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BGH · VIII ZR 1/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 1/60

Ein Kaufvertrag deutscher Kaufleute, der die Umgehung amerikanischer Embargo-BeStimmungen durch vereinbarte Täuschung amerikanischer Dienstsellen zu dem Inhalt hat, kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Infolgedessen ließen sich die amerikanischen Exporteure ihrerseits von ihren europäischen Abnehmern Erklärungen darüber geben, wie diese mit der ihnen zu liefernden Ware zu verfahren gedachten, fieansichtigte der europäische Abnehmer die Ware oder den daraus gewonnenen Stoff an einen Dritten weiterzuverkaufen, so wurde-idie entsprechende Erklärung von dem Dritten verlangt. Anfang 1955 erbat die Beklagte von der Klägerin die Übersendung eines enduse-statement oder einer anderen Bescheinigung, aus der sich der Verbleib des Borax ergebe. Im Anschluß daran kam es zu Verhandlungen der Parteien mit dem Ergebnis, daß die Beklagte sich bereit erklärte, die 100 t Borax zu liefern gegen eine von der Klägerin bei-zubringendGii zwischen den Parteien "abgestimmter Erklärung". Anfang März 1955 wurde die Handhabung der amerikanischen Embargo-Vorschriften verschärft, und zwar insofern, als das US-Bureau of Foreign Commerce der Beklagten die Auflage machte, für sämtliche noch nicht ausgeführten Lieferungen einen im Wortlaut vorgesebriebenen Revers von ihren Kunden zu verlangen. In dem Prozeß verkündete die Klägerin als damalige Beklagte der jetzigen Beklagten den Streit; die jetzige Beklagte ist jenem Rechtsstreit nicht beigetreten. Daß die Klägerin sich mit dieser zwischen ihr und der Firma Of|H^ ^gestimmten Erklärung abgefunden und auch die Beklagte sie gutgeheißen habe, sei indessen unerheblich; denn die Klägerin habe die Erklärung wid'p'r besseren Wissen abgegeben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Vertrag mit der Klausel II (Voraussetzung, daß die Ware für Dänemark bestimmt ist und der Verbleib in Dänemark nachgewiesen wird) sei nicht zustande gekommen. Es geht vielmehr davon aus, daß ein Vertrag mit der Klausel I (Ware wird nach Dänemark verkauft und cif Kopenhagen abgeliefert) zustande gekommen sei. Die Parteien hätten die Lieferung, des Borax in der "abgestimmten Erklärung" nicht davon abhängig gemacht, daß die Ware für Dänemark bestimmt sei und in Dänemark verbleibe, sondern davon, daß die Klägerin eine schriftliche Erklärung abgebe, in welcher entsprechendes zugesagt werde. zunächst gekünstelt erscheinende, auf das Formelle abgestellte Unterscheidung rechtfertige sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Parteien in tagelangen Verhandlungen um die Passung der beiderseits abzugebenden Erklärungen gerungen hätten; angesichts dessen könne über die Formulierung, die sie schließlich gev/ählt hätten, nicht einfach hinweggegangen werden« Auch die Überlegung, es habe kaum einen Sinn, eine Lieferzusage an die bloße Abgabe einer schriftlichen Erklärung, nicht jedoch an deren Inhalt zu binden, treffe hier nicht zu. Darauf könne die Beklagte sich aber nicht berufen, weil sie selbst auf Grund des angeführten Erfah-rungssatzes gewußt habe, daß die Erklärung der Klägerin inhaltlich unrichtig sei. Da auch andere Gründe, aus denen die Beklagte die Lieferung des Borax hätte verweigern können, nicht vorlägen, sei sie in Verzug mit der Lieferung gekommen und müsse, nachdem die Klägerin in gesetzlich zulässigerweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt habe, den Schadencersatz leisten. 1. Ist der Vertrag, wie die Beklagte mit ihrer Revision dartun will, mit der Klausel II zustande gekommen, so entfallen Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Nichterfüllung schon deshalb, »veil die Klägerin die nach der Klausel II erforderliche Bescheinigung nicht beigebracht hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus dem Vertrag vom 27» Dezember 1954 mit der Klausel I (Ware wird nach Dänemark verkauft und cif Kopenhagen abgeliefert) Sohadensersatzansprüche herleiten könnte. aufgetretenen Zweifel über die wechselseitigen pflichten der Parteien aus dem Vertrage vom 21, Dezember 1954 beseitigt werden sollten, Während die Klägerin bis dahin die Ansicht vertreten hatte, die Beklagte müsse den Borax liefern, auch wenn die Klägerin etwaige Erklärungen über die weitere Verwendung des Borax abzugeben sich v/eigerte, vertrat die Beklagte die gegenteilige Ansicht. Mag auch die ursprüngliche Klausel I vielleicht mehr für die Ansicht der Klägerin sprechen, so war doch bereits diese Klausel I, wie unstreitig ist, mit Rücksicht auf die amerikanischen Embargo-Bestimmungen aufgenommen worden. Obgleich es sich insoweit also lediglich um die Interessen der Beklagten handelte, den Bezug der für ihre Lieferung benötigten Rohstoffe aus Amerika zu ermöglichen und ihr die durch Beschaffung aus nichtame-rikaniechen Rohstoffquellen entstehenden nicht unerheblichen Mehrkosten zu ersparen- hatten di e Parteien jene Klausel I in den ursprünglichen Vertrag aufgenommen; Ergaben sich gerade aus dieser Klausel und den Embargo-Bestimmungen Zweifel über von der Klägerin abzugebende Erklärungen zu dem Verbleib des Borax, so läßt die Annahme des Berufungsgerichts, der Ersatz der Klausel I durch die "abgestimmte Erklärung" bedeute eine Abänderung des ursprünglichen Vertrages, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Parteien wurden sich dahin einig, daß die Lieferung des Borax nur erfolgen sollte, wenn die Klägerin öle "abgestimmte Erklärung" abgab. Die Klägerin kann demnach nicht geltend machen, es sei bei der - angeblich ohne Erklärungen der Klägerin über den Verbleib des Borax - bestehenden Lieferpflicht der Beklagten geblieben, zu der die Klägerin nur noch zusätzlich aus Entgegenkommen die Abgabe der "abgestimmten Erklärung" sugesagt habe. Gerade mit Rücksicht auf die Embargo-Bestimmungen wurden die Lieferpflichten der Beklagten von der Abgabe der "abgestimmten Erklärung" durch die Klägerin abhängig gemacht. Die Klägerin ist daher mit ihrem Vortrag, sie habe eine Abänderung des ursprünglichen Vertrages nicht gewollt, vom Berufungsgericht zutreffend nicht gehört worden. 3. Darauf, ob der ursprüngliche Vertrag mit der Klausel Z, wie die Beklagte mit ihrer Revision ebenfalls dartun will, dU3 verschiedensten Gründen <z.B. wegen Mangels der nach den Geschäftsbedingungen erforderlichen Sehriftform) nichtig ist, käme es selbst dann nicht an, wenn sich daraus auch ergäbe, daß dann durch die Vereinbarung vom 5t. ausgeführt wurde, dieser ursprüngliche Vertrag mit der Klausel I durch die "abgestimmte Erklärung" vom 31. Dieser abgeänderte Vertrag ist aber nach den von der Klägerin in Verbindung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragenen Sachverhalt nichtig; er bietet deshalb der Klägerin nicht die Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung. 1. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts war die "abgestimmte Erklärung" dazu bestimmt, die zuständige amerikanische Dienststelle zur Erteilung der Exportlizenz zu veranlassen, um die Lieferung de3 Borax an die Klägerin zu ermöglichen, obwohl die Ware nicht in Dänemark verbleiben, sondern von dort dem Verbrauch im Ostblock zugeführt werden sollte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts haben beide Parteien die Abgabe der "abgestimmten Erklärung” seitens der Klägerin zu dem Gegenstand des Abänderungsvertrages vom 31. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der Revision zwar angegriffen; die Klägerin hat sie -auch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - jedoch hingenommen. Die Angriffe der Beklagten bedürfen keiner weiteren Prüfung: Würde sich nämlich ergeben, daß sie zutreffen, und daß die Beklagte die inhaltliche Unrichtigkeit der seitens der Klägerin abgegebenen "abgestimmten Erklärung" nicht gekannt habe, so würde die Klägerin aus dieser unter Täuschung der Beklagten zustande gekommenen Vereinbarung Schadensersatzansprüche wegen Erfüllungsverweigerung nicht herleiten können, weil dann die Klägerin vertragswidrig gehandelt hätte, wenn nicht auch dieser Vertrag aus den unter Ziff» 2 zu erörternden Gründen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre. Dänemark verbleiben, sondern von dort dem Verbrauch im Ostblock zugeführt werden sollte, so ist eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. 14, November I960 - VIII ZR 116/59)» ist ein Vertrag dann sittenwidrig, wenn er nach dem Anstands-gefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwiderlauft. Wird, die Herbeirührung dieser Täuschung bewußt und gewollt zu dem Gegenstand und Inhalt des Vertrages gemacht, so steht ein solcher Vertragsinhalt im Gegensatz zur Auffassung aller gerecht und billig Denkenden; er widerstreitet den Ansichten Uber den lauteren Geschäftsverkehr und ist unvereinbar mit der Auffassung des "ehrbaren" Kaufmanns. Wenn deutsche Gesetze, die die amerikanischen Embargo-Bestimmungen übernehmen, auch nicht zu ermitteln sind, so findet doch der Grundgedanke jener Rechtsprechung, aus dem im Falle der planmäßigen Umgehung deutscher Bewirtschaftungsbestimmungen der Sittenverstoß im Sinne des § 138 BGB hergeleitet worden ist, auch auf den vorliegenden Fall Anwendung: Der Sittenverstoß kann nämlich auch in dem Verhalten gegenüber der Allgemeinheit, besonders in einem Verstoß gegen die Belange der Gemeinschaft liegen. Die Zusatzvereinbarung sollte, wie oben ausgeführt, gerade die Zweifel über die sich aus dem Vertrage vom 27» Dezember 1955 ergebenden gegenseitigen Ansprüche, insbesondere darüber beseitigen, welche Erklärung die Beklagte von der Klägerin vor Ausführung der Lieferung verlangen konnte. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte damals nicht gewillt war, den Vertrag mit der ursprünglichen Klausel I zu erfüllen, wenn nach deser'-Klausel die Klägerin nicht mindestens eine Erklärung mit dem Inhalt der "abgestimmten Erklärung" vom 31» Januar 1956 abgeben würde. zur Nichtigkeit führende'Vereinbarung der "abgestimmten Erklärung'' in einem solchen Maße Inhalt des gesamten Vertragswerkes geworden, daß sie als entscheidender Bestandteil eines einheitlichen'Vertrages anzusehen ist, ohne den das Gesamt vertragswerk nicht abgeschlossen worden war e>, Soweit aber das Vertragswerk der Parteien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, ist der Klägerin aus der Nichterfüllung ein Schaden nicht erwachsen, den sie ersetzt verlangen könnte.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 91 ZPO
vertragenFirmaKlauselParteiBoraxKlägerinErklärung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Antliehe Sammlung:
ja
BGB § 138 G
Ein Kaufvertrag deutscher Kaufleute, der die Umgehung amerikanischer Embargo-BeStimmungen durch vereinbarte Täuschung amerikanischer Dienstsellen zu dem Inhalt hat, kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein.
BGH Urt.v.21.Dezember I960 ~ VIII ZR 1/60 - OLG Hamburg
LG Hamburg
VIII ZR 1/60
Verkündet am 21. Dezember I960
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder BMP, Aktiengesellschaft, Chemische Fabrik, vertreten durch ihren Vorstand, 1. Peter in	Hellwarth IiflHBP in G|Dr. Hermann
 IflH^in G|^p^, 4. Dipl.Kfm. Edmund	in	El
 unter der Firma ihrer gleichnamigen Zweigniederlassung in 1MMHBI i0P^ra6e 0/ß,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 die Firma Walter RiInhaber der Kaufmann Y/alter
 in HflSPTAHMi*
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
1 a -
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil de3 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts 2u Hamburg vom 4. November 1959 teilweise aufgehoben und das Urteil der Kammer 4 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 29- Mai 1959 weiter abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, die den Import und Export von Ohemikalien betreibt, verlangt als Käuferin von der Beklagten, einer Chemischen Fabrik, als Verkäuferin Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines nach Meinung der Klägerin zwischen den Parteien am 27. Dezember 1954 zustande gekommenen Kaufvertrages Uber 100 t Borax.
Damit hat es folgende Bewandtnis:	Im	Dezember	1954	kam
 es zwischen der Klägerin und der dänischen Firma Lars OJ
die in Kopenhagen Import und Export betreibt, zu Verhandlungen über die Lieferung von 100 t Borax durch die Klägerin. Dabei wurde auch die Frage erörtert, ob die Firma äer Klägerin gegenüber verpflichtet sein sollte, Angaben Uber den Verbleib und die Verwendung dieses Borax zu machen. Derartige Angaben spielten damals infolge der Embargo-Vorschriften der USA auch auf dem europäischen Boraxmarkt eine Rolle. Zur Ausfuhr von Rasurit, dem Rohstoff.' , aus dem auf chemischen Wege Borax gewonnen wird, aus den USA bedurfte es einer Exportlizenz. Beantragte der amerikanische Exporteur eine Lizenz, so mußte er regelmäßig angeben, in welche Länder die Ware verbracht werden sollte. Die Lizenz wurde nicht erteilt, wenn dieses Land zu dem Ostblock gehörte. Infolgedessen ließen sich die amerikanischen Exporteure ihrerseits von ihren europäischen Abnehmern Erklärungen darüber geben, wie diese mit der ihnen zu liefernden Ware zu verfahren gedachten, fieansichtigte der europäische Abnehmer die Ware oder den daraus gewonnenen Stoff an einen Dritten weiterzuverkaufen, so wurde-idie entsprechende Erklärung von dem Dritten verlangt. Die Formen dieser Erklärungen v<aren unterschiedlich; zu dem Teil wurde nur die Benennung des Landes gefordert, in welches die Ware endgültig verbracht werden sollte; zu dem Teil wurde ein Bndveroleibnachweis (enduse-statement) verlangt, d.h. eine amtliche Bescheinigung über den endgültigen Verbleib der Ware.
Im Laufe der Verhandlungen brachte die Firma C|
0^ der Klägerin gegenüber am 23. und 24- Dezember 1954 sum Ausdruck, daß sie ihr keinerlei derartige Erklärungen, Nachweise oder Bescheinigungen vorlegen wolle- Sie hat das auch nicht getan.
Zwecks Anschaffung des von der Firma	begehr-
ten Borax verhandelte die Klägerin ebenfalls im Dezember 1954 mit der Beklagten. Am 27« Dezember 1954 &am es fernmündlich sum Abschluß des oben erwähnten Kaufvertrages über 100 t Borax. Noch am selben Tage übersandte die Klägerin der Beklagten ihren "Orderbogen" Nr. 4078, der hinsichtlich der Embargo-Frage die Klausel (im folgenden als Klausel I bezeichnet) enthält:
"Die Ware wird nach Dänemark verkauft und cif Kopenhagen abgeliefert".
Die Klägerin verkaufte die 1ÖO t Borax noch am selben Tage an die Firma	weiter. Diese wiederum verkaufte sie
 ebenfalls am selben Tage an die Firma	&	Go.	in
I^BI weiter, und zwar cif Rostock.
Anfang 1955 erbat die Beklagte von der Klägerin die Übersendung eines enduse-statement oder einer anderen Bescheinigung, aus der sich der Verbleib des Borax ergebe. Die Klägerin lehnte die Erteilung einer solchen Bescheinigung ab, weil
 davon "zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei, so daß sie
 en
nachträglich Auflagen selbstverständlich nicht entsprechen könne, die auch ihre dänischen Kunden mit Fug und Recht als unzu demutbar ablehnten".
Am 24. Januar 1955 übersandte die Beklagte der Klägerin ihre "Auftragsbestätigung" Nr. 224, welche hinsichtlich der Embargo-Frage die Klausel (im folgenden als Klausel II bezeichnet) enthielt;
 
"Der Verkauf erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Ware für Dänemark bestimmt ist und der Verbleib in Dänemark nachgewiesen wird»"
Die Klägerin widersprach bereits am 26. Januar 1955 dieser Auftragsbestätigung.
Im Anschluß daran kam es zu Verhandlungen der Parteien mit dem Ergebnis, daß die Beklagte sich bereit erklärte, die 100 t Borax zu liefern gegen eine von der Klägerin bei-zubringendGii zwischen den Parteien "abgestimmter Erklärung".
Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Ich erkläre hiermit, daß die gegen Kontrakt Nr. 4078 vom 27.12.1954 gekauften 100 tons Borax für Dänemark bestimmt sind und nach meinem Wissen in Dänemark verbleiben. Ich verpflichte mich gleichzeitig, den Nachweis über die nach Dänemark zu erfolgende Verbringung der Ware durch Beibringung einer Konossementskopie zu führen".
Die Klägerin übermittelte diese Erklärung am 51- Januar 1955 über die Pirma O0Han die Beklagte.
Anfang März 1955 wurde die Handhabung der amerikanischen Embargo-Vorschriften verschärft, und zwar insofern, als das US-Bureau of Foreign Commerce der Beklagten die Auflage machte, für sämtliche noch nicht ausgeführten Lieferungen einen im Wortlaut vorgesebriebenen Revers von ihren Kunden zu verlangen. Der Revers lautet folgendermaßen:
"1. Wir verpflichten uns,
a)	den von Ihnen gekauften Borax weder direkt noch indirekt nach Ländern des Ostblocks einschließlich China, Hongkong, Macao und Tibet zu liefern,
b)	beim Y/eiterverkauf die gleiche Verpflichtung unseren Käufern aufzuerlegen und uns von diesen einen gleichlautenden schriftlichen Revers geben zu lassen und ihn auf Verlangen vorzulegen.
2.. Pur alle aus der Nichtbeachtung der Verpflichtung unter 1= entstehenden Polgen sowie für Schäden, die der Pa. B^UHPdadurch entstehen, daß die
 
dern gelangt, über die:; volle Haftung;
gegenüber
II
Die Klägerin weigerte sieb, den Revers beizubringen und forderte mit Schreiben vom 19 - März 1955 die Beklagte gleichzeitig auf, ihr die gekaufte Ware termingerecht anzu-dienen. Die Beklagte lehnte die Belieferung jedoch weiterhin ab. Schließlich erklärte die Klägerin, daß sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlange, falls die Beklagte nicht vertragsgemäß liefere. Die Beklagte hat nicht geliefert.
Die Klägerin wurde von der Birma	auf	Scha-
üensersatz wegen Nichterfüllung des mit dieser abgeschlossenen Kaufvertrages in Anspruch genommen. In dem Prozeß verkündete die Klägerin als damalige Beklagte der jetzigen Beklagten den Streit; die jetzige Beklagte ist jenem Rechtsstreit nicht beigetreten. Die Klägerin ist in jenem Rechtsstreit rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des von ihr auf insgesamt 8587,39 DM bezifferten Schadensaus Nichterfüllung nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte hat u.a. folgendes geltend gemacht: Die Klägerin habe mit ihrer Klausel I nach außen hin den Anschein erwecken wollen, als seien die Embargo-Vorschriften gewahrt.
In Wahrheit habe die Klägerin jedoch genau gewußt, daß die Firma	gewillt gewesen sei, den Bora:: von Däne-
mark aus nach einem von dem Embargo betroffenen Lande weiterzuverschiffen . Dies ergebefisich schon daraus, daß jeder am Boraxgeschäft beteiligte Kaufmann damals in den Fällen, in denen von einem dänischen Käufer die Beibringung eines Endverbrauchernachweises für unmöglich erklärt worden sei, sofort gewußt habe, dieser Käufer wünsche die Ware in Embargo-Länder zu verbringen (im folgenden als "Erfahrungssatz" bezeichnet). Auf alle Fälle sei die Klausel I vom 27.
 
Dezember 1954 durch die "abgestimmte Erklärung" vom 31* Januar 1955 ersetzt worden. Demgemäß habe die Beklagte nur gegen diese Erklärung zu liefern brauchen. Daß die Klägerin sich mit dieser zwischen ihr und der Firma Of|H^ ^gestimmten Erklärung abgefunden und auch die Beklagte sie gutgeheißen habe, sei indessen unerheblich; denn die Klägerin habe die Erklärung wid'p'r besseren Wissen abgegeben.
Das Landgericht iat nach Klagantrag erkannt. Das Berufungsgericht hat es in Höhe von 8400,90 DM nebsfrftinsen bei dem Urteil des Landgerichts belassen, die Klage in Höhe von 186,49 DM nebst Zinsen dagegen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Bnt8cbeidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Vertrag mit der Klausel II (Voraussetzung, daß die Ware für Dänemark bestimmt ist und der Verbleib in Dänemark nachgewiesen wird) sei nicht zustande gekommen. Es geht vielmehr davon aus, daß ein Vertrag mit der Klausel I (Ware wird nach Dänemark verkauft und cif Kopenhagen abgeliefert) zustande gekommen sei. Dieser Vertrag sei aber durch die "abgestimmte Erklärung" vom 31. Januar 1955 abgeändert worden.
Die Parteien hätten die Lieferung, des Borax in der "abgestimmten Erklärung" nicht davon abhängig gemacht, daß die Ware für Dänemark bestimmt sei und in Dänemark verbleibe, sondern davon, daß die Klägerin eine schriftliche Erklärung abgebe, in welcher entsprechendes zugesagt werde. Diese
 
zunächst gekünstelt erscheinende, auf das Formelle abgestellte Unterscheidung rechtfertige sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Parteien in tagelangen Verhandlungen um die Passung der beiderseits abzugebenden Erklärungen gerungen hätten; angesichts dessen könne über die Formulierung, die sie schließlich gev/ählt hätten, nicht einfach hinweggegangen werden« Auch die Überlegung, es habe kaum einen Sinn, eine Lieferzusage an die bloße Abgabe einer schriftlichen Erklärung, nicht jedoch an deren Inhalt zu binden, treffe hier nicht zu. Denn weil die Klägerin sich geweigert habe, einen (schriftlichen) Endverbleib nachweis.; beizubringen, sei es für die Beklagte bereits von jSuxzen gewesen, etwas Schriftliches in die Hand zu bekommen, das notfalls kontrollierenden US-Behörden oder den amerikanischen Lieferanten gegenüber als Ausweis und Deckung hätte verwendet werden können.
Hinzu komme, daß die "abgestimmte Erklärung" jedenfalls insofern einen realen Y/ert für die Beklagte gehabt habe, als die Klägerin aus ihr zur Übersendung einer Konossements-kopie an die Beklagte verpflichtet worden sei, wenngleich diese Pflicht naturgemäß die Lieferung vorausgesetzt habe.
Die Klägerin habe die "abgestimmte Erklärung" auch abgegeben. Zwar sei sie inhaltlich unrichtig gewesen, ;veil die Klägerin infolge des oben ervi/ähnten Erfahrungssatzes (aus V/eigerung eines dänischen Käufers, den Endverbleibs-nachweis zu führen, ■ Schluß* . daß T/eiterlieferung an den Ostblock erfolge) und aus dem Verhalten ihres Abnehmers gewußt habe, daß die Ware nicht in Dänemark verbleiben sollte. Darauf könne die Beklagte sich aber nicht berufen, weil sie selbst auf Grund des angeführten Erfah-rungssatzes gewußt habe, daß die Erklärung der Klägerin inhaltlich unrichtig sei.
Da auch andere Gründe, aus denen die Beklagte die Lieferung des Borax hätte verweigern können, nicht vorlägen, sei sie in Verzug mit der Lieferung gekommen und müsse,
 nachdem die Klägerin in gesetzlich zulässigerweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt habe, den Schadencersatz leisten.
II.
Auf die zahlreichen Angriffe der Revision der Beklagten gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts braucht im wesentlichen nicht eingegangen zu werden.
1.	Ist der Vertrag, wie die Beklagte mit ihrer Revision dartun will, mit der Klausel II zustande gekommen, so entfallen Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Nichterfüllung schon deshalb, »veil die Klägerin die nach der Klausel II erforderliche Bescheinigung nicht beigebracht hat.
2.	Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus dem Vertrag vom 27» Dezember 1954 mit der Klausel I (Ware wird nach Dänemark verkauft und cif Kopenhagen abgeliefert) Sohadensersatzansprüche herleiten könnte. Zutreffend hat nämlich das Berufungsgericht ausgeführt (Bü S.30 ff), daß durch die ’'abgestimmte Erklärung" vom 31. Januar 1955 der ursprüngliche Kaufvertrag vom 27» Dezember 1954 abgeändert worden ist.
Allerdings meint die Klägerin, eine solche Abänderung könne nicht eingetreten sein, weil sie dieselbe nicht gewollt habe, insbesondere, weil die Verhandlungen lediglich den Interessen der Beklagten hätten dienen sollen; die Vereinbarung vom 31. Januar 1955 bedeute im wesentlichen nichts anderes als die Wiederholung der bereits am 27» Dezember 1954 getroffenen Abmachung.
Richtig ist zwar, daß es bei der ursprünglich eingegangenen Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung des Borax verblieb. Die entscheidende Bedeutung der Vereinbarung vom 31. Januar 1955 liegt aber darin, daß die inzwischen
 
aufgetretenen Zweifel über die wechselseitigen pflichten der Parteien aus dem Vertrage vom 21, Dezember 1954 beseitigt werden sollten, Während die Klägerin bis dahin die Ansicht vertreten hatte, die Beklagte müsse den Borax liefern, auch wenn die Klägerin etwaige Erklärungen über die weitere Verwendung des Borax abzugeben sich v/eigerte, vertrat die Beklagte die gegenteilige Ansicht. Mag auch die ursprüngliche Klausel I vielleicht mehr für die Ansicht der Klägerin sprechen, so war doch bereits diese Klausel I, wie unstreitig ist, mit Rücksicht auf die amerikanischen Embargo-Bestimmungen aufgenommen worden. Obgleich es sich insoweit also lediglich um die Interessen der Beklagten handelte, den Bezug der für ihre Lieferung benötigten Rohstoffe aus Amerika zu ermöglichen und ihr die durch Beschaffung aus nichtame-rikaniechen Rohstoffquellen entstehenden nicht unerheblichen Mehrkosten zu ersparen- hatten di e Parteien jene Klausel I in den ursprünglichen Vertrag aufgenommen; Ergaben sich gerade aus dieser Klausel und den Embargo-Bestimmungen Zweifel über von der Klägerin abzugebende Erklärungen zu dem Verbleib des Borax, so läßt die Annahme des Berufungsgerichts, der Ersatz der Klausel I durch die "abgestimmte Erklärung" bedeute eine Abänderung des ursprünglichen Vertrages, einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Parteien wurden sich dahin einig, daß die Lieferung des Borax nur erfolgen sollte, wenn die Klägerin öle "abgestimmte Erklärung" abgab. Der ursprüngliche Vertrag wurde also gerade im Hinblick auf die Embargo-Bestiramungen neu geregelt. Die Klägerin kann demnach nicht geltend machen, es sei bei der - angeblich ohne Erklärungen der Klägerin über den Verbleib des Borax - bestehenden Lieferpflicht der Beklagten geblieben, zu der die Klägerin nur noch zusätzlich aus Entgegenkommen die Abgabe der "abgestimmten Erklärung" sugesagt habe. Gerade mit Rücksicht auf die Embargo-Bestimmungen wurden die Lieferpflichten der Beklagten von der Abgabe der "abgestimmten Erklärung" durch die Klägerin abhängig gemacht. Der Wille beider Parteien ging erkennbar dahin, aufgetretene ernstliche
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Zweifel an der Recbtsverbindlichkeit des bisherigen Vertragswerkes zu beseitigen. Die Klägerin ist daher mit ihrem Vortrag, sie habe eine Abänderung des ursprünglichen Vertrages nicht gewollt, vom Berufungsgericht zutreffend nicht gehört worden.
3.	Darauf, ob der ursprüngliche Vertrag mit der Klausel Z, wie die Beklagte mit ihrer Revision ebenfalls dartun will, dU3 verschiedensten Gründen <z.B. wegen Mangels der nach den Geschäftsbedingungen erforderlichen Sehriftform) nichtig ist, käme es selbst dann nicht an, wenn sich daraus auch ergäbe, daß dann durch die Vereinbarung vom 5t. Januar 1955 ein wirksamer Vertrag mit dem Inhalt der "abgestimaten Erklärung" ebenfalls nicht zustande gekommen wäre. Selbst wenn der ursprüngliche Vertrag vom 27. Dezember 1954 gültig zustande gekommen sein sollte, so ist, wie oben zu Ziff.2 ausgeführt wurde, dieser ursprüngliche Vertrag mit der Klausel I durch die "abgestimmte Erklärung" vom 31. Januar 1955 abgeändert worden. Dieser abgeänderte Vertrag ist aber nach den von der Klägerin in Verbindung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragenen Sachverhalt nichtig; er bietet deshalb der Klägerin nicht die Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
III.
Die Nichtigkeit des durch die "abgestimmte Erklärung" vom 51. Januar 1955 geänderten Kaufvertrages ergibt sich aus den von den Parteien mit der Abänderung, insbesondere mit der "abgestimmten Erklärung" verfolgten Absichten.
1. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts war die "abgestimmte Erklärung" dazu bestimmt, die zuständige amerikanische Dienststelle zur Erteilung der Exportlizenz zu veranlassen, um die Lieferung de3 Borax an die Klägerin zu ermöglichen, obwohl die Ware
 nicht in Dänemark verbleiben, sondern von dort dem Verbrauch im Ostblock zugeführt werden sollte. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts haben beide Parteien die Abgabe der "abgestimmten Erklärung” seitens der Klägerin zu dem Gegenstand des Abänderungsvertrages vom 31. Januar 1955 in dem übereinstimmenden Bewußtsein gemacht, der Inhalt dieser Erklärung sei in seinem wichtigsten Teil, nämlich insofern objektiv und subjektiv unwahr, als danach "die ..,. 100 tons Borax.... nach meinem (der Klägerin) Wissen in Dänemark verbleiben".
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der Revision zwar angegriffen; die Klägerin hat sie -auch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - jedoch hingenommen. Die Angriffe der Beklagten bedürfen keiner weiteren Prüfung: Würde sich nämlich ergeben, daß sie zutreffen, und daß die Beklagte die inhaltliche Unrichtigkeit der seitens der Klägerin abgegebenen "abgestimmten Erklärung" nicht gekannt habe, so würde die Klägerin aus dieser unter Täuschung der Beklagten zustande gekommenen Vereinbarung Schadensersatzansprüche wegen Erfüllungsverweigerung nicht herleiten können, weil dann die Klägerin vertragswidrig gehandelt hätte, wenn nicht auch dieser Vertrag aus den unter Ziff» 2 zu erörternden Gründen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre.
2. Haben aber beide Parteien, wovon das Berufungsgericht ausgeht, zu dem Gegenstand des Abänderungsvertrages die Abgabe der "abgestimmten Erklärung" seitens der Klägerin in dem übereinstimmenden Bewußtsein gemacht, der Inhalt dieser Erklärung sei in seinem wichtigsten Teile objektiv und subjektiv unwahr, als danach der Borax nach Wissen der Klägerin in Dänemark verbleiben solle, und war die "abgestimmte Erklärung" dazu bestimmt, die zuständige amerikanische Dienststelle zur Erteilung der Exportlizenz zu veranlassen, um die Lieferung des Borax an die Klägerin zu ermöglichen, obwohl, wie beiden Parteien bekannt war, die ?;are nicht in
 
Dänemark verbleiben, sondern von dort dem Verbrauch im Ostblock zugeführt werden sollte, so ist eine solche Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 120, 144 /148 75 BGB RGRK Aufl.11 § 138 Anm.1 und 2), von der abzugeaen keine Veranlassung vorliegt und die der Bundesgerichtshof auch übernommen hat (vgl. z.B. Urteil v. 29» April 1953 - VI ZR 207/52 = IM Nr.1 zu BGB § 138 (C a); Urteil v. 14, November I960 - VIII ZR 116/59)» ist ein Vertrag dann sittenwidrig, wenn er nach dem Anstands-gefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten zuwiderlauft. Der Sittenverstoß kann nicht nur in dem Verhalten gegenüber dem Geschäftsgegner, sondern auch darin liegen, daß die Vertragsparteien sich in dem Vertrage gegenseitig verpflichten oder sich zusammentun, um zur Erreichung ihres Vertragszieles einen Dritten, der an dem Vertrage nicht beteiligt ist, durch wissentlich falsche Angaben in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu veranlassen, eine Handlung vorzunebmen, ohne die das Vertragsziel nicht oder nur unter Schwierigkeiten, insbesondere unter Aufwendung weiterer finanzieller Mittel erreicht werden könnte. Ob der Dritte dadurch zu Vermögensverfügungen oder zur Abgabe einer Ein-willijungs- oder Zustimmungserklärung veranlaßt werden soll, kann keinen Unterschied machen. Entscheidend ist, daß der Dritte zu seiner - für die Erreichung des Vertragszieles benötigten - Handlung durch Täuschung veranlaßt werden soll. Wird, die Herbeirührung dieser Täuschung bewußt und gewollt zu dem Gegenstand und Inhalt des Vertrages gemacht, so steht ein solcher Vertragsinhalt im Gegensatz zur Auffassung aller gerecht und billig Denkenden; er widerstreitet den Ansichten Uber den lauteren Geschäftsverkehr und ist unvereinbar mit der Auffassung des "ehrbaren" Kaufmanns. Das gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, kein Anhalt dafür vorgetragen
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und ersichtlich ist, daß die ausländischen Maßnahmen (hier die Kontrolle der Ausfuhr des zur Herstellung des Borax benötigten Rasurits) aus unsachlichen Gründen oder gar zur unlauteren Bekämpfung des deutschen Wettbewerbs erfolgt sind (vgl. dazu RG in JW 19^7» 2288 betr. die nicht aus handelspolitischen, sondern aus gesundheitspolitischen Gründen erfolgte Regelung der Einfuhr von Kokain nach Indien). Unstreitig ist nämlich die Kontrolle der Ausfuhr von Rasurit nur erfolgt, um zu verhindern, daß dieser Rohstoff oder die daraus hergestellter. Fertigfabrikate der Erhöhung des Rüstungspotentials des Ostblocks zugute kommen.
Der Bundesgerichtshof (aaO) ha^ in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ReichsgsricFits (RGZ 123» 211 j.
 RG HRR 1935.*Nr. 523) bei planmäßiger Umgehung eines Bewirtschaftungsgesetzes dann einen Sittenverstoß im Sinne des §138 BGB angenommen, wenn das Gesetz lebenswichtige Belange der Gemeinschaft gegen eigennützige Angriffe der Einzelnen zu wahren bestimmt ist. Wenn deutsche Gesetze, die die amerikanischen Embargo-Bestimmungen übernehmen, auch nicht zu ermitteln sind, so findet doch der Grundgedanke jener Rechtsprechung, aus dem im Falle der planmäßigen Umgehung deutscher Bewirtschaftungsbestimmungen der Sittenverstoß im Sinne des § 138 BGB hergeleitet worden ist, auch auf den vorliegenden Fall Anwendung:	Der Sittenverstoß kann
 nämlich auch in dem Verhalten gegenüber der Allgemeinheit, besonders in einem Verstoß gegen die Belange der Gemeinschaft liegen. Unstreitig sollten die amerikanischen Embargo-Bestimmungen verhindern, daß mit westlichen Wirtschaftsgütern das Kriegspotential des Ostens vermehrt würde; die Embargo-Bestimmungen sollten daher der Aufrechterhaltung des Friedens und der freiheitlichen Ordnung des Westens dienen. Die Maßnahmen lagen daher nicht nur im amerikanischen Interesse, sondern im Interesse des gesamten freiheitlichen Westens und damit auch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Die Embargo-Bestimmungen dienten daher lebenswichtigen
H
Belangen der Allgemeinheit. V/er aus eigennützigen Interessen durch Täuschung der zur Sicherung dieser Belange tätig werdenden Stellen die Y/ahrung dieser Belange vereitelt, handelt sittenwidrig. Ist es bereits als wenig anständig, als unsauber und als mit den Übungen des "ehrbaren*1 Kaufmanns-Standes wenig vereinbar anzuseben, wenn ein Händler die Embargo-Bestimmungen dadurch umgeht, daß er .Waren - wissend, daß sie für den 03ten bestimmt sind - an ein nicht zu dem Ostblock gehörendes Land liefert, so ist es unanständig, unsauber - und mit den Übungen des "ehrbaren" Kaufmannsstandes unvereinbar, wenn die Umgehung der Embargo-Bestimmungen durch bewußte Täuschung der mit der Überwachung jener Bestimmung betrauten Stellen herbeigeführt werden soll. Es geht nicht an, daß einzelne um ihres finanziellen Vorteils willen sich über die dem Kampf für Freiheit und Frieden dienenden Anforderungen der Gemeinschaft hinwegsetzen.
Bas Vertragsvverk der Parteien ist daher in diesem Falle wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 158 BGB nichtig.
3* Die Nichtigkeit umfaßt auch entgegen der von der Klägerin im Revisionsrechtszug vertretenen Ansicht nicht nur die Abänderungsvereinbarung vom 31. Januar 1956, so daß etwa die ursprüngliche Vereinbarung vom 27. Dezember 1955 nunmehr wieder mit dem alten Inhalt in Kraft getreten wäre.
Die Zusatzvereinbarung sollte, wie oben ausgeführt, gerade die Zweifel über die sich aus dem Vertrage vom 27» Dezember 1955 ergebenden gegenseitigen Ansprüche, insbesondere darüber beseitigen, welche Erklärung die Beklagte von der Klägerin vor Ausführung der Lieferung verlangen konnte.
Daraus ergibt sich, daß die Beklagte damals nicht gewillt war, den Vertrag mit der ursprünglichen Klausel I zu erfüllen, wenn nach deser'-Klausel die Klägerin nicht mindestens eine Erklärung mit dem Inhalt der "abgestimmten Erklärung" vom 31» Januar 1956 abgeben würde. Darauf hat
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die Klägerin sieh eingelassen und in die Abänderung des ursprünglichen Vertrages gewilligt. Infolgedessen ist gerade die. zur Nichtigkeit führende'Vereinbarung der "abgestimmten Erklärung'' in einem solchen Maße Inhalt des gesamten Vertragswerkes geworden, daß sie als entscheidender Bestandteil eines einheitlichen'Vertrages anzusehen ist, ohne den das Gesamt vertragswerk nicht abgeschlossen worden war e>,
4- Dieser Beurteilung steht entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Ansicht die Bindung an die rechtliche Beurteilung im Vorprozeß der Firma CBHHHB gegen die Klägerin (als damalige Beklagte) trotz der .dort erfolgten Streitverkündung seitens der jetzigen Klägerin an die jetzige Beklagte nicht entgegen. Sichtig ist zwar, daß in jenem	,
Prozeß die jetzige Klägerin rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 27» Dezember 1954 verurteilt worden ist« Jedoch war zwischen der Firma QBäHBHHl und der Klägerin nicht vereinbart worden, daß jene dieser eine unwahre Erklärung oder ..gar unwahre Nachweise über den Bndverbleib des Borax abzugeben habe; die Firma	hat	.das	.auch nicht .getan.;.',die Parteien
 des Vorprozesses haben demnach bezüglich des : bezeichn et en Kaufvertrages nicht in einer Weise susammengewirkt, die dazu hätte geeignet sein können, die zuständige amerikanische Dienststelle entgegen den von ihr zu beachtenden Embargo-Bestimmungen der Vereinigten Staaten zur Erteilung der Export lizens für das Rasurit zu veranlassen. Es war in jenem Ke.phtsst.reit also schon aus diesem Grunde sin anderer Sach- k verhalt zu beurteilen als im vorliegenden Rechtsstreit.
Soweit aber das Vertragswerk der Parteien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, ist der Klägerin aus der Nichterfüllung ein Schaden nicht erwachsen, den sie ersetzt verlangen könnte.
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IV.
Dei dieser Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung, ob uud unter welchen Voraussetzungen der Verstoß gegen ausländische Verbotsgesetze eine Nichtigkeit naeh § 134 BGB zur Folge hat (vgl, dazu RGZ 161, 296 ^299 ff 7> Gruchot 61, *f60; WarnRspr 1912 Nr. 241).
Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es zugunsten der Klägerin ergangen ist, aufzuheben, das Urteil des Landgerichts weiter abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr. Gelhaar	Dr.	Spieler
 Dr. Mezger	Dr.	Messnei