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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 19» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. O'elhaar, Artl, Br. Borschol und Br. Mezger für Recht erkannt: In dem vom Kläger nicht unterschriebenen Entwurf war bestimmt, daß das Miet-verhältnis mit einer Prist von 90 Tagen gekündigt werden könne. Diese wandte sich an das Bundesverteidigungsmi-nictoriun und an die fehrbereichsverwaltung und erwirkte, daß das Ministerium auf Grund einer interministeriellen Verfügung Weisung gab, die Halle vor Räumung durch die Einfuhr- und Vorratsstello, spätestens vor den Ablauf des Monats Juli 1961 nicht zu nieten. August 1961 oder von Zeitpunkt oiner etwaigen früheren Haumung durch die Einfuhr- und Vorrato-stcllo ab auch auf den restlichen Teil der v/erkotatthallo beziehen. Der Kläger, der mit dem Ergebnis cino3 ersten Gutachtens des Einanzbauamtcs über die angemessene Miete nicht einverstanden war, versuchte, die Bundesvermögensstolle zur Abgabe eine3 höheren Miotzinsangebotes zu veranlassen. Auf den danach entstandenen Mietausfall von 17.500 DM bringt der Kläger die von der Beklagten für die Zeit vom 1, Dezember I960 bis 15. 1. Das Berufungsgericht bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Klägers wirksam geworden sei, nach § 6 GMRG. Danach kann ein Mietverhältnis über Geschäftsräume, sofern der Mietzins nach Monaten bemessen ist, nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden; die Kündigung hat spätestens am 3. August I960 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des 31* Dezember I960 wirksam geworden war« Die Verspätung in der Räumung belaufe sich, so meint da3 Berufungsgericht, mithin auf die Zeit vom 1. Das gloicho rechtswidrige Verhalten würde, so führt die Revision aus, die Einfuhr- und Vorratsotelle auch an den Tag gelegt haben, wenn der Kläger wirksam zu einen früheren Termin (gemeint wohl: spätestens am 3* Juli zun 31« Oktober I960) gekündigt hätte. Januar 1961 nimmt auch das Berufungsgericht eine Vertragsverletzung des Klägers an* Für eine frühere Zeit hatte der Kläger keinen Anspruch, die Räume.';, Januar bis 15* Februar 1961, in der die Beklagte mit der Herausgabe der gemieteten Räume im Vorzüge war, und der Zeit vom 16* Februar bis zu dem 30* Juni 1961 zu unterscheiden, in der der Kläger für dio ihm herauogegebenon Räume keinen anderweitigen Mietzins bezogen hat* den endgültigen Mietvertrag nicht schon mit Wirkung ah 1«, Januar 1961 abgeschlossen» Er sei nicht damit su hören, daß er mit den Vorbereitungen für die Vermietung des gesamten Gebaud©komplexes nicht vor dom Abschluß des endgültigen Vertrages mit der Bundcs-vermögen3stellc habe beginnen wollen und können» Baß er den endgültigen Vertrag erst Mitte April 1961 unterzeichnet habe, habe nichts mit der Verzögerung des Auszuges der Beklagten oder der Einfuhr- und Vorrats-ctolle zu tun. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe sich bei den Verhandlungen im November 1961 mit dom ihm von der BundeovormÖgensotolle gebotenen Mietzins von 2»480 DM (richtig wohl; 1»650 plus 820 = 2»470) nicht zufrieden gegeben und einen Mietzins von 2»800 DM erstrebt» Deshalb habe er das zweite Gutachten abgewartet» E3 liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger am 1. April 1964 (VIII ZR 246/62 -Y/M 1964, 684) ausgoführt, ein dio Räumung verzögernder Mieter, der den Vermieter in Ungewißheit darüber lasse, wann er au3zieho, habe dafür einzustehen, wenn die durch ihn in die Pläne des Vermieters hineingebrachto Ungewißheit zu Verzögerungen führe» Über die Frago, ob eine Räunungsvcrzögcrung durch den Mieter für den Mietausfall ursächlich sei, der den Vermieter entstehe,' habe das Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung unter Y/ürdigung aller Umstände zu entscheiden» Für die Annahme, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze, insbesondere die Vorschrift des § 287 ZPO, den die Revision als verletzt rügt, verkannt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor» Das Berufungsgericht hat nicht etwa den Scha-densersatzanspruch des Klägers abgewiesen, weil er den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang nicht geführt habe. Y/enn die Revision ferner meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Klägor vor vollständiger Räumung des Geländes mit der Bundesvermögens3tclle nicht ernstlich habe verhandeln können und daß er durch das Verhalten der Einfuhr- und Vorratostelle gehindert gewesen oej früher zu einem günstigeren Vertragsabschluß zu kommen, so geht das fehl. Auf die Ausführungen der Revision, den Klüger sei eine Verhandlunscpanno zuzubilligen, er "habe erst nach der Räumung mit der Bundec-vernögcnsstelle verhandeln können, bei früherer Räumung wären die Verhandlungen leichter und schneller zu beendon gewesen, kommt es danach nicht an. Die Revision übci’-sioht die bindende Feststellung, daß der Kläger vor April 1961 deshalb zu Verhandlungen nicht bereit war, weil bis dahin das von ihm erwartete Gutachten nicht vorlag. Der Kläger sei nach seinem eigenen Vortrag an rechtzoitigen Vorbereitungen für die Räumung nicht etwa deshalb gehindert gewesen, weil die Einfuhr- und Vor-ratsctolle nicht schon zu dem 1. Die Revision meint, der Zeitraum, den der Kläger zur Räumung der von ihm benutzten Gebäudeteile gebraucht habe, falle nicht ins Gewicht, weil die Beklagte ihrerseits 3ich nicht bereit erklärt habe und willens gewesen sei, die Räume rechtzeitig zurückzugeben. Insbesondere würdigt es ohne Rechtsirrtun, daß dom Kläger wenigstens die Freimachung der Büro- und Wohnungsräume, die mit der Getreidelagerung nichts zu tun hatten, ebenso gut möglich gewesen wäre, wie er nach seiner eigenen Erklärung mit den Planungen für den Bau einer neuen Y/erkstatthalle schon vor Abschluß des endgültigen Vertrages hatte beginnen können. Hätte der Kläger aber mit der Räumung an 15* Februar 1961 begonnen, als er Gewißheit hatte, daß ihm die gesamten Räume, die er an die Bundesfinanzverwaltung vermieten wollte, zur Verfügung standen, dann hätte der Mitte April 1961 endgültig geschlossene Vertrag zu dem 1. Juni ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht mehr auf ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten, sondern auf den freien Entschluß des Klägers zurückzuführen, den Mietvertrag mit der BundesvermögencVerwaltung nicht sofort nach dem Freiwerden der Räume am 15o Februar 1961 zu schließen, sondern das Ergebnis des zweiten Gutachtens bis April 1961 abzuwarten. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Kläger der Bundeswehr Gelände und Räume af^üp^dco Vertrages vom April 1961 erst zu dem 1. Juli 1961 zur Verfügung stellen konnte, habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben und könne ihn nicht auf die Beklagte abwälzen. 3. Das Berufvmgsgericht ist den Kläger auch insoweit nicht gefolgt, als er einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der abstrakten Schadensberechnung geltend macht. Da Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe vorgotragen, er hätte bei rechtzeitiger Räumung wenigstens die Werkstatthalle allein an einen anderen Miotbewerber zu einer Monatsmiete von 900 DM vermieten können. Das Verhalten dc3 Klägers bei seinen Verhandlungen mit der Bundeovermogensstolle zeige indessen, daß er wegen der Hoffnung, daß die Bundesfinanzverwaltung den gesamten Geländekomplex für 2.800 DM monatlich miete, solche anderen Pläne auch bei fristgerechter Räumung nicht verwirklicht hätte, wie er das auch nach dem 15. es su ernsthaften Planungen mit anderen Mietintcresscn-ten in der üat nicht gekommen sei«, Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen0 Die abstrakte Scha-dcnsbcrcchnung hat ihre Grundlage in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, der nach den gewöhnlichen lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Februar 1961 auf 1,812»- DM belaufen, also den für diese Zeit geschuldeten Mietzins von 1.800,— DM nur um 12,— DM überstiegeno Die Höhe der Nutzungen entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des ZeugenW^PP» Dieser hat bekundet, die Einfuhr- und Vorratsstollo habe in der Zeit von 15* November I960 bis zun 15o Februar 1961 als Entgelt: für die Lagerung dec Getreides einen Betrag von 1.812,— DM bezahlt. a) Das Berufungsgericht nimmt zwar an sich zutreffend zu dem Ausgangspunkt, daß dann, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietvorhältnisses den Vermieter die Mietsache vorenthält, der Vermieter nicht darauf beschränkt ist, den vereinbarton Mietzins zu verlangen, oder bei Verschulden dos Mieters Schadensersatz geltend zu machen. WM 1965, 1215)o Dem Kläger steht daher jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags zu, der dom angemessenen üblichen Mietzins entsprichto Ob und wieweit ein Mieter auch die tatsächlich gezogenen ITutzungen herausgeben muß, kann hier dahingestollt bleiben; denn die von der Beklagten gezogenen Hutzungen übersteigen an V/ert nicht den üblichen Mietzins, sondern sind diesem gleich. Hach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger ihr einen bestimmten Teil der V/erkstatthalle zur Einlagerung von Getreide überlassen. Das zeigt der zu den Akten cingcreichto Lagorfragebogon und ergibt sich aus de** Aussago des Zeugen wonach das Entgelt für die Lagerung des Getreides nach dor jeweils cingolagerton Menge berechnet wurde und bei dem Lagergeschäft der Verdienst der Beklagten vor allem im Unschlagerlöo lag. Aber auch das Entgelt, das die Beklagte als Lagerhalterin für die Lagerung des Getreides von der Einfuhr- und Vorratsstelle erhalten hat, ist dem ’Wort der Nutzung des Grundstücks nicht gleichzusetzen. Unrichtig ist nämlich, wenn die Revision meint, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die gesamten Einnahmen herauszugeben, die sie sowohl für das Lagergeschäft als auch für das Umschlagege-schäft in den vermieteten Räumen gesogen hat. Die Revision verkennt, daß das Lagergeld und die Vergütung für den Umschlag nicht lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten abgelten, die die Beklagte zu ihrer Geschäftsführung benötigt und die sie deshalb vom Kläger genietet hatte, sondern daß die Einnahmen im Regelfall in weit höherem Maße ein Entgelt für die vom Betriebsinhaber zu erbringenden eigenen Leistungen bildon. Der unstreitige Sachverhalt läßt aber folgende Feststellungen zu: Das Angebot der Bundesvermögenostelle vom 5* November I960 sah für den mit Getreide der Einfuhr- und Vorratsstollo belegten Teil der Werkstatthalle einen Mietzins von monatlich 820 DM vor. Er hat lediglich vorgetragen, die Beklagte habe auch einen Teil der nach dem Vertrags- Aus der von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Aussage dos Zeugen ergibt sich schließlich, daß nach dem bei der Oborfinanzdirektion eingeholten Gutachten sich die Jahreomiete von 29*925 EM auf 4.725 DM für die Freifläche, 10.080 DM für das V/ohn-gebäude und 15.120 DM für die Lagerhalle aufteilt. Legt man zu Gunsten des Klägers zugrunde, daß die Beklagte auch einen $cil der Freifläche benutzt haben mag, und berücksichtigt man andererseits, daß die Beklagte nicht die gesamte Lagerhalle inno gehabt hat, so läßt sich im Revisionsverfahren unbedenklich die Feststellung treffen, daß auf die von der Beklagten inne gehabten Räumlichkeiten höchstens die Hälfte der für den gesamten Komp] angemessenen Miete entfällt. Geht man weiter zu Gunsten des Klägers davon aus, daß die angemessene Miete 2.800 DM betragen hat, so beträgt das Nutzungoentgclt für den von der Beklagten vorenthaltenen Teil der Werk» statthallo und etwaigenfalls der Freifläche höchstens 1.4Q0 DM monatlich. Es darf nicht, wie es in angefochtenen Urteil geschehen ist, dahingestellt bleiben, ob den Kläger überhaupt eine den Betrag von 759>15 DM erreichende Forderung zusteht, weil bei einer solchen Entscheidung in der Schwebe bleiben würde, ob die aufrechenbaro Forderung erloschen ist oder nicht.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 252 BGB § 92 ZPO
gewinnenBerufungsgerichtRäumunggesamtKlägerMietzinsRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2097 004
IM NAMEN DES VOLKES
Iiii_ziLiZ64	URTEIL
Verkündet am
19e Januar 1966 Klett, Justiz-
ober sekretär
 al.M Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Josef in	•,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter:
Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 die Firma HoBI^E,	& Co. KG in RflBB/V7estf •,
KaflBBHH» vertreten durch ihren persönlich:haftenden Gesellschafter Ernst WeB^B in
 Beklagte und Revisionsbeklagtc - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
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a
Dor VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 19» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. O'elhaar, Artl, Br. Borschol und Br. Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Hamm/Westf. von 11. Oktober 1963 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 1.200 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist und dem Kläger mehr al3 19/25 der Kosten des ersten Hechts-zugos und mehr als 25/31 der Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt worden sind.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Soweit das angcfochtene Urteil aufgehoben wird, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 25/31. Die Entscheidung über die restlichen 6/31 wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem V/erkstattgebäude bebaut ist» Im Herbst 1957 überließ der Kläger mietweise zwei Drittel der Werkstatthalle an die Beklagte zur Einlagerung von Ge-troide. Zur Unterzeichnung eines vorgesehenen schriftlichen Mietvertrages kam es nicht. Der Kläger lehnte es ab, einen von der Beklagten entworfenen Vertrag zu unterschreiben. Die Parteien sind sich aber darüber einig, daß ein Mietvertrag stillschweigend zu den Bedingungen zustande gekommen ist, die die Parteien über drei Jahre hindurch ihren Beziehungen zu Grund'o gelegt haben. Danach wurde die Werkstatthallc in dem überlassenen Umfang der Beklagten für gewerbliche Zwecke ohne eine bestimmte Befristung vermietet. Die Miete sollte 600 DM monatlich betragen. In dem vom Kläger nicht unterschriebenen Entwurf war bestimmt, daß das Miet-verhältnis mit einer Prist von 90 Tagen gekündigt werden könne.
Die Beklagte lagerte in der Halle für. die Einfuhr-und Vorratsstollo für Getreide und Futtermittel in
 an	Getreide	ein.	Der	Kläger benutzte das
 ihm vorbliebeno Drittel der Halle als Reparaturwerkstatt weiter. Ebenso behielt er die Büroräume und die Verwal-icr?7ohnung in einem Querflügel des Werkstattgebäudca und die auf dem Grundstück befindliche Tankstelle.
Um die Jahreswende 19D9/60 trat die BundeswehrVerwaltung - später unter Einschaltung der Bundesvermögcno-stollc	- an den Kläger heran, um die gesamte Halle
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au nieten. Der Kläger verständigte die 33eklagte von den sich anbahnenden Verhandlungen. Die Beklagte benachrichtigte ihrerseits die Einfuhr- und Vorrats-Stolle von diesen Plänen. Als die Verhandlungen des Klä-gero mit der Bundesvermogensstelle Fortschritte gemacht hatten, kündigte der Kläger das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten am 4. August I960 zun 4. Novenber I960, wobei er davon ausging, es sei eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Die Beklagte verständigte die Einfuhr- und Vorratsotelle von der Kündigung. Diese wandte sich an das Bundesverteidigungsmi-nictoriun und an die fehrbereichsverwaltung und erwirkte, daß das Ministerium auf Grund einer interministeriellen Verfügung Weisung gab, die Halle vor Räumung durch die Einfuhr- und Vorratsstello, spätestens vor den Ablauf des Monats Juli 1961 nicht zu nieten. Daraufhin wurde dio ;forkstatthallo zun 4- Hovember I960 noch nicht von den eingelagorten Getreide geräumt. Die Beklagte gab den von ihr genieteten Teil der Hallo nicht zurück.
Mach einer Vorspraehe des Klägers bei der Bundes-vernögenastellc MüfBBI entwarf der Kegierungsrat am 5. Hovember I960 einen Mietvertrag, der zunächst dio Vernietung deo nicht zu Getreidelagerung benutzten Teils der Werkotatthallo nebst Büro- und Wohnungsflügol sowie des Hofrauna und der Einfahrten ab 1. Februar 1961 gegen oino Monatsmiete von 1.650 DM vor sah. Das Mietverhältnic sollte sich ab-1. August 1961 oder von Zeitpunkt oiner etwaigen früheren Haumung durch die Einfuhr- und Vorrato-stcllo ab auch auf den restlichen Teil der v/erkotatthallo beziehen. Der Mietzins sollte sich dann um monatlich U20 Dil erhöhen. Diesen Vertragsentwurf unter zeichnete der Kläger nicht, angeblich, weil ein Vertrag nach diesen
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Entwurf von dor Oberfinanzdiroktion nicht genehmigt worden wäre.
Der Kläger, der mit dem Ergebnis cino3 ersten Gutachtens des Einanzbauamtcs über die angemessene Miete nicht einverstanden war, versuchte, die Bundesvermögensstolle zur Abgabe eine3 höheren Miotzinsangebotes zu veranlassen. Er wollte deshalb das Ergebnis eines zweiten Gutachtens, das von der Oberfinanzdirektion ein-geholt werden sollte, abwarten.
An 15. Eebruar 1961 gab die Beklagte die nunmehr restlos von den eingclagerten Getreide geräumte Y/erk> statthalle an den Kläger zurück. Die Beklagte entrichtete für den Monat Eebruar 1961 nur noch einen Mietzins von 300 DM.
Hachdem da3 Gutachten der Oberfinanzdiroktion ein-gegangen war, Unterzeichnete der Kläger im April 1961 einen Mietvertrag mit der Bundesvernögensstcllo, der sich nunmehr auf das gesamte Workstattgcbäude einschließlich Büro- und Wohnungsflügel sov/ie auf den Hofraum und die Einfahrten bezog. Der Mietzins wurde auf monatlich 2.5Ö0 DM festgesetzt. Als Beginn der Vertragszcit wurde dor 1. Juli 1961 vereinbart.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen verspäteter Eäumung der Werkstatthallc in Anspruch. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe sich seit dem 4. November I960 im Verzüge mit der Herausgabe der gemieteten Workatatthallo befunden. Zur Begründung ceine3 Schadens hat der Kläger vorgetragen, er würde, wenn die Beklagte damals geräumt hätte, don Mietvertrag mit der
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Bundesvornögensstelle bereits mit Wirkung ab 10 Dezember I960 abgeschlossen haben. Ihm seien deshalb für die Zeit vom 1. Dezember I960 bis 30. Juni 1961 monatliche Mieten in Höhe von je 2.500 DM entgangen.
Auf den danach entstandenen Mietausfall von 17.500 DM bringt der Kläger die von der Beklagten für die Zeit vom 1, Dezember I960 bis 15. Februar 1961 entrichteten Mietzahlungen und einen Betrag von 739*15 DM gut, den er der Beklagten unstreitig schuldet. Von den ihm angeblich zustehendon überschießenden Betrag hat er im ersten Bechtszuge einen Teilbetrag von 5.000 DM, im zweiten Bechtszuge von 6.200 DM geltend gemacht.
Dos Landgericht und das Oberlandosgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entschoidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung des Klägers wirksam geworden sei, nach § 6 GMRG. Danach kann ein Mietverhältnis über Geschäftsräume, sofern der Mietzins nach Monaten bemessen ist, nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs gekündigt werden; die Kündigung hat spätestens am 3. Werktage des Vierteljahres zu erfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist können sich die Parteien nicht berufen. Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung,
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daß die am 4. August I960 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des 31* Dezember I960 wirksam geworden war« Die Verspätung in der Räumung belaufe sich, so meint da3 Berufungsgericht, mithin auf die Zeit vom 1. Januar bis 15* Februar 1961, also auf eineinhalb Monate. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend. Die Revision erhebt insoweit auch keine Bügen.
2. Die Revision glaubt lediglich, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben wenn sie sich auf § 6 GMRG berufe. Die Einfuhr- und Vorratsstelle habe nämlich rechtswidrig gehandelt weil 3ie sich an das Bundesvcrtoidigungcministerium gewendet und erreicht habe, daß die Eundesfinanzverwaltung das Grundstück nicht vor Räumung der mit dem Getreide der Einfuhr- und Vorratsstelle gefüllten Halle mieten durfte. Das gloicho rechtswidrige Verhalten würde, so führt die Revision aus, die Einfuhr- und Vorratsotelle auch an den Tag gelegt haben, wenn der Kläger wirksam zu einen früheren Termin (gemeint wohl: spätestens am 3* Juli zun 31« Oktober I960) gekündigt hätte. Dieses Verhalten müsse die Beklagte sich als positive Vertragsverletzung anrechnen lassen. Sie müsse den Kläger deshalb so stellen, wie er stehen würde, wenn er ab 4. November I960 über die Bäume schon hätte verfügen und einen entsprechenden Vertrag schließen können.
Dieses Vorbringen der Revision kann nicht zun Erfolg führen. Eine Vertragsverletzung, die die Beklagte sich entgegenhalten lassen müßte, könnte höchstens vor-licgen, soweit die Einfuhr- und Vorratsstolle die Bun-deovermögensverv/altung davon abgehalten haben sollte.
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mit dem Kläger nach Beendigung des Mietvorhältnisßoc, d-h. nach den 31* Dezember I960, einen Vertrag zu cchließcno Nur für dieae Zeit ab 1. Januar 1961 nimmt auch das Berufungsgericht eine Vertragsverletzung des Klägers an* Für eine frühere Zeit hatte der Kläger keinen Anspruch, die Räume.';, anderweit, insbesondere an die Bundesvcrmögensverwaltung, vermieten zu können* Bio Beklagte hätte daher nicht vertragswidrig gehandelt, wenn sie durch die Einkaufs- und Vorratostello die Bun-dcsvernögensvcrwaltung bewogen haben sollte, von oincr Miete der„Räume vor dem 31* Dezember I960 abzuoehon. Unerheblich ist, wie sich die Beklagte verholten hätte, wenn der Kläger fristgerecht zu einem früheren Termin gekündigt hätte* Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt von $rou und Glauben nicht Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung verlangen, die die Beklagte nicht begangen hat, öondern nur möglicherweise begangen hätte*
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Ytas den Schadensersatz wogen des angeblichen Miot-zinsausfalles für die Zeit ob 1» Januar 1961 betrifft, oo ist zwischen der Zeit vom 1. Januar bis 15* Februar 1961, in der die Beklagte mit der Herausgabe der gemieteten Räume im Vorzüge war, und der Zeit vom 16* Februar bis zu dem 30* Juni 1961 zu unterscheiden, in der der Kläger für dio ihm herauogegebenon Räume keinen anderweitigen Mietzins bezogen hat*
1. Bas Berufungsgericht stellt fest, der Kläger hätte auch bei rechtzeitiger Räumung durch die Beklagte
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den endgültigen Mietvertrag nicht schon mit Wirkung ah 1«, Januar 1961 abgeschlossen» Er sei nicht damit su hören, daß er mit den Vorbereitungen für die Vermietung des gesamten Gebaud©komplexes nicht vor dom Abschluß des endgültigen Vertrages mit der Bundcs-vermögen3stellc habe beginnen wollen und können» Baß er den endgültigen Vertrag erst Mitte April 1961 unterzeichnet habe, habe nichts mit der Verzögerung des Auszuges der Beklagten oder der Einfuhr- und Vorrats-ctolle zu tun. Hatto er nur den Zeitpunkt dieses Auszuges abwarten wollen, bevor er eine verbindliche Abrede mit der Bundesvermögcnsstellc treffe, so wäre er nicht gehindert gewesen, den Vertrag wenigstens alsbald nach dom 15. Februar 1961 abzuochließen» Der Grund dafür, daß er das nicht getan habe, sondern nach dem Auszug der Beklagten noch zwei Monate bis zu dem endgültigen Vertragsabschluß habe verstreichen lassen, sei nach seiner eigenen Angabe folgender gev/esen: Er habe sich ein günstigeres Mietangebot der Bundesvermögens-stellc erhofft und zunächst bis zu dem April 1961 das Gutachten der Oberfinanzdirektion abgowartet. Dazu führt das Berufungsgericht aus, der Kläger habe sich bei den Verhandlungen im November 1961 mit dom ihm von der BundeovormÖgensotolle gebotenen Mietzins von 2»480 DM (richtig wohl; 1»650 plus 820 = 2»470) nicht zufrieden gegeben und einen Mietzins von 2»800 DM erstrebt» Deshalb habe er das zweite Gutachten abgewartet» E3 liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Kläger am 1. Januar 1961 etwa bereit gewesen wäre, seine Hoffnungen auf eine höhere Mietzinovereinbarung fallen zu lassen, auf eine Klärung durch das angefordorte zweite Gutachten zu verzichten und sich mit dem damals von der BundcsvornÖgcns-stellc angebotenen Mietzins zufrieden zu geben»
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 Dio gegen diese Y/ürdigung erhobenen Angriffe der Revision müssen scheitern. Der erkennende Senat hat allerdings im Urteil vom 22. April 1964 (VIII ZR 246/62 -Y/M 1964, 684) ausgoführt, ein dio Räumung verzögernder Mieter, der den Vermieter in Ungewißheit darüber lasse, wann er au3zieho, habe dafür einzustehen, wenn die durch ihn in die Pläne des Vermieters hineingebrachto Ungewißheit zu Verzögerungen führe» Über die Frago, ob eine Räunungsvcrzögcrung durch den Mieter für den Mietausfall ursächlich sei, der den Vermieter entstehe,' habe das Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung unter Y/ürdigung aller Umstände zu entscheiden» Für die Annahme, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze, insbesondere die Vorschrift des § 287 ZPO, den die Revision als verletzt rügt, verkannt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor» Das Berufungsgericht hat nicht etwa den Scha-densersatzanspruch des Klägers abgewiesen, weil er den Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang nicht geführt habe. Vielmehr gründet es seine Entscheidung auf die im Revisionorechtszugo nur beschränkt nachprüfbare tatsächliche PestStellung, daß ein Zusammenhang zwisehen dem Räumungoverzuge der Beklagten und einem Schaden infolge verspäteten Abschlusses eines neuen Mietvertrages nicht bestehe.
Y/enn die Revision ferner meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Klägor vor vollständiger Räumung des Geländes mit der Bundesvermögens3tclle nicht ernstlich habe verhandeln können und daß er durch das Verhalten der Einfuhr- und Vorratostelle gehindert gewesen oej früher zu einem günstigeren Vertragsabschluß zu kommen, so geht das fehl. Das Berufungsgericht hat festgcstollt, daß der Kläger im ITovonbcr I960 ein Angebot von 2.470 DM ernstlich abgelehnt hat und daß er auch bei rechtzeitiger Räu-
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mung in Januar 1961 mit der Bundesvermögensvcrwaltung einen Vertrag mit einen Mietzins von rund 2,500 DM nicht abgeschlossen hätte. Die weitere Rüge der Revision? die Feststellung des Berufungsgerichts sei rein hypothetisch, entbehrt der Grundlage. Bio Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf der Bekundung dos Zeugen üad^^ und den eigenen Angaben de3 Klägers. Auf die Ausführungen der Revision, den Klüger sei eine Verhandlunscpanno zuzubilligen, er "habe erst nach der Räumung mit der Bundec-vernögcnsstelle verhandeln können, bei früherer Räumung wären die Verhandlungen leichter und schneller zu beendon gewesen, kommt es danach nicht an. Die Revision übci’-sioht die bindende Feststellung, daß der Kläger vor April 1961 deshalb zu Verhandlungen nicht bereit war, weil bis dahin das von ihm erwartete Gutachten nicht vorlag. Allo Folgerungen der Revision,* die auf der Voraussetzung beruhen, daß die uvicl früher11 laufenden Verhandlungen (gemeint wohl vom November I960) schon weit eher hätten abgeschlossen werden können gehen daher fehl.
2o Bas Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, auch der Umstand, daß der Vertrag erst mit Wirkung zu dem 1. Juli abgeschlossen sei, stehe mit der verspäteten Räumung nicht in ursächlichem Zusammenhang. Nach den eigenen Angaben des Klägers habe er die Frist bis zu dem 1. Juli 1961 benötigt, um die von ihm benutzten Teile des V/crkstattgebäudes vollständig zu räumen. Bas habe er auch in seinem Schreiben vom 18. April 1961 zuin Ausdruck gebracht. Der Kläger sei nach seinem eigenen Vortrag an
 rechtzoitigen Vorbereitungen für die Räumung nicht etwa deshalb gehindert gewesen, weil die Einfuhr- und Vor-ratsctolle nicht schon zu dem 1. Januar, sondern erst am 15. F0bruar 1961 die von ihr benutzten Teile der Werkstatt-
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halle freigegeben habe.
Die Revision meint, der Zeitraum, den der Kläger zur Räumung der von ihm benutzten Gebäudeteile gebraucht habe, falle nicht ins Gewicht, weil die Beklagte ihrerseits 3ich nicht bereit erklärt habe und willens gewesen sei, die Räume rechtzeitig zurückzugeben. Die Revision meint damit wohl, der Kläger hätte, wenn die Beklagte zu dem 31. Dezember I960 geräumt hätte, seinerzeit sofort mit der Räumung begonnen und die dazu erforderliche Zeit von zweieinhalb Monaten wäre bis Mitte März 1961 beendet geweseno Auch wenn dem Kläger zugebilligt v/ird, daß er seine Räume nicht eher freizu demachen brauchte, ehe er nicht Gewißheit hatte, wann die Einfuhr- und Vorratsstclle räumte, so ändert das nichts daran, daß der Kläger nichts darüber vorgetragen hat, weshalb er nicht wenigstens am 15* Februar mit der Räumung seines Gebäudesteils begonnen hat. Daß es an einem solchen Vorbringen fehlt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich verwertet. Insbesondere würdigt es ohne Rechtsirrtun, daß dom Kläger wenigstens die Freimachung der Büro- und Wohnungsräume, die mit der Getreidelagerung nichts zu tun hatten, ebenso gut möglich gewesen wäre, wie er nach seiner eigenen Erklärung mit den Planungen für den Bau einer neuen Y/erkstatthalle schon vor Abschluß des endgültigen Vertrages hatte beginnen können. Hätte der Kläger aber mit der Räumung an 15* Februar 1961 begonnen, als er Gewißheit hatte, daß ihm die gesamten Räume, die er an die Bundesfinanzverwaltung vermieten wollte, zur Verfügung standen, dann hätte der Mitte April 1961 endgültig geschlossene Vertrag zu dem 1. Mai 1961 wirksam werden können. Sollte die Revision aber meinen, der Kläger habe erat mit der Räumung anzufang brauchen, nachdem der Vertrag mit der BundesfinanzVerwaltung geschlossen war, so vermag diese Auffassung den
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Schadenaersatzanspruch nicht zu stützen. Die Verzögerung vom 1. Mai bis 30. Juni ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht mehr auf ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten, sondern auf den freien Entschluß des Klägers zurückzuführen, den Mietvertrag mit der BundesvermögencVerwaltung nicht sofort nach dem Freiwerden der Räume am 15o Februar 1961 zu schließen, sondern das Ergebnis des zweiten Gutachtens bis April 1961 abzuwarten. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, den Schaden, der dadurch entstanden ist, daß der Kläger der Bundeswehr Gelände und Räume af^üp^dco Vertrages vom April 1961 erst zu dem 1. Juli 1961 zur Verfügung stellen konnte, habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben und könne ihn nicht auf die Beklagte abwälzen.
3. Das Berufvmgsgericht ist den Kläger auch insoweit nicht gefolgt, als er einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der abstrakten Schadensberechnung geltend macht. Da Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe vorgotragen, er hätte bei rechtzeitiger Räumung wenigstens die Werkstatthalle allein an einen anderen Miotbewerber zu einer Monatsmiete von 900 DM vermieten können. Das Verhalten dc3 Klägers bei seinen Verhandlungen mit der Bundeovermogensstolle zeige indessen, daß er wegen der Hoffnung, daß die Bundesfinanzverwaltung den gesamten Geländekomplex für 2.800 DM monatlich miete, solche anderen Pläne auch bei fristgerechter Räumung nicht verwirklicht hätte, wie er das auch nach dem 15. Februar 1961 nicht getan habe, als er zunächst ohne jeden Vortrag über die Hallo dagestanden habe. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zudem selbst erklärt, daß
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es su ernsthaften Planungen mit anderen Mietintcresscn-ten in der üat nicht gekommen sei«, Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen0 Die abstrakte Scha-dcnsbcrcchnung hat ihre Grundlage in der Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, der nach den gewöhnlichen lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die abstrakte Berechnung geht von den regelmäßigen Verlauf in Handelsverkehr^ aus, daß der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt. Steht aber im Einzolfall fest, daß der Gläubiger auch bei vertragsgemäßen Verhalten des Gegners ein gewinnbringendes Geschäft nicht abgeschlossen hätte», ist für eine abstrakte Schadensberechnung kein Raun. Es fehlt alsdann an der allgemeinen Voraussetzung, daß ein Gewinn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Staudinger, BGB 11. Auflo, § 252 Ann. 22)0 Der mehrfache Hinweis der Revision auf die abstrakte Schadensberechnung geht daher ins Leereo
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1. Das Berufungsgericht hält an sich die Forderung des Klägers für begründet, daß die Boklagto ihm für die Zeit dos Vorzuges über die \7eit er Zahlung der Vertrags-mictc hinaus auch die aus der Mietsache gezogenenNutzungen herausgebe, soweit deren Wert die Höhe der Vertragsnieto übersteigt. Das Berufungsgericht nimmt an, die Hutzungen der Beklagten hätten sich in der Zeit vom 15. November I960 bis 15. Februar 1961 auf 1,812»- DM belaufen, also den für diese Zeit geschuldeten Mietzins von 1.800,— DM nur um 12,— DM überstiegeno Die Höhe der Nutzungen entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des ZeugenW^PP» Dieser
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hat bekundet, die Einfuhr- und Vorratsstollo habe in der Zeit von 15* November I960 bis zun 15o Februar 1961 als Entgelt: für die Lagerung dec Getreides einen Betrag von 1.812,— DM bezahlt. Das Entgelt sei nach der jeweils eingolagerten Menge berechnet worden. Daneben sei kein Festentgolt entrichtet worden. Der Verdienst der Beklagten habe bei den Lagergeschäft mit der Einfuhr-und Vorratsotolle vor allen im Umschlagerlös gelegen.
Die Revision greift die Berechnungen der Nutzungen an und meint insbesondere, die von der Klägerin gezogen aiNutzungen könnten sich nicht nach den zufällig geringen Mengen der letzten drei Monate bestimmen, sondern noch den durchschnittlichen Gewinn der Beklagten. Ferner soi den von der Einfuhr- und Vorratsstcllo gezahlten Lagergeld der Erlös für das Umschlagegoschäft hinzuzufügen.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts sind im Ergebnis begründet.
a) Das Berufungsgericht nimmt zwar an sich zutreffend zu dem Ausgangspunkt, daß dann, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietvorhältnisses den Vermieter die Mietsache vorenthält, der Vermieter nicht darauf beschränkt ist, den vereinbarton Mietzins zu verlangen, oder bei Verschulden dos Mieters Schadensersatz geltend zu machen. Der Vernieter kann vielmehr auch die Herausgabe eines über den vereinbarten Mietzins hinausgehenden objektiven Mietwcrteo beanspruchen (so das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1965-VIII ZR 12/64 -
WM 1965, 1215)o Dem Kläger steht daher jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags zu, der dom angemessenen üblichen Mietzins entsprichto Ob und wieweit ein Mieter auch die tatsächlich gezogenen ITutzungen herausgeben muß, kann hier dahingestollt bleiben; denn die von der Beklagten gezogenen Hutzungen übersteigen an V/ert nicht den üblichen Mietzins, sondern sind diesem gleich.
b) Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe die gemieteten Bäume an die Einfuhr- und Vorratsstelle unter-vormietet und sieht als die von der Beklagten gezogenen ITutzungen die vermeintlichen Mietzahlungen an, die die Einfuhr- und Vorratssiello an die Beklagte geleistet hato Bereite, hiergegen bestehen rechtliche Bedenken0 Die Beklagte ist Lagorhalterin. Hach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger ihr einen bestimmten Teil der V/erkstatthalle zur Einlagerung von Getreide überlassen. Die Beklagte hat in der Halle füfidic E fuhr- und Vorratcstolle Getreide und Puttormittel cingc-lagcrt. Mit der Einfuhr- und Vorratsstolle hat dio Beklagte ein Umschlag- und Lagergeschäft geschlossen. Das zeigt der zu den Akten cingcreichto Lagorfragebogon und ergibt sich aus de** Aussago des Zeugen	wonach
 das Entgelt für die Lagerung des Getreides nach dor jeweils cingolagerton Menge berechnet wurde und bei dem Lagergeschäft der Verdienst der Beklagten vor allem im Unschlagerlöo lag. Die Beklagte Überließ also der Einfuhr- und Vorratoctolle nicht v/io einem Mieter nur Räume zu dem Gebrauch, sondern lagerte in Ausübung einos eigenen Handelsgewci’bes Waren der Einfuhr- und Vorratsotello ein
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(vgl. BG-HZ 3, 200). Der Vertrag über die Lagerung fremder Waren in gemieteten Bäumen ist daher kein Untermietvertrag (Staudinger, BGB 11. Aufl., § 549 Anra. 17).
Aber auch das Entgelt, das die Beklagte als Lagerhalterin für die Lagerung des Getreides von der Einfuhr- und Vorratsstelle erhalten hat, ist dem ’Wort der Nutzung des Grundstücks nicht gleichzusetzen. Ebenfalls kann nicht von den Gewinn, den sie durch ihren Gewerbebetrieb auf den überlassenen Grundstück gezogen hat, zur Berechnung des Nutzungswertoo ausgegangen werden. Unrichtig ist nämlich, wenn die Revision meint, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die gesamten Einnahmen herauszugeben, die sie sowohl für das Lagergeschäft als auch für das Umschlagege-schäft in den vermieteten Räumen gesogen hat. Die Revision verkennt, daß das Lagergeld und die Vergütung für den Umschlag nicht lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten abgelten, die die Beklagte zu ihrer Geschäftsführung benötigt und die sie deshalb vom Kläger genietet hatte, sondern daß die Einnahmen im Regelfall in weit höherem Maße ein Entgelt für die vom Betriebsinhaber zu erbringenden eigenen Leistungen bildon. Insoweit dient die Vergütung, die die Beklagto aus ihren Geschäften empfängt, zur Deckung der Betriebsunkosten und allgemeinen Geschäftsunkosten; sie muß dem Be-trieboinhaber auch einen Gewinn belassen, ohne den er sein Geschäft nicht betreiben würde. Es liegt auf der Hand, daß der Klägerin, wenn die Beklagte an sie ihren gesamten Gewinn auskehren müßte, ein Vorteil zufiele, auf den sie gegenüber der Beklagten keinen Anspruch
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hat» Dafür, daß die Beklagte die genieteten Lagerräume etwa in einem Ausmaß genutzt hat, daß ihre Einnahmen nicht nur die Betriebs- und Geschäftsunkosten sowie den angenessenen Unternehnergev/inn gedeckt haben, sondern sie darüber hinausgehende außergewöhnliche Gewinne gezogen hat, behauptet die Klägerin selbst nicht» Sic trägt in Gegenteil vor, die Einnahmen der Beklagten in den letzten Monaten hätten unter dem Durchschnitt gelegen, weil infolge der bevorstehenden Räumung die Lagerhaltung immer geringer geworden sei»
Es bedarf daher auch keiner Abgrenzung, wieweit überhaupt ein Gewinn aus Gewerbebetrieb sich als Nutzung des Bctriebsgrundötücko darctcllt»
Im vorliegenden Rail ist die allgemeine Vorschrift des § 100 BGB zugrunde zu legen. Danach sind Nutzungen einer Sache, die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt. Der Vorteil, der bei der Überlassung von Räumen dem Besitzer 'gewährt wird, liegt darin, daß der Bcoitzci' den Besitz und die Mö5lic>]kciifc..der Nutzung erwirkt* Ent-* scheidend ist die objektive Möglichkeit der Nutzung» V/onn ein Gewerbetreibender einen Betriebsraum benötigt, so erwächst ihn durch die Überlassung eines solchen Raumes der Vorteil, daß er zur Ausübung seines Gewerbebetriebes einen Raum zur Verfügung hat und daher in der Lage ist, sich als Gevferböbotrcibendor zu betätigen» Das ist bereits die Nutzung, die er aus den üboi*lasoonen Raum zieht» Eine andere Rrago ist, ob seine Tätigkeit auch zur Erzielung von Gewinn führt» Selbst wenn der keinen Gewinn zieht oder gar mit Verlust arbeitet, nutzt er trotzdem den Geschäftsraum» Was den.-CWert der Nutzungen eines Grundstücks betrifft, so wird denn auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß anstelle der aus dem Grund-
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stück gezogenen Gebrauchsvorteile, deren unmittelbare Herausgabe nicht möglich ist, der Ersatz in Gestalt einer angemessenen Nutzungscntochädigung in Geld zu leisten ist (BGHZ 39» 186, 187). Angemessene Hutzungsentschädigung ist aber die Miete oder Pacht, die der Nutzende, wenn ihm das überlassene Grundstück nicht zur Verfügung gestanden hätte, hätte aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Grundstück mietweise zu erlangen.
Wie hoch der angemessene Mietzins für die der Beklagten überlassenen Teile der Werstatthallc ist, läßt sich im Hevisionsrechtszuge zwar nicht mit Sicherheit bestimmen. Der unstreitige Sachverhalt läßt aber folgende Feststellungen zu: Das Angebot der Bundesvermögenostelle vom 5* November I960 sah für den mit Getreide der Einfuhr- und Vorratsstollo belegten Teil der Werkstatthalle einen Mietzins von monatlich 820 DM vor. Daß die Bundesvcrmögenootellc dem Kläger damals mehr als den angemessenen Mietzins geboten hat, ist nicht anzunohmen. Für die gesamten Anlagen war ein Mietzins von monatlich 2.470 DM vorgesehen. Davon entfielen auf die nicht zur Getreidelagerung benutzten Teile der Werkstatthalle nebst Büro und Wohnungsflügol, Hofraum und Einfahrten eine Miete von 1.650 DM und auf den hier in Frage stehenden restlichen Teil eine Miete von 820 DM. Die Bundesver-nögcnsotelle hat mithin damals den Mietv/ert der an die Beklagte vermieteten Räumlichkeiten auf ein Drittel des gesamten Mietwert3 bemessen. Daß diese Aufteilung des Nutzungsontgelto an sich unangemessen sei, hot der Kläger nicht behauptet. Er hat lediglich vorgetragen, die Beklagte habe auch einen Teil der nach dem Vertrags-
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entvmrf sofort zu vermietenden Freifläche in Besitz gchabtö Ferner scheint er noch im Rechtsstreit der Auffassung zu 3ein, die angemessene Miete ftir den gesamten Komplex sei auf 2«800 DM zu bemessen. Aus der von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Aussage dos Zeugen	ergibt	sich	schließlich,
 daß nach dem bei der Oborfinanzdirektion eingeholten Gutachten sich die Jahreomiete von 29*925 EM auf 4.725 DM für die Freifläche, 10.080 DM für das V/ohn-gebäude und 15.120 DM für die Lagerhalle aufteilt.
Legt man zu Gunsten des Klägers zugrunde, daß die Beklagte auch einen $cil der Freifläche benutzt haben mag, und berücksichtigt man andererseits, daß die Beklagte nicht die gesamte Lagerhalle inno gehabt hat, so läßt sich im Revisionsverfahren unbedenklich die Feststellung treffen, daß auf die von der Beklagten inne gehabten Räumlichkeiten höchstens die Hälfte der für den gesamten Komp] angemessenen Miete entfällt. Geht man weiter zu Gunsten des Klägers davon aus, daß die angemessene Miete 2.800 DM betragen hat, so beträgt das Nutzungoentgclt für den von der Beklagten vorenthaltenen Teil der Werk» statthallo und etwaigenfalls der Freifläche höchstens 1.4Q0 DM monatlich. Da die Beklagte 600 DM monatlich gezahlt hat, verbleibt zu Gunsten des Klägers allenfalls oin Unterschiedsbetrag von 800 DM monatlich, mithin für die Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar 1961 oin Betrag von 1.200 DM.
3. Zu diesem Nutzungoentgclt kann der Kläger nicht zusätzlich Entschädigung dafür verlangen, daß er den von der Beklagten benutzten Raum nicht zu dem Unter-Stollen seines Kraftfahrzeugparks hat benutzen können.
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Hätte or in den Raum seine eigenen Kraftfahrzeuge eingestellt, so hatte er - seinen Vortrag als richtig unterstellt - zwar 500 DM monatlich an Unkosten erspart, aber die Halle nicht zu einen angenessenen Mietzins anderweit verwerten können. Der eine Ver- -nögensausfall schließt den anderen aus.
4. Aus den Vorstehenden ergibt sich, daß den Kläger allenfalls ein Anspruch in Höhe von 1.200 DM zusteht.
Von den geltend gemachten Ansprüchen setzt der Kläger zwar GGlbst einen unstreitig der Beklagten geschuldeten Betrag von 759,15 DM ab. Trotzdem kann in dieser Höhe über die Klageforderung zur Zeit noch nicht durch Abweisung entschieden werden. Es darf nicht, wie es in angefochtenen Urteil geschehen ist, dahingestellt bleiben, ob den Kläger überhaupt eine den Betrag von 759>15 DM erreichende Forderung zusteht, weil bei einer solchen Entscheidung in der Schwebe bleiben würde, ob die aufrechenbaro Forderung erloschen ist oder nicht. Besteht die Forderung des Klägers, so wäre die Forderung der Beklagten erloschen; besteht sie nicht, stände der Beklagten nach wie vor ihre Cegenforderung zu. Das Berufungsgericht, an das,soweit das angemessene Hutzungs-entgolt in Frage steht, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverv/eisen ist, wird deshalb zu prüfen haben, ob ein Anspruch des Klägers auf Hutzungsentgelt begründet ist und wie weit er gegebenenfalls durch Aufrechnung getilgt ist. Den 1.200 DI!
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übersteigenden Betrag der Klageforderung hat das Berufungsgericht dagegen mit Hecht abgewiesen. Insoweit war die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Dorschol	Dr.	Uc2ger