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BGH · VIII ZR 1/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 1/56

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Dr. Großmann, der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, sCissenkh: und Dr .Meager für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil der 3« Zivilsenats degi Hanseatischen Oberlandesgeriohts zu Hamburg vom 6. Mit der Schrift hat er die Ausfertigung eines Urteils vorgelegt und dazu bemerkt, den Tag -der Zustellung des Urteils werde er noch nachweisen. März 1955 in den Gerichtsakten unter Angabe des Aktenzeichens 3 U 188/53 vermerkt, daß das Urteil vom 4. März 1955 eingegängenen Schreiben vom Tage vorher hat der Rechtsanwalt die Ausfertigung des .Urteils eingereicht, das in einem zwischen denselben Parteien und -von der zusätzlich erhobenen Widerklage abgesehen - in denselben Parteirollen von denselben Prozeßbevollmächtigten geführten Rechtsstreit am 6«, Januar 1955 vom 3« Zivilsenat des Oberlandesgerichts verkündet und am 15. "sich die Revision gegen das am 6.1,1955 - nicht 4.2.1953 -verkündete Urteil richtet" und daß das richtige landgerichtliche Aktenzeichen 19 * 0. Bas sei am gleichen Tage geschehen- Ba ihm die Sache bekannt gewesen sei und auch Zweifel nicht bestanden hätten, gegen welches Urteil Revision einzulegen sei, hate er den Entwurf unterschrieben. Er habe nicht auf den Gedanken kommen können, daß in dem Entwurf entgegen jeder Übung versehentlich das Aktenzeichen eines längst erledigten Rechtsstreits aus einer Beiakte und ferner das Urteilsdatum unrichtig angegeben worden sei. Erinnerung gehabt, Ba das Zustellungsdatum im Entwurf richtig angegeben gewesen sei, habe er ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen können, daß auch die andere Datumsangabe zutreffe,- Bie Angestellte, die den Entwurf gefertigt habe, sei seit nahezu 7 Jahren bei ihm beschäftigt, sie habe sich stets als außerordentlich gewissenhaft und zuverlässig erwiesen und gleichartige Schreibarbeiten in sehr viel - Der Wiedereinsetzungsantrag werde nur vorsorglich gestellte Denn ein Zweifel hinsichtlich des Urteils, gegen das Revision einzulegen sei, sei nach Lage der Sache nicht möglich gewesen« Hinzu komme, daß nicht mehr festgestellt werden könne, ob nicht mit der Revisionsschrift das Urteil vom 6- Januar 1955 vorgelegt worden sei, Es sei nicht unwahrscheinlich, daß dies geschehen sei« ) Ir in § 555 ZPO ist als Inhalt der Revisionsschrift zwingend u.a« die Bezeichnung des Urteils vorgeschrieben, gegen das die Revision gerichtet wird. Nur das Zustellungsdatum (15* Februar 1955) ist richtig angegeben- Die übrigen Angaben in der HevisionSschrift vermitteln für die Kennzeichnung des Urteils, auf das die Revision abzielt, keine Anhaltspunkte; denn sie stimmen für das Urteil vom 6- Jamvar 1955 und für das Urteil vom 4. Januar 1955) die Rolle der Beklagten auch als Widerklägerin und die der Klägerin auch als Widerbeklagte nicht ersichtlich ist* - Die richtige Angabe des Zustellungsdatums reicht zur Kennzeichnung^des Urteils, auf das es ankommt, dem Revisionsgericht gegenüber nicht aus* Daß die Klägerin (der ja die Beendigung des Vorprozesses bekannt war) des an Hand des Zustellungsdatums ersehen konnte, ist unerheblich* Unschädlich würden die in der Revisionsschrift unterlaufenden Fehler dann sein, wenn mit ihr das Urteil vom 6* Januar 1955 vorgelegt worden wäre. ob der Revisionsschrift dieses Urteil beigefügt war* Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts kann das nicht einmal als «nicht unwahrscheinlich« bezeichnet werden. Vielmehr spricht der Umstansä^v daß der Urkundsbeamte ohne weiteres das Urteil an den Rechtsanwalt zurückgesandt und nur die Akten des Vorprozesses erfordert hat, eher dafür, daß der Revisionsschrift das Urteil vom 4* Februar 1954 beigelegen hatte, zu demal er am 14. sondern das vom 6« Januar 1955 beigelegen hat, weil er sonst nach seiner Angabe die erheblichen Unterschiede zwischen dem in der Revisionsschrift angezeigten Aktenzeichen und dem in ihr angeführten Verkündüngsdatum einerseits und den entsprechenden Anführungen im Urteil vom 6= Januar 1955 • Jedenfalls kann es nicht als dargetan angesehen werden, daß der Revisionsschrift das Urteil vom 6, Januar 1955 beigefügt war; das geht zu Lasten der Beklagten« Freilich würde die nähere Prüfung des Urteils vom 4« Februar 1954 ergeben haben, daß es zweifelsfrei längst rechtskräftig war und deshalb mit der (unzulässigen) Revision wahrscheinlich nicht angegriffen werden sollte* Denn es ergeben seine Entscheidungsgründe, daß im Vorprozeß nur 1.200 DM im Streit waren, ferner seine Urteilsformel, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte, und überdies sein Verkündungsdatum (4* Februar 1954), daß der in § 552 ZPO bestimmte Zeitraum von fünf Monaten bereits am 4. Juli 1954 abgelaufen war« -Indessen würde eine solche Prüfung, zu der übrigens der Urkundsbeamte nicht verantwortlich berufen ist und die auch sonst im normalen Geschäftsbetrieb schon gelegentlich des Eingangs der Revisionsschrift nicht einmal erwartet werden kann, nur zu demSfejgebnis geführt haben, daß das Urteil vom 4» Februar 1954 offenbar nicht dasjenige ist. Das-muß indessen verneint werden- Denn die Versäumung der Revisionsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Von vornherein kann sich der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Angestellte sich seit Jahren als zuverlässig bewährt und insbesondere die Entwürfe von Revisions-x. der Der Rechtsanwalt hat sich nach/Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor dem Unterschreiben des Entwurfs der Revisionsschrift auf die Prüfung beschränkt, ob darin das ihm im Gedächtnis gebliebene Zustellungsdatum zutreffend aufgeführt war. Jedenfalls kann es nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden, daß der Rechtsanwalt die in dem Entwurf enthaltenen Fehler nicht nur übersehen, sondern den Entwurf nicht einmal darauf geprüft hat, ob darin Fehler unterlaufen fceien; die!in‘~dem Vorhandensein von zwei leicht miteinander verwechselbaren Urteilen ihren Grund haben könnten. Unabhängig davon hätte er besonders darauf achten und besonders anordnen müssen, daß der von ihm Unterzeichneten Revisionsschrift das Urteil vom 6.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
RechtsanwaltRevisionsschriftEntwurfMärzAktenzeichenUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

nicht für die' Amtliche Sammlung
j) Gesetz: Rechtssatzs
____*MjLUL_____________
ZPO §§ 553, 55+a, 516 Abs 2r 519b,
Ist in der Revisionsschrift (Berufungsschrift) das anzufechtende Urteil infolge Verwechslung mit einem anderen falsch bezeichnet, so macht dieser Mangel das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn dem Gericht das richtige Urteil innerhalb der Notfrist vorgelegt wird und der Reohts-mittelbeklagte nicht im Zweifel sein kann, welches Urteil angefochten ist.
Aktenzeichen: VIII ZR 1/56 Urt. des BGH v.- 11. Dezember 1956
OLG Hamburg
VIII ZR 1/56	s
Verkündet 11« Dezember 1956 ffmeister, Justizangest, e Urkundebeamter der Ge-häftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Pirma
 In dem Rechtsstreit &	in	Hfl
 Beklagten, Widerklägerin, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtdanwalt
 gegen
die Witwe Else wfl^^^^Bgeb, von H|
Klägerin, Widerbeklagte, Berufung^-beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Dr. Großmann, der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, sCissenkh: und Dr .Meager
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil der 3« Zivilsenats degi Hanseatischen Oberlandesgeriohts zu Hamburg vom 6. Januar 1955 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Am 11. März 1955 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten (im.Folgenden als"der Hechtsanwalt" bezeichnet) eine Revisionschrift eingereicht und darin* erklärtdaß..&r "gegen das am 4c2.1955 verkündete, am 15-2«.1955 zugestellte Urteil des 3* Zivilsenats" des Oberlandesgerichts.Revi.sion einlege, sowie"19-	18/53”	als	landgerichtliches und "3 U
188/53” als oberlandesgerichtliches Aktenzeichen angegeben.
Mit der Schrift hat er die Ausfertigung eines Urteils vorgelegt und dazu bemerkt, den Tag -der Zustellung des Urteils werde er noch nachweisen. - Der Urkundsbeamt.e der Geschäfts-
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stelle hat.am 14. März 1955 in den Gerichtsakten unter Angabe des Aktenzeichens 3 U 188/53 vermerkt, daß das Urteil vom 4. Februar 1955 "angeblich" am 15.- Februar 1955 zugestellt worden.sei, ferner die ürteilsäusfertigüng:'äem;‘Rechtsanwalt mit der Bitte zurückgesandt, die 'ZustelluÄg des Urteils nachzuweisen, und schließlich die bezeiöhnet'en-Akten erfordert-
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Mit dem am 16. März 1955 eingegängenen Schreiben vom Tage vorher hat der Rechtsanwalt die Ausfertigung des .Urteils eingereicht, das in einem zwischen denselben Parteien und -von der zusätzlich erhobenen Widerklage abgesehen - in denselben Parteirollen von denselben Prozeßbevollmächtigten geführten Rechtsstreit am 6«, Januar 1955 vom 3« Zivilsenat des Oberlandesgerichts verkündet und am 15. Februar 1955 zugestellt worden'ist. - Der Urkundsbeamte hat am 17. März 1955 das Zustellungsdatum in den Gerichtsakten vermerkt und die Rücksendung der Urteilsausfertigung an den Rechtsanwalt veranlaßt .
An Hand der am 25. März 1955 eingegangenen Akten 19.
0. 18/53 -- 3 U 188/55 hat der Vorsitzende des damals zuständigen V. Zivilsenats u.a. festgestellt, daß der Gegenstand jenes Rechtsstreits ein Zahlungsanspruch in HShe von nur 1.200 DM gewesen war. Darauf hat er den Rechtsanwalt mit dem diesem am nächsten Tage zugegangenen Schreiben vom 29. März 1955 hingewiesen.- Dieser hat mit Schriftsatz vom 31. März 1955 die Revisionsschrift dahin berichtigt, daß
"sich die Revision gegen das am 6.1,1955 - nicht 4.2.1953 -verkündete Urteil richtet" und daß das richtige landgerichtliche Aktenzeichen 19 * 0. 21/54 und das richtige oberlandgerichtliche Aktenzeichen 3 U 272/54 laute* Dazu hat er bemerkt, der Rechtsstreit 19- 0. 18/53 == 3 Ü 188/53 sei bereits seit dem 4. Februar 1954 rechtskräftig erledigt, er wisse -nicht, ob mit der Revisionsschrift das in Renern Vorprozeß am 4«> Februar 1954 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vorgelegt worden sei oder das JJrteil vom 6S Januar 1955.	*	*
Am 13« April 1955 hat die Beklagte beantragt, ihr hinsichtlich der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereins etung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrags hat sie folgendes vorgebracht s Der Rechtsanwalt habe sich bereits vorhin'---
legung der Revision zu der Sache gutachtlich geäußert. Bei Eingang des Auftrags zur Einlegung der Revision habe er schriftlich verfügt, daß sein Büro ihm den Entwurf einer Revisionsschrift vorlegen solle. Bas sei am gleichen Tage geschehen- Ba ihm die Sache bekannt gewesen sei und auch Zweifel nicht bestanden hätten, gegen welches Urteil Revision einzulegen sei, hate er den Entwurf unterschrieben. Er habe nicht auf den Gedanken kommen können, daß in dem Entwurf entgegen jeder Übung versehentlich das Aktenzeichen eines längst erledigten Rechtsstreits aus einer Beiakte und ferner das Urteilsdatum unrichtig angegeben worden sei. Bas Urteil, gegen das die Revision habe eingelegt werden sollen, habe in seinen Handakten oben aufgelegen. Bei Unterzeichnung der Revisionsschrift habe er im Hinblick auf den Ablauf der Revisionsfrist nur das Batum der Zustellung, nicht aber das Batum der UrteilsverkünÄ&rg in—? Erinnerung gehabt, Ba das Zustellungsdatum im Entwurf richtig angegeben gewesen sei, habe er ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen können, daß auch die andere Datumsangabe zutreffe,- Bie Angestellte, die den Entwurf gefertigt habe, sei seit nahezu 7 Jahren bei ihm beschäftigt, sie habe sich stets als außerordentlich gewissenhaft und zuverlässig erwiesen und gleichartige Schreibarbeiten in sehr viel
f
len ohne Beanstandungen auageführt. - Der Wiedereinsetzungsantrag werde nur vorsorglich gestellte Denn ein Zweifel hinsichtlich des Urteils, gegen das Revision einzulegen sei, sei nach Lage der Sache nicht möglich gewesen« Hinzu komme, daß nicht mehr festgestellt werden könne, ob nicht mit der Revisionsschrift das Urteil vom 6- Januar 1955 vorgelegt worden sei, Es sei nicht unwahrscheinlich, daß dies geschehen sei«
Die Beklagte beantragt, ihr die Wiedereinsetzung zu gewähren und unter Aufhebung*, des Urteils vom 6, Januar 1955 nach ihren im zweiten Rechtszug gestellten Anträgen |	zu	erkennen'«	_
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Pie Klägerin beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, und hilfsweise, die Revision zurückzuweisen»	•
Las Verfahren ist auf die Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision beschränkt worden.
Ler Urkundsbeamte hat sich dienstlich geäußert«
Entscheidungsgründeg
)	Ir	in § 555 ZPO ist als Inhalt der Revisionsschrift
 zwingend u.a« die Bezeichnung des Urteils vorgeschrieben, gegen das die Revision gerichtet wird. - Ob dem im Einzelfall genügt ist, darf nicht in formalistischer Auslegung des Gesetzes allein an Hand des Wortlautes der Revisionsschrift beurteilt werden. Es reicht vielmehr) aus, wenn für die andere Partei, aber auch für das Gericht, bei dem die Revision eingelegt wird (BGZ 21, 168 /T70.J7)» etwa das der Revisionsschrift beigefügte Urteil trotz dessen fehlerhafter Bezeichnung in der Schrift ergibt, welches Urteil angefochten werden soll«
Im vorliegenden <j.all i8t dieses Urteil in der Revisionsschrift in mehrfacher Beziehung unrichtig bezeichnet - Es sind sachlich unzutreffende Aktenzeichen, näm-
...(
 lieh die des Vorprozesses, und ein unzutreffendes Verkündungsdatum, nämlich das eines im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils angegeben, wobei weiter ein Schreibfehler (1955 statt 1954) unterlaufen ist. Nur das Zustellungsdatum (15* Februar 1955) ist richtig angegeben- Die übrigen Angaben in der HevisionSschrift vermitteln für die Kennzeichnung des Urteils, auf das die Revision abzielt, keine Anhaltspunkte; denn sie stimmen für das Urteil vom 6- Jamvar 1955 und für das Urteil vom 4. Februar 1954 überein, zu demal aus der Revisionsschrift (übrigens in Übereinstimmung mit dem Kopf des Urteils vom 6. Januar 1955) die Rolle der Beklagten auch als Widerklägerin und die der Klägerin auch als Widerbeklagte nicht ersichtlich ist* - Die richtige Angabe des Zustellungsdatums reicht zur Kennzeichnung^des Urteils, auf das es ankommt, dem Revisionsgericht gegenüber nicht aus* Daß die Klägerin (der ja die Beendigung des Vorprozesses bekannt war) des an Hand des Zustellungsdatums ersehen konnte, ist unerheblich*
Unschädlich würden die in der Revisionsschrift unterlaufenden Fehler dann sein, wenn mit ihr das Urteil vom 6* Januar 1955 vorgelegt worden wäre. Es ist indessen offen. ob der Revisionsschrift dieses Urteil beigefügt war* Entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts kann das nicht einmal als «nicht unwahrscheinlich« bezeichnet werden. Vielmehr spricht der Umstansä^v daß der Urkundsbeamte ohne weiteres das Urteil an den Rechtsanwalt zurückgesandt und nur die Akten des Vorprozesses erfordert hat, eher dafür, daß der Revisionsschrift das Urteil vom 4* Februar 1954 beigelegen hatte, zu demal er am 14. März 1955 das Aktenzeichen dieses Urteils in den Gerichtsakten vermerkt hat.
Der Rechtsanwalt hat zwar - wie er versichert hat -außer der mit dem Zustellungsvermerk versehenen Ausfertigung des Urteils vom 6. Januar 1955 zur Zeit der Absendung der Revisionsschrift noch eine weitere Ausfertigung dieses Urteils in Händen gehabt. Der Senat hat indessen seiner übrigens nur im Sinne einer Vermutung gegebenen
 Darstellung, daß er der Revisionsschrift1 diese weitere Ausfertigung beigefügt habe, nicht zu folgen vermocht.
Denn dafür ist kein auch nur einigermaßen ins Gewicht fallender Anhaltspunkt ersichtlich*'
Rach seiner dienstlichen Äußerung, hält der Urkuncfc-beamte es im Gegenteil für ausgeschlossen, daß der Revisionsschrift nicht, das Urteil vom.4» Februar -1954? sondern das vom 6« Januar 1955 beigelegen hat, weil er sonst nach seiner Angabe die erheblichen Unterschiede zwischen dem in der Revisionsschrift angezeigten Aktenzeichen und dem in ihr angeführten Verkündüngsdatum einerseits und den entsprechenden Anführungen im Urteil vom 6= Januar 1955
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andererseits kaum übersehen hätte, während' zwischen den genannten Anführungen in der Revisionssciirift einerseits und in dem’Urteil vom 4. Februar 1954 ahdererseits nur ein geringfügiger Unterschied (1955 statt - richtig - 1954 im Verkündungsdatum) bestanden habe, der ihm entgangen sei. -Diese Angaben erscheinen einleuchtend.'
• Jedenfalls kann es nicht als dargetan angesehen werden, daß der Revisionsschrift das Urteil vom 6, Januar 1955 beigefügt war; das geht zu Lasten der Beklagten«
Freilich würde die nähere Prüfung des Urteils vom 4« Februar 1954 ergeben haben, daß es zweifelsfrei längst rechtskräftig war und deshalb mit der (unzulässigen) Revision wahrscheinlich nicht angegriffen werden sollte*
Denn es ergeben seine Entscheidungsgründe, daß im Vorprozeß nur 1.200 DM im Streit waren, ferner seine Urteilsformel, daß das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte, und überdies sein Verkündungsdatum (4* Februar 1954), daß der in § 552 ZPO bestimmte Zeitraum von fünf Monaten bereits am 4. Juli 1954 abgelaufen war« -Indessen würde eine solche Prüfung, zu der übrigens der Urkundsbeamte nicht verantwortlich berufen ist und die auch sonst im normalen Geschäftsbetrieb schon gelegentlich des Eingangs der Revisionsschrift nicht einmal erwartet werden kann, nur zu demSfejgebnis geführt haben,
 daß das Urteil vom 4» Februar 1954 offenbar nicht dasjenige ist. gegen das sich die Revision richtet. Damit würde aber - jedenfalls für das Gericht - kein Anhalt3-punkt dafür gewonnen worden sein, welches Urteil denn das richtige ist. Das für dieses richtige Urteil in der Revisions schrift' zutreffend angegebene"Zustellungsdatum (15. Februar 1955) war dazu umso weniger geeignet, als
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in der Revisionsschrift als Verkündungs'datum des falschen Urteils infolge des Schreibfehlers der *4» Februar 1955 (statt-1954) angegeben ist.
Der Rechtsanwalt vfürde freilich all das noch inner-* * • . • \
halb der am 15. März 1955 abgelaufenen Revisionsfrist wirksam haben klarstellen können, sei es durch,ausdrückliche Beriqhtigung der Revisions schrift.,. sel^-es,- jln-anderer Weise, Das ist indessen nicht rechtzeitig geschehen. Die Berichtigung ist ers.t am - 31 . März 19&5 erfolgt und daB Urteil vom 6. Januar 1955 ist erst am. 16, März 1955 vorgelegt worden.	.	.
Die Revision ist also innerhalb der Revisionsfrist nicht entsprechend,.gesetzlichen Bestimmungen eingelegt worden (vgl. auch. RG in WarnRspr -19.29,vHr 107). .
IIo Es bleibt demnach zu prüfen, ob dem-vorsorglich und rechtzeitig'gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen werden kann. Das-muß indessen verneint werden- Denn die Versäumung der Revisionsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO. Von vornherein kann sich der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Angestellte sich seit Jahren als zuverlässig bewährt und insbesondere die Entwürfe von Revisions-x. -schriftenu sehr häufig und sonst immer fehlerlos gefertigt höbe. Denn dem III.'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VersR 1956, 590) ist in der' Auffassung beizutreten, daß für die Richtigkeit der Revisionsschrift angesichts ihrer weittragenden Bedeutung der sie unterzeichnende Rechtsan-
'  

wait selbst verantwortlich ist (vgl. auch IV.' Zivilsenat
 NJW 1951, 153 sowie EG JW 1931, 1651).
der
 Der Rechtsanwalt hat sich nach/Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor dem Unterschreiben des Entwurfs der Revisionsschrift auf die Prüfung beschränkt, ob darin das ihm im Gedächtnis gebliebene Zustellungsdatum zutreffend
 aufgeführt war. Mehr hat er nicht getan, obwohl das anzu-
«
fechtende Urteil in seinen Hahdakten oben aufgelegen hat und obwohl ihm aus seiner vorangegangenen gutachtlichen Bearbeitung der Sache notwendigerweise bekannt gewesen sein muß, daß ein Vorprozeß geschwebt hatte. Dieser Vorprozeß betraf nämlich - nur auf einen anderen Zeitraum bezogen - dieselben Streitfragen, wie sie von den Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung gestellt worden sind. Der Vorprozeß und das darin am 4. Februar 1954 ergangene Urteil ist deshalb in dem angefochtenen Urteil vom 6. Januar 1955 nicht etwa bloß beiläufig, sondern in einer Weise erwähnt, die besonders darauf aufmerksam macht. Auch lagen dem Rechtsanwalt beide Urteile vor. Bei dieser Sachlage war der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, daß bei der Fertigung des Entwurf der Revisionsschrift beide Urteile miteinander verwechselt werden könnten. Jedenfalls kann es nicht als unabwendbarer Zufall angesehen werden, daß der Rechtsanwalt die in dem Entwurf enthaltenen Fehler nicht nur übersehen, sondern den Entwurf nicht einmal darauf geprüft hat, ob darin Fehler unterlaufen fceien; die!in‘~dem Vorhandensein von zwei leicht miteinander verwechselbaren Urteilen ihren Grund haben könnten. Solcher Gefahr hätte sich der Rechtsanwalt bewußt sein müssen. Unabhängig davon hätte er besonders darauf achten und besonders anordnen müssen, daß der von ihm Unterzeichneten Revisionsschrift das Urteil vom 6. Januar 1955 und nicht etwa das vom 4« April 1954 beigefügt werde. - Das Verschulden des Rechtsanwalts muß die Beklagte gegen sich gelten lassen (§ 232 Abs 2 ZPO).
Kann hiernach dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden, so muß die Revision gemäß dem Haupt-
antrag der Klägerin nach § 554 a ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig verworfen werden * .
Pr. Großmann	.	Pr.	Gelhaar	Pr« Spieler
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