übrigen ist der Beklagte nicht gehindert, die Klägerin auf Erstattung der von ihm gezahlten Umsatzsteuer oder auf Mitwirkung bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegenüber dem Finanzamt auf dem Klagewege in Anspruch zu nehmen.
b) Auch die Meinung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit ihrer Forderung auf Auszahlung der 9 000 DM gegen die Pachtzins-forderung des Beklagten sei zulässig, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision glaubt, ein Aufrechnungsverbot müsse als stillschweigend vereinbart angesehen v/erden, weil der Pachtvertrag für den Beklagten wirtschaftlich so ungünstig sei, daß er nach Ansicht dos Beklagten sogar wogen Knebelung und Wuchers nichtig sei. Damit v/ill die Revision möglicherweise sagen, die Parteien seien sich bei Abschluß des Pachtvertrages bewußt gewesen, daß der geringe Pachtzins von 400 DM monatlich dem Verpächter ungeschmälert zur Decktmg der Lasten des Grundstücks zur Verfügung stehen müsse, die Parteien hätten daher die Vorstellung gehabt, eine Aufrechnung gegen die Pachtzinoforderung sei ausgeschlossen. Diesen Gesichtspunkt hat das Beru-
fungsgericht indessen berücksichtigt, hat ihn aber mit der Begründung nicht durchgreifen lassen, daß ein solches allgemeines Aufrechnungsverbot gegenüber Pachtzinsforderungen nicht bestehe. Im übrigen hat der Beklagte, der die für die Klägerin eingenommenen Beträge von 9 OOO DM zurückhält, es sich selbst zuzuschroiben, daß er in entsprechender Höhe keinen Pachtzins erhalten hat.
II.	(Widerklage).
Wenn die Kündigung des Beklagten nicht berechtigt sei, so sei, erklärt das Berufungsgericht, damit die auf Räumung des Pachtgrundstücks gestützte Widerklage unbegründet. Das trifft zu. Die Widerklage ist daher zu Recht abgev/iesen worden.
III.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
 Dr. Messner
 Artl
Braxmaier
 Dr. Mezger