Trotz des Vortrages der Kläger in der Berufungsbegründung vom 6. Dies folgt aus den detaillierten Zahlenangaben der Beklagten für die letzten Jahre (Berufungserwiderung vom 13. 5), während sich der Vortrag der Kläger auf frühere Zeiten bezieht. Die Behauptung der Beklagten über eine Auswirkung von den Klägern vorgenommener Investitionen, über die das angefochtene Urteil nichts aussagt, ist unsubstantiiert. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der Landestreuhand GmbH ist nicht geeignet, eine Gewinnerwartung der Beklagten von mindestens 80 DM je hl Bier glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, daß die für andere Brauereien erstellten Kostenanalysen über die Gewinnerwartung der Beklagten nichts besagen, ist die Errechnung des Betrages von 80 DM nicht nachvollziehbar und bezieht sich auch nur auf Flaschenbier, während die Kläger ihren gesamten Bierbedarf von der Beklagten beziehen sollten.
BUNDESGERICHTSHO VIII ZR 93/33 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Brauerei Walter KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter B| Straße BR in Nl Beklagten und Revisionsklägerin, - Proze [^bevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen l. Italo lasse f in R| Rosa-Maria P( ebenda, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. S4 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 19. September 1983 beschlossen: Der Schriftsatz der Beklagten vom 1. Juli 1983 gibt keine Veranlassung, den Senatsbeschluß vom 25. Mai 1983 zu ändern. Gründe: Trotz des Vortrages der Kläger in der Berufungsbegründung vom 6. September 1982 ist von einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 60 hl Bier auszugehen. Dies folgt aus den detaillierten Zahlenangaben der Beklagten für die letzten Jahre (Berufungserwiderung vom 13. Dezember 1982, S. 5), während sich der Vortrag der Kläger auf frühere Zeiten bezieht. Die Behauptung der Beklagten über eine Auswirkung von den Klägern vorgenommener Investitionen, über die das angefochtene Urteil nichts aussagt, ist unsubstantiiert. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der Landestreuhand GmbH ist nicht geeignet, eine Gewinnerwartung der Beklagten von mindestens 80 DM je hl Bier glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, daß die für andere Brauereien erstellten Kostenanalysen über die Gewinnerwartung der Beklagten nichts besagen, ist die Errechnung des Betrages von 80 DM nicht nachvollziehbar und bezieht sich auch nur auf Flaschenbier, während die Kläger ihren gesamten Bierbedarf von der Beklagten beziehen sollten. Dem vorsorglich gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens war nicht nachzugehen? die Beklagte trifft als Revisionsführerin die Pflicht, die ihren Erhöhungsantrag begründenden neuen Tatsachen glaubhaft zu machen (BGH Beschluß vom 13. November 1980 - IVa 2R 173/80 « NJW 1981, 579). Braxmaier Dr. Paulusch