April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war von 1973 bis 1977 Stipendiat der Beklagten, eines eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt ist, und zwar zunächst zur Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften und sodann im letzten Jahr nochmals zu dem Zwecke der Promotion. Die sämtlichen Unterlagen über den Kläger wurden bei der Beklagten in zwei Aktenheften über die Studiums- und die Promotionszeit abgelegt, die nach der Art ihrer Führung nicht durch ein automatisiertes Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. 2. insoweit hilfsweise schriftliche Auskunft über den Inhalt der Personalakten betreffend die Person des Klägers zu erteilen, Das Berufungsgericht hat durch Augenschein festgestellt, daß die von der Beklagten geführten Aktenhefte nicht in automatisierten Verfahren ausgewertet werden können. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche des Klägers nach §§ 809, 810 BGB verneint, weil durch diese Bestimmungen nur das Interesse an einer Einsicht in Urkunden zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigving einer Rechtsposition geschützt wird (Senatsurteil vom 31. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, daß die Urkunden, die der Kläger einsehen will, weder in seinem Interesse errichtet worden sind noch ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis wiedergeben, noch Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, an dem der Kläger beteiligt war (§ 810 BGB). Eine unerlaubte Handlung der Beklagten scheidet hier als Anspruchsgrundlage für den Kläger aus; denn er hat selbst nicht behauptet, daß die Beklagte durch eine solche Handlung in den Besitz der Informationen gekommen wäre, die sie in den von ihr geführten Personalakten festgehalten hat. Indessen bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Stipendiengewährung seitens der Beklagten, eines privat-rechtlich eingetragenen Vereins, an den Kläger kein Verwaltungsakt ist. Der Fall, daß die Förderung eines Stipendiaten durch die Beklagte abgelehnt wird, ist hier nicht zu untersuchen, weil diese Voraussetzung auf den Kläger nicht zutrifft, so daß dahingestellt bleiben kann, ob bei solcher Auch darin hat das Berufungsgericht recht, daß sich in Analogie zu § 83 Betriebsverfassungsgesetz ebensowenig wie in analoger Anwendung tarifvertraglicher Regelungen ein Auskunftsrecht in dem vom Kläger geforderten Umfang herleiten läßt. Der Kläger war nämlich nicht Arbeitnehmer der Beklagten und seine Stellung als Stipendiat ist auch nicht annähernd mit derjenigen eines Arbeitnehmers in einem Betrieb mit dessen besonderen Rechten und Pflichten zu vergleichen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte in irgendeiner Weise die Personalakten, die mit seiner mindestens schlüssiger Zustimmung angelegt worden sind, als er sich den Eignungsprüfungen der Beklagten zwecks Erlangung eines Stipendiums unterzog, anderen zugänglich machen oder sonst durch diese Akten in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen würde. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verweigerung der Einsicht in die Akten seitens der Beklagten in sonstiger Hinsicht ist für den Senat nicht erkennbar. abgeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht für den Kläger, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb zu verneinen wäre, weil eine Offenlegung der Akten der Beklagten gegenüber ihren Stipendiaten deren zuverlässige Beurteilung, auf welche die Beklagte angewiesen ist, weitgehend unmöglich machen, zu demindest aber erschweren würde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 810; BDSG § 2 Abs. 3 Nr. 3 Zur Frage, ob ein Stipendiat einen Auskunftsanspruch wegen über ihn geführter Personalakten gegen einen eingetragenen Verein als Stipendiengeber hat. BGH, Urt. v. 8. April 1981 - VIII ZR 98/80 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF ff IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 98/80 URTEIL Verkttndet am 8* April 1981 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. in R Jur. Hans S % >-Straße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt g e ge n Konrad Adenauer-Stiftung e.V., Institut für Begabtenförderung, vertreten durch den Vorstand, Bundesminister a.D. Dr. Bruno H0I, KMHftallee S in sm a<------------- * t i Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte 2 S3 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19* März 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war von 1973 bis 1977 Stipendiat der Beklagten, eines eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt ist, und zwar zunächst zur Förderung seines Studiums der Rechtswissenschaften und sodann im letzten Jahr nochmals zu dem Zwecke der Promotion. Zur Erlangung des Stipendiums hat der Kläger im Jahre 1973 an einer dreitägigen Auswahltagung bei der Beklagten teilgenommen. Dabei hat er eine Klausurarbeit gefertigt. Außerdem unterzog er sich psychologischen Tests einschließlich eines Intelligenztestes. Das Ergebnis des letztgenannten Tests wurde dem Kläger nach der Auswertung bekanntgegeben. Später hat der Kläger als Stipendiat noch an vier Veranstaltungen der Beklagten, darunter einem Seminar an einer Auslandsakademie, teilgenommen. Über seine Leistungen und seine Befähigung wurden der Beklagten Berichte und Begutachtungen durch Dozenten während seiner Studienzeit erstattet. Die sämtlichen Unterlagen über den Kläger wurden bei der Beklagten in zwei Aktenheften über die Studiums- und die Promotionszeit abgelegt, die nach der Art ihrer Führung nicht durch ein automatisiertes Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger Auskunft durch Gewährung der Einsichtnahme in die Personalakten betreffend die Person des Klägers zu gewähren, 2. insoweit hilfsweise schriftliche Auskunft über den Inhalt der Personalakten betreffend die Person des Klägers zu erteilen, 3. die in den Personalakten befindlichen Gutachten über die persönliche Eignung des Klägers und die Test- und Beurteilungsbögen betreffend den psychologischen Test des Klägers an den Kläger herauszugeben, 4. insoweit hilfsweise die genannten Unterlagen zu vernichten. Ji Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1. 1. Die Revision rügt als verletzt §§ 23, 26 BDSG. Sie verkennt hierbei, daß das Bundesdatenschutzgesetz hier nicht anwendbar ist; denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BDSG fallen Akten und Aktensammlungen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie nicht durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. Das Berufungsgericht hat durch Augenschein festgestellt, daß die von der Beklagten geführten Aktenhefte nicht in automatisierten Verfahren ausgewertet werden können. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche des Klägers nach §§ 809, 810 BGB verneint, weil durch diese Bestimmungen nur das Interesse an einer Einsicht in Urkunden zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigving einer Rechtsposition geschützt wird (Senatsurteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69 * WM 1971, 565, 567). Der Kläger will hier aber nach seinem eigenen Vortrag mit dem Einsichtsund Auskunftsverlangen keine konkreten Rechtsansprüche ab-siehern. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, daß die Urkunden, die der Kläger einsehen will, weder in seinem Interesse errichtet worden sind noch ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis wiedergeben, noch Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthalten, an dem der Kläger beteiligt war (§ 810 BGB). II. 1. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist unserer Rechtsordnung fremd. Auskunftsansprüche setzen nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits bestehende besondere rechtliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten voraus. Solche Beziehungen können sein Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zu dem Gegenstand haben, an denen es hier fehlt, und außerdem unerlaubte Handlungen (Senatsurteil vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 « WM 1978, 373 m.w.Nachw.). Eine unerlaubte Handlung der Beklagten scheidet hier als Anspruchsgrundlage für den Kläger aus; denn er hat selbst nicht behauptet, daß die Beklagte durch eine solche Handlung in den Besitz der Informationen gekommen wäre, die sie in den von ihr geführten Personalakten festgehalten hat. 2. a) In den vom Kläger angeführten Fällen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, in denen Einsichtsrechte in Personalakten in Gesetzen festgelegt sind (§90 Bundesbeamtengesetz; § 56 Beamtenrechtsrahmengesetz; § 29 Soldatengesetz; § 36 Zivildienstgesetz), bestehen zwischen den einander dort gegenüberstehenden Parteien gesetzlich geregelte besondere Gewaltverhältnisse, die auf seiten des Dienstherren immer auch besondere Schutzpflichten begründen. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Rechtsbeziehung, aufgrund derer die Beklagte dem Kläger das Stipendium gewährte, ist schon seit längerer Zeit beendet. Irgendwelche Ansprüche, zu deren Durchsetzung gegen die Beklagte oder Dritte der Kläger die Einsicht in die Personalakten haben müßte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. b) § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmt, daß Verwaltungsakte schriftlich zu begründen sind; nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz besteht ein - allerdings nicht uneingeschränktes - Akteneinsichtsrecht. Indessen bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Stipendiengewährung seitens der Beklagten, eines privat-rechtlich eingetragenen Vereins, an den Kläger kein Verwaltungsakt ist. Ein Akteneinsichtsrecht für den Kläger ist aus dieser Norm auch im Wege der Analogie sowenig ableitbar, wie aus den verwaltungsrechtlichen Regelungen im Prüfungswesen des öffentlichen Schulbereichs. Der beklagte Verein hat ihm ein Stipendium gewährt. Daß er dabei nicht satzungsgemäß vorgegangen sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Fall, daß die Förderung eines Stipendiaten durch die Beklagte abgelehnt wird, ist hier nicht zu untersuchen, weil diese Voraussetzung auf den Kläger nicht zutrifft, so daß dahingestellt bleiben kann, ob bei solcher Fallgestaltung die Rechtsfrage überhaupt anders zu beurteilen wäre. 3. Auch darin hat das Berufungsgericht recht, daß sich in Analogie zu § 83 Betriebsverfassungsgesetz ebensowenig wie in analoger Anwendung tarifvertraglicher Regelungen ein Auskunftsrecht in dem vom Kläger geforderten Umfang herleiten läßt. Der Kläger war nämlich nicht Arbeitnehmer der Beklagten und seine Stellung als Stipendiat ist auch nicht annähernd mit derjenigen eines Arbeitnehmers in einem Betrieb mit dessen besonderen Rechten und Pflichten zu vergleichen. III. Aus Art. 1 und 2 GG hält der Senat das vom Kläger geforderte Auskunftsrecht nicht für herleitbar. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte in irgendeiner Weise die Personalakten, die mit seiner mindestens schlüssiger Zustimmung angelegt worden sind, als er sich den Eignungsprüfungen der Beklagten zwecks Erlangung eines Stipendiums unterzog, anderen zugänglich machen oder sonst durch diese Akten in sein Persönlichkeitsrecht eingreifen würde. Bloße Neugierde vermag auch unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht den vom Kläger erhobenen Einsichtsund Auskunft sanspruch nicht zu rechtfertigen. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Verweigerung der Einsicht in die Akten seitens der Beklagten in sonstiger Hinsicht ist für den Senat nicht erkennbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob bei der gebotenen Interessenabwägung ein allein aus der Drittwirkung von Verfassungsnormen fS abgeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht für den Kläger, wie das Berufungsgericht meint, schon deshalb zu verneinen wäre, weil eine Offenlegung der Akten der Beklagten gegenüber ihren Stipendiaten deren zuverlässige Beurteilung, auf welche die Beklagte angewiesen ist, weitgehend unmöglich machen, zu demindest aber erschweren würde. IV. Da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, treffen den Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Treier ~\