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BGH · VIII ZR 98/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 98/66

Oktober 1913 einen Vertrag mit der Firma für ein Leitungsnetz _ herstellte und unter Pachtung dieses Netzes die Stromversorgung übernahm. In .einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15» August 1952, in dem die Beklagte zahlreiche Änderungen anregt, heißt es zur Vertrags-dauer; "Wir bestätigen Ihnen im übrigen gern, daß zwischen uns Übereinstimmung darin besteht, daß auch nach Ablauf des Stromlieferungs-Vertrages die Versorgung des Gebietes von Bremen-Kord mit elektrischer Energie auf der Grundlage, wie sie in dem Stromliefe-rungsvertrage gefunden worden ist, von uns gemeinschaftlich durchgeführt werden soll und daß wir daher zu gegebener Zeit in Verhandlungen Uber die Fortsetzung der Stromlieferung eintreten werden. '.„„Wir bestätigen Ihnen, v/ie in der Besprechung in unserem Hause am 19» 3» 1953 vereinbart, daß beide vertragschließenden Parteien sich darüber einig sind, daß bei Ablauf des vorliegenden Stromlieferungsvertrages unter Anwendung wirtschaftlicher Vernunft und im Bewußtsein moralischer Verantwortlichkeit für die Belange beider Parteien über Portdauer der Stromlieferung der (Klägerin) an die (Beklagte) verhandelt werden soll*" Oktober 1953 wurde der Vertrag in Vollzug gesetzt* Mit Vertrag vom 15» Februar 1954 übernahm die Beklagte für 235 000 DM die Versorgungsanlagen der Klägerin in Bremen-Nord. Durch Zusatzvertrag vom 210/26„ Januar 1955 wurde die von der Beklagten abzunehmende Jahresmindestleistung auf 31 Millionen Kilowattstunden festgesetzt» Entsprechend Nr„10 des Vertrages kündigte die Beklagte den Vertrag fristgerecht zu dem 31» Dezember 1963» Vergleichsverhandlungen über eine Fortsetzung des Lieferungsvertrages blieben ohne Erfolg. Sie ist der Ansicht, nach Sinn und Zweck des ”Stromliefe-rungsvertrages", wie er sich insbesondere aus den Vorverhandlungen und dem Begleitschreiben der Klägerin vom 25.März 1953 ergebe, habe die Beklagte nur aus wichtigem Grunde Die Beklagte habe sie mit dem Inaussichtstollen einer Verlängerung der Vertragsdauer bei den Vertragsverhandlungen hereingelegt; sie handle arglistig» Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, für die Zeit vom 1, Januar 1963 bis zu dem 30o September 1983 einen im übrigen mit dem alten Stromlieferungsvertrag übereinstimmenden Lieferungsvertrag abzusehließen. Alle von der Klägerin mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche setzten voraus, daß die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, auch noch nach dem 31. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem "Stromlieferungsvertrag" von 1953 nicht, weil dieses Vertragsverhältnis durch die rechtzeitige Kündigung seitens der Beklagten zu dem 31. Die Kündigung sei weder unzulässig gewesen noch könne die Klägerin aus mündlicher oder schriftlicher Nebenabrede eine Verlängerung des Vertrages verlangeno Die Beklagte habe vom Beginn der Verhandlungen an wiederholt mündlich und schriftlich und für die Klägerin gHiziunmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich über 10 Jahre hinaus vertraglich nicht binden wolleo Es könne deshalb auch nicht angenommen werden, daß sie durch Nebenabreden außerhalb des "Stromlieferungsvertrages" sich über die Dauer von 10 Jahren hinaus gebunden habe« Insbesondere bestehe - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zwischen den Parteien kein Vorvertrag, der - nach dem Ablauf der im Vertrage von 1933 vereinbarten Vertragsdauer - die Beklagte zu dem Abschluß eines (neuen) Hauptvertrages verpflichtet hätte. April 1953» Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte mit der bloßen Bereitschaft zu Verhandlungen über die Portdauer der Stromlieferung bereits eine Verpflichtung zu weiterer Stromabnahme habe März 1953 deshalb allein maßgeblich, weil die Beklagte ihm nicht rechtzeitig widersprochen habeB Die Beklagte habe auch noch durch das Schreiben vom 10.April 1953 rechtzeitig widersprochen können, weil unstreitig die Parteien den Austausch von Schreiben vereinbart hätten. Jedenfalls würde das Schreiben der Klägerin, wenn man es so auslege, wie die Klägerin es wolle, sich soweit von den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen entfernen, daß die Beklagte ihm nicht habe zu widersprechen brauchen. Es sei nicht festsustellen, daß dabei die Beklagte ihre Verpflichtung schuldhaft verletzt habe, "unter Anwendung wirtschaftlicher Vernunft und im Bewußtsein moralischer Verantwortlichkeit auch die Belange der Klägerin zu berücksichtigen". Demgegenüber sei auf seiten der Beklagten zu berücksichtigen, daß sic - wie nicht widerlegt sei - wegen der zunehmenden Besiedlung und Industrialisierung, auch in Bremen-Nord, genötigt gewesen sei, ihre Erzeugungskapazität zu erweitern, und daß es für sie rationeller und billiger sei, diese erhöhte eigene Kapazität aus zunut zen^ als Strom von der Klägerin abzunehmen, den diese wiederum von einem anderen Erzeuger beziehe.Deshalb könne in der Y/eigerung, noch weiter von der Beklagten Strom abzunehmen, auf seiten der Beklagten nicht eine einseitige, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eigener Interessen und eine Verletzung der Belange der Klägerin gesehen werden. ln Wirklichkeit habe aber umgekehrt die Beklagte 1953 aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Klägerin nicht daran hindern können, die Stromlieferung nach Bremen-Nord auch über den 50. September 1953 hinaus fortzusetzen, und die Beklagte habe niemals gegen den Willen der Klägerin ihre Nachfolge in der Stromversorgung von Bremen-Nord antreten können. September 1953 hinaus bestanden; soweit das nicht der Pall gev/esen sei, habe die Stadt Bremen ihr diese ,,Wegekonzc3sionenn schon deshalb auch für die Zeit nach September 1953 einräumen müssen, weil sie (Klägerin) ihre kostspieligen Anlagen in allen Wegen gehabt habe. Es ist schon nicht richtig, daß die Klägerin in den Tat-sacheninstanzen überhaupt vorgetragen habe, sie habe bei den Vorverhandlungen ab 1950 aus einer solchen Position der Starke heraus verhandeln können. Jedenfalls ist dies aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den von der Revision angeführten Schriftsatzstollen nicht zu entnehmen. Nach dem Aktenvermerk über diese Besprechung führte der diese Verhandlung leitende Regierungsdirektor aus, nachdem er die beiden Rechtsgutachten der Klägerin gelesen habe, sei er als Jurist azu der Überzeugung gekommen, daß im Zusammenhang mit dem eigentlichen Problem der Stromversorgung in Bremen-Nord eine Unzahl von juristischen und staatsrechtlichen Problemen angerührt würde, die bis zu einer endgültigen Klärung Jahre erfordern würden. Die Parteien haben danach von vornherein nicht um die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder wirklichen Rechtsansprüche gekämpft, sondern, um die auf der Hand liegenden Unzuträglichkeiten einer solchen Auseinandersetzung zu vermeiden, einen v/irtschaftlich vernünftigen und für beide Üeile tragbaren Kompromiß angestrebt» Das Berufungsgericht hatte demnach keine Veranlassung und keine Möglichkeit, davon auszugehen, die Klägerin habe auch nach der Meinung der Beklagten eine überlegene Ausgangsposition gehabt und deshalb habe die Beklagte auch für die Zeit nach dem Auslaufen des Stromlieferungsvertrages rechtliche Bindungen eingehen müssen. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr nicht als entscheidend angesehen, was die Klägerin nach ihrer heutigen Meinung bei den Vertragsverhandlungen hätte herausholen können oder sollen, sondern was nach den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (’'Stromlieferungsvertrag" und Begleitschreiben) die Parteien tatsächlich ausgehandelt haben, abgelehnt, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Schweigen gegenüber Bestätigungsschreiben den Inhalt des Begleitschreibens der Klägerin vom 25« März 1953 allein als maßgeblich anzusehen, weil die Beklagte ihm nicht unverzüglich widersprochen habe. Da die Parteien unstreitig zur Präge einer Vertragsverlängerung anstelle der ursprünglich vorgesehenen Vertragspräambel den Austausch von Schreiben anläßlich des Vertragsabschlusses vorgesehen hatten, konnte die Klägerin vor dem Empfang des Schreibens der Beklagten vom 10. April 1953 nicht annehraen, die Beklagte sei mit dem Inhalt ihres :Schreibens vom 25« März 1953 einverstanden (vgl.Urteil des Senats - VIII ZR 281/62 vom 18. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Parteien - wie es in dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1953 2um Ausdruck gebracht ist - jedenfalls nicht mehr vereinbart haben, als daß sie bei Beendigung des Stromlieferungsvertrages über die Portdauer der Stromlieferung verhandeln wollten und daß dabei die Beklagte unter Anwendung wirtschaftlicher Vernunft und im Bewußtsein moralischer Verantwortlichkeit auch die Belange der Klägerin berücksichtigen sollte. Von den mehreren Tatbeständen des § 103 Abs. 1 GWB käme für den "Stromlieferungsvertrag” überhaupt nur die Nr. 1 (Gebietsschutzvertrag) in Frage, wenn man annnimmt, die Klägerin habe sich in dem Vertrag zwar nicht ausdrücklich, so doch schlüssig verpflichtet, in Bremen-Nord "eine öffentliche Versorgung über feste Leitungswege mit Elektrizität zu unterlassen"o Wäre dies zu bejahen, so hätte der Vertrag gemäß §§ 103 Abs.3» 9 Abs. 2 GWB - wäre er nach dem Inkrafttreten dcs.'Kartollgesotzes geschlossen worden - zu seiner Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde bedurft. In den Vorinstanzen hat die Klägerin ihre Anträge ausschließlich auf Vertrag gestützt« Yfenn die Revision nunmehr - für den Pall der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes - auf ungerechtfertigte Bereicherung als Klagegrundlage abhebt, so übersieht sie, daß die geltend gemachten Ansprüche ihrem Inhalt nach keine Bereicherungsansprüche sein können. Das gilt sowohl für die Zahlungsansprüche von 250 000 DH je Jahr, die die Klägerin damit begründet hat, daß ihr in dieser Höhe Gewinne entgangen seien, und nicht darauf, daß die Beklagte in dieser Höhe auf Kosten der Klägerin Gewinne erzielt habe, wie auch für die Peststellungsanträge, die nur auf einer Verpflichtung der Beklagten beruhen könnten, den "Stromlieferungsvertrag" über den 31« Dezember 1963 hinaus fortzusetzen.

Zitierte Normen: § 103 GWB
vertragenBerufungsgerichtParteiStromversorgungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2097 014 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 98/66	URTEIL	Verkündet	am
3.Juli 1968 Klett,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsotreit
 stand,
Willi
 die
Aktiengesellschaft in _	tr	.B^rertreten	durch	ihren	Vor-
Dircktoren Dipl.-Ingo Kurt	und
 in
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
s^BBBHBSötraße
 Direktor Georg Hf in
 Aktiengesellschaft in vertreten durch ihren Vorstand und Diplo-Ing. Wolf-Dietrich
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.Vo
“* o
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27* Januar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Betriebsgesellschaft des Elektrizitätsverbandes S^Hfc(E.Vo), einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Mitglieder Landkreise des Gebietes zwischen Bremen und Hamburg sind. Der Verband hat die Aufgabe, das Gebiet bzw. die Betriebe seiner Mitglieder mit Strom zu versorgen. Zu diesem Zwecke schloß er am 1. Oktober 1913 einen Vertrag mit der Firma	für	ein
 Leitungsnetz _ herstellte und unter Pachtung dieses Netzes die Stromversorgung übernahm. Der Vertrag mit	War
 auf 40 Jahre geschlossen und lief deshalb am 30. September
 
1953 aus« Die Firma 8^H schloß ihrerseits mit den Gemeinden Konzessionsverträge (bei Lieferung des Stromes bis zur letzten Lampe) und Stromlieforungsverträge (bei Verteilung durch die Gemeinde), die für denselben Zeitpunkt (30, September 1953) kündbar waren. Bereits im Jahre 1921 wurde der Vertrag zwischen dem E.V.	und S^mB vorzeitig aufgehobene Der EoV.	übernahm durch die Kläge-
rin, deren alleiniger Aktionär er ist, selbst die Stromversorgung,
 Im Jahre 1939 wurden mehrere Gemeinden aus den Landkreisen Osterholz und Blumenthal - Mitgliedskreisen des E.V, SBB -als unselbständige Ortsteile nach Bremen eingegliedert (Bremen-Nord ohne Vegesack). Die Stadt	trat in die mit die-
sen Gemeinden abgeschlossenen Konzessionsverträge und Stromlieferungsverträge ein. Streit entstand zwischen den Beteiligten, als diese Verträge zu dem 30, September 1953 gekündigt wurden, Der EoV, S^B stellte sich auf den Standpunkt, daß in einem Teil der Gemeinden, mit denen die Allgemeinen Bedingungen des EoV, vereinbart seien, das ausschließliche Wegebenutzungsrecht des E,V, für die ganze Dauer seines Bestehens fortbestehe und die Einzelheiten der Strombelieferung neu zu vereinbaren seien, daß in den übrigen Gemeinden zwar die Vertragsrechte des E,Vo mit dem 30, September 1953 erloschen seien, die Stadt BflHB aber kein Hecht habe, die bestehenden Versorgungsanlagen zu übernehmen und deshalb der E,V, im öffent-liehen Interesse die Stromversorgung einstweilen fortführen müsse. Die beklagten Stadtwerke, denen die Stadt Bremen 1942 ein ausschließliches Yfegebenutzungsrecht eingeräumt und die ihrerseits gegenüber der Stadt die gesamte Stromversorgung des Stadtgebietes in seinem jeweiligen Umfang übernommen hatten,
 
vertraten demgegenüber den Standpunkt, ab 1. Oktober 1953 seien sie allein unbeschränkt zur Stromlieferung in den eingemeindeten Vororten berechtigt» Durch Schreiben vorn 6»Juni 1952 schaltete sich der Bremer Senator für Wirtschaft als Vermittler ein» Er machte den Parteien folgenden Vorschlags
MSic (die Beklagte) übernehmen in dem gesamten Gebiet Bremen-Nord die Stromverteilung bis zur letzten lampe einschließlich der Industrieabnehmer. Sie beziehen den Strom für die Versorgung dieses Gebietes mit Ausnahme von Vegesack von der (Klägerin). Sie bringen der (Klägerin) Ihr Wünsche bezüglich der erforderlichen Übergabestellen, Spannungen und Stromstärken zur Kenntnis. Die Einzelheiten wären in einem Liefervertrag niederzulegen, der für die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen werden sollte.
Nachdem mir von Ihnen (der Beklagten) und der (Klägerin) Ihr Rechtsgutachten Uber die schwebenden Prägen zugesandt wurde, habe ich festgestellt, daß sich Ihre und die Auffassung der (Klägerin) sehr stark widersprechen. Um zu verhindern, daß aus dieser Angelegenheit ein sich Uber Jahre hinziehender Rechtsstreit entsteht, der keinem der beiden Partner dienlich sein dürfte, schlage ich folgende Lösung unter Wahrung der beiderseitigen RechtsStandpunkte vor;,..”
Am 12» Juni 1952 fand beim Wirtschaftssenator ein Ver-gleichsgeopräch statt. Die Beklagte erklärte sich grundsätzlich vergleichsbereit, machte jedoch Vorbehalte wegen der Vertragsdauer. In einem ersten, von der Klägerin angßfertigten und der Beklagten mit Schreibern vom 22. Juli 1952 übersandten Entwurf (§ 10) waren als Vertragsdauer 30 Jahre (l,Oktober 1953 bis 30. September 1983)vorgesehen. In .einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15» August 1952, in dem die Beklagte zahlreiche Änderungen anregt, heißt es zur Vertrags-dauer;
 
”V/ir schließen unsere sämtlichen Verträge der auf lange Sicht schwer zu "beurteilenden wirtschaftlichen Lage wegen höchstens auf 5 Jahre ab. • • . ”
Die Parteien Unterzeichneten dann am 25« März (Klägerin)/l1. April (Beklagte) 1953 einen ’’Stromlief erungsvertrag", in dem es heißt:
”1,2 Die bestellte Leistung beträgt
 bis 31o		12.	1956	6	000	kW
ab	1.	1.	1957	8	000	kW
ab	1.	Io	I960	10	000	kW,
sofern diese Leistungsinanspruchnahme zu den genannten Zeitpunkten auf Grund der dann herrschenden Stromabsatzbedingungen den Stadtwerken zugemutet werden kann.
1,3 Die Jahresmindestabnahme soll 3 000 Benutzungsstunden der bestellten Leistung nicht unterschreiten.
Dieser Vertrag gilt für die Zeit vom 1.Oktober 1953 bis zu dem 31* Dezember 1963. Wird der Vertrag nicht mindestens 6 Monate vor seinem Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 5 Jahre.”
In dem Anschreiben der Klägerin vom 25. März 1952, mit dem diese die Vertrags exemplars an die Beklagte übersandte, heißt es;
"Wir bestätigen Ihnen im übrigen gern, daß zwischen uns Übereinstimmung darin besteht, daß auch nach Ablauf des Stromlieferungs-Vertrages die Versorgung des Gebietes von Bremen-Kord mit elektrischer Energie auf der Grundlage, wie sie in dem Stromliefe-rungsvertrage gefunden worden ist, von uns gemeinschaftlich durchgeführt werden soll und daß wir daher zu gegebener Zeit in Verhandlungen Uber die Fortsetzung der Stromlieferung eintreten werden.
 
In der Annahme, daß Sie darin mit uns überein-otimmen, bitten wir Sie höfliehst um Vollziehung und Rücksendung des für uns bestimmten Vertragsexemplares."
Die Beklagte sandte die von ihr Unterzeichneten Exemplare mit folgendem!An3chreiben vom IO« April 1953 an die Klägerin zurück .
'.„„Wir bestätigen Ihnen, v/ie in der Besprechung in unserem Hause am 19» 3» 1953 vereinbart, daß beide vertragschließenden Parteien sich darüber einig sind, daß bei Ablauf des vorliegenden Stromlieferungsvertrages unter Anwendung wirtschaftlicher Vernunft und im Bewußtsein moralischer Verantwortlichkeit für die Belange beider Parteien über Portdauer der Stromlieferung der (Klägerin) an die (Beklagte) verhandelt werden soll*"
Ab 1. Oktober 1953 wurde der Vertrag in Vollzug gesetzt* Mit Vertrag vom 15» Februar 1954 übernahm die Beklagte für 235 000 DM die Versorgungsanlagen der Klägerin in Bremen-Nord. Durch Zusatzvertrag vom 210/26„ Januar 1955 wurde die von der Beklagten abzunehmende Jahresmindestleistung auf 31 Millionen Kilowattstunden festgesetzt» Entsprechend Nr„10 des Vertrages kündigte die Beklagte den Vertrag fristgerecht zu dem 31» Dezember 1963» Vergleichsverhandlungen über eine Fortsetzung des Lieferungsvertrages blieben ohne Erfolg. Seit Ende 1963 nimmt die Beklagte von der Klägerin keinen Strom mehr für Bremen-Nord ab.
Die Klägerin hält die Beklagte hierzu für verpflichtet. Sie ist der Ansicht, nach Sinn und Zweck des ”Stromliefe-rungsvertrages", wie er sich insbesondere aus den Vorverhandlungen und dem Begleitschreiben der Klägerin vom 25.März 1953 ergebe, habe die Beklagte nur aus wichtigem Grunde
 
kündigen dürfen» Ein solcher liege nicht vor«. Die Beklagte habe sie mit dem Inaussichtstollen einer Verlängerung der Vertragsdauer bei den Vertragsverhandlungen hereingelegt; sie handle arglistig» Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte entsprechend einem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, für die Zeit vom 1, Januar 1963 bis zu dem 30o September 1983 einen im übrigen mit dem alten Stromlieferungsvertrag übereinstimmenden Lieferungsvertrag abzusehließen. Dieses Urteil haben beide Parteien angefochten. Die Klägerin hat Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2 x 250 000 = 500 000 DM Schadensersatz für die Jahre 1964 und 1965 beantragt, ferner Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, von 1966 bis 1983 jährlich 31 Millionen Kilowattstunden von der Klägerin abzunehmen, hilfsweise, daß die Kündigung dos alten Vertrages unwirksam sei, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, bis 1983 jährlich 31 Millionen Kilowattstunden Strom abzunehmen und äußerst hilfsweise, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt werde, mit der Klägerin einen erstmals 1973 kündbaren Stromlieferungsvertrag zu schließen. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte be-antragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungs gründe ;
Io	Das Berufungsgericht führt aus;
Alle von der Klägerin mit den Haupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche setzten voraus, daß die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, auch noch nach dem 31. Dezember 1963 Strom für Bremen-Nord von der Klägerin abzunehmen. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus dem "Stromlieferungsvertrag" von 1953 nicht, weil dieses Vertragsverhältnis durch die rechtzeitige Kündigung seitens der Beklagten zu dem 31. Dezember 1963 beendet worden sei. Die Kündigung sei weder unzulässig gewesen noch könne die Klägerin aus mündlicher oder schriftlicher Nebenabrede eine Verlängerung des Vertrages verlangeno Die Beklagte habe vom Beginn der Verhandlungen an wiederholt mündlich und schriftlich und für die Klägerin gHiziunmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich über 10 Jahre hinaus vertraglich nicht binden wolleo Es könne deshalb auch nicht angenommen werden, daß sie durch Nebenabreden außerhalb des "Stromlieferungsvertrages" sich über die Dauer von 10 Jahren hinaus gebunden habe« Insbesondere bestehe - entgegen der Ansicht des Landgerichts - zwischen den Parteien kein Vorvertrag, der - nach dem Ablauf der im Vertrage von 1933 vereinbarten Vertragsdauer - die Beklagte zu dem Abschluß eines (neuen) Hauptvertrages verpflichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergebe sichiinsbesondere auch nicht aus den bei der Vertragounterzeichnung gewechselten beiderseitigen Begleitschreiben vom 25. März und 10. April 1953» Es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte mit der bloßen Bereitschaft zu Verhandlungen über die Portdauer der Stromlieferung bereits eine Verpflichtung zu weiterer Stromabnahme habe
 
eingehon wollen und eingegangen sei0 Soweit die beiden Schreiben inhaltlich voneinander abwichen, sei nicht etwa das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1953 deshalb allein maßgeblich, weil die Beklagte ihm nicht rechtzeitig widersprochen habeB Die Beklagte habe auch noch durch das Schreiben vom 10.April 1953 rechtzeitig widersprochen können, weil unstreitig die Parteien den Austausch von Schreiben vereinbart hätten. Jedenfalls würde das Schreiben der Klägerin, wenn man es so auslege, wie die Klägerin es wolle, sich soweit von den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen entfernen, daß die Beklagte ihm nicht habe zu widersprechen brauchen. Die nach Maßgabe ihres Schreibens vom 10. April 1953 etwa übernommenen Verpflichtungen habe die Beklagte erfüllt. Verhandlungen über eine Verlängerung des Vertragoverhältnisses hatten zwischen den Parteien stattgofunden. Es sei nicht festsustellen, daß dabei die Beklagte ihre Verpflichtung schuldhaft verletzt habe, "unter Anwendung wirtschaftlicher Vernunft und im Bewußtsein moralischer Verantwortlichkeit auch die Belange der Klägerin zu berücksichtigen". Die Klägerin habe zwar mit dem Wegfall der Belieferung der Beklagten 5 1/2 $ ihres Gesamtumsatzes eingebüßt. Demgegenüber sei auf seiten der Beklagten zu berücksichtigen, daß sic - wie nicht widerlegt sei - wegen der zunehmenden Besiedlung und Industrialisierung, auch in Bremen-Nord, genötigt gewesen sei, ihre Erzeugungskapazität zu erweitern, und daß es für sie rationeller und billiger sei, diese erhöhte eigene Kapazität aus zunut zen^ als Strom von der Klägerin abzunehmen, den diese wiederum von einem anderen Erzeuger beziehe.Deshalb könne in der Y/eigerung, noch weiter von der Beklagten Strom abzunehmen, auf seiten der Beklagten nicht eine einseitige, wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung eigener Interessen und eine Verletzung der Belange der Klägerin gesehen werden.
10
2. a) Die Revision rügt in erster Linie, die Auslegung des Berufungsgerichts beruhe auf einer völligen Verkennung der Verhandlungsposition, in der die Klägerin sich beim Auslaufen der alten Verträge im Jahre 1953 befunden habe. Das Berufungsgericht nehme an, die Klägerin habe zu dieser Zeit tatsächlich und rechtlich gegenüber der Beklagten keine Trümpfe in der Hand gehabt, abgesehen davon, daß sie vielleicht ihre Hauptverwaltung aus Bremen habe abziehen können, was Bremen aus steuerlichen Gründen unerwünscht gewesen sei. ln Wirklichkeit habe aber umgekehrt die Beklagte 1953 aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Klägerin nicht daran hindern können, die Stromlieferung nach Bremen-Nord auch über den 50. September 1953 hinaus fortzusetzen, und die Beklagte habe niemals gegen den Willen der Klägerin ihre Nachfolge in der Stromversorgung von Bremen-Nord antreten können. Denn die Klägerin, und nicht die Beklagte, habe - was unerläßliche Voraussetzung jeder* Stromversorgung sei - die alten Wegebenutzungsrechte in dem Versorgungsgebiet gehabt. Zum Teil hätten diese Rechte auch über den 30. September 1953 hinaus bestanden; soweit das nicht der Pall gev/esen sei, habe die Stadt Bremen ihr diese ,,Wegekonzc3sionenn schon deshalb auch für die Zeit nach September 1953 einräumen müssen, weil sie (Klägerin) ihre kostspieligen Anlagen in allen Wegen gehabt habe. Die Beklagte habe gegen den Willen der Klägerin diese Anlagen nicht übernehmen dürfen. Sie sei ^vielmehr, was für beide Parteien selbstverständlich gewesen sei, gezwungen gewesen, sich der Klägerin und ihrer stärkeren Stellung zu fügen. Nur weil das Berufungsgericht dies verkannt habe,habe es den Lieferungsvertrag und die ausgetauschten Begleitschreiben dahin auslegen können, daß die Parteien über den 31. Dezember 1963 hinaus nichts Bindendes vereinbart hätten.
11
b) Diese Rüge greift nicht durch»
Es ist schon nicht richtig, daß die Klägerin in den Tat-sacheninstanzen überhaupt vorgetragen habe, sie habe bei den Vorverhandlungen ab 1950 aus einer solchen Position der Starke heraus verhandeln können. Jedenfalls ist dies aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und den von der Revision angeführten Schriftsatzstollen nicht zu entnehmen. Tatsächlich sind auch die Verhandlungen, wie sich aus den schriftlichen Unterlagen ergibt, nicht so geführt v/orden. In einem Aktenvermerk des Direktors Dr.	der	Beklagten	über eine (erste)
Besprechung vom 14. April 1950 zwischen den Parteien heißt es:
11.. .Einleitend betone ich, daß Bremen von dem Standpunkt ausgeht, daß es ab 1953 vollkommen freizügig über die Energieversorgung des Gebietes nördlich der Lesum verfügen könne, ohne durch irgendwelche Verträge gebunden zu sein, ,
In dem Schreiben vom 29. Oktober 1951, mit dem die Klägerin der Beklagten den Empfang der Kündigungsschreiben hinsichtlich der zu dem 50. September 1953 auslaufenden Verträge bestätigt, schreibt sie:
"...Für die Regelung der Stromversorgung dieses Gebietes nach dem 30. September 1953 würden wir ec begrüßen, wenn die vorgesehenen Besprechungen in nächster Zeit weitergeführt werden können, um unter Zugrundelegung der gemachten Vorschläge zu einer für beide Seiten befriedigenden Lösung zu kommen. Wir sehen daher Ihrer Mitteilung über den Zeitpunkt dieser Besprechung mit Interesse entgegen.n
Der Senator für die Wirtschaft führt in seinem Schreiben vom 6. Juni 1952, mit dem er die Parteien zu Vergleichsverhandlungen einlädt, aus:
12
’’Nachdem mir von Ihnen (der Beklagten) und (der Klägerin) Ihr Rechtogutachten über die schwebenden Prägen zugesandt wurde, habe ich festgestellt, daß sich Ihre und die Auffassung (der Klägerin) sehr stark widersprechen. Um zu verhindern, daß aus dieser Angelegenheit ein sich über Jahre hinziehender Rechtsstreit entsteht, der keinem der beiden Partner dienlich sein dürfte, schlage ich folgende Lösung unter Wahrung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte vor ...”
Nach dem Aktenvermerk über diese Besprechung führte der diese Verhandlung leitende Regierungsdirektor aus, nachdem er die beiden Rechtsgutachten der Klägerin gelesen habe, sei er als Jurist azu der Überzeugung gekommen, daß im Zusammenhang mit dem eigentlichen Problem der Stromversorgung in Bremen-Nord eine Unzahl von juristischen und staatsrechtlichen Problemen angerührt würde, die bis zu einer endgültigen Klärung Jahre erfordern würden. Er bat die beiden Parteien um Stellungnahme zu dem mit Schreiben vom 6.Juni übermittelten Vorschlag.
Der Entwurf I des Vertrages hatte folgende Präambel:
"Die Parteien kommen in Durchführung des von ihnen angenommenen Vermittlungsvorschlages des Senators für die Wirtschaft vom 6. Juni 1952 und der in der Besprechung beim Senator für dio Wirtschaft vom 12. Juni 1952 abgegebenen Erklärungen unbeschadet des von der Stadtgemeinde BflBk und dem Elektrizitätsverband SJ|^^bzw. von aer^vertragschließenden vertretenen Rechtsstandpunktes überein, über die Stromversorgung für dio Zeit nach dem 30. September 1953 für das Gebiet von Bremen-Nord folgenden
 Vertrag
h
miteinander abzuschließen
o e ♦
15 -
Anstelle dieser Präambel wurden dann vereinbarungsgemäß die Begleitschreiben vom 25. März und 10, April 1953 ausgetauscht,.
Die Parteien haben danach von vornherein nicht um die Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder wirklichen Rechtsansprüche gekämpft, sondern, um die auf der Hand liegenden Unzuträglichkeiten einer solchen Auseinandersetzung zu vermeiden, einen v/irtschaftlich vernünftigen und für beide Üeile tragbaren Kompromiß angestrebt» Das Berufungsgericht hatte demnach keine Veranlassung und keine Möglichkeit, davon auszugehen, die Klägerin habe auch nach der Meinung der Beklagten eine überlegene Ausgangsposition gehabt und deshalb habe die Beklagte auch für die Zeit nach dem Auslaufen des Stromlieferungsvertrages rechtliche Bindungen eingehen müssen. Zutreffend hat das Berufungsgericht vielmehr nicht als entscheidend angesehen, was die Klägerin nach ihrer heutigen Meinung bei den Vertragsverhandlungen hätte herausholen können oder sollen, sondern was nach den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (’'Stromlieferungsvertrag" und Begleitschreiben) die Parteien tatsächlich ausgehandelt haben,
c) Die Auslegung dieser Vereinbarungen kann das Revisiongericht nach allgemeinen Grundsätzen nur in beschränktem Umfange nachprüfen. Innerhalb dieser Grenzen hat die Revision Rechtsfehler nicht aufgedeckt.
Der ‘’Stromlieferungsvertrag’* selbst regelt die Vertragsdauer in Nr. 10 eindeutig und bedarf insoweit keiner Auslegung, Die Klageansprüche könnten deshalb nur in.Nebenabreden, die in den beiderseitigen Begleitschreiben ihren Niederschlag gefunden hätten, eine Grundlage haben. Die beiden Begleitschreiben weicher* inhaltlich voneinander ab. Das Berufungsgericht hat es zu Recht ;
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abgelehnt, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über Schweigen gegenüber Bestätigungsschreiben den Inhalt des Begleitschreibens der Klägerin vom 25« März 1953 allein als maßgeblich anzusehen, weil die Beklagte ihm nicht unverzüglich widersprochen habe. Hierzu hatte die Beklagte keinen Anlaß. Da die Parteien unstreitig zur Präge einer Vertragsverlängerung anstelle der ursprünglich vorgesehenen Vertragspräambel den Austausch von Schreiben anläßlich des Vertragsabschlusses vorgesehen hatten, konnte die Klägerin vor dem Empfang des Schreibens der Beklagten vom 10. April 1953 nicht annehraen, die Beklagte sei mit dem Inhalt ihres :Schreibens vom 25« März 1953 einverstanden (vgl.Urteil des Senats - VIII ZR 281/62 vom 18. März 1964 = NJW 1964, 1269 f. = MDR 1964, 591 = Y/arn Rspr 1964, 189)» Das Berufungsgericht durfte mithin beide Schreiben und sonstige Umstände für die Feststellung in Betracht ziehen, was die Parteien mündlich über eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen über 1963 hinaus vereinbart hatten. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Parteien - wie es in dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 1953 2um Ausdruck gebracht ist - jedenfalls nicht mehr vereinbart haben, als daß sie bei Beendigung des Stromlieferungsvertrages über die Portdauer der Stromlieferung verhandeln wollten und daß dabei die Beklagte unter Anwendung wirtschaftlicher Vernunft und im Bewußtsein moralischer Verantwortlichkeit auch die Belange der Klägerin berücksichtigen sollte. Daß dies seitens der Beklagten geschehen ist, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfohlor fest. Demnach finden die Ansprüche der Klägerin auf eine Fortsetzung der Stromlieferung über 1963 hinaus auch in mündlichen Rebenabreden der Parteien keine Stütze.
3» Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob die Kündigung des uStromlieferungsvertragesu gemäß §§ 103 Abs. 1,
15
105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Erlaubnis der Kartellbehörde bedurfte und infolge Fehlens dieser Erlaubnis unwirksam isto Bas Berufungsgericht hält dies für unerheblich: Wenn das Kartellgesetz überhaupt auf den Vertrag Anwendung finde, so sei dieser mit Inkrafttreten des Kartellgesetzes (1, Januar 1958;
 § 109 (l) GWB) schwebend unwirksam geworden, weil die Parteien ihn beim Bundeskartellamt nicht angeraeldet hätten, und damit entfalle der Vertrag als Klagegrundlage. Die Revision bittet insoweit um Nachprüfung auch unter dem Ge-3ichgspunkt, ob	bei	Nichtigkeit	des Stromlieferungsver-
trageo die Klageansprüche nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet seien. Bas ist jedoch nicht der Fall.
Von den mehreren Tatbeständen des § 103 Abs. 1 GWB käme für den "Stromlieferungsvertrag” überhaupt nur die Nr. 1 (Gebietsschutzvertrag) in Frage, wenn man annnimmt, die Klägerin habe sich in dem Vertrag zwar nicht ausdrücklich, so doch schlüssig verpflichtet, in Bremen-Nord "eine öffentliche Versorgung über feste Leitungswege mit Elektrizität zu unterlassen"o Wäre dies zu bejahen, so hätte der Vertrag gemäß §§ 103 Abs. 3» 9 Abs. 2 GWB - wäre er nach dem Inkrafttreten dcs.'Kartollgesotzes geschlossen worden - zu seiner Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde bedurft.
Als Altvertrag wurde er deshalb gemäß § 106 Abs. (2) mit Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes (1. Januar 1958) unwirksam, weil er bis zu*diesem Zeitpunkt bei der Kartellbehörde nicht angemeldet worden ist. Bas Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß bei Anwendbarkeit des § 103 Abs. 1 GWB der "Stromlieferungsvertrag”! (einschließlich der Nebenabreden) als Klagegrundlage überhäuf entfallen würde.	j
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In den Vorinstanzen hat die Klägerin ihre Anträge ausschließlich auf Vertrag gestützt« Yfenn die Revision nunmehr - für den Pall der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes - auf ungerechtfertigte Bereicherung als Klagegrundlage abhebt, so übersieht sie, daß die geltend gemachten Ansprüche ihrem Inhalt nach keine Bereicherungsansprüche sein können. Das gilt sowohl für die Zahlungsansprüche von 250 000 DH je Jahr, die die Klägerin damit begründet hat, daß ihr in dieser Höhe Gewinne entgangen seien, und nicht darauf, daß die Beklagte in dieser Höhe auf Kosten der Klägerin Gewinne erzielt habe, wie auch für die Peststellungsanträge, die nur auf einer Verpflichtung der Beklagten beruhen könnten, den "Stromlieferungsvertrag" über den 31« Dezember 1963 hinaus fortzusetzen. Es kann deshalb dahingestellt blei-
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ben, ob der Versuch der Revision, die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung zu begründen, eine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänderung darstellt„
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr0 Haidinger
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Dr» Messner
 Morraann	Braxmaier