Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 9. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Diese Umstände rechtfertigen es, die Lieferung des Philips-Druckers als abgrenzbaren Teil der Gesamtleistung der Beklagten anzusehen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 98/97 vom 9. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist am 9. September 1998 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.125,50 DM. Gründe: Das Rechtsmittel hat im Endergebnis keinen Erfolg. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts führt die Nichtlieferung des Philips-Druckers nicht zu einem Wegfall des Interesses des Klägers an der gesamten Anlage; denn der Kläger hatte eine komplette und funktionsfähige Anlage mit einem einverständlich als Zwischenlösung gelieferten BDT-Drucker erhalten, der lediglich gegen den Philips-Drucker ausgetauscht werden sollte. Diese Umstände rechtfertigen es, die Lieferung des Philips-Druckers als abgrenzbaren Teil der Gesamtleistung der Beklagten anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89 = WM 1990, 987 unter III, 1). Den danach nur in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch wegen der Weigerung der Beklagten, den Philips-Drucker zu liefern (vgl. §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Dr. Woist