Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Die Brennerei hat das Weindestillat an mehrere Banken sicherungsübereignet, und zwar an die beklagte Bank den Inhalt einzeln bezeich-neter Behälter mit einer Gesamtmenge von 46 355 1. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin das Weindestillat veräußert. 1. Nach § 950 BGB erwirbt, wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das durch den Brennvorgang gewonnene Weindestillat gegenüber dem Brennwein eine neue Sache ist. Das gelte insbesondere von den nach §§ 78 ff BranntwMonG von der Brennerei oder für sie gezahlten Branntweinaufschlag. Demgemäß sei die Brennerei nicht nach § 950 BGB und deshalb auch nicht die Beklagte aufgrund der Sicherungsübereignung Eigentümerin des Weindestillats geworden, vielmehr sei die Klägerin wegen ihres Eigentumsvorbehalts Eigentümerin geblieben. Dieser Wert bemißt sich danach, welchen Wertzuwachs der verarbeitete Stoff durch die Verarbeitung zu einer "neuen" Sache erfahren hat. Deshalb ergibt sich nach einem alten Grundsatz der Rechtsprechung (RGZ 144, 236, 240; OGHZ 3, 348, 351; BGHZ 18, 226 ff) der Wert der Verarbeitung, wenn von dem Wert der verarbeiteten "neuen" Sache der Stoffwert abgezogen wird. Es ist daher nicht richtig, wenn das Berufungsgericht als Wert der Verarbeitung nur den Brennlohn berücksichtigt. c) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für den von der Brennerei - oder für sie - gezahlten "Branntweinaufschlag". Dieser ist eine Verbrauchssteuer (Hoppe/Heinricht, BranntwMonG § 78 An. 1) mit dem Zweck, die ablieferungsfreien Brenner aus Gleichheitsgründen den Herstellern von ablieferungspflichtigem Branntwein durch steuerliche Belastung so gleichzustellen als ob sie ihren Branntwein abgeliefert und von der Monopolverwaltung zurückgekauft hätten. Die Begründung des Berufungsurteils, das nur einen Kostenfaktor der Verarbeitung, statt ihres Wertes berücksichtigt, trägt deshalb die Verurteilung der Beklagten nicht. Zunächst sind der Wert des Weindestillats, der nicht unter allen Umständen mit dem erzielten Erlös identisch zu sein braucht, und der Wert des Brennweins, der zur Herstellung des der Beklagten sicherungsüber-eigneten Weindestillats verwandt worden ist, nach den zu 2 entwickelten Grundsätzen zu ermitteln. Dieser ist sodann mit dem Wert des Brennweins (HStoff") (nach der Behauptung der Klägerin = rd. Ergibt sich dabei nicht, daß der Wert der Verarbeitung erheblich geringer war als der Wert des Stoffes, so ist noch festzustellen - das Berufungsgericht geht insoweit anscheinend nur von einer Unter- Stellung aus -, ob das Weindestillat im Vergleich zu dem Brennwein eine ’’neue” Sache im Sinne des § 950 BGB war, wofür die Verkehrsauffassung maßgeblich ist. Ergibt sich aber entweder, daß der Wert der Verarbeitung erheblich geringer war als der Wert des Stoffes, oder daß durch die Verarbeitung keine "neue” Sache hergestellt worden ist, so gehörte das Weindestillat bis zur Veräußerung aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts der Klägerin und der Erlös würde dann grundsätzlich dieser zustehen. Dabei stellt sich aber noch die erst von der Revision aufgeworfene weitere Frage, ob die Klägerin den ganzen Erlös zu beanspruchen hat oder, weil anscheinend nur ein einfacher und kein erweiterter EigentumsVorbehalt vereinbart ist, den Erlös nur in Höhe des Kaufpreises für den aufgewandten Brennwein. Das Revisionsgericht kann hierzu nicht abschließend Stellung nehmen, weil es dazu einer Verhandlung in der Tatsacheninstanz, insbesondere über den Inhalt des zwischen der Brennerei und der Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Verwertung des Weindestillats bedarf.Sollte die Klägerin sich gegenüber der Brennerei das Eigentum nur bis zur Bezahlung der einzelnen Lieferung Vorbehalten haben, und sollte der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Brennerei und der Beklagten so auszulegen sein, daß die Brennerei der Beklagten auf jeden Fall ihr Eigentumsanwartschaftsrecht aus der aufschiebend bedingten Übereignung (§ 455 BGB) des Brennweins über' trug, so könnte nach der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsabrede der Klägerin möglicherweise nur der Teil des Erlöses zustehen, der dem Kaufpreis für den verwandten Brennwein entsprach, der Rest aber der Beklagten, weil diese mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung der Klägerin Eigentümerin des Weindestillats geworden wäre. 4. Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
BGHZ
ja
BGB $950
Zum "Wert der Verarbeitung” bei der Herstellung von Weinbrand.
BGH, Urt. v. 5. April 1971 - VIII ZR 99/69
OLG Köln LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 99/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
5. April 1971 Scheibl,
J usti zhaupt sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Bankhauses in Firma I,D. Kommanditge-
sellschaft auf Aktien, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Iwan D. H( Joachim-Hans von HjflHBBBin KflB, Unter
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr,
gegen
die Firma Ke
führer R.
Vins Wiynhandel N.V. in
vertreten durch ihren Geschäfts-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
^0
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Februar 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin lieferte im Jahre 1966 an eine Wein- und Kombrennerei in
Brennwein. Brennwein ist ein mit Weindestillat verstärkter ausländischer Wein bestimmter Beschaffenheit
zur Herstellung von Weinbrand (vgl. Artikel 8, 15 AVO zu dem Weingesetz 1932; § 44 WeinG 1969 - BGBl I 781).
Aus dem Brennwein wird Weindestillat von 76-78 Volumenprozent Alkohol gewonnen, aus dem Weindestillat Weinbrand. Ab 12. September 1966 blieb die Brennerei den Kaufpreis für den Brennwein schuldig, und zwar für Lieferungen bis zu dem 12. Dezember 1966 von 10 701,90 hl insgesamt 431 366,25 DM.
Am 22. Dezember 1966 beantragte die Brennerei die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Die Klägerin hatte mit der Brennerei einen Eigentumsvorbehalt ”bis zur vollen Bezahlung des Rechnungsbetrages” vereinbart. Aufgrund dieses Eigentumsvorbehalts erhielt die Klägerin 2 115,50 hl ihres Brennweins im Wert von 83 350,70 DM zurück. Aus dem Rest (8 546,40 hl zu dem Preise von 345 015,55 DM) hatte die Brennerei schon Weindestillat hergestellt, und zwar insgesamt 253 180 1. Das Weindestillat war unter Zollaufsicht in einem Branntweineigenlager der Brennerei eingelagert. Die Brennerei hat das Weindestillat an mehrere Banken sicherungsübereignet, und zwar an die beklagte Bank den Inhalt einzeln bezeich-neter Behälter mit einer Gesamtmenge von 46 355 1.
Die Parteien streiten um das Eigentum. Die Klägerin nimmt es aufgrund ihres EigentumsVorbehalts, die beklagte Bank aufgrund der Sicherungsübereignung in Anspruch. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin das Weindestillat veräußert. Zuvor mußte sie, um die Freigabe durch das Zollamt zu erreichen, an dieses den noch ausstehenden (kleineren)
oI
Teil des von der Brennerei geschuldeten Branntweinaufschlages in Höhe von 10 874,50 DM zahlen. Der gesamte Branntweinaufschlag auf die streitigen 46 355 1 Weindestillat soll nach der Behauptung der Beklagten fast 35 000 E betragen haben. Den nach Abzug des Betrages von 10 874,50 DM bleibenden Erlös von 104 405,60 DM hat die Beklagte auf einem Anwalts-Anderkonto hinterlegt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, in die Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin einzuwilligen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Nach § 950 BGB erwirbt, wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das durch den Brennvorgang gewonnene Weindestillat gegenüber dem Brennwein eine neue Sache ist. Es stellt aber fest, daß im vorliegenden Fall der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des Stoffes:
§ 950 BGB habe nur das Ziel, den reinen Wert der geleisteten Arbeit, wie er sich im Wert der
neuen Sache verkörpere, zu schützen. Deshalb dürften sonstige Verwendungen der Beklagten nicht dem Wert der Verarbeitung zugerechnet werden. Das gelte insbesondere von den nach §§ 78 ff BranntwMonG von der Brennerei oder für sie gezahlten Branntweinaufschlag. Deshalb sei hier einem - auf 1 1 reinen Alkohol bezogenen, aus dem Kaufpreis des Brennweins berechneten -Stoffwert von 1,71 DM nur der von der Brennerei aufge-wandte Brennlohn von 0,20 DM gegenüberzustellen. Demgemäß sei die Brennerei nicht nach § 950 BGB und deshalb auch nicht die Beklagte aufgrund der Sicherungsübereignung Eigentümerin des Weindestillats geworden, vielmehr sei die Klägerin wegen ihres Eigentumsvorbehalts Eigentümerin geblieben.
Dies greift die Revision mit Erfolg an.
2. a) Das Problem des Eigentumserwerbs durch Spezifikation ist ein altes umstrittenes Rechtsproblem. Es hat nicht nur von der Seite des Rechts unterschiedliche Lösungen gefunden, vielmehr ist auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit der Entwicklung von Wirtschaft und Technik der Veränderung unterworfen.
Für die Auslegung des § 950 BGB muß maßgeblich sein, welchen typischen Interessenkonflikt bei den heutigen wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen § 950 BGB zu lösen hat. Das ist in der arbeitsteiligen mehrstufigen Produktion der Interessenkonflikt zwischen dem Rohstofflieferanten und dem Produzenten oder zwischen dem Produzenten der niederen und dem der höheren Pro-
duktionsstufe, also genau der Interessenkonflikt, der in dem hier zu entscheidenden Fall zutage tritt. Dieser Fall hat die ebenfalls typische Variante, daß an die Stelle des einen Unternehmers im Krisenfall dessen Bank getreten ist, die sich die durch die Verarbeitung gewonnene neue Sache hat übereignen lassen. Bei einer solchen Sachlage handelt es sich um einen Interessenkonflikt zwischen zwei Unternehmern bzw. einem Unternehmer und der Bank des anderen. Dieser Interessenkonflikt hat, was für die Auslegung des § 950 BGB nicht ohne Bedeutung ist, keinen sozialpolitischen, sondern nur einen wirtschaftspolitischen Aspekt.
b) Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es für das Ziel des § 950 BGB hält, "den reinen Wert der geleisteten Arbeit" zu schützen. Diese Meinung des Berufungsgerichts findet auch in dem Wortlaut des § 950 keine Stütze. Denn das Gesetz stellt nicht auf den Wert der Arbeitsleistung des Verarbeiters, sondern auf den "Wert der Verarbeitung" des Stoffes ab. Dieser Wert bemißt sich danach, welchen Wertzuwachs der verarbeitete Stoff durch die Verarbeitung zu einer "neuen" Sache erfahren hat. Deshalb ergibt sich nach einem alten Grundsatz der Rechtsprechung (RGZ 144, 236, 240; OGHZ 3, 348, 351; BGHZ 18, 226 ff) der Wert der Verarbeitung, wenn von dem Wert der verarbeiteten "neuen" Sache der Stoffwert abgezogen wird. Es ist daher nicht richtig, wenn das Berufungsgericht als Wert der Verarbeitung nur den Brennlohn berücksichtigt. Dieser stellt nur einen Kostenfaktor
("Arbeitskosten") dar, während die Verarbeitung, d.h. die Produktion der "neuen” Sache außer den Arbeitskosten und den Materialkosten noch zahlreiche andere Kosten erfordern kann (vgl. Mellerowicz, Kosten und Kostenrechnung, 2. Aufl. S. 20 ff), die sich ebenfalls in dem Wert der "neuen" Sache wiederfinden. Soweit dies der Fall ist, sind auch sie bei der Ermittlung des "Wertes der Verarbeitung" mitzuberücksichtigen.
c) Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für den von der Brennerei - oder für sie - gezahlten "Branntweinaufschlag". Dieser ist eine Verbrauchssteuer (Hoppe/Heinricht, BranntwMonG § 78 Anm. 1) mit dem Zweck, die ablieferungsfreien Brenner aus Gleichheitsgründen den Herstellern von ablieferungspflichtigem Branntwein durch steuerliche Belastung so gleichzustellen als ob sie ihren Branntwein abgeliefert und von der Monopolverwaltung zurückgekauft hätten. Nach § 80 BranntwMonG entsteht die Branntweinaufschlagschuld mit der Gewinnung des Brannt weins; Schuldner ist der Hersteller. Das Branntweindestillat, um dessen Eigentum die Parteien streiten, wurde verkehrsfähig erst mit der Zahlung des Branntweinaufschlags. Erst danach durfte es dem unter Zollaufsicht stehenden Branntweineigenlager der Brennerei entnommen werden. Der Branntweinaufschlag stellt deshalb einen unvermeidbaren Kostenfaktor bei der Herstellung des Destillats dar, der sich auch, weil er auf den Verbraucher abgewälzt wird, im Wert des Destillats wiederfindet. Das Berufungsgericht hätte
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deshalb den Branntweinaufschlag bei der Feststellung des Wertes der Verarbeitung nicht außer Betracht lassen dürfen,
3. Die Begründung des Berufungsurteils, das nur einen Kostenfaktor der Verarbeitung, statt ihres Wertes berücksichtigt, trägt deshalb die Verurteilung der Beklagten nicht. Das Revisionsgericht kann nicht selbst die erforderliche Berechnung vornehmen, weil das Berufungsgericht die dafür erforderlichen Elemente nicht festgestellt hat. Gemäß § 564 ZPO war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die erneute Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Zunächst sind der Wert des Weindestillats, der nicht unter allen Umständen mit dem erzielten Erlös identisch zu sein braucht, und der Wert des Brennweins, der zur Herstellung des der Beklagten sicherungsüber-eigneten Weindestillats verwandt worden ist, nach den zu 2 entwickelten Grundsätzen zu ermitteln. Aus der Differenz beider ergibt sich der Wert der Verarbeitung. Dieser ist sodann mit dem Wert des Brennweins (HStoff") (nach der Behauptung der Klägerin = rd. 71 000 DM, nach der Behauptung der Beklagten = rd. 62 000 DM) zu vergleichen. Ergibt sich dabei nicht, daß der Wert der Verarbeitung erheblich geringer war als der Wert des Stoffes, so ist noch festzustellen - das Berufungsgericht geht insoweit anscheinend nur von einer Unter-
Stellung aus -, ob das Weindestillat im Vergleich zu dem Brennwein eine ’’neue” Sache im Sinne des § 950 BGB war, wofür die Verkehrsauffassung maßgeblich ist. Ist dies zu bejahen, so würde damit feststehen, daß die Beklagte Eigentümerin des Destillats geworden ist und der Erlös würde ihr zustehen.
Ergibt sich aber entweder, daß der Wert der Verarbeitung erheblich geringer war als der Wert des Stoffes, oder daß durch die Verarbeitung keine "neue” Sache hergestellt worden ist, so gehörte das Weindestillat bis zur Veräußerung aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts der Klägerin und der Erlös würde dann grundsätzlich dieser zustehen. Dabei stellt sich aber noch die erst von der Revision aufgeworfene weitere Frage, ob die Klägerin den ganzen Erlös zu beanspruchen hat oder, weil anscheinend nur ein einfacher und kein erweiterter EigentumsVorbehalt vereinbart ist, den Erlös nur in Höhe des Kaufpreises für den aufgewandten Brennwein. Das Revisionsgericht kann hierzu nicht abschließend Stellung nehmen, weil es dazu einer Verhandlung in der Tatsacheninstanz, insbesondere über den Inhalt des zwischen der Brennerei und der Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Verwertung des Weindestillats bedarf. Sollte die Klägerin sich gegenüber der Brennerei das Eigentum nur bis zur Bezahlung der einzelnen Lieferung Vorbehalten haben, und sollte der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Brennerei und der Beklagten so auszulegen
sein, daß die Brennerei der Beklagten auf jeden Fall ihr Eigentumsanwartschaftsrecht aus der aufschiebend bedingten Übereignung (§ 455 BGB) des Brennweins über' trug, so könnte nach der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsabrede der Klägerin möglicherweise nur der Teil des Erlöses zustehen, der dem Kaufpreis für den verwandten Brennwein entsprach, der Rest aber der Beklagten, weil diese mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung der Klägerin Eigentümerin des Weindestillats geworden wäre. Die Parteien haben in der erneuten Verhandlung Gelegenheit, insoweit ihren Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen.
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4. Da von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts auch abhängt, welche Partei die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann