BGH · VIII ZR 1/14 vom 01.04.2014
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 6. Die Beklagten sind vom Berufungsgericht zur Räumung und Herausgabe des von ihnen bewohnten Grundbesitzes in C. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 18. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9.