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BGH · VIII ZR 98/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 98/71

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen des Gebäudesohadens hat die Bundesrepublik Deutschland den Kläger auf Ersatz in Anspruch genommen und ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung der sich aus dem Urteil im Vorprozeß ergebenden Beträge von 9 080,87 IM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die im Schrifttum vertretenen Ansichten, daB ein Warenhersteller für jede Art von Fehlern des Produkts ohne Rücksicht auf Verschulden einstehen müsse oder dafi zwischen ihm und dem Endabnehmer ein stillschweigend abgeschlossener Garant!evertrag zustande gekommen sei, hat der Es ist anerkannt, daß in einer mangelhaften Lieferung bei einem Gattungskauf, wie er hier vorliegt, eine Verletzung der Sorgfalts- und Obhutspflicht des Verkäufers liegen kann, die ihn, wenn ihn ein Verschulden trifft, zu dem Ersatz des sogenannten Mangelfolgeschadens wegen "positiver Vertragsverletzung" verpflichtet (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 10. Das Berufungsgericht hält es jedoch für möglich, daß abgequetschte Teile des aufgequollenen oder weich gewordenen Dichtungsmaterials zunächst noch eine vorübergehende völlige Abdichtung der Flasche bewirkt haben, bis sie kurz nach dem Öffnen der Flasche durch die Ehefrau des Klägers zwischen diesem Augenblick und dem Ausbruch des Brandes aus dem Ventil hinausgeschleudert wurden. Auch der erkennende Senat muß daher davon ausgehen, daß der Unfall auf die unzureichende Abdichtung der Stahlflasche zurückzuführen war und daß dieser Mangel bereits bestand, als die Flasche mit dem Propangas an den Kläger ausgeliefert wurde, wenn er auch erst hervortrat, als die Ehefrau des Klägers die Flasche öffnete, tun sie an die Zuleitung zu dem Propangasherd anzuschließen. Mit Recht hat bei dieser Sachlage das Berufungsgericht angenommen, daß der Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten lag und die Entscheidung davon abhängt, ob die Beklagte ein Verschulden daran trifft, daß der Mangel an der Dichtung der Flasche unentdeckt blieb und deshalb die fehlerhafte Flasche an den Kläger zur Auslieferung gelangte. 3. Es steht fest, daß die Beklagte vor dem Füllen der Flasche eine Überprüfung der inneren Teile des Ven- Das Berufungsgericht hält diese Maßnahme für ausreichend und meint, es lasse sich kein Vorwurf gegen die Beklagte oder ihre mit der Füllung beauftragten Arbeitnehmer daraus herleiten, daß keine weitergehende Prüfung vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhänge führt es weiter aus, die von ihm im einzelnen erwähnten technischen Vorschriften seien dahin zu verstehen, daß die vorgeschriebene "Überprüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit" nicht eine Überprüfung der Beschaffenheit des Ventils im Innern des Ventilkegels umfaßt habe. Die Dichtheit des Ventils nach dem Füllen sei immer als genügender Hinweis auf eine einwandfreie Beschaffenheit der Innenteile des Ventils, insbesondere auch der Dichtungsscheiben, angesehen worden. Trotzdem war die Beklagte zur Weiterbenutzung der Flasche berechtigt, denn für Propangasflaschen greift Nr. 1 der Allgemeinen Ausnahme von Ziffer 25 (2) ein, durch die eine Verlängerung der Frist für die regelmäßige Nachprüfung bei Propangasflaschen des hier infrage stehenden Füllgewichts auf 10 Jahre angeordnet worden war. Diese Regelung war aber an Bedingungen geknüpft, deren Nr. 3 Buchstabe b den Füllbetrieb verpflichtete, alle Flaschen vor der Füllung durch verantwortliche, von der Betriebsleitung bestimmte Personen auf ihren einwandfreien äußeren Zustand und auf einwandfreie Beschaffenheit der Flaschenventile zu prüfen. Er verträgt sich nicht mit der Auslegung des Berufungsgerichts, daß sich die Füllstellen mit einer Überprüfung der Flaschen auf äußerlich feststellbare Mängel und Beschädigungen begnügen durften. Vielmehr wird den Füllstellen die Überprüfung der Flaschen auf ihren einwandfreien äußeren Zustand und auf einwandfreie Beschaffenheit der Flaschenventile zur Pflicht gemacht. Aus diesem Wortlaut ergibt sich mit aller Beutlichkeit, daß hinsichtlich der Flaschenventile die Prüfung des einwandfreien äußeren Zustandes nicht genügen sollte, sondern daß sie auf ihre Beschaffenheit, d.h. ihre Funktionstüchtigkeit, geprüft werden mußten, und zwar hatte diese Prüfung vor der Füllung, also nicht erst nach dem Einfüllen des Gases zu geschehen. Auch die übrigen von dem Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften ergeben nichts dafür, daß die Füllstellen von der ihnen ausdrücklich zur Pflicht gemachten Überprüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit vor dem Füllen befreit sein sollten. Wäre dem Gutachten des Sachverständigen uneingeschränkt zu folgen, daß eine Überprüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit nur durch eine Zerlegung der Ventile möglich wäre, durch die neue Gefahrenquelle! Pas Berufungsgericht scheint dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen LfBBI entnehmen zu wollen, daß eine andere Art der Prüfung vor der Füllung nicht möglich gewesen sei. 5. Hätte das Berufungsgerichtzu Unrecht verneint, daß die Beklagte ihr zu demutbare und nach dem Stande der Technik sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahmen zur Überprüfung der Ventile unterlassen habe, so würde die Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter davon abhängen, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt. In diesem Zusammenhänge ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, daß sie offenbar keinerlei Anordnungen über die vorgeschriebene Prüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit vor der Füllung erlassen und eine mit den einschlägigen Bestimmungen nicht in Einklang stehen de Handhabung, wie sie der als Zeuge vernommene Angestellte der Beklagten in seiner Aussage geschildert hat, geduldet hatte. Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt somit nicht das angefochtene Urteil, so daß es keinen Bestand haben kann, sondern aufgehoben werden muß. Da die Entscheidung von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, die der erkennende Senat nicht selbst zu treffen vermag, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dennoch hatte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt.

Zitierte Normen: § 463 BGB
ÜberprüfungFüllungBerufungsgerichtFlascheVentilKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 98/71	URTEIL	Verkündet	am
17. Mai 1972 Scheibl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschfiftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Bauteohnikers Horst B^fc in	Im
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br.
und Prof.
gegen
 die
Ahtl.
Fritz
 Stadtwerke, vertreten durch und Karl-Heinz Vt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrich ter Dr. Gelhaar, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15* Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. Oktober 1970 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der klagende Ehemann war Mieter einer bundeseigenen Wohnung im Hause NflHBU Kreis
 Straße In der Küche dieser Wohnung war von dem Mieter ein Propangasherd aufgestellt worden. Das dafür benötigte Gas bezog der Kläger von den Stadtwerken der beklagten Stadt. Die Flaschen wurden durch die Firma KH|Min !?(■■■■ für die Stadtwerke ausgeliefert.
Als die Ehefrau des Klägers am 23. Januar 1963 eine am Vortage gelieferte Propangasflasche, die über Macht bei einer Temperatur von etwa - 20° C im Freien gestan-
 
den hatte, gegen eine leere Flasche auszutauschen versuchte, strömte plötzlich Gas aus der Flasche, entzündete sich und explodierte. Hierdurch erlitt die Ehefrau des Klägers erhebliche Brandwunden, außerdem entstanden an dem Küchenraum und dessen Einrichtung umfangreiche Schäden.
Wegen des Gebäudesohadens hat die Bundesrepublik Deutschland den Kläger auf Ersatz in Anspruch genommen und ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Juni 1965 (30 42/64 ) auf kostenpflichtige Zahlung von 7 173,84 DM nebst Zinsen erwirkt. Der Kläger hat bisher weder die Hauptforderung noch Zinsen und Kosten an die Bundesrepublik gezahlt, vielmehr hat diese ihm die geschuldeten Beträge einstweilen gestundet.
Der Kläger und seine mitklagende Ehefrau sind der Ansicht, daß die Beklagte ihnen schadensersatzpflichtig sei. Sie haben Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von dem Kläger aufgrund des Urteils geschuldeten Beträge einschließlich seiner eigenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 9 080,87 IM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen und ihm außerdem seinen sonstigen Schaden in Höhe von 8 814,07 IM nebst Zinsen zu erstatten. Die Ehefrau des Klägers hat Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes begehrt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung der sich aus dem Urteil im Vorprozeß ergebenden Beträge von 9 080,87 IM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
 
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit ihr durch das Teilurteil entsprochen worden war, jedoch die Revision zugelassen.
Hit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Teilurteils des Landgerichts.
EntscheidungsgrÜnde:
Die Revision ist begründet.
1.	Wie Landgericht und Oberlandesgericht zutreffend angenommen haben, kann der Kläger seinen aus Vertrag hergeleiteten Anspruch auf Schadensersatz nur auf die Rechtsgrundsätze stützen, die in der Rechtsprechung für die Palle der sogenannten positiven Vertragsverletzung (über den Begriff: Erman BGB 4. Aufl. § 276 Anm. 7) entwickelt worden sind. Das in dem Plasohenbehälter eingeschlossene Propangas war eine bewegliche Sache und konnte Gegenstand des Rechtsverkehrs sein (Staudinger BGB 11. Aufl. Vorbem.
24 vor § 90 und § 90 Hr. 1). Die Parteien hatten einen Kaufvertrag Uber das Gas abgeschlossen, das in der Metallflasche geliefert wurde. Aus den Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht herleiten. Die Anwendung des § 463 BGB scheidet aus, denn weder fehlte dem Gas eine zugesicherte Eigenschaft, noch hat die Beklagte einen Hehler arglistig verschwiegen. Die im Schrifttum vertretenen Ansichten, daB ein Warenhersteller für jede Art von Fehlern des Produkts ohne Rücksicht auf Verschulden einstehen müsse oder dafi zwischen ihm und dem Endabnehmer ein stillschweigend abgeschlossener Garant!evertrag zustande gekommen sei, hat der
 
Bundesgerichtshof (BGHZ 51, 91, 98) ausdrücklich abgelehnt. Der erkennende Senat trägt keine Bedenken, sich der Begründung dieses Urteils anzuschließen, zu demal die Revision auf diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht zurückgekommen ist. Es bleibt daher als Haftungsgrundlage nur die sogenannte positive Vertragsverletzung, die eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz lediglich dann auslösen kann, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
Durch die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts werden derartige Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung nicht ausgeschlossen, denn für das Fehl-verhalten des Verkäufers nach Vertragsschluß gelten die allgemeinen Regeln (BGH Urt. vom 18. Dezember 1964 - V ZR 68/63 - LM BGB § 463 Nr. 12; Esser, Schuldrecht,
4. Aufl. § 64 VI 4 b Bd. 2 S. 61). Der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, ist hier an anderen Sachen als der Kaufsache eingetreten. Er beruht nicht auf unterlassener, sondern nach dem Vortrag des Klägers auf mangelhafter Erfüllung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrages. Es ist anerkannt, daß in einer mangelhaften Lieferung bei einem Gattungskauf, wie er hier vorliegt, eine Verletzung der Sorgfalts- und Obhutspflicht des Verkäufers liegen kann, die ihn, wenn ihn ein Verschulden trifft, zu dem Ersatz des sogenannten Mangelfolgeschadens wegen "positiver Vertragsverletzung" verpflichtet (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 10. Aufl. § 41 II e Bd. 2 S. 59).
2.	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Gummidichtung der Stahlflasche, die das Propan-
 
gas enthielt, zwar im Zeitpunkt der Füllung auf der Füllstation der Beklagten noch vorhanden. Das Berufungsgericht hält es jedoch für möglich, daß abgequetschte Teile des aufgequollenen oder weich gewordenen Dichtungsmaterials zunächst noch eine vorübergehende völlige Abdichtung der Flasche bewirkt haben, bis sie kurz nach dem Öffnen der Flasche durch die Ehefrau des Klägers zwischen diesem Augenblick und dem Ausbruch des Brandes aus dem Ventil hinausgeschleudert wurden. An anderer Stelle (Bü 12) bezeichnet das Berufungsgericht diesen Verlauf des Unfalls als allein erwägenswerte Möglichkeit. Das Berufungsgericht stellt mithin fest oder unterstellt doch jedenfalls, daß sich der Unfall in dieser Weise zugetragen hat. Auch der erkennende Senat muß daher davon ausgehen, daß der Unfall auf die unzureichende Abdichtung der Stahlflasche zurückzuführen war und daß dieser Mangel bereits bestand, als die Flasche mit dem Propangas an den Kläger ausgeliefert wurde, wenn er auch erst hervortrat, als die Ehefrau des Klägers die Flasche öffnete, tun sie an die Zuleitung zu dem Propangasherd anzuschließen.
Mit Recht hat bei dieser Sachlage das Berufungsgericht angenommen, daß der Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten lag und die Entscheidung davon abhängt, ob die Beklagte ein Verschulden daran trifft, daß der Mangel an der Dichtung der Flasche unentdeckt blieb und deshalb die fehlerhafte Flasche an den Kläger zur Auslieferung gelangte.
3.	Es steht fest, daß die Beklagte vor dem Füllen der Flasche eine Überprüfung der inneren Teile des Ven-
 
tils, insbesondere, worauf es hier ankommt, eine Prüfung des Hartgummikörpers, der das Ventil abdichtete, unterlassen und sich darauf beschränkt hat, nach dem Füllen eine Dichtigkeitsprüfung des Flaschenverschlusses durch Bepinseln mit Nekal durchzuführen, bei der sich keinerlei Anhalt für eine Undichtigkeit des Ventils ergab. Das Berufungsgericht hält diese Maßnahme für ausreichend und meint, es lasse sich kein Vorwurf gegen die Beklagte oder ihre mit der Füllung beauftragten Arbeitnehmer daraus herleiten, daß keine weitergehende Prüfung vorgenommen wurde.
In diesem Zusammenhänge führt es weiter aus, die von ihm im einzelnen erwähnten technischen Vorschriften seien dahin zu verstehen, daß die vorgeschriebene "Überprüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit" nicht eine Überprüfung der Beschaffenheit des Ventils im Innern des Ventilkegels umfaßt habe. Vielmehr hätten die Füllstellen nur die Pflicht gehabt, die Flaschen auf äußerlich feststellbare Mängel und Beschädigungen zu überprüfen. Es sei allgemein so gehandhabt worden, erst nach der Füllung eine Dichtigkeitsprobe vorzunehmen. Die Dichtheit des Ventils nach dem Füllen sei immer als genügender Hinweis auf eine einwandfreie Beschaffenheit der Innenteile des Ventils, insbesondere auch der Dichtungsscheiben, angesehen worden. Die Beklagte habe daher alles getan, was nach den geltenden Rechtsvorschriften von ihr verlangt werden konnte. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß eine besondere Veranlassung bestanden habe, eine augenscheinliche Überprüfung der Innentelle des Ventils vorzunehmen. Die Beklagte habe daher die Unterlassung einer solchen Überprüfung und damit das mögliche Übersehen einer im Laufe der Zeit weich gewordenen oder nahezu aufgelösten Dichtung nicht zu vertreten.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben, daß nach seiner Ansicht die Beklagte alle Maßnahmen getroffen hatte, die ihr nach den einschlägigen Vorschriften oblagen.
4.	Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht in dieser Betrachtungsweise nicht zu folgen.
a) Bach § 4 Abs. 5 der zur Zeit des Unfalls geltenden Druckgasverordnung vom 2. Dezember 1935 mußten alle im Gebrauch befindlichen Behälter den technischen Grundsätzen entsprechend in bestimmten Fristen durch einen Sachverständigen einer Nachprüfung unterzogen werden. Diese Prist betrug nach Ziff. 25 Abs. 2 der technischen Grundsätze bei Behältern für Leuchtgas 2 Jahre, für alle übrigen verdichteten und verflüssigten Gase 5 Jahre« Es kann dahingestellt bleiben, welche Prist hier als maßgebend anzusehen 1st, denn die hier infrage stehende Flasche war unstreitig zuletzt rd. 7 Jahre vor dem Unfall, nämlich im Jahre '1956, generalüberholt und damals durch einen Sachverständigen geprüft worden. Auch die Prist von 5 Jahren war daher verstrichen. Trotzdem war die Beklagte zur Weiterbenutzung der Flasche berechtigt, denn für Propangasflaschen greift Nr. 1 der Allgemeinen Ausnahme von Ziffer 25 (2) ein, durch die eine Verlängerung der Frist für die regelmäßige Nachprüfung bei Propangasflaschen des hier infrage stehenden Füllgewichts auf 10 Jahre angeordnet worden war. Diese Regelung war aber an Bedingungen geknüpft, deren Nr. 3 Buchstabe b den Füllbetrieb verpflichtete, alle Flaschen vor der Füllung durch verantwortliche, von der Betriebsleitung bestimmte Personen auf ihren einwandfreien äußeren Zustand und auf einwandfreie Beschaffenheit der Flaschenventile zu prüfen.
 
b) Das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte diesen Verpflichtungen nachgekommen sei. Biese Annahme unterliegt Bedenken. Ber Wortlaut der Bestimmung der Nr. 3 Buchstabe b der Bedingungen ist eindeutig. Er verträgt sich nicht mit der Auslegung des Berufungsgerichts, daß sich die Füllstellen mit einer Überprüfung der Flaschen auf äußerlich feststellbare Mängel und Beschädigungen begnügen durften. Vielmehr wird den Füllstellen die Überprüfung der Flaschen auf ihren einwandfreien äußeren Zustand und auf einwandfreie Beschaffenheit der Flaschenventile zur Pflicht gemacht.
Aus diesem Wortlaut ergibt sich mit aller Beutlichkeit, daß hinsichtlich der Flaschenventile die Prüfung des einwandfreien äußeren Zustandes nicht genügen sollte, sondern daß sie auf ihre Beschaffenheit, d.h. ihre Funktionstüchtigkeit, geprüft werden mußten, und zwar hatte diese Prüfung vor der Füllung, also nicht erst nach dem Einfüllen des Gases zu geschehen. Auch die übrigen von dem Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften ergeben nichts dafür, daß die Füllstellen von der ihnen ausdrücklich zur Pflicht gemachten Überprüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit vor dem Füllen befreit sein sollten.
Allerdings sollten durch die erwähnten Bedingungen von den Füllstellen sicherlich nur sinnvolle und der Sicherheit der Verbraucher dienende Maßnahmen gefordert werden. Wäre dem Gutachten des Sachverständigen uneingeschränkt zu folgen, daß eine Überprüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit nur durch eine Zerlegung der Ventile möglich wäre, durch die neue Gefahrenquelle! geschaffen werden könnten, so würde es eine
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Überspannung der an die Füllstellen und ihr Personal zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn derartige Maßnahmen gefordert würden. Pas Berufungsgericht scheint dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen LfBBI entnehmen zu wollen, daß eine andere Art der Prüfung vor der Füllung nicht möglich gewesen sei. Biese Würdigung, die nicht näher begründet ist, steht indes, wie die Revision mit Recht geltend macht, in Widerspruch zu dem von dem Landgericht gewonnenen Ergebnis. In dessen Urteil S. 10 heißt es:
nBie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß jedesmalige Untersuchungen der Innenteile des Ventils umständlich und technisch nur schwer durchführbar seien. Pie Frage, wie solche Untersuchungen vorgenommen werden könnten, 1st in den mündlichen Verhandlungen erörtert worden. Hierbei haben die Sachverständigen auf gangbare Wege hingewiesen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß etwaige technische Schwierigkeiten Überwindbar sind und daß bloße Umständlichkeiten eines den Vorschriften entsprechenden Prüf ungsVerfahrens in Kauf genommen werden müssen."
Auf diese Ausführungen ist das Berufungsgericht, das den im ersten Rechtszuge gehörten sachverständigen Zeugen Pr. Ing. CdHI und den Sachverständigen Ing. dB nicht wieder vernommen hat, nicht eingegangen« Offenbar vertreten beide eine ändere Auffassung, als sie der im zweiten Rechtszuge mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Pipl. Ing. IBHH richtig hält. Wenn aber in einer schwierigen technischen Frage verschiedene Sachverständige oder sachkundige Zeugen unterschiedlicher Meinung sind, bedarf es näherer Begründung, weshalb das Berufungsgericht, dem ersichtlich eigene Sachkenntnis nicht
 
zur Verfügung stand, dem Gutachten des einen Sachverständigen folgen will, obgleich nichts dafür spricht, daß er über bessere Sachkenntnis verfügt als die im ersten Rechtszuge als Sachverständiger und als sachverständiger Zeuge vernommenen Personen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die. Beklagte ihren Prüfungspflichten objektiv in vollem Umfange nachgekommen sei, beruht somit auf einem Verfahrensverstoß.
5.	Hätte das Berufungsgerichtzu Unrecht verneint, daß die Beklagte ihr zu demutbare und nach dem Stande der Technik sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahmen zur Überprüfung der Ventile unterlassen habe, so würde die Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter davon abhängen, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt. Infrage kommt nach Lage der Sache lediglich Fahrlässigkeit, d.h. die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. In diesem Zusammenhänge ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, daß sie offenbar keinerlei Anordnungen über die vorgeschriebene Prüfung der Flaschenventile auf einwandfreie Beschaffenheit vor der Füllung erlassen und eine mit den einschlägigen Bestimmungen nicht in Einklang stehen de Handhabung, wie sie der als Zeuge vernommene Angestellte	der	Beklagten	in	seiner	Aussage geschildert
 hat, geduldet hatte. Verletzte aber eine solche Prüfung, wie sie im Betriebe der Beklagten durchgeführt wurde, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, so würde ein Verschulden der Betriebsführung der Beklagten infrage stehen.
Die Beklagte könnte sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß die Füllbetriebe allgemein von einer
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Überprüfung der Flaschenventile vor der Füllung abzusehen pflegen, wie anscheinend der Sachverständige L^m zu dem Ausdruck bringen will. Daraus könnte zwar folgen, daß die Beklagte die allgemein übliche Sorgfalt angewandt hat. Dagegen läßt sich dem Gutachten LflB nicht entnehmen, daß sie auch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die üblicherweise beobachtete Sorgfalt entspricht nicht immer der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (BGHZ 8, 138, 140). Angesichts der Gefahren, die dem Verbraucher durch schadhafte Propangasflaschen drohen, dürfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Abfüllbetriebe keinesfalls zu gering gehalten werden.
6.	Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt somit nicht das angefochtene Urteil, so daß es keinen Bestand haben kann, sondern aufgehoben werden muß. Da die Entscheidung von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, die der erkennende Senat nicht selbst zu treffen vermag, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt:
Der Kläger hat unstreitig den Betrag, den er aufgrund des Urteils des Landgerichts Gießen der Bundesrepublik schuldet, noch nicht bezahlt. Dennoch hatte das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt. Eine solche Verurteilung unterliegt Bedenken, denn der Klageantrag des Ersatzpflichtigen hat grundsätzlich auf Befreiung von der Verbindlichkeit zu lauten (RGZ 47, 118, 125; Stau-
 
 dinger BGB 10./11. Aufl. § 257 Nr. 5). Eine entsprechende Umstellung des Klageantrags erscheint daher geboten.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von äer Endentscheidung in der Sache selbst ab. Sie ist daher ebenfalls dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Mormann Dr. Hiddemann Hoffmann