Juni 1956 habe in Benutzung nehmen können und hält sich erst von diesem Zeitpunkte ab zur MietZahlung verpflichtet, während der Kläger die Miete vom 10. Insofern hat er den Klaganspruch damit begründet, daß die vom Beklagten zu leistende Entschädigung für die Benutzung der Räume in Höhe des Mietzinses zu bemessen sei. Dadurch, daß der Kläger den Bezugstermin vom 1, November 1955 nicht eingehalten habe, sei ihm ein erheblicher Geschäfts-gewinn entgangen, der mit monatlich 6.300 DM zu veranschlagen sei. Ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.839>50 DM stehe ihm deswegen zu, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Errichtung einer Treppe für das Tief parterre mit Ausgang zur A^0Ntraße nicht nachgekommen sei, so daß er, der Beklagte, die Arbeiten habe ausftihren und die Kosten habe aufwenden müssen. Im Schriftsatz vom 2, Oktober 1956 erweiterte der Kläger seine Klage dahin festzustellen, daß dem Beklagten die von ihm behaupteten Verzugsschadensansprüche nicht zustehen. Das Landgericht hat den Betrag von 130 DM auf den Mietzins verrech-net, die beiden übrigen Schadensersatzansprüche jedoch für unbegründet erachtet, den Beklagten nach dem Anträge der Klageschrift verurteilt, und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt o ten Rückstände bis einschließlich September 1956 zur Deckung des eingeklagten Betrages nicht ausreichen sollteno Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache selbst keinen Erfolg, jedoch hat das Oberlandesgericht die Kosten-entscheidung des Landgerichts aufgehoben, weil der Peststellungsantrag noch im ersten Rechtszuge anhängig sei, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen«> Ic Io) Der Ansicht des Klägers, daß Hr. 6 des Vertrages vom 12, Juli 1955 eine WertSicherungsklausel enthalte, deren Nichtigkeit die Unwirksamkeit des ganzen Mietvertrages nach sich ziehe, karin nicht gefolgt werden. Gegen die Gültigkeit von Mietvertragsbestimmungen, in denen sich der Vermieter die Umlegung der öffentlichen und privaten Lasten auf den Mieter in einem bestimmten Verhältnis vorbehält, ohne daß deren Höhe angegeben wird, können aus den: Gesichtspunkt des § 3 aaO sicher keine Bedenken Wenn es aus einer entsprechenden, während des Rechtsstreites vom Beklagten abgegebenen Erklärung den Schluß gezogen hat, daß die Parteien den Mietvertrag auch ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten, so kann darin ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem an der Beklagte zur MietzinsZahlung verpflichtet ist, hält die Auffassung des Berufungsgerichts mit einer nachstehend zu behandelnden Einschränkung den Rügen der Revision stand. Es hat daraus hergeleitet, daß der Beklagte von diesem Zeitpunkt an seinen Reinigungsbetrieb eingerichtet und damit auch die Mieträume genutzt hat. Auf den Zeitpunkt, in welchem der Beklagte seinen Betrieb eröffnet hat, so meint das Berufungsgericht, komme es nicht an, zu demal der Beklagte selbst erklärt habe, er hätte das Geschäft auch notfalls ohne Installation der Maschinen und Anlagen eröffnen können, weil seine .beiden Filialbetriebe in mit Reinigungsmaschi- Zum mindesten, so hat das Berufungsgericht aus dieser Erklärung geschlossen, hätte der Beklagte die Annahme und Ausgabe der in die Reinigung gegebenen Gegenstände ohne weiteres schon vom 10. Mieträumen kann nur von mittelbarer und nur insoweit von Bedeutung sein, als mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im Mietverträge durch Auslegung des Vertrages festgestellt werden kann, daß die Parteien das MietVerhältnis am Tage der Ingebrauchnahme beginnen lassen wollen* Der Mietvertrag vom 12. Ersichtlich hat es den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Beginn des Mietverhältnisses und damit auch der Mietzahlung mit dem Zeitpunkt zusammenfallen sollte, in welchem der Beklagte die Mieträume im Einverständnis mit dem Kläger tatsächlich in Gebrauch nehmen würde. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist ferner zu entnehmen, daß es bei seiner Auslegung dem von der Revision herausgehobenen Umstande, daß der Beklagte in den Mieträumen einen Gewerbebetrieb errichten wollte, besondere Bedeutung beigemessen hat. Ersichtlich ist es ’dabei davon ausgegangen, daß die Installation der Maschinen und Apparate in entsprechender Auslegung des Mietvertrages nicht zu den Verpflichtungen des Vermieters, sondern ausschließlich zu denen des Mieters gehöre, so daß der Kläger durch die Übergabe der Mieträume an den Beklagten seine Vermieterpflichten erfüllt hätte. Rechtlich ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Beginn der Einrichtung des Gewerbebetriebes auch den Beginn einer Nutzung der Mieträume gesehen hat. jgj Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, die Benutzung der Ei erträume sei dadurch beeinträchtigt gewesen, daß die Installations- und Malerarbeiten sich bis in den Juli 1956 hingezogen hätten. Wenn auch beide Arbeiten Aufgabe des Beklagten gewesen seien, so hätten sie sich - wie dieser vorgetragen hat - dadurch verzögert, daß der Bau noch zu feucht gewesen sei« Würden in der Tat diese Arbeiten durch die Baufeuchtigkeit beeinträchtigt und verzögert worden sein, so würden die Mieträume am 10. Daraus ergebe sich aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Beklagte bis zu dem Ablauf eines Jahres nach dem Einzuge wohl eine Feststellungsklage, nicht aber eine leistungsklage habe erheben können, weil er nach seinem eigenen Vortrag nicht in der Lage gewesen sei, einen "bestimmten" Antrag zu stellen« Er habe daher vor Ablauf eines Jahres nach GeschäftserÖffnung nicht "die ihm gebührende Leistung" fordern und infolgedessen auch nicht mit dieser Forderung aufrechnen können. Da der Beklagte die Aufrechnungserklärung im zweiten Rechtszuge ohnedies wiederholt hat, halt das Berufungsgericht die Aufrechnung mit dieser Schadensersatzforderung für ein neues Vorbringen im Sinne des § 529 Abs. 5 ZPO, das es jedoch als nicht sachdienlich zurückgewiesen hat, ohne insoweit in der Sache selbst zu entscheiden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte im zweiten Rechtszuge eine selbständige Aufrechnung erklärt hätte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Seine Ansicht, daß die Schadensersatzforderung während des ersten Rechtszuges noch nicht entstanden oder doch nicht bestimmbar gewesen sei, wird aber von der Revision mit Recht angegriffen. Aus dem von dem Beklagten eingereichten Gutachten des Fachanwaltes für Steuerrecht Dr. F^UPdessen Ausführungen sich der Beklagte in seinem Berufungsvortrage zu eigen gemacht hat, ist eindeutig zu entnehmen, daß der geltend gemachte Schaden sich auf mehrere Jahre verteilt und insbesondere, daß er zu einem nicht unbeträchtlichen Teile gerade in die Zeit vom 1. Jedenfalls ist der Beklagte durch die Vorlage dieses Gutachtens, in der der Schaden für die einzelnen aufeinanderfclg,enden ■ Zeiträume berechnet wird, seiner Substantiierungspflicht nachgekommen, so daß das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, eine Nachprüfung vorzunehmen. Bas Berufungsgericht wird daher nachzuprüfen haben, ob die Voraussetzungen des Leistungsverzugs - wie das von den Landgericht angenommen wird - bereits durch den Schriftwechsel mit der Firma dargetan werden oder ob es der Erhebung weiterer Beweise bedarf.Sollte aber die erneute Verhandlung ergeben, daß den Kläger kein Verschulden an der Verzögerung des Baues trifft, so wird unter Auslegung des Mietvertrages vom 12, Juli 1955 zu prüfen sein, welche Partei die Gefahr zu tragen hat, daß die Mieträume nicht zu dem vereinbarten Bezugstermin, sondern erheblich später fertiggestellt worden sind. Unter diesen Umständen erledigt sich auch die weitere verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung des Schadensersatzanspruches, der die Erstattung der Kosten für die Ausführung der Trep pe zu dem Gegenstand hat, das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen Konrad unter Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, von selbst. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das noch im ersten Rechtszuge anhängige Feststellungsbegehren des Klägers die Kostenentscheidung des Landgerichts aufgehoben, Dieser Teil des angefochtenen Urteils wird daher von In der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Aktivlegi timation des Klägers durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eingeschränkt ist.
fftZjM/58 fief kündet *jn 2l. Oktober 1958 Clett, Justizobersekretär ils Urkundsbeamter der Jeschäftsstelle 2321 025. Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Inhabers einei^chemisehen Reinigung Erwin I, Straße in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr„v< gegen den Kaufmann Johannes in Straße — Kläger. Bcrufungsbeklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr, Spieler und Dr. Meßsner für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. Oktober 1957 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer dos Landgerichts in Dortmund vom 15. Mai 1957 zurückgewiesen und über die Kosten des zweiten Rechtszuges erkannt ist« In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Von Rechts wegen 2 V Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in »ppp, Straße 0, das seit September 1957 unter Zwangsverwaltung steht. In seinem im Jahre 1955 auf diesem Grundstück im Bau begriffenen Wohn- und Geschäftshause vermietete er dem Beklagten ein Ladenlokal im Erdgeschoß und einen weiteren Raum im Tief parterre-, und zwar zur gewerblichen Benutzung für die Zwecke eines chemischen Reinigungsbetriebes. Im Mietverträge vom 12. Juli 1955 ist als Mietdauer ein Zeitraum von zwanzig Jahren vereinbart un*d als Bezugstermin der u November 1955 festgesetzt« Die vom Beklagten geleistete Mietvorauszahlung (Baukostenzuschuß) ist in monatlichen Teilbeträgen auf den Mietzins zu verrechnen, der abzüglich dieser Verrechnungsbeträge auf monatlich 1«171*28 DM festgesetzt ist« Der Bezugstermin vom 1. November 1955 konnte nicht eingehalten werden, weil die gemieteten Räume in diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt waren. Erst im April 1956 hat der Beklagte,der bisher noch keine Miete gezahlt hat, seine Maschinen in die gemieteten Räume verbringen lassen. Er behauptet jedoch, daß er die Räume erst vom 1. Juni 1956 habe in Benutzung nehmen können und hält sich erst von diesem Zeitpunkte ab zur MietZahlung verpflichtet, während der Kläger die Miete vom 10. April 1956 ab verlangt. In der Klageschrift forderte der Kläger als seinen Mietzinsanspruch einen Betrag von 7*127,29 DM nebst 10 & Zinsen von den ein-' zelnen Monatsbeträgen vom Tage ihrer Fälligkeit ab. Er hat im Laufe des Rechtsstreits die Ansicht vorgetragen, daß der Mietvertrag im Hinblick auf eine darin enthaltene Wertsiche-tungsklausel und im Hinblick auf die Formnichtigkeit eines gleichfalls vereinbarten dinglichen Vorkaufsrechts im ganzen unwirksam sei. Insofern hat er den Klaganspruch damit begründet, daß die vom Beklagten zu leistende Entschädigung für die Benutzung der Räume in Höhe des Mietzinses zu bemessen sei. Der Beklagte hat, soweit er die Mietzinsforderung nicht bestreitet, die Aufrechnung mit SchadenserSatzforderungen erklärt, die er wie folgt begründet. Dadurch, daß der Kläger den Bezugstermin vom 1, November 1955 nicht eingehalten habe, sei ihm ein erheblicher Geschäfts-gewinn entgangen, der mit monatlich 6.300 DM zu veranschlagen sei. Diesen Schaden, der die Mietforderung bei weiten über-steige, habe der Kläger zu«vertreten und ihm daher aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu ersetzen. Gleichfalls habe der Klä- * ger einen Betrag von 130 DM, die er für die Unterstellung seiner Maschinen habe aufwenden müssen, zu ersetzen. Ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.839>50 DM stehe ihm deswegen zu, weil der Kläger seiner Verpflichtung zur Errichtung einer Treppe für das Tief parterre mit Ausgang zur A^0Ntraße nicht nachgekommen sei, so daß er, der Beklagte, die Arbeiten habe ausftihren und die Kosten habe aufwenden müssen. Im Schriftsatz vom 2, Oktober 1956 erweiterte der Kläger seine Klage dahin festzustellen, daß dem Beklagten die von ihm behaupteten Verzugsschadensansprüche nicht zustehen. Diesen Antrag, der zwar in den mündlichen Verhandlungen vom 3» Oktober 1956 und vom 5. i?ovember 1956 gestellt wurde, hat er jedoch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht verlesen. Das Landgericht hat den Betrag von 130 DM auf den Mietzins verrech-net, die beiden übrigen Schadensersatzansprüche jedoch für unbegründet erachtet, den Beklagten nach dem Anträge der Klageschrift verurteilt, und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt o Der Xläger hat im Berufungsrechtszuge gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung von 130 DM keine Einwendungen mehr erhoben, die beiden anderen Schadensersatzansprüche jedoch nach Grund und Höhe bestritten. Hilfsweise hat er den Mietzins bezw.‘ Nutzungsentschäciigung für den Monat Oktober 1956 geltend gemacht und zwar für den Fall, daß die ursprünglich mit der Klage begehr ten Rückstände bis einschließlich September 1956 zur Deckung des eingeklagten Betrages nicht ausreichen sollteno Die Berufung des Beklagten hatte in der Sache selbst keinen Erfolg, jedoch hat das Oberlandesgericht die Kosten-entscheidung des Landgerichts aufgehoben, weil der Peststellungsantrag noch im ersten Rechtszuge anhängig sei, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen«> Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Ents chei dungsgfcündes Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum von der Gültigkeit des Mietvertrages ausgegangen. Ic Io) Der Ansicht des Klägers, daß Hr. 6 des Vertrages vom 12, Juli 1955 eine WertSicherungsklausel enthalte, deren Nichtigkeit die Unwirksamkeit des ganzen Mietvertrages nach sich ziehe, karin nicht gefolgt werden. Nr. 6 hat folgenden Wortlaut t Soweit die öffentlichen Lasten wie Grundabgaben, Hypo-thekonzinsen usw. sich innerhalb der Vertragsdauer tim mehr als 20 # erhöhen, soll zwischen den Parteien ein „ angemessener Ausgleich stattfinden, wobei der Stand der * Miete von heute als Wertmesser dienen soll. In dieser Vertragsbestimmung ist eine WertSicherungsklausel, die gemäß § 3 WährG der Genehmigung der zuständigen Devisenstelle bedurft hätte, nicht zu erblicken. Die Verein- barung einer Mietgleitklausel, nach der der Mietzins sich allgemein nach dem Lebenshaltungsindex oder nach dem Preis bestimmter Güter bestimmen soll, widerspricht allerdings § 3 WährG, wie der Senat mit Urteil vom 10. Oktober 1958 - VIII ZR 117/57 - entschieden hat (vglo auch die dortigen Nachweise und Staudinger BGB 11. Aufl. § 535 S. 748 oben Anm. 92). Eine solche Gleitklausel setzt voraus, daß die. Vertragspartner die automatische Erhöhung der Miete für den Pall des Eintritts bestimmter Umstände verabreden. In Nr. 6 aaO haben die Parteien aber mit der Bestimmung, daß ein angemessener Ausgleich stattfinden soll, keine automatische Erhöhung, sondern nur eine spätere Vereinbarung hierüber vorgesehen. Auf alle Fälle fehlt es hier aber noch an der wesentlichsten Voraussetzung einer Währungsgleitklausel; nämlich an der Bindung des Mietzinses an solche den Wert der Y/ährung bestimmende Faktoren. Der Sinn des § 3 aaO geht dahin, währungsschädlichen Vereinbarungen entgegenzutreten , Von einer Gefährung der Währung kann aber nicht die Rede sein, wenn die Parteien eines Mietvertrages Bestimmungen darüber treffen, ob und in welchem Umfange der Mieter dem Vermieter die Erhöhung von öffentlichen Lasten und Hypothekenzinsen abzunehmen hat. Die Erhöhung dieser Grundstückslasten braucht keineswegs mit einem Abgleiten der Währung zusammenzuhangen, Sie findet ihre Ursache im Gegenteil meist in ganz anderen Zusammenhängen, sei es in solchen des öffentlichen Finanzbedarfs, sei es in den außerhalb der Währungspolitik liegenden Verhältnissen der freien Marktwirtschaft (Kreditverknap-pung Uoäo). Deshalb werden auch die nicht selten im Großhandel für den Fall vereinbarten Preisvorbehalte, daß sich die Selbstkosten verändern sollten, nicht als verbotene- WertSicherungsklauseln angesehen (Palandt BGB 18, Aufl, §§ 244, 245 Anm. 5 aj Dürkes BB 1953, 953). Gegen die Gültigkeit von Mietvertragsbestimmungen, in denen sich der Vermieter die Umlegung der öffentlichen und privaten Lasten auf den Mieter in einem bestimmten Verhältnis vorbehält, ohne daß deren Höhe angegeben wird, können aus den: Gesichtspunkt des § 3 aaO sicher keine Bedenken ( t' i !■ * • * ’erhoben werden. Sinn und Zweck einer Klausel der hier vorliegenden Arb sind aber die gleichen. Schließlich wird sogar im 'Bereiche des Uietpreisreehts dem Vermieter von Gesetzes w.egen «allgemein gestattet, die Mehrbelastung durch öffentliche Abgaben auf den Mieter abzuwälzen, wenn die monatliche Mehrbelastung 1# der Miete übersteigt (§ 4 VO PR llr 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 - BGBl I 920; Roquette, Mietrecht, 4. Aufl. S. 287). 2.) In Nr. 10 des Mietvertrages räumt der Kläger dem Beklagten ein dingliches Vorkaufsrecht ein. Die Parteien haben die Form des § 313 BGB nicht gewahrt, so daß, vorausgesetzt, daß eine Eintragung nicht erfolgt ist, der Beklagte aus dieser Vertragsbestimmung keine Rechte herleiten kann. Mit .Recht hat jedoch das Berufungsgericht die Präge der Gültigkeit der Vertragsbestimmung nicht weiter erörtert. Denn es hat festgestellt, daß der Beklagte, dem allein an-der Gültigkeit des Vorkaufsrechts gelegen sein könnte, keinen Wert auf diese Vertragsbestimmung legt. Wenn es aus einer entsprechenden, während des Rechtsstreites vom Beklagten abgegebenen Erklärung den Schluß gezogen hat, daß die Parteien den Mietvertrag auch ohne Rücksicht auf das Vorkaufsrecht abgeschlossen hätten, so kann darin ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Demnach kommt in diesem Zusammenhang eine Nichtigkeit des Mietvertra- * ges aus dem Gesichtspunkt des § 139 BGB nicht in prage. II > Hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem an der Beklagte zur MietzinsZahlung verpflichtet ist, hält die Auffassung des Berufungsgerichts mit einer nachstehend zu behandelnden Einschränkung den Rügen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt., daß der Beklagte die Mieträume spätestens am 10- April 1956 übernommen hat. Es hat insbesondere aus der Bekundung des Zeugen. Architekt entnommen, daß der Be- klagte bereits am 9-- April 1956 mit der Aufstellung der Maschinen begonnen hat. Es hat daraus hergeleitet, daß der Beklagte von diesem Zeitpunkt an seinen Reinigungsbetrieb eingerichtet und damit auch die Mieträume genutzt hat. Auf den Zeitpunkt, in welchem der Beklagte seinen Betrieb eröffnet hat, so meint das Berufungsgericht, komme es nicht an, zu demal der Beklagte selbst erklärt habe, er hätte das Geschäft auch notfalls ohne Installation der Maschinen und Anlagen eröffnen können, weil seine .beiden Filialbetriebe in mit Reinigungsmaschi- nen voll ausgerüstet seien*, so daß er dort die Wascharbeiten hätte veranlassen können. Zum mindesten, so hat das Berufungsgericht aus dieser Erklärung geschlossen, hätte der Beklagte die Annahme und Ausgabe der in die Reinigung gegebenen Gegenstände ohne weiteres schon vom 10. April 1956 ab in dem Mietobjekt vornehmen lassen können; wenn er das unterlassen habe, so berechtige ihn diese Unterlassung nicht zur Verweigerung der lli et Zinszahlung. Demgegenüber vertritt die Revision den • • Standpunkt die ili et räume seien im April zur Installation noch nicht tauglich gewesen. Darauf allein komme es an, weil die Räume nach dem Mietverträge zu dem Zwecke der Einrichtung eines Reinigungsbetriebes vermietet worden seien. Dieser Zweck sei in diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht und deshalb seien die Räume in diesem Zeitpunkt noch mit einem Mangel behaftet gewesen. Darauf, ob der Beklagte die Räume in der Weise hätte nutzen können, wie das Berufungsgericht meine, könne es nicht ankommen. Eur den Zeitpunkt, in welchem die Mietzahlung zu beginnen hat, sind grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme von »i Mieträumen kann nur von mittelbarer und nur insoweit von Bedeutung sein, als mangels einer ausdrücklichen Bestimmung im Mietverträge durch Auslegung des Vertrages festgestellt werden kann, daß die Parteien das MietVerhältnis am Tage der Ingebrauchnahme beginnen lassen wollen* Der Mietvertrag vom 12. Juli 1955 enthält in der Tat keine ausdrückliche Bestimmung über den Beginn des Mietverhältnisses * Aus Nr'. 3, die als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit den 1. November 1955 bezeichnet, ist allenfalls zu entnehmen, daß dieser Tag auch für den Beginn der Mietzahlung maßgebend sein sollte. Da sich jedoch die Bezugsfertigkeit hinausgezögert hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon abgesehen, auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Ersichtlich hat es den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Beginn des Mietverhältnisses und damit auch der Mietzahlung mit dem Zeitpunkt zusammenfallen sollte, in welchem der Beklagte die Mieträume im Einverständnis mit dem Kläger tatsächlich in Gebrauch nehmen würde. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ist ferner zu entnehmen, daß es bei seiner Auslegung dem von der Revision herausgehobenen Umstande, daß der Beklagte in den Mieträumen einen Gewerbebetrieb errichten wollte, besondere Bedeutung beigemessen hat. Denn es hat darauf abgestellt, daß der Beklagte bereits am 9. April 1956 ljiit der Aufstellung seiner Maschinen begonnen hat. Ersichtlich ist es ’dabei davon ausgegangen, daß die Installation der Maschinen und Apparate in entsprechender Auslegung des Mietvertrages nicht zu den Verpflichtungen des Vermieters, sondern ausschließlich zu denen des Mieters gehöre, so daß der Kläger durch die Übergabe der Mieträume an den Beklagten seine Vermieterpflichten erfüllt hätte. Gegen diese Auslegung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. In tatsächlicher Beziehung ist das Revisionsgericht aber an diese Auslegung eines individualVertrages gebunden. Rechtlich ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Beginn der Einrichtung des Gewerbebetriebes auch den Beginn einer Nutzung der Mieträume gesehen hat. I I*- If n ' t ' t ; p . i.. i i W f. Der Eieter gewerblicher Räume braucht je nach den einseinen Umständen eine mehr oder weniger umfangreiche Zeit, sie durch Aufstellen und Installieren seiner Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Gerätschaften betriebsfertig herzurichten. Diese Einrichtungszeit geht nicht etwa zu lasten des Vermieters. Denn mangels besonderer Abrede ist der Mieter nicht berechtigt, die Überlassung der Mieträume zur Vornahme dieser Vorarbeiten außerhalb der Liietzeit zu fordern. Andererseits kommt es auf die objektive Tauglichkeit der Mieträume zu dem vertragsmäßigen Gebrauch einschließlich der oben behandelten Vorbereitungsmaßnahmen an. In dieser Beziehung wendet sich die Revision allerdings nicht zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seinen Reinigungsbetrieb in anderen, nicht vom Kläger gemieteten Räumen durchführen und im Grundstück des Kläger Annahme und Ausgabe der Gegenstände erledigen können. Dieser Gesichtspunkt würde für den Schadensersatzanspruch des Beklagten, aber nicht für seine Verpflichtung, den vollen Mietzins zu zahlen von Bedeutung sein. Indessen handelt es sich hierbei nur um eine Hilfserwägung‘ des Berufungsgerichts. ■m 9 jgj Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, die Benutzung der Ei erträume sei dadurch beeinträchtigt gewesen, daß die Installations- und Malerarbeiten sich bis in den Juli 1956 hingezogen hätten. Wenn auch beide Arbeiten Aufgabe des Beklagten gewesen seien, so hätten sie sich - wie dieser vorgetragen hat - dadurch verzögert, daß der Bau noch zu feucht gewesen sei« Würden in der Tat diese Arbeiten durch die Baufeuchtigkeit beeinträchtigt und verzögert worden sein, so würden die Mieträume am 10. April 1956 zu dem vertragsmäßigen Gebrauch noch nicht tauglich gewesen sein. Dieser Umstand hätte daher vom Berufungsgericht geprüft werden müssen. Von Bedeutung wäre dabei auch, inwieweit die Verzögerung der Malerarbeiten allein auf eine Baufeuchtigkeit zurückzuführen wäre oder ob und in welchem Umfange sie dadurch veranlaßt wäre, daß der jeweilige Stand der Instal- 10 - lationsarbeiten - z»T. unter Putz - es nicht gestattete, sie zeitiger auszuführen. ' Dieser Gesichtspunkt beührt.* allerdings nur einen Teil des Klageanspruchs, weil der Beklagte nach seinem eigenen Standpunkt dann für die Zeit vom 1. Juni 1956 ab gleichwohl Mietzins zu zahlen hätte. -Indessen bedarf die summenmäßige Auswirkung im Revisionsverfahren keiner weiteren Prüfung, weil das angefochtene Urteil aus den nachstehend unter IY angeführten Gründen in vollem Umfange des ZahlungsEinspruchs des Klägers aufgehoben werden muß. III. Von vorstehenden Erwägungen abgesehen, bestehen gegen die Berechnungsweise des Berufungsgerichts, die zu dem eingeklagten Betrage von 7«127 DM als der bis September und für einen Teil des Monats Oktober 1956 geschuldeten Miete führt, keine Bedenken. IV. Hinsichtlich der Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung wegen verspäteter Übergabe der Mieträume mußte die Rüge der Revision,, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des § 529 Abs» 5 ZPO verletzt, Erfolg haben. Im ersten Rechtszuge hatte der Beklagte zwar Beweis dafür angetreten, daß der Kläger die Verzögerung des Bezugstermins zu vertreten habe. Wegen der Höhe seines ihm durch Gewinnausfall angeblich entstandenen Schadens hatte er sich jedoch ohne weitere Subs tantiierung auf das Gutachten eines Buchsachverständigen bezogen, der von der zuständigen Industrie- und Handelskammer benannt werden möge«, Das Landgericht hatte das Vorbringen zur Höhe des Schadens als unsubstantiiert angesehen und im Hinblick darauf, daß der Beklagte mehrfach zur Substantiierung aufgefordert worden sei, den Schadensersatz für unbegründet erachtet, obwohl es zu der Ansicht gelangt war, daß der Kläger die Verzögerung zu vertreten habe, der Anspruch demnach aus Verzug gerechtfertigt werden könnte„ Das Berufungsgericht hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, daß die angebliche Schadensersatzforderung des Beklagten im ersten Rechtszuge noch nicht zur Aufrechnung geeignet gewesen sei, so daß die Aufrechnung des Beklagten in diesem Zeitpunkte ohne Rechtswirkung habe bleiben müssen« Es bezieht sich auf den eigenen Vortrag des Beklagten im ersten Rechtszuge, er sei nicht in der Lage, den Ausfallschaden schon wenige Wochen nach der verspäteten Eröffnung des Geschäfts zu beziffern. Eine annähernde Bezifferung sei, wie der Beklagte 'vorgetragen hat, bei der Eigenart seines Geschäftes frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich, wenn auch der bisherige Überschlag dazu geführt habe, daß ein Gewinnausfall von mindestens 32«000 DM vorliege. Daraus ergebe sich aber, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß der Beklagte bis zu dem Ablauf eines Jahres nach dem Einzuge wohl eine Feststellungsklage, nicht aber eine leistungsklage habe erheben können, weil er nach seinem eigenen Vortrag nicht in der Lage gewesen sei, einen "bestimmten" Antrag zu stellen« Er habe daher vor Ablauf eines Jahres nach GeschäftserÖffnung nicht "die ihm gebührende Leistung" fordern und infolgedessen auch nicht mit dieser Forderung aufrechnen können. Da der Beklagte die Aufrechnungserklärung im zweiten Rechtszuge ohnedies wiederholt hat, halt das Berufungsgericht die Aufrechnung mit dieser Schadensersatzforderung für ein neues Vorbringen im Sinne des § 529 Abs. 5 ZPO, das es jedoch als nicht sachdienlich zurückgewiesen hat, ohne insoweit in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Begründung führt es ah, die Prüfung des. Aufrechnungsein-wandes würde eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern und die Entscheidung des Rechtsstreits ungebührlich.lange verzögern. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte im zweiten Rechtszuge eine selbständige Aufrechnung erklärt hätte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht auch keineswegs verkennt, die Aufrechnung mit seiner Schadensersatzforderung wegen Gewinnausfalles bereits im ersten Rechtezuge erklärt« Der Umstand, daß das Landgericht der Aufrechnung nicht stattgegeben hat, weil es an der erforderlichen Substantiierung fehle, vermag hieran nichts zu ändern. Auch diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Seine Ansicht, daß die Schadensersatzforderung während des ersten Rechtszuges noch nicht entstanden oder doch nicht bestimmbar gewesen sei, wird aber von der Revision mit Recht angegriffen. Aus dem von dem Beklagten eingereichten Gutachten des Fachanwaltes für Steuerrecht Dr. F^UPdessen Ausführungen sich der Beklagte in seinem Berufungsvortrage zu eigen gemacht hat, ist eindeutig zu entnehmen, daß der geltend gemachte Schaden sich auf mehrere Jahre verteilt und insbesondere, daß er zu einem nicht unbeträchtlichen Teile gerade in die Zeit vom 1. November 1955 bis zu dem Zeitpunkt der Geschäftseröffnung fällt, weil der Beklagte in diesem Zeitraum überhaupt keine Umsätze und daher auöh keine Geschäftsgewinne tätigen konnte. Jedenfalls ist der Beklagte durch die Vorlage dieses Gutachtens, in der der Schaden für die einzelnen aufeinanderfclg,enden ■ Zeiträume berechnet wird, seiner Substantiierungspflicht nachgekommen, so daß das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, eine Nachprüfung vorzunehmen. Der .Beklagte hat also seiner bereits im ersten Rechtszuge erklärten Aufrechnung im Berufungsverfahren lediglich eine bessere Begründung gegeben. An dieser Nfcrdigung ändert auch der Umstand nichts, daß er seine Aufrechnungser-klärung vor dem Oberlandesgericht wiederholt hat. Für die Anwendung des § 529 Abs. 5 ZPO war daher kein Raum. Das Berufungsurteil konnte somit insoweit keinen Bestand haben. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht die Berechtigung der Schadensersatzforderung nunmehr sachlich prüfen müssen. -13- Es wird zu beachten haben, daß der Beklagte sich hinsichtlich des Aiispruchsgrundes auf Leistungsverzug des Klägers stützt, den er darin erblickt, daß sich die Bauarbeiten der Firma durch die ahgeblich schleppende Zahlungsweise des Klägers verzögert hätten» In rechtlicher Hinsicht sind hiergegen Bedenken nicht zu erheben. Bas Berufungsgericht wird daher nachzuprüfen haben, ob die Voraussetzungen des Leistungsverzugs - wie das von den Landgericht angenommen wird - bereits durch den Schriftwechsel mit der Firma dargetan werden oder ob es der Erhebung weiterer Beweise bedarf. Sollte aber die erneute Verhandlung ergeben, daß den Kläger kein Verschulden an der Verzögerung des Baues trifft, so wird unter Auslegung des Mietvertrages vom 12, Juli 1955 zu prüfen sein, welche Partei die Gefahr zu tragen hat, daß die Mieträume nicht zu dem vereinbarten Bezugstermin, sondern erheblich später fertiggestellt worden sind. Ebenso wird es hinsichtlich der Höhe der Forderung den Beweisangeboten des Beklagten nachgehen müs- sen. Unter diesen Umständen erledigt sich auch die weitere verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung des Schadensersatzanspruches, der die Erstattung der Kosten für die Ausführung der Trep pe zu dem Gegenstand hat, das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen Konrad unter Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, von selbst. Da die Sache nach obigen Ausführungen einer weiteren Verhandlung bedarf, wird durch Vernehmung des Zeugen ICtfHBl eine Verzögerung nicht eintreten. V. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das noch im ersten Rechtszuge anhängige Feststellungsbegehren des Klägers die Kostenentscheidung des Landgerichts aufgehoben, Dieser Teil des angefochtenen Urteils wird daher von der durch die Entscheidung ausgesprochenen Aufhebung des Berufungsurteils nicht erfaßt. VI. In der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Aktivlegi timation des Klägers durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eingeschränkt ist. Dem erkennenden Senat, liegt eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vor,, wonach die ZwangsVerwaltung bereits am 10. September 1957 angeordnet worden sein soll. Dr. Großmann Dr. Gelhaar Artl Dr» Spieler Dr. Messner •'.! V, * i ri ‘ < : u ? ' i *; J : yp\ . V'\ *** .. • $ : * • , ‘ • F *. »»i * » r » ' * *