Diese Ware, im ganzen 67 Kisten, hatte die Bekl'agte bereits an einen Abnehmer in Damaskus zu dem Preise von 0,33 Dollarcents je Meter fest verkauft und sie aus diesem Grunde nach Beirut verschiffte Der Erstkäufer hatte jedoch die Dokumente, wie dem Kläger bekannt war, bis dahin nicht eingelöste Nach einem vorangegangenen Ferngespräch vom 31° Januar 1956 übermittelte die Beklagte dem Kläger am selben Tage folgendes Telegramm: II» Da die Parteien bei der fernmündlichen Unterredung vom 4» Februar 1958 alle Punkte, über die eine Einigung erzielt werden sollte, geregelt haben, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kaufvertrag könne bei dieser Verhandlung zustandegekommen sein, falls die Parteien seine Gültigkeit nicht von einem Austausch übereinstimmender Bestätigungsschreiben abhängig gemacht haben. Kein Rechtsfehler ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, es bedürfe auch bei fernmündlichen Abschlüssen einer besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien, die fernmündliche Abrede solle erst durch ihre gegenseitige schriftliche Bestätigung wirksam werden. An der grundsätzlichen Verbindlichkeit fernmündlicher Abreden ändert auch der Umstand nichts, daß es unter Kaufleuten allgemein üblich ist- telefonische Abschlüsse alsbald zu bestätigen, um etwaige Unklarheiten oder Mißverständnisse zu beseitigen oder um die telefonischen Abmachungen zu ergänzen (RG aaO und JV/ 1924, 405; HGB t RGRK 2« Aufl< Anhang zu § 361 Ann. 29a)« Grundsätzlich wird auch durch den der Üblichkeit entsprechenden Austausch Von Bestätigungsschreiben die rechtliche Wirksamkeit des fernmündlich tatsächlich erfolgten Vertragsabschlusses nicht erst herbeigeführt, sondern ist von dem Austausch der Bestätigungsschreiben unabhängig, es sei denn, daß die Parteien den Vertragsabschluß ersichtlich von schriftlichen Bestätigungsschreiben abhängig gemacht haben- Las Berufungsgericht geht auch in seiner Ansicht nicht fehl, daß den Bestätigungsschreiben, welche nicht als Gültigkeitsvoraussetzung vereinbart sind, nur die Eigenschaft von Bev/eisurkunden zukommt» Lern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das noch während der telefonischen Unterredung selbst oder in einem Bestätigungsschreiben als Bitte um Gegenbestätigung ausgesprochene Verlangen einer Partei um Bestätigung der fernmündlichen Verhandlungen nicht von vornherein schon dahin verstanden werden muß, die Vertragsparteien hätten ihrem fernmündlichen Abschluß noch keine endgültige Wirksamkeit beilegen wollen» Der Revision ist aber zuzugebenund das ist wohl auch der Sinn ihrer Rüge - daß das Verlangen der Beklagten nach einer ungewöhnlich kurzfristigen GegenBestätigung ein Indiz dafür sein könnte, daß die Verhandlungen der Partei*n, insbesondere diejenige vom 4* Februar 1958 nach dem Parteivvillen doch einer schriftlichen Bestätigung bedurften, um die Gültigkeit des Kaufvertrages herbei-suführen» Das Berufungsgericht stellt darauf ab, die Beklagte habe nicht einmal eine Abrede, den Kaufvertrag noch schriftlich zu bestätigen und seine Gültigkeit solle von dieser Bestätigung abhängen, behauptet. Biese Begründung des angefochtenen Urteils läßt eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Falles und so auch mit dem von der Revision in Bezug genommenen Teil des Bestätigungsschreibens (ungewöhnlich kurze Frist für die Übersendung des Bestätigungsschreibens) vermissen. Es ist zwar nicht änzunehmen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine solche Vereinbarung auch stillschweigend getroffen, insbesondere also aus den Begleitumständen der fernmündlichen Abmachung, aus der Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien sowie aus dem Gegenstände des Vertrages entnommen werden kann. die, wie der Revision zuzugeben ist, mit einer ungewöhnlich kurzen Frist verbunden war» keineswegs zwingend zu dem rechtlichen Ergebnis führen muß, die Beklagte habe mit dem Bestätigungsschreiben erst ein Angebot abgeben wollen und erst recht nicht - ein solcher Wille der Beklagten unterstellt - hieraus zwingend auf die Vereinbarung einer Bestätigung als Gültigkeitsvoraussetzung der getroffenen Abmachungen geschlossen werden muß, v/ie sie die Revision daraus herleitet, so darf diese Art der Formulierung doch boi 'einer Auslegung der fernmündlichen Abmachung nicht unerörtert bleiben. Umsatzes als auch hinsichtlich des, zu demindest - für die Beklagte^ damit verbundenen erheblichen Risikos» Die Beklagte hatte bei ihrem früheren Abschluß mit einem anderen syrischen Käufer, der die Ware lange Zeit im Freihafen.Beirut liegen ließ, ohne die Dokumente einzu-lösen, ersichtlich schlechte Erfahrungen gemacht» Diese von den Parteien eingehend erörterten Verhältnisse sowie der Umstand, daß sich die Beklagte deshalb in der Zwangslage befand, die Y/are erheblich unter dem ursprünglich ^erzielten Preise abzugeben, waren dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils genau bekannt. Es ist daher nicht von der Hand, zu weisen, daß der Kläger sich auch darüber im klaren gewesen sein kann, die Beklagte müsse nunmehr darauf bedacht sein, mit ihren weiteren hinsichtlich der streitigen Ware zu treffenden geschäftlichen Dispositionen eine gegenüber der bisherigen Situation sicherere Grundlage zu erreichen. Februar 1936 fehlen, hat das Berufungsgericht allerdings nicht übersehen; es hat sie aber nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 4« Februar 1958 etwa eine auflösende Bedingung aufgenommen haben. aufbauen konnte, die schriftliche Bestätigung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade doch als Gültigkeitsvoraussetzung zu vereinbaren» Es lag für den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verhältnismäßig nahe anzunehmen, der Beklagten komme es darauf an, erst einen sicheren, d.h. schriftlich festgelegten Abschluß mit dem Kläger zu erreichen, ehe sie dem Erstkäufer eine Absage erteilte» Ein Austausch von* Bestätigungsschreiben im Sinne bloßer Beweisurkunden war aber, um eine solche Sicherheit zu schaffen, wie gerade die weitere Entwicklung nach dem Ferngespräch vom 4» Februar 1958 gezeigt hat, keine Maßnahme, die geeignet war, baldige Sicherheit darüber herbeizuführen, was unter den Parteien bindend vereinbart war» Wich nämlich die Gegenbestätigung des Klägers, wie es hier tatsächlich der Fall war, von dem Inhalt der Bestätigung der Beklagten ab, so konnte damit eine für die Beklagte außerordentlich störende Unsicherheit in die Abwicklung des Vertrages hineingetragen werden» Die Möglichkeit, daß sich die Verhältnisse für die schon einmal enttäuschte Beklagte wiederum zu einer unsicheren und mit erheblichen Risiken behafteten Lage entwickeln würde, entfiel v* aber, wenn die Vereinbarung der Parteien, es sollten Bestätigungsschreiben ausgetauscht werden, in dem Sinne verstanden v/ird, daß die Beklagte erst beim Vorliegen über einstimmender Bestätigungsschreiben gebunden sein sollte» Bas Berufungsgericht wird diesen Gesichtspunkt daher in erster Reihe zu würdigen haben» Allerdings wird es auch an der Gegenerwägung nicht vorbeigeben dürfen, daß die Beklagte in ihren Bestätigungsschreiben vom 31» Januar 1956 zu erkennen gegeben hat, es komme ihr auf einen raschen Abschluß an, der naturgemäß durch einen sofortigen telefonischen Vertragsschluß eher zu erzielen war, als wenn die Parteien es noch auf Bas Berufungsgericht wird aber zu bedenken haben, daß gerade diese Mitteilungen vom 31» Januar 1958 nicht nur das Bestreben der Beklagten nach einer raschen Erledigung des Notverkaufs erkennen lassen, sondern daß aus ihnen auch bervorgeht, es komme der Beklagten darauf an, nunmehr eine sichere Grundlage zu gewinnen. Bas Berufungsgericht wird desweiteren erwägen müssen, daß ebensowohl die Eigenschaften des Klägers als Ausländer, der ihr, wie sie behauptet hat, bisher völlig unbekannt war, als auch das Nichtvorliegen der Importlizenz und die widersprechenden Erklärungen über die Zahlungsweise Umstände sind, die für den Kläger erkennbar auf das Bestreben der Beklagten nach einer klaren schriftlichen Vertragsgrundlage binv/eisen könnten. Der Kläger habe, so führt die Revision weiter aus, durch dieses Geschäftsgebaren eine solche Unsicherheit in die Abwicklung des Vertrages hineingebracht, daß der Beklagten das Festhalten an dem Kaufverträge nicht mehr habe zugemutet werden können. Gelangt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, daß die Gültigkeit des Kaufvertrages von der nachträglichen Bestätigung der Parteien abhängig sein sollte, so wird es nunmehr zu untersuchen hab£n, ob die von dem Kläger vorgeschlagene andersartige Zahlungsweise und die Einführung der "Soci&tS11 als Empfängerin der Ware und möglicherweise auch Zahlungsverpflichtete eine so er-hebliche Abweichung von dem Antrageder Beklagten bedeutete, daß das Bestätigungsschreiben nicht als Annabmeerkläruhg gewertet werden kann.
VIII ZR 99/60 Verkündet am 20. September 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gebr. Kommanditgesellschaft, ’vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter: ____ Fabrikant Heinrich 2, Fabrikant Josef beide in , Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger ln Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Faez in Di Istraße Kläger, Berufungskläger und Revisionsbcklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frbr.v. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Dr. Spieler, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 31. März I960 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbes tand: Am 29- Januar 1958 bot der Verkaufsleiter der Beklagten , der Zeuge dem in Damaskus/ Syrien wohnenden Kläger im Freihafen von Beirut lagernde Ware, eine für die Fertigung von Damenoberbekleidung bestimmtes Zell-wollgewebe mit der Bezeichnung Claudette zu dem Kaufe an. Diese Ware, im ganzen 67 Kisten, hatte die Bekl'agte bereits an einen Abnehmer in Damaskus zu dem Preise von 0,33 Dollarcents je Meter fest verkauft und sie aus diesem Grunde nach Beirut verschiffte Der Erstkäufer hatte jedoch die Dokumente, wie dem Kläger bekannt war, bis dahin nicht eingelöste Nach einem vorangegangenen Ferngespräch vom 31° Januar 1956 übermittelte die Beklagte dem Kläger am selben Tage folgendes Telegramm: "20 Kisten Claudette zu 20 Dollarcents per Meter, Zahlung netto Akkreditiv akzeptiert, stopo Erbitten umgehende Akkreditiveröffnung und Auftrag"* Dieses Telegramm bestätigte sie am selben Tage briefliche Dabei stellte sie dem Kläger anheim, anstelle der Eröffnung eines Akkreditivs den Kaufpreis bei der arabischen Bank in Damaskus einzuzahlen. Sie bat ferner den Kläger, sich rasch zu entschließen, weil sie die Ware auch anderweitig angeboten habe und sich Zwischenverfügung Vorbehalten müsse* Am 4° Februar 1958 führte der Verkaufsleiter W( erneut ein Telefongespräch mit dem Kläger, wobei er ihm die restlichen 47 Kisten zu dem Freis von 0,18 Dollarcents je Meter anbot* Der Kläger erklärte sich mit der Übernahme sowohl der ersten 20 Kisten zu dem Preise von 0,20 Dollarcents je Meter als auch der ihm nunmehr weiter ■ angebotenen 47 Kisten zu dem billigeren Preise von 0,^6 Pollarcents je Meter einverstanden * Noch am selben Tage ubersandte die Beklagte dem Kläger folgendes Fernschreiben ’’Wir bestätigen laut Telefongespräch, Ihnen 20 Kisten 15 000 Meter Claudette a20 Dollarcents und 47 Kisten, 55 600,1 Meter a 18 Dollarcents cif Beirut verkauft zu haben ... Sie verpflichten sich, innerhalb von 10 Tagen ab heute Dollar 9408,02 bei der Arab, Bank einzuzahlen. Wir erbitten heute Ihre telegrafische oder fernschriftliche Bestätigung", Der Kläger antwortete ebenfalls noch am 4 1958 fernschriftlich wie folgt: Februar "Ich habe Ihre Bestätigung für die 20 Kisten zu dem Preise von 20 Cents und der 47 Kisten zu dem Preise von 18 Cents cif Beirut erhalten ..o Wir zahlen den Betrag an die Arab« Bank ..nac|^Brhalt_Ihrer Fakturen auf der^Namen der ° o o una nach Fr halt der Einfuhrlizenz Am 5» Februar 1958, dem folgenden Tage annullierte die Beklagte das Geschäft durch ein Telegramm, und zwar mit der Begründung, der Erstkäufer habe, wie sie erst jetzt erfahren habe, entgegen ihrer Erwartung die 67 Kisten Claudette bereits am 3« Februar 1958 übernommen. Der Kläger widersprach der Annullierung des Kaufvertrages und forderte eine Erklärung der Beklagten, daß sie den Vertrag erfülle. Die Beklagte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Mit der Behauptung, er habe die Ware bereits zu dem Gesamtpreise von 15 686 US-$ weiterverkauft und müsse dem Käufer Schadensersatz in Höhe von 3921,50 Z leisten, hat der Kläger unter dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung mit der Klage einen Betrag von IC 199»50 $ nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung im wesentlichen mit der Begründung verweigert, 4 durch die fernmündliche Verhandlung vom 4- Februar 1958 sei es noch nicht zu einem festen Abschluß gekommen, weil eine Einigung über die Zahlungsweise nicht erfolgt sei * Das Landgericht hat die Klage abgev/ieseno Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils -> Entscheidungsgründe: I. Gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, der Streitfall sei nach deutschem Rechte zu beurteilen, hat die Revision keine Bedenken geltend gemacht. Es sind auch keine Gesichtspunkte zu erkennen, die eine andere Rechtsauffassung rechtfertigen könnten.» II» Da die Parteien bei der fernmündlichen Unterredung vom 4» Februar 1958 alle Punkte, über die eine Einigung erzielt werden sollte, geregelt haben, bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Kaufvertrag könne bei dieser Verhandlung zustandegekommen sein, falls die Parteien seine Gültigkeit nicht von einem Austausch übereinstimmender Bestätigungsschreiben abhängig gemacht haben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen, die es zu der Annahme geführt haben, der Kaufvertrag sei bereits durah das Ferngespräch vom 4« Februar 1958 bindend zustande gekommen, übersehen, daß die Beklagte für die Gegenbe3tätigung durch den Kläger eine ungewöhnlich kurze Frist gesetzt habe« Sie vertritt den Standpunkt, diese kurze Fristsetzung (Bestätigung noch am selben Tage) hätte nur dann einen Sinn gehabt, v/enn die Beklagte die Antwort auf eine Offerte erwartete, nicht aber, wenn sie den Vertrag bereits als bindend abgeschlossen betrachtet und nur die Beschaffung einer Beweisurkunde gewünscht haben würde. Sie meint, für die Beschaffung einer Beweisurkunde sei es ohne Bedeutung gewesen, ob die Bestätigung des Klägers noch am selben Tage oder einige Tage später eingegangen wäre« In der Nichtberücksichtigung dieses Teiles des vom Beiifungsgericht herangezogenen Fernschreibens will die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO erblicken. Im übrigen vertritt sie den Standpunkt, da nur die beiden Bestätigungsschreiben zu einem Vertragsschluß hätten führen können, sei es nicht zu einem Kaufverträge gekommen, weil ^.ie beiden^ Schreiben in einem wesentlichen Teile -nämlich hinsichtlich der Zahlungsweise - nicht übereinstimmten o III«. Der Revision ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Kein Rechtsfehler ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, es bedürfe auch bei fernmündlichen Abschlüssen einer besonderen Vereinbarung der Vertragsparteien, die fernmündliche Abrede solle erst durch ihre gegenseitige schriftliche Bestätigung wirksam werden. Denn der Fernsprecher ist im Handelsverkehr allenthalben nicht nur für geschäftliche Mitteilungen, sondern auch für rechtsgeschäftliche Abschlüsse gebräuchlich und in letzterer Eigenschaft in § M7 Abs. % 3GB 6 ausdrücklich anerkannt (vgl« HG LZ 1922, 288).-. An der grundsätzlichen Verbindlichkeit fernmündlicher Abreden ändert auch der Umstand nichts, daß es unter Kaufleuten allgemein üblich ist- telefonische Abschlüsse alsbald zu bestätigen, um etwaige Unklarheiten oder Mißverständnisse zu beseitigen oder um die telefonischen Abmachungen zu ergänzen (RG aaO und JV/ 1924, 405; HGB t RGRK 2« Aufl< Anhang zu § 361 Ann. 29a)« Grundsätzlich wird auch durch den der Üblichkeit entsprechenden Austausch Von Bestätigungsschreiben die rechtliche Wirksamkeit des fernmündlich tatsächlich erfolgten Vertragsabschlusses nicht erst herbeigeführt, sondern ist von dem Austausch der Bestätigungsschreiben unabhängig, es sei denn, daß die Parteien den Vertragsabschluß ersichtlich von schriftlichen Bestätigungsschreiben abhängig gemacht haben- Las Berufungsgericht geht auch in seiner Ansicht nicht fehl, daß den Bestätigungsschreiben, welche nicht als Gültigkeitsvoraussetzung vereinbart sind, nur die Eigenschaft von Bev/eisurkunden zukommt» Lern Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß das noch während der telefonischen Unterredung selbst oder in einem Bestätigungsschreiben als Bitte um Gegenbestätigung ausgesprochene Verlangen einer Partei um Bestätigung der fernmündlichen Verhandlungen nicht von vornherein schon dahin verstanden werden muß, die Vertragsparteien hätten ihrem fernmündlichen Abschluß noch keine endgültige Wirksamkeit beilegen wollen» Der Revision ist aber zuzugebenund das ist wohl auch der Sinn ihrer Rüge - daß das Verlangen der Beklagten nach einer ungewöhnlich kurzfristigen GegenBestätigung ein Indiz dafür sein könnte, daß die Verhandlungen der Partei*n, insbesondere diejenige vom 4* Februar 1958 nach dem Parteivvillen doch einer schriftlichen Bestätigung bedurften, um die Gültigkeit des Kaufvertrages herbei-suführen» k Das Berufungsgericht stellt darauf ab, die Beklagte habe nicht einmal eine Abrede, den Kaufvertrag noch schriftlich zu bestätigen und seine Gültigkeit solle von dieser Bestätigung abhängen, behauptet. Es hat die anläßlich des Ferngesprächs ausgesprochene Bitte des Klägers an den Zeugen ihm die Abmachung schriftlich zu bestätigen, dahin ausg&legt, der Kläger habe nur eine Beweisurkunde in die Hand bekommen wollen. habe, so hat es weiter ausgefübrt, diese Äußerung des Klägers au<h nicht anders verstehen können. Wenn er auch als Zeuge bekundet habe, er sei der Auffassung gewesen, Verträge von erheblicher Wichtigkeit erlangten erst mit der schriftlichen Bestätigung endgültige Wirksamkeit, so habe er doch dieser Auffassung keinen Ausdruck verliehen. Aus allen diesen Gründen, so will das Berufungsgericht ersichtlich dartun, sei es nicht zu einer Verabredung gekommen, wonach die Gültigkeit der telefonischen Vereinbarung von der schriftlichen Bestätigung habe abhängen sollen. Biese Begründung des angefochtenen Urteils läßt eine Auseinandersetzung mit den besonderen Umständen des Falles und so auch mit dem von der Revision in Bezug genommenen Teil des Bestätigungsschreibens (ungewöhnlich kurze Frist für die Übersendung des Bestätigungsschreibens) vermissen. Eine eingehende Würdigung des gesamten Prozeßstoffes ist aber für die Frage, ob die Parteien die spätere schriftliche Bestätigung als GültigkeitsVoraussetzung für ihre fernmündliche Abrede vereinbart haben, unerläßlich (RG Recht 1927 Nr. 593; SeuffArch 85 Nr. 155; RGZ 95, 242; vgl. auch KGB1 1919, 51; HGB-RGRK aaO und Anm. 84). Es ist zwar nicht änzunehmen, das Berufungsgericht habe übersehen, daß eine solche Vereinbarung auch stillschweigend getroffen, insbesondere also aus den Begleitumständen der fernmündlichen Abmachung, aus der Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen der Parteien sowie aus dem Gegenstände des Vertrages entnommen werden kann. In jedem Palle aber, und zwar gleichgültig, ob es sich darum handelt, das Verlangen des Klägers, ihm die fernmündliche Abrede schriftlich zu bestätigen, zusammen mit der von dem Zeugen gegebenen Zusage im Blick auf das Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung Uber den Austausch von Bestätigungsschreiben als GUltigkeitsvoraussetzung oder auf eine stillschweigende Vereinbarung der gekennzeichneten Art zu prüfen, bedarf es einer eingehenden Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände, nicht zuletzt auch des von der Revision als übergangen gerügten Teiles des Fernschreibens * das die Beklagte dem Kläger sofort im Anschluß an das Ferngespräch übermittel hat. Wenn auch die Bitte der Beklagten um Gegen best ätigung . die, wie der Revision zuzugeben ist, mit einer ungewöhnlich kurzen Frist verbunden war» keineswegs zwingend zu dem rechtlichen Ergebnis führen muß, die Beklagte habe mit dem Bestätigungsschreiben erst ein Angebot abgeben wollen und erst recht nicht - ein solcher Wille der Beklagten unterstellt - hieraus zwingend auf die Vereinbarung einer Bestätigung als Gültigkeitsvoraussetzung der getroffenen Abmachungen geschlossen werden muß, v/ie sie die Revision daraus herleitet, so darf diese Art der Formulierung doch boi 'einer Auslegung der fernmündlichen Abmachung nicht unerörtert bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem unstreitigen aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt lagen aber auch nocheine ganze Reihe v/eiterer Umstände vor, die das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage hätte würdigen müssen. So kann es von Bedeutung sein, daß es sich bei dem streitigen Abschluß immerhin um ein für beide Vertragsteile sehr bedeutendes Geschäft handelte. Das gilt sowohl für die Höhe des damit verbundenen geschäftlichen m Umsatzes als auch hinsichtlich des, zu demindest - für die Beklagte^ damit verbundenen erheblichen Risikos» Die Beklagte hatte bei ihrem früheren Abschluß mit einem anderen syrischen Käufer, der die Ware lange Zeit im Freihafen.Beirut liegen ließ, ohne die Dokumente einzu-lösen, ersichtlich schlechte Erfahrungen gemacht» Diese von den Parteien eingehend erörterten Verhältnisse sowie der Umstand, daß sich die Beklagte deshalb in der Zwangslage befand, die Y/are erheblich unter dem ursprünglich ^erzielten Preise abzugeben, waren dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsurteils genau bekannt. Es ist daher nicht von der Hand, zu weisen, daß der Kläger sich auch darüber im klaren gewesen sein kann, die Beklagte müsse nunmehr darauf bedacht sein, mit ihren weiteren hinsichtlich der streitigen Ware zu treffenden geschäftlichen Dispositionen eine gegenüber der bisherigen Situation sicherere Grundlage zu erreichen. In diese Richtung weisen auch die Verhandlungen vom 31. Januar 1933 und die telegraphische-tünd schriftliche Bestätigung hierüber, bei der die Beklagte klar zu dem Ausdruck gebracht hat, sie müsse damit rechnen, daß der Erstkäufer die Dokumente doch noch einlösen vjerde, und in der sie daraufhinweist, die Ware sei auch anderweit angeboten worden. Diese Hinweise, die in dem Fernschreiben vom 4. Februar 1936 fehlen, hat das Berufungsgericht allerdings nicht übersehen; es hat sie aber nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 4« Februar 1958 etwa eine auflösende Bedingung aufgenommen haben. Wenn es dann eine solche Bedingung verneint und allen diesen Umständen keine weitere Bedeutung beimißt * wird es der Sachund Rechtslage nicht gerecht. Denn gerade diese Umstände sind wichtige Bestandteile einer für den Kläger klar zu übersehenden Interessenlage auf seiten der Beklagten, auf der sich der Geschäftswille der Verhandlungspartner I aufbauen konnte, die schriftliche Bestätigung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade doch als Gültigkeitsvoraussetzung zu vereinbaren» Es lag für den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verhältnismäßig nahe anzunehmen, der Beklagten komme es darauf an, erst einen sicheren, d.h. schriftlich festgelegten Abschluß mit dem Kläger zu erreichen, ehe sie dem Erstkäufer eine Absage erteilte» Ein Austausch von* Bestätigungsschreiben im Sinne bloßer Beweisurkunden war aber, um eine solche Sicherheit zu schaffen, wie gerade die weitere Entwicklung nach dem Ferngespräch vom 4» Februar 1958 gezeigt hat, keine Maßnahme, die geeignet war, baldige Sicherheit darüber herbeizuführen, was unter den Parteien bindend vereinbart war» Wich nämlich die Gegenbestätigung des Klägers, wie es hier tatsächlich der Fall war, von dem Inhalt der Bestätigung der Beklagten ab, so konnte damit eine für die Beklagte außerordentlich störende Unsicherheit in die Abwicklung des Vertrages hineingetragen werden» Die Möglichkeit, daß sich die Verhältnisse für die schon einmal enttäuschte Beklagte wiederum zu einer unsicheren und mit erheblichen Risiken behafteten Lage entwickeln würde, entfiel v* aber, wenn die Vereinbarung der Parteien, es sollten Bestätigungsschreiben ausgetauscht werden, in dem Sinne verstanden v/ird, daß die Beklagte erst beim Vorliegen über einstimmender Bestätigungsschreiben gebunden sein sollte» Bas Berufungsgericht wird diesen Gesichtspunkt daher in erster Reihe zu würdigen haben» Allerdings wird es auch an der Gegenerwägung nicht vorbeigeben dürfen, daß die Beklagte in ihren Bestätigungsschreiben vom 31» Januar 1956 zu erkennen gegeben hat, es komme ihr auf einen raschen Abschluß an, der naturgemäß durch einen sofortigen telefonischen Vertragsschluß eher zu erzielen war, als wenn die Parteien es noch auf 11 übereinstimmende Bestätigungsschreiben ankommen ließen. Bas Berufungsgericht wird aber zu bedenken haben, daß gerade diese Mitteilungen vom 31» Januar 1958 nicht nur das Bestreben der Beklagten nach einer raschen Erledigung des Notverkaufs erkennen lassen, sondern daß aus ihnen auch bervorgeht, es komme der Beklagten darauf an, nunmehr eine sichere Grundlage zu gewinnen. Bas Berufungsgericht wird desweiteren erwägen müssen, daß ebensowohl die Eigenschaften des Klägers als Ausländer, der ihr, wie sie behauptet hat, bisher völlig unbekannt war, als auch das Nichtvorliegen der Importlizenz und die widersprechenden Erklärungen über die Zahlungsweise Umstände sind, die für den Kläger erkennbar auf das Bestreben der Beklagten nach einer klaren schriftlichen Vertragsgrundlage binv/eisen könnten. Bas angefochtene Urteil konnte daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache ist für eine abschließende Sachentscheidung des Revisionsgerichts in tatsächlicher Beziehung auch noch nicht hinreichend geklärt. Bas angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-verwiesen werden. IV. In der neuen Verhandlung ?*ird das Berufungsgericht in erster Reihe eine Würdigung des gesamten Prozeßstoffee unter den gekennzeichneten Gesichtspunkten nachholen müssen. *' ?•. um.. Gelangt es aber zu demselben Ergebnis, wie es dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, so hat es gleichwohl noch folgenden, von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu beachten. Bie Revision weist nämlich daraufhin, 12 - daß? falls man einen bindenden Abschluß annehmen wollte, man in dem nachträglichen Verhalten des Klägers, der nunmehr die Zahlung bis zur immerhin sogar ungewissen Erteilung einer Importlizenz habe hinausschieben und außerdem an seiner Stelle einen andere^, der Beklagten bis dahin völlig unbekannten, Vertragspartner habe einführen wollen, eine positive Vertragsverletzung erblicken müsse. Der Kläger habe, so führt die Revision weiter aus, durch dieses Geschäftsgebaren eine solche Unsicherheit in die Abwicklung des Vertrages hineingebracht, daß der Beklagten das Festhalten an dem Kaufverträge nicht mehr habe zugemutet werden können. Ob der Revision zu folgen ist, läßt sich auf Grund des dem Revisionsgericht gg unterbreiteten Prozeßstoff noch nicht entscheiden. Das Berufungsgericht wird indes diese Frage, welche die Parteien durch weitere Darlegungen vertiefen mögen, anhand des gesamten von ihm festzustellenden Sachverhalts nachzuprüfen haben. Gelangt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, daß die Gültigkeit des Kaufvertrages von der nachträglichen Bestätigung der Parteien abhängig sein sollte, so wird es nunmehr zu untersuchen hab£n, ob die von dem Kläger vorgeschlagene andersartige Zahlungsweise und die Einführung der "Soci&tS11 als Empfängerin der Ware und möglicherweise auch Zahlungsverpflichtete eine so er-hebliche Abweichung von dem Antrageder Beklagten bedeutete, daß das Bestätigungsschreiben nicht als Annabmeerkläruhg gewertet werden kann. Es bedarf auch einer Prüfung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob die Parteien etwa am 31 - Januar 1958 schon einen gültigen Abschluß über die ersten 20 Kisten der streitigen Ware getätigt haben. -13- Vo Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, da sie von seiner endgültigen Entscheidung abhängto Dr. Pagendarm Dr«, Spieler Dr. Dorschei Dr. Mezger Dr. Messner