Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 20. Übersteigt also der Jahresverlust den Betrag von DM 400 000, verringert sich das zu zahlende Entgelt entsprechend, ist der Verlust geringer als DM 400 000, beträgt der an die ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Kurs entsprechend mehr. Des weiteren verändert sich der Kaufpreis, falls sich durch Änderungen von steuerlichen Wertansätzen bei der WaflHHBBft & Co. KG, die den Zeitraum bis 31. Dieser Bericht ergab für 1964, 1966 und 1967 Änderungen von steuerlichen Wertansätzen, die zu Gewinnerhöhungen geführt haben. Dieser Bericht war dem Kläger zu 11, der den Kaufvertrag über die Gesellschafts anteile im eigenen Namen und zugleich für die Kläger zu Er ergab für das Jahr 1969 eine Gewinnerhöhung von 53 187 DM infolge Änderung steuerlicher Wertansätze und führte zu einer entsprechenden Änderung des Feststellungsbescheids für das Jahr 1969, der alsdann unanfechtbar wurde. Die Parteien streiten über die Bedeutung der Kaufpreisänderungsklausel gemäß Nr. 3 Abs.3 des Angebots vom 20. Die Kläger sind der Ansicht, der Kaufpreisanspruch für die veräußerten Gesellschaftsanteile habe sich um die Beträge erhöht, die sich aus der Änderung steuerlicher Wertansätze mit gewinnerhöhender Auswirkung in den Jahren 1964, 1966, 1967 und 1969 ergäben; eine Kompensation mit gewinnmindernden Änderungen der Wertansätze (1965) dürfe nicht vorgenommen werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Wortlaut des Vertrages sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Auslegung der Kläger - alle Gewinnerhöhungen der Jahre 1964 bis 1970 müßten berücksichtigt werden - oder der Wertung der Beklagten - nur Gewinnerhöhungen mit Auswirkung auf die Bilanz für 1970 kämen in Betracht - der Vorzug zu geben sei. Doch sei dieser Schluß nicht unbedingt zwingend, denn der Wortlaut schließe ein Verständnis im Sinne der Meinung der Beklagten nicht unbedingt aus, wenn er auch mehr für die Darstellung der Kläger spreche. Die Auslegung der Kläger scheitere an der "räumlichen Anordnung der einzelnen Bestimmung innerhalb des Gesamtvertrages" und am inhaltlichen Aufbau der Nr. 3 selbst, die in den Absätzen 2 und 4 eindeutig auf das Jahresergebnis von 1970 abstelle. Die Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen HalM habe nicht zur Klärung beitragen können, denn auf das, was er oder die Kläger sich bei der Abfassung des Angebots gedacht hätten, komme es nicht an. Es könne schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, die Kläger hätten eine branchenübliche Formulierung gewählt, die in den beteiligten Kreisen nur im Sinne ihrer Auslegung verstanden werde. Die Kläger hätten nämlich in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt, es kämen auch vertragliche Regelungen im Sinne der Auslegung der Beklagten vor, ohne daß eine größere Häufigkeit des einen oder anderen Falles festzustellen sei. 1000 % des Nennwertes ihrer Geschäftsanteile übersteigt, hängt davon ab, daß aufgrund des Angebots der Kläger zu 1-6 und 8-11 vom 20. Januar 1971 und aufgrund des Angebots der Beklagten zu 2 vom 26. 2. Abs.3 der Verträge i.Vbg. mit § 433 Abs. 2 BGB besteht für das Klagebegehren nicht und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Betrifft die mangelnde Einigung dagegen - wie das Berufungsgericht angedeutet hat -;einen Punkt, der nach den Umständen des Einzelfalles nicht als so wesentlich anzusehen ist, daß die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Parteiwillen von einer Einigung über ihn abhängen sollte, so kommt ein wirksamer Vertrag zustande (§ 155 BGB). Für diesen Fall gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, d.h. die Ergänzung des Vertragswerks erfolgt über dispositive gesetzliche Vorschriften des Jeweiligen Vertragstyps und, wenn solche nicht bestehen oder die bestehenden nach den Umständen nicht dem Willen Daß eine ergänzende Vertragsauslegung nach den dafür geltenden Regeln im vorliegenden Falle nicht möglich wäre, wie die Beklagten in der Revisionsbeantwortung geltend machen, trifft nicht zu. b) Die rechtsfehlerhaften Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm bejahten Einigungsmangel gezogen hat, zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 2. a) Bei der anderweiten Verhandlung wird davon auszugehen sein, daß die Kaufpreisänderungsklauseln - entgegen der Ansicht der Revision - auslegungsfähig und auslegungsbedürf ti g sind. Januar 1971 angebotenen Kaufpreis von 728 % des Nennwertes der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1 - 6 und 8-11 lag, wie sich aus Nr. 3 Abs. 1 ergibt, die Annahme zugrunde, die Waldthausen & Co. KG werde 1970 einen Verlust von 400 000 DM hinnehmen müssen. Der Wortlaut des dritten Absatzes läßt sowohl die Deutung zu, darin habe ein weiterer selbständiger Kaufpreisänderungsgrund festgelegt werden sollen, als auch die Wertung, das Jahresergebnis für 1970 könnte durch gewinnerhöhende oder gewinnmindernde Änderungen von steuerlichen Wertansätzen beeinflußt werden. Dabei werde sich, so meinen die Kläger, ergeben, daß das Klauselverständnis der Beklagten nicht verbindlich sein könne, weil es wegen seiner steuerrechtlichen Auswirkungen zu einem wirtschaftlich unsinnigen Ergebnis führe. c) Schließlich wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es den Klägern nicht deshalb verwehrt ist, auf Gewinnerhöhungen als Folge der Änderung steuerlicher Wertansätze für 1964, 1966 und 1967 zurückzugreifen, weil bei Abschluß der Kaufverträge im Jahre 1971 der Bericht über die Betriebsprüfung für die Jahre 1964 bis 1967 vom 11. Abgesehen davon, daß der Kläger zu 11 gegen den Prüfungsbericht Gegenvorstellungen erhoben hat, die zu einer bis 1971 andauernden Korrespondenz geführt haben, übersehen die Beklagten, daß durch den Prüfungsbericht steuerliche Wertansätze nicht in verbindlicher Form geändert werden. III, Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 99/76 URTEIL Verkündet am 19. Oktober 1977 Mückenhausen, Justizangestellta als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Ferry von Berfl^P in Ei^HBMBl Krs. Wi( 2. Ursula Br^HB, Hdflü BuMB Wk in EU^ 3 • Dieter FefllBB» ScMHBBBi Weg M in 4. Dr. Sigrid DeiflH^B Straße W in Sal 5. Dr. Heinz H 6. Edith 7. Adelhe^^rräfin Sc 8. Herbert W 9. Dr. Michael von Wa 10. Rudolf von W 11. Wolfgang von W Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen ,, Bankhaus Bank KG, 1. den Bankier Karl Heinrich von Ws WaflHpHBi & Co., Niederlassung der Sl Lifl^Ballee M in Efli, 2. Hgp^SHl Bank GmbH, Mainzer LaMstraße d-S in am Mfl|p, vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Peter Ha^B, Siegfried HölMMP, Cl^—i Graf Kaj Hans Adam ScflBP, Manfred G. SchnfllB^-RoSiV, Friedrich Wilhelm Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 1976 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger waren zusammen mit weiteren Angehörigen der Familie von WaflBBBfc Gesellschafter der Firma Bankhaus WaflHHHft & Co. KG in Die Kläger zu 1-6 und 8-11 boten der Beklagten zu 2, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 1 inzwischen geworden ist, ihre Gesellschaftsanteile in einer drei Ziffern umfassenden Urkunde vom 20. Januar 1971 zu dem Kauf an. Darin heißt es u.a.: n • • 2. Der Kaufpreis beträgt für alle Gesellschaftsanteile, mit Ausnahme des Komman-ditanteils der Stiftung Clara von WaVB-728 % des Nominalbetrages.............. 3. Bei der Feststellung des Kurses von 728 % des Nominalbetrages ist davon ausgegangen, daß a) der Jahre sverlust der Firma Wa( & Co. KG, EflM für 1970 (unter Einbeziehung der Ergebnisse aus sämtlichen Beteiligungen) DM 400 000 beträgt und b) .... Ändert sich das unter a) genannte Jahresergebnis, so ändert sich der den einzelnen Gesellschaftern zu zahlende Betrag entsprechend. Übersteigt also der Jahresverlust den Betrag von DM 400 000, verringert sich das zu zahlende Entgelt entsprechend, ist der Verlust geringer als DM 400 000, beträgt der an die ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Kurs entsprechend mehr. Des weiteren verändert sich der Kaufpreis, falls sich durch Änderungen von steuerlichen Wertansätzen bei der WaflHHBBft & Co. KG, die den Zeitraum bis 31. Dezember 1970 betreffen, Gewinnerhöhungen ergeben. In diesen Fällen erhöht sich der Kaufpreis um den Teilbetrag der betreffenden Gewinnerhöhung, der steuerlich dem ausscheidenden Gesellschafter zuzurechnen ist. Der Jahresabschluß der WaflBMBfe & Co. KG ist ... noch von den bisherigen Gesellschaftern in der satzungsgemäßen Form festzustellen. 9! • • • Die Beklagte zu 2 nahm das Angebot fristgerecht an. Sie unterbreitete ihrerseits der Klägerin zu 7 am 26. Januar 1971 ein schriftliches Erwerbsangebot für deren Kom-manditanteil von 163 600 DM u.a. zu folgenden Bedingungen: II • • • • I. .... 1. .... /M 2. Der Kaufpreis beträgt 1000 % des Nominalbetrages, somit 1 636 000 DM, Hiermit wird unterstellt, daß der Jahresverlust 1970 der WafliiHHHB & Co. KG EMM, unter Einbeziehung der Ergebnisse sämtlicher Beteiligungen DM 400 000 beträgt. Sollte sich dieses Jahresergebnis erhöhen oder ermäßigen, so verändert sich entsprechend der vorgenannte Kaufpreis. Des weiteren verändert sich der Kaufpreis falls sich durch Änderungen von steuerli-chen Wertansätzen bei der WaMHBHHP & Co. KG, die den Zeitraum bis 31. Dezember 1970 betreffen, Gewinnerhöhungen ergeben. In diesen Fällen erhöht sich der Kaufpreis um den Teilbetrag der betreffenden Gewinnerhöhung, der steuerlich Gräfin Schallenberg zuzurechnen ist. 3. Der Kaufpreis von 1 636 000 DM ist in bar zahlbar. a) ... b) ... 4. Der Jahresabschluß 1970 der WaflHHBfe & Co. KG ist noch von den bisherigen Gesellschaftern in der satzungsgemäßen Form festzustellen....... n Die Klägerin zu 7 nahm das Angebot an. Bei Abschluß der Kaufverträge lag der Bericht des Finanzamts EBBP-Nord vom 11. Juli 1969 über die steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 1963 bis 1967 vor. Dieser Bericht ergab für 1964, 1966 und 1967 Änderungen von steuerlichen Wertansätzen, die zu Gewinnerhöhungen geführt haben. Für 1965 hatten veränderte Wertansätze eine Gewinnminderung zur Folge. Dieser Bericht war dem Kläger zu 11, der den Kaufvertrag über die Gesellschafts anteile im eigenen Namen und zugleich für die Kläger zu 1-6 und 8-10 als Bevollmächtigter abgeschlossen hat, bekannt. Im Verlaufe des Rechtsstreits, am 11. Juli 1974, hat das Finanzamt den Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 1968 bis 1970 gegeben. Er ergab für das Jahr 1969 eine Gewinnerhöhung von 53 187 DM infolge Änderung steuerlicher Wertansätze und führte zu einer entsprechenden Änderung des Feststellungsbescheids für das Jahr 1969, der alsdann unanfechtbar wurde. Die Parteien streiten über die Bedeutung der Kaufpreisänderungsklausel gemäß Nr. 3 Abs. 3 des Angebots vom 20. Januar 1971 (bzw. gemäß Nr. I. 2 Abs. 3 des Angebots vom 26. Januar 1971). Die Kläger sind der Ansicht, der Kaufpreisanspruch für die veräußerten Gesellschaftsanteile habe sich um die Beträge erhöht, die sich aus der Änderung steuerlicher Wertansätze mit gewinnerhöhender Auswirkung in den Jahren 1964, 1966, 1967 und 1969 ergäben; eine Kompensation mit gewinnmindernden Änderungen der Wertansätze (1965) dürfe nicht vorgenommen werden. Diese - rechnerisch unstreitigen - Beträge sind Gegenstand der im zweiten Rechtszuge erweiterten Klage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, zu demindest zur Zeit sei ein Kaufpreiserhöhungsanspruch nicht gerechtfertigt. Zwar müßten alle seit der letzten rechtskräftigen Veranlagung verfügten Änderungen der steuerlichen Wertansätze berücksichtigt werden. Dadurch bewirkte Gewinnerhöhungen müßten jedoch mit Gewinnminderungen ausgeglichen werden. Dies sei erst nach Vorliegen einer geprüften Steuerbilanz für 1970 möglich. * Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg AA Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger den KaufpreiserhÖ hungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Wortlaut des Vertrages sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Auslegung der Kläger - alle Gewinnerhöhungen der Jahre 1964 bis 1970 müßten berücksichtigt werden - oder der Wertung der Beklagten - nur Gewinnerhöhungen mit Auswirkung auf die Bilanz für 1970 kämen in Betracht - der Vorzug zu geben sei. Die Formulierung, "Gewinnerhöhungen, die den Zeitraum bis 31. Dezember 1970 betreffen", spreche für die Ansicht der Kläger. Doch sei dieser Schluß nicht unbedingt zwingend, denn der Wortlaut schließe ein Verständnis im Sinne der Meinung der Beklagten nicht unbedingt aus, wenn er auch mehr für die Darstellung der Kläger spreche. Die Auslegung der Kläger scheitere an der "räumlichen Anordnung der einzelnen Bestimmung innerhalb des Gesamtvertrages" und am inhaltlichen Aufbau der Nr. 3 selbst, die in den Absätzen 2 und 4 eindeutig auf das Jahresergebnis von 1970 abstelle. Daß dies gerade für Abs. 3 nicht gelten solle, sei möglich, aber "nicht naheliegend". Die Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen HalM habe nicht zur Klärung beitragen können, denn auf das, was er oder die Kläger sich bei der Abfassung des Angebots gedacht hätten, komme es nicht an. Entscheidend sei, wie der Adressat das objektiv mehrdeutige Angebot habe verstehen müssen. Die Kläger hätten zwar behauptet, die Beklagte zu 2 habe es so verstanden wie sie selbst, für ihre bestrittene Darstellung sei jedoch kein Beweis angetreten worden. Es könne schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, die Kläger hätten eine branchenübliche Formulierung gewählt, die in den beteiligten Kreisen nur im Sinne ihrer Auslegung verstanden werde. Die Kläger hätten nämlich in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt, es kämen auch vertragliche Regelungen im Sinne der Auslegung der Beklagten vor, ohne daß eine größere Häufigkeit des einen oder anderen Falles festzustellen sei. Da beide Parteien unter Nr. 3 Abs. 3 etwas anderes, sich Widersprechendes verstanden hätten, sei zu demindest dieser Teil der Vereinbarung unwirksam. Ob dieser Dissens auch den Gesamtvertrag ergreife, brauche nicht entschieden zu werden. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht durfte nicht dahingestellt sein lassen, ob der nach seiner Ansicht vorliegende Dissens Mden Gesamtvertrag ergreift". a) Sollten die Parteien sich über die Kaufpreisänderung infolge einer Verschiebung steuerlicher Wertansätze tatsächlich nicht geeinigt haben, so war zu prüfen, ob die mangelnde Einigung einen Hauptpunkt des Vertragswerks betrifft. Wenn das nämlich der Fall ist, so kommt ein Vertrag nicht zustande (vgl. dazu Soergel/Siebert/Lange, BGB, 10. Aufl. § 155 Rdn. 1 und 16; ferner Palandt, BGB, 36. Aufl. § 155 Anm. 1 jeweils m.w.Nachw.). Die Klage wäre dann aus diesem Grunde sachlich nicht gerechtfertigt und abzuweisen gewesen. Denn der Anspruch der Kläger auf /M Zahlung eines Kaufpreises, der 728 % bzw. 1000 % des Nennwertes ihrer Geschäftsanteile übersteigt, hängt davon ab, daß aufgrund des Angebots der Kläger zu 1-6 und 8-11 vom 20. Januar 1971 und aufgrund des Angebots der Beklagten zu 2 vom 26. Januar 1971 Kaufverträge mit der Beklagten zu 2 bzw. der Klägerin zu 7 wirksam zustande gekommen sind. Eine andere Anspruchsgrundlage als Nr. 3 Abs. 3 und Nr. I. 2. Abs. 3 der Verträge i.Vbg. mit § 433 Abs. 2 BGB besteht für das Klagebegehren nicht und wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Ob die strittigen Kaufpreisänderungsklauseln einen Hauptpunkt darstellen, also objektiv so wesentliche Bedeutung haben, daß sie nicht ergänzbar sind, bedarf tatrichterlicher Klärung. Sie ist bisher unterblieben. Betrifft die mangelnde Einigung dagegen - wie das Berufungsgericht angedeutet hat -;einen Punkt, der nach den Umständen des Einzelfalles nicht als so wesentlich anzusehen ist, daß die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Parteiwillen von einer Einigung über ihn abhängen sollte, so kommt ein wirksamer Vertrag zustande (§ 155 BGB). Der Umstand, daß § 155 BGB keine Bestimmung darüber trifft, in welcher Weise die bestehende Vertragslücke auszufüllen ist, wenn der Vertrag nach dieser Vorschrift trotz eines versteckten Einigungsmangels wirksam ist, bedeutet nicht, daß der fragliche Nebenpunkt ungeregelt bleibt. Für diesen Fall gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, d.h. die Ergänzung des Vertragswerks erfolgt über dispositive gesetzliche Vorschriften des Jeweiligen Vertragstyps und, wenn solche nicht bestehen oder die bestehenden nach den Umständen nicht dem Willen der Parteien entsprechen, durch ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB (vgl, dazu Soergel/Siebert/ Lange, aaO Rdn. 17 m.w.Nachw.; Palandt, aaO § 155 Anm. 1). Daß eine ergänzende Vertragsauslegung nach den dafür geltenden Regeln im vorliegenden Falle nicht möglich wäre, wie die Beklagten in der Revisionsbeantwortung geltend machen, trifft nicht zu. Eine andere Frage ist, ob die ergänzende Vertragsauslegung zu einem Ergebnis führt, das das Klagebegehren ganz oder auch nur teilweise rechtfertigt . b) Die rechtsfehlerhaften Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm bejahten Einigungsmangel gezogen hat, zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Voraussetzungen einer eigenen Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache selbst sind nicht gegeben, weil die Frage, welche Konsequenzen aus einem versteckten Dissens im vorliegenden Falle sich ergeben, nicht ohne weitere Sachaufklärung beantwortet werden kann. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. 2. a) Bei der anderweiten Verhandlung wird davon auszugehen sein, daß die Kaufpreisänderungsklauseln - entgegen der Ansicht der Revision - auslegungsfähig und auslegungsbedürf ti g sind. Es kann keine Rede davon sein, daß ihr Wortlaut, für sich betrachtet, eindeutig ist. Dem in der Urkunde vom 20. Januar 1971 angebotenen Kaufpreis von 728 % des Nennwertes der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1 - 6 und 8-11 lag, wie sich aus Nr. 3 Abs. 1 ergibt, die Annahme zugrunde, die Waldthausen & Co. KG werde 1970 einen Verlust von 400 000 DM hinnehmen müssen. Nr. 3 Abs. 2 bestimmt sodann, daß etwaige Änderungen 10 dieses Jahresergebnisses entsprechende Änderungen des Kaufpreises nach sich ziehen würden, und zwar ein höherer Verlust einen geringeren Kaufpreis und ein geringerer Verlust einen höheren Preis. Der Wortlaut des dritten Absatzes läßt sowohl die Deutung zu, darin habe ein weiterer selbständiger Kaufpreisänderungsgrund festgelegt werden sollen, als auch die Wertung, das Jahresergebnis für 1970 könnte durch gewinnerhöhende oder gewinnmindernde Änderungen von steuerlichen Wertansätzen beeinflußt werden. Nr. 3 Abs. 3 regelte dann allerdings nicht mehr, als einen Anwendungsfall des Abs. 2. Die Einleitung mit der Formulierung wdes weiteren” stützt diese Wertung zwar nicht, läßt sie andererseits aber auch nicht als unmöglich erscheinen. b) Es wird ferner zu beachten sein, daß der Tatrichter sich nicht, wie im angefochtenen Urteil geschehen, mit der Feststellung einer bloßen Möglichkeit verschiedener Sinnbedeutung ein und desselben Wortlauts einer Vertragsklausel begnügen und darauf die Annahme eines Einigungsmangels stützen darf, ohne zuvor den gesamten Sachvortrag und die Beweisangebote unter Zuhilfenahme aller anerkannten Auslegungsregeln zu erschöpfen. Dabei kommt den mit einer Absprache verknüpften beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen besondere Bedeutung zu. Deshalb wird dem Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 23. März und 15. Mai 1973, in der Berufungsbegründung vom 19. Juni 1975 und im Schriftsatz vom 3. Dezember 1975, das im wesentlichen unter dem Beweisanerbieten eines Sachverständigengutachtens steht, nachzugehen sein. Dabei werde sich, so meinen die Kläger, ergeben, daß das Klauselverständnis der Beklagten nicht verbindlich sein könne, weil es wegen seiner steuerrechtlichen Auswirkungen zu einem wirtschaftlich unsinnigen Ergebnis führe. 11 In der anderweiten Verhandlung wird ferner Gelegenheit zur Aufklärung sein, was der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 1975 mit den Worten, "vertragliche Regelungen im Sinne der Auslegung der Beklagten kämen in gleicher Häufigkeit vor, wie solche in dem von den Klägern behaupteten Sinne", hat ausdrücken wollen. Davon hängt wiederum ab, ob festgestellt werden muß, ob die von den Klägern noch im Schriftsatz vom 3. Dezember 1975 wiederholte und unterstrichene Behauptung, richtig ist, ihre Auslegung entspräche einer Verkehrssitte in den beteiligten Kreisen. c) Schließlich wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es den Klägern nicht deshalb verwehrt ist, auf Gewinnerhöhungen als Folge der Änderung steuerlicher Wertansätze für 1964, 1966 und 1967 zurückzugreifen, weil bei Abschluß der Kaufverträge im Jahre 1971 der Bericht über die Betriebsprüfung für die Jahre 1964 bis 1967 vom 11. Juli 1969 bereits 1 1/2 Jahre vorlag und ihnen bekannt war. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, die gewinnerhöhenden Wertänderungen in der Zeit von 1964 bis 1967 müßten außer Betracht bleiben, weil sie bei Vertragsschluß bekannt gewesen seien, ist nicht zwingend. Abgesehen davon, daß der Kläger zu 11 gegen den Prüfungsbericht Gegenvorstellungen erhoben hat, die zu einer bis 1971 andauernden Korrespondenz geführt haben, übersehen die Beklagten, daß durch den Prüfungsbericht steuerliche Wertansätze nicht in verbindlicher Form geändert werden. Er ist vielmehr die Grundlage für den Steuerfestsetzungsbescheid. Erst durch diesen werden Änderungen steuerlicher Wertansätze wirksam verfügt. 12 - III, Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten. Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Brunotte