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BGH · VIII ZR 1/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 1/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 97 ZPO
WertgeltenBeschwerdeverfahrensKlägerinRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 1/08
vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 29. November 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Parteien streiten allein noch über die Berechtigung der Schadensersatzforderung in Höhe von 16.030,91 € nebst Zinsen, mit der der Beklagte gegen die unbestrittene und bereits unter Vorbehalt beglichene Klageforderung aufgerechnet hat und die er zugleich im Wege der Widerklage geltend macht. Eine Addition von Klage- und Widerklageforderung kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 16.030,91 €.
Ball	Dr.	Hessel	Dr.	Achilles
 Dr. Schneider
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.03.2007 -90 247/05 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 U 86/07 -