Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr, Zülch und Dr. Paulusch am 7. Die Revisionskläger waren Eigentümer eines Grundstücks, über das die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, Ixn vorliegenden Rechtsstreit hat der ZwangsVerwalter die Beklag te auf Zahlung laufenden Mietzinses für das Grundstück in An spruch genommen. Daraufhin haben die früheren Eigentümer gegen das Berufungsurteil im eigenen Namen Revision eingelegt, mit der sie die vom Zwangsverwalter geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen wollen. Die Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionskläger in dem vom ZwangsVerwalter begonnenen Rechtsstreit nur aufgrund eines gewillkürten Parteiwechsels sintreten könnten, dieser aber in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist. 1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden {BGHZ 71, 216, 219/220), daß sich nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Eintritt des früheren Grundstückseigentümers in einen vom Zwangsverwalter geführten Prozeß nach den Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel vollzieht. Februar 1982 (BGHZ 83, 102), auf das sich die Revision beruft, keinen Anlaß. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Aufhebung einer ZwangsVerwaltung, sondern um die Frage, welche Auswirkungen die Beendigung des Konkursverfahrens auf einen vom Konkursverwalter geführten und noch anhängigen Rechtsstreit hat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang zwar eine verbreitete Auffassung erwähnt, wonach der frühere Gemeinschuldner in bestimmten Fällen einen vom Konkursverwalter begonnenen Rechtsstreit unter analoger Anwendung der §§ 239, 241 ZPO übernehmen kann. 2, Ein gewillkürter Parteiwechsel kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht (BGH Urteil vom 24. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil BGHS 26, 31, 37 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß es dort lediglich um eine Änderung des Klagantrags in der Revisionsinstanz ohne Auswechslung einer Partei ging. Der Zwangs Verwalter ist deshalb nicht gehindert, einen von ihm begonnenen Rechtsstreit, bei dem ein gewillkürter Parteiwechsel nicht mehr möglich ist, im eigenen Namen fortzusetzen, wenn die früheren Eigentümer dies wünschen und zur Übernahme des damit verbundenen Kostenrisikos bereit sind.
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 98/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Eheleute Barbara und Roland
Auf dem Z
Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Dr*
gegen
die Firma H HaUPikstraße
Fleischwarenfabrik, Has]
Inhaber Dieter HfiÜ,
Beklagte und RevisionsbeJclagte,
- Prozeßbevollmächtige II. Instanz:
WI
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier,
Dr. Brunotte, Dr, Zülch und Dr. Paulusch
am 7. Februar 1990
beschlossen?
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 1989 wird auf Kosten der Revisionskläger als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Revisionskläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe :
I. Die Revisionskläger waren Eigentümer eines Grundstücks, über das die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, Ixn vorliegenden Rechtsstreit hat der ZwangsVerwalter die Beklag te auf Zahlung laufenden Mietzinses für das Grundstück in An spruch genommen. Das Landgericht hat die Klage zu dem weitaus überwiegenden Teil abgewiesen. Die Berufung des Zwangsverwal ters blieb erfolglos, Durch einen nach Verkündung des Berufungsurteils , nämlich am 7. März 1989 ergangenen Beschluß
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wurde die ZwangsVerwaltung aufgehoben, weil das Grundstück inzwischen zwangsversteigert worden war. Daraufhin haben die früheren Eigentümer gegen das Berufungsurteil im eigenen Namen Revision eingelegt, mit der sie die vom Zwangsverwalter geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen wollen.
II. Die Revision war als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionskläger in dem vom ZwangsVerwalter begonnenen Rechtsstreit nur aufgrund eines gewillkürten Parteiwechsels sintreten könnten, dieser aber in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist. 1
1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden {BGHZ 71, 216, 219/220), daß sich nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der Eintritt des früheren Grundstückseigentümers in einen vom Zwangsverwalter geführten Prozeß nach den Regeln über den gewillkürten Parteiwechsel vollzieht. Hiervon abzuweichen, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung seines Urteils vom 10. Februar 1982 (BGHZ 83, 102), auf das sich die Revision beruft, keinen Anlaß. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Aufhebung einer ZwangsVerwaltung, sondern um die Frage, welche Auswirkungen die Beendigung des Konkursverfahrens auf einen vom Konkursverwalter geführten und noch anhängigen Rechtsstreit hat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang zwar eine verbreitete Auffassung erwähnt, wonach der frühere Gemeinschuldner in bestimmten Fällen einen vom Konkursverwalter begonnenen Rechtsstreit unter analoger Anwendung der §§ 239, 241 ZPO übernehmen kann. Er hat sich dieser Auffas-
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sung aber für den damals zu beurteilenden Fall nicht angeschlossen und offen gelassen, ob dieser Ansicht im übrigen zu folgen ist. Diese Frage braucht auch hier nicht vertieft zu werden, weil die rechtliche Stellung eines ZwangsVerwalters zwar Ähnlichkeiten mit derjenigen eines Konkursverwalters aufweist, die Folgen einer Amtsbeendigung aber in beiden Fällen unterschiedlich zu beurteilen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1954 - V SH 257/52 = LM ZPO § 255 Nr, 2 unter 2).
2, Ein gewillkürter Parteiwechsel kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht (BGH Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 188/79 = WM 1982, 1170). Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf das Urteil BGHS 26, 31, 37 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß es dort lediglich um eine Änderung des Klagantrags in der Revisionsinstanz ohne Auswechslung einer Partei ging.
Der frühere Eigentümer eines zwangsverwalteten Grundstücks wird auch dann nicht rechtlos gestellt, wenn ein gewillkürter Parteiwechsel nach Abschluß der Tatsacheninstanzen nicht mehr möglich ist. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (BGHZ 71, 251, 220? Zoller/Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 161 Anm, 7,1 und 7,2; Steiner/Hagemann,
ZVG, 9. Aufl., § 161 Rdnrn. 70 ff und Rdnr. 96) Ist der Zwangs1Verwalter auch nach Aufhebung der ZwangsVerwaltung berechtigt, anhängige Prozesse jedenfalls dann fortzuführen, soweit es um Grundstücksnutzungen aus der Zeit seiner Amtstätigkeit geht. Von dieser Rechtsauffassung geht auch der Aufhebungsbeschluß vom 7. März 1989 aus, der dem Zwangsver-
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waiter aufgibt, "noch die eventuellen Rückstände vor dem Zuschlag beizutreiben *'. Der Zwangs Verwalter ist deshalb nicht gehindert, einen von ihm begonnenen Rechtsstreit, bei dem ein gewillkürter Parteiwechsel nicht mehr möglich ist, im eigenen Namen fortzusetzen, wenn die früheren Eigentümer dies wünschen und zur Übernahme des damit verbundenen Kostenrisikos bereit sind.
III. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag der Revisionskläger auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen.
Wolf Richter am Bundesgerichts- Dr. Brunotte
hof Treier ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wolf
Dr. Zülch
Dr. Paulusch