Juli 1994 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ltd. Gesellschaft mbH, FMBBStraßeflt 0/österreich, vertreten durch den Geschäftsführer traße MB, A-®Hi Österreich, Klägerin und Revisionsklägerin, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Nach vorausgegangenen Aufträgen bestellte die Beklagte bei der Klägerin über den Zeugen H. eine Frist zur Lieferung der noch ausstehenden Waren aus den genannten drei Bestellungen bis zu dem 31. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Bezahlung der nicht abgenommenen restlichen Lieferungen aus den Bestellungen vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin nur noch einen Betrag von 135.162,90 Das Berufungsgericht, das den Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches Recht zugrunde legt, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Beklagte durch ihre fernschriftliche Erklärung vom 17. November 1986 wirksam gemäß § 326 BGB von dem in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Teil der im Juli/August 1986 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge zurückgetreten sei. Juli 1986 und dem Fernschreiben der Klägerin vom 3. August 1986 folge aus den gewechselten Fernschreiben, daß diese vereinbarungsgemäß jedenfalls bis zur MflHMi Messe Anfang Oktober zu wesentlichen Teilen ausgeführt werden sollten. August 1986 im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht fällig gewesen wäre, sei der Beklagten jedenfalls ein Festhalten an dieser Bestellung nicht mehr zu demutbar gewesen. 2. Soweit das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgeht, die Beklagte sei durch ihre fernschriftliche Erklärung vom 17. November 1986 wirksam gemäß § 326 BGB von dem in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Teil der im Juli/August 1986 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge zurückgetreten, kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit den noch nicht ausgeführten Lieferungen in Verzug gewesen, als der Inhaber der Beklagten den Zeugen H. Oktober 1986 zur Auslieferung der restlichen Ware bis Ende Oktober 1986 unter Ablehnungsandrohung aufgefordert habe, da die bestellten Lieferungen zu diesem Zeitpunkt fällig gewesen seien, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Juli 1986 sei eine Lieferzeit von zwei Wochen vereinbart worden, zwar nicht entgegen, daß die Beklagte mit Fernschreiben vom 2. August 1986 entnimmt das Berufungsgericht den gewechselten Fernschreiben, daß sie vereinbarungsgemäß "jedenfalls bis zur Messe Anfang Oktober zu wesentlichen Tei- Aus den vom Berufungsgerichi in Bezug genommenen Fernschreiben ergibt sich jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, eine Fälligkeitsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt nicht. Juli 1986 hatte die Klägerin mit dem Zusatz bestätigt: "Luftsendung Ende Juli: Soviele Früchte und Tiere aus der Bestellung Bodenheim als möglich". Hieraus ist lediglich eine Bindung der Klägerin dahingehend zu entnehmen, daß Ende Juli 1986 eine Luftsendung erfolgen sollte, der genaue Umfang dieser Sendung jedoch nicht bestimmt war. Auch hieraus ist nicht ersichtlich, welcher Lieferumfang unter der Bezeichnung "Order" zu verstehen war und welchen Umfang die genannten Teillieferungen haben sollten. bb) Den vorliegenden Fernschreiben läßt sich mithin nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klägerin die Beklagte bis zu der vom 5. August 1986 beliefern sollte und daß die noch ausstehenden Lieferungen zu diesem Zeitpunkt fällig waren. September 1986 war der Beklagten bis zu dem Beginn der MflMpP Modemesse lediglich ein "schönes Sortiment" zugesagt worden; die versprochene Teil- Oktober 1986 von der Beklagten abgenommen und bis auf Kürzung eines Teilbetrages bezahlt worden. Dann aber fehlt der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fraglichen Bestellungen jedenfalls bis zu dem genannten Zeitpunkt "zu wesentlichen Teilen" au-s-geführt werden sollten, eine tragfähige tatsächliche Grund läge. c) Waren die ausstehenden Lieferungen aus den vorgenan: ten Bestellungen im Zeitpunkt der Unterredung zwischen dem Inhaber der Beklagten und dem Zeugen H. Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher nicht durch ihre Erklärung vom 17. 3. Das angefochtene Urteil kann auch nicht insoweit auf-rechterhalten werden, als nach der vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Landgerichts der Beklagten jedenfalls ein Festhalten an der Bestellung vom 28. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gläubiger eines Sukzessivlieferungsvertrages die Rechte aus § 326 BGB auch hinsichtlich der noch nicht fälligen Leistungen geltend machen kann, wenn der Schuldner mit fälligen Teilleistungen säumig ist und durch dieses vertragswidrige Verhalten die Erfüllung des Vertragszwecks derart gefährdet wird, daß dem Gläubiger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 31. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die von der Beklagten bestellte Ware unstreitig "sukzessive” geliefert werden sollte; denn dies betraf die Lieferungen aus den einzelnen Bestellungen, nicht aber war durch die streitgegenständlichen Bestellungen eine Gesamtmenge der zu liefernden Ware von vornherein festgelegt worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 99/93 URTEIL Verkündet am: 13. Juli 1994 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Ltd. Gesellschaft mbH, FMBBStraßeflt 0/österreich, vertreten durch den Geschäftsführer traße MB, A-®Hi Österreich, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und gegen Firma Rüdiger ;traße| Inhaber Rüdiger Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 3 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr, Hübsch und Ball für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, die seit 1985 in Geschäftsbeziehungen standen, handeln mit Modeschmuck; die Klägerin ist die Verkauf srepräsentantin des Zeugen der den Mode- schmuck auf den Philippinen herstellen läßt und nach Europa exportiert. Der Zeuge H. nimmt teilweise Bestellungen unmittelbar entgegen und leitet diese an die Klägerin weiter. 3 Nach vorausgegangenen Aufträgen bestellte die Beklagte bei der Klägerin über den Zeugen H. am 1. Juli 1986, am 14. Juli 1986 (fernmündliche Nachbestellung) und am 28. August 1986 Modeschmuck zu dem Preis von insgesamt ca. 182.000 US-Dollar; die Bestellungen wurden von der Klägerin bestätigt. In der Folgezeit drängte die Beklagte auf die Auslieferung der Ware. Am 4. Oktober 1986 (Samstag) traf eine Teillieferung des bestellten Modeschmucks am Flughafen ein, die von der Spedition der Beklagten am 6. Oktober 1986 (Montag) übernommen wurde; hierauf bezahlte die Beklagte unter teilweiser Kürzung der von der Klägerin erstellten Rechnung einen Betrag von 28.577,23 US-Dollar. Auf der mMIB Modemesse kam es am 6. Oktober 1986 zwischen dem Zeugen H. und dem Inhaber der Beklagten zu einem Gespräch; nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortra3 der Beklagten hat hierbei deren Inhaber dem Zeugen H. eine Frist zur Lieferung der noch ausstehenden Waren aus den genannten drei Bestellungen bis zu dem 31. Oktober 1986 gesetzt und angedroht, sie anderenfalls nach diesem Zeitpunkt abzulehnen . Mit Fernschreiben vom 17. November 1986 stornierte die Beklagte "wegen nicht fristgerechter Lieferung sämtliche Restmengen" des Auftrags vom 1. Juli 1986 sowie "den gesamten Rest" des Auftrags vom 28. August 1986, da beide Aufträge nicht termingerecht erfüllt worden seien. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Bezahlung der nicht abgenommenen restlichen Lieferungen aus den Bestellungen vom 1. Juli 1986, 14. Juli 1986 und 28. August 1986 Zug um Zug gegen Auslieferung des Schmuckes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerin nur noch einen Betrag von 135.162,90 US-Dollar zuzüglich Zinsen verlangt, zurückgewiesen und den weiter gestellten Antrag festzustellen, daß die Beklagte sich im Annahmeverzug befinde, abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, das den Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches Recht zugrunde legt, geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Beklagte durch ihre fernschriftliche Erklärung vom 17. November 1986 wirksam gemäß § 326 BGB von dem in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Teil der im Juli/August 1986 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge zurückgetreten sei. Die am 1. Juli, 14. Juli und 28. August 1986 bestellten Lieferungen 5 seien, soweit sie am 6. Oktober 1986 noch nicht ausgeführt waren, zu Beginn der HHHI Modemesse, also spätestens am 5. Oktober 1986, fällig gewesen. Für die Bestellung vom 1. Juli 1986 sei eine Lieferzeit von zwei Wochen vereinbart gewesen. Dies ergebe sich aus den Fernschreiben des Zeugen H. und der Beklagten vom 2. Juli 1986 und dem Fernschreiben der Klägerin vom 3. Juli 1986. Bezüglich der Bestellungen vom 14. Juli 1986 und 28. August 1986 folge aus den gewechselten Fernschreiben, daß diese vereinbarungsgemäß jedenfalls bis zur MflHMi Messe Anfang Oktober zu wesentlichen Teilen ausgeführt werden sollten. Die MflHHB Messe habe bei der Abwicklung der Bestellungen eine entscheidende Rolle, gespielt; die ausreichende und rechtzeitige Belieferung der Beklagten zu dieser Messe sei von beiden Parteien vorgesehen und beabsichtigt gewesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei auch erwiesen, daß der Inhaber der Beklagten den Zeugen H. am 6. Oktober 1986 aufgefordert habe, die ausstehenden Lieferungen bis spätestens Ende Oktober zu erbringen, andernfalls die restlichen Aufträge storniert würden. Selbst wenn die Bestellung vom 28. August 1986 im Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht fällig gewesen wäre, sei der Beklagten jedenfalls ein Festhalten an dieser Bestellung nicht mehr zu demutbar gewesen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht und auf die Rechtsbeziehungen der Parteien deutsches materielles Recht angewandt; auch die Revision wendet sich hiergegen nicht. 2. Soweit das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgeht, die Beklagte sei durch ihre fernschriftliche Erklärung vom 17. November 1986 wirksam gemäß § 326 BGB von dem in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Teil der im Juli/August 1986 mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge zurückgetreten, kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit den noch nicht ausgeführten Lieferungen in Verzug gewesen, als der Inhaber der Beklagten den Zeugen H. am 6. Oktober 1986 zur Auslieferung der restlichen Ware bis Ende Oktober 1986 unter Ablehnungsandrohung aufgefordert habe, da die bestellten Lieferungen zu diesem Zeitpunkt fällig gewesen seien, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. a) Entgegen der Rüge der Revision steht der Annahme des Berufungsgerichts, für die Bestellung vom 1. Juli 1986 sei eine Lieferzeit von zwei Wochen vereinbart worden, zwar nicht entgegen, daß die Beklagte mit Fernschreiben vom 2. Juli 1986 nur um "schnellste Lieferzeit (möglichst zwei Wochen)" gebeten hat; denn der Zeuge H. hat hierauf mit Fernschreiben vom gleichen Tage eine Lieferung "innerhalb von 10 bis 14 Tagen by air" zugesagt. Eine eingeschränkte Lieferverpflichtung der Klägerin dahingehend, daß diese nur 7 nach ihren Möglichkeiten innerhalb des genannten Zeitraums die Bestellung auszuführen habe, liegt danach nicht vor. b) Hinsichtlich der Bestellungen vom 14. Juli und 28. August 1986 entnimmt das Berufungsgericht den gewechselten Fernschreiben, daß sie vereinbarungsgemäß "jedenfalls bis zur Messe Anfang Oktober zu wesentlichen Tei- len" ausgeführt werden sollten. Aus den vom Berufungsgerichi in Bezug genommenen Fernschreiben ergibt sich jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, eine Fälligkeitsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt nicht. aa) Die Bestellung der Beklagten vom 14. Juli 1986 hatte die Klägerin mit dem Zusatz bestätigt: "Luftsendung Ende Juli: Soviele Früchte und Tiere aus der Bestellung Bodenheim als möglich". Hieraus ist lediglich eine Bindung der Klägerin dahingehend zu entnehmen, daß Ende Juli 1986 eine Luftsendung erfolgen sollte, der genaue Umfang dieser Sendung jedoch nicht bestimmt war. Mit Fernschreiben vom 2. September 1986 hatte die Beklagte bei dem Zeugen H. zwar aus ihrep Bestellung vom 28. August 1986 50000 Paar Edelstahl-Ohrringe dringend angefordert. Diese Bestellung umfaßte aber, wie sich aus der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 5. September 1986 ergibt, wesentlich mehr Gegenstände. Entsprechend dem vorgenannten Fernschreiben der Beklagten sagte der Zeuge H. dann auch in seinem Fernschreiben vom 2. September 1986 nur eine schnelle Lieferung der Ohrringe sowie weiterer Einzelgegenstände, nicht aber der gesamten bestellten Ware zu; dabei sollten die Ohrringe "so schnell wie möglich", die Armreifen "in Kürze" abgesandt werden. Weiter kündigte der Zeuge H. an, er werde der Beklagten "vom Gesamtauftrag für 8 Modetage schönes Sortiment schicken", womit die Beklagte sich ausdrücklich einverstanden erklärte. Die Bezeichnung "Sortiment" läßt auf eine Auswahl, nicht jedoch auf eine Gesamtlieferung schließen. Das Fernschreiben des Zeugen H. vom 23. September 1986 enthält ebenfalls nur die Mitteilung, daß die "Order" der Beklagten "gemeinsam mit Teillieferungen der anderen Aufträge" kommende Woche abgehe. Auch hieraus ist nicht ersichtlich, welcher Lieferumfang unter der Bezeichnung "Order" zu verstehen war und welchen Umfang die genannten Teillieferungen haben sollten. Mit Fernschreiben vom 25. September 1986 fragte der Inhaber der Beklagten bei dem Zeugen H. schließlich dringend an, was er für die Messe bekomme, die Ende der folgenden Woche beginne; er hoffe, daß der Zeuge H. ihn "nicht hängen" lasse. Hierauf antwortete der Zeuge H. mit Fernschreiben vom 25. oder 26. September 1986 und kündigte lediglich eine Sendung "in wenigen Tagen" und weitere Sendungen nach 7 bis 10 Tagen an. Mit Fernschreiben vom 26. September 1986 sagte die Klägerin ihrerseits die Versendung der "Ware" für die MW~ Messe per Lufthansa zu, ohne daß auch hier der Umfang der Sendung klargestellt worden wäre. bb) Den vorliegenden Fernschreiben läßt sich mithin nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klägerin die Beklagte bis zu der vom 5. bis 8. Oktober 1986 statt findenden MttlV-Wm Modemesse aus den Bestellungen vom 14. Juli und 28. August 1986 beliefern sollte und daß die noch ausstehenden Lieferungen zu diesem Zeitpunkt fällig waren. Nach dem Fernschreiben des Zeugen H. vom 2. September 1986 war der Beklagten bis zu dem Beginn der MflMpP Modemesse lediglich ein "schönes Sortiment" zugesagt worden; die versprochene Teil- 9 lieferung ist jedoch unstreitig am 6. Oktober 1986 von der Beklagten abgenommen und bis auf Kürzung eines Teilbetrages bezahlt worden. Dann aber fehlt der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die fraglichen Bestellungen jedenfalls bis zu dem genannten Zeitpunkt "zu wesentlichen Teilen" au-s-geführt werden sollten, eine tragfähige tatsächliche Grund läge. c) Waren die ausstehenden Lieferungen aus den vorgenan: ten Bestellungen im Zeitpunkt der Unterredung zwischen dem Inhaber der Beklagten und dem Zeugen H. am 6. Oktober 1986 noch nicht fällig, konnte jener die Klägerin auch nicht durch Mahnung in Verzug setzen. Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher nicht durch ihre Erklärung vom 17. November 1986 wirksam von dem bis dahin nicht ausgeführten Teil der in Rede stehenden Kaufverträge zurückgetreten. 3. Das angefochtene Urteil kann auch nicht insoweit auf-rechterhalten werden, als nach der vom Berufungsgericht gebilligten Auffassung des Landgerichts der Beklagten jedenfalls ein Festhalten an der Bestellung vom 28. August 1986 im Zeitpunkt des Rücktritts selbst dann nicht mehr zuzu demute#-> war, wenn hinsichtlich dieser Bestellung Fälligkeit noch nicht vorlag. Nach Auffassung der Vorinstanzen haben die ständigen Lieferverzögerungen in bezug auf den Auftrag vom 1./14. Juli 1986, der am 17. November 1986 erst zu ca. 50 % ausgeführt gewesen sei, sowie das Unterbleiben jeglicher Lieferung aus der Bestellung vom 28. August 1986 nach dem 6. Oktober 1986 eine so schwerwiegende Unzuverlässigkeit der Klägerin erkennen lassen, daß der Beklagten ein Rücktritts- 10 recht bezüglich des Nachfolgeauftrags auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB zugestanden habe. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Gläubiger eines Sukzessivlieferungsvertrages die Rechte aus § 326 BGB auch hinsichtlich der noch nicht fälligen Leistungen geltend machen kann, wenn der Schuldner mit fälligen Teilleistungen säumig ist und durch dieses vertragswidrige Verhalten die Erfüllung des Vertragszwecks derart gefährdet wird, daß dem Gläubiger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 229/83 = WM 1985, 61 unter II 2 b bb m.w.Nachw.). Daß im Streitfall ein Sukzessivlieferungsvertrag vorlag, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung in Raten erfolgen sollten (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1979 - VIII ZR 15/78 = WM 1979, 674 unter II 2; Senatsurteil vom 5. November 1980 - VIII ZR 232/79 = WM 1981, 95 unter II 2, jeweils m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die von der Beklagten bestellte Ware unstreitig "sukzessive” geliefert werden sollte; denn dies betraf die Lieferungen aus den einzelnen Bestellungen, nicht aber war durch die streitgegenständlichen Bestellungen eine Gesamtmenge der zu liefernden Ware von vornherein festgelegt worden. 4. Ist sonach von einer vertraglichen Vereinbarung der Lieferfrist für die Bestellungen vom 14. Juli 1986 und 28. August 1986 nicht auszugehen, bedarf es weiterer tatsächlicher Klärung, ob eine Lieferzeit aus den Umständen im 11 Sinne von § 271 BGB zu entnehmen ist. Nachdem die Parteien hierzu unter Beweisantritt gegensätzlich vorgetragen haben mußte der Rechtsstreit zur Nachholung entsprechender Fest* Stellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Wolf Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball