Baut ’’Kaufbrief" vom 30o Dezember 1961 bestellte die Beklagte* eine Verlagsfirma in Flensburg* bei der Klägerin* die Setzmaschinen verschiedener Typen herstollte* eine Setzmaschine - HIGH - SPEED - Mod 5c Quick in der neuesten Ausführung und Ausstattung* wie sie auf der DRUPA 62 gezeigt wird” zur Lieferung innerhalb 5 bis 6 Wochen zu dem Preise von 72 200 DM und Zubehörteile zu dem Preise von 2 640 DM« Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 12* Januar 1962« Darin heißt es: nen diesen neuen Setzautoraaten unter Berechnung des dafür gültigen Mehrpreises von voraussichtlich etwa DM 4.000,— auch nachträglich im Austausch gegen den Automaten TOU 11 zu lieferns Im übrigen weist Ihre Moschino bereits die modernste Ausstattung, wie sie dem Stand der DRUPA entspricht, auf.Sollten wir wider Erwarten bis dahin doch noch die eine oder andere Neuerung einführen, so erklären wir uns bereit, sie an Ihrer Maschine gegen Entrichtung des dafür generell in Frage kommenden Mehrpreises anzubringen.,r Diese Verpflichtung habe die Klägerin nicht erfüllte Mit Schrift-» satz vom 110 Februar 1963 erklärte die Beklagte deshalb den Rücktritt vom Vertrage* Dazu machte sie ferner geltend, die Klägerin sei nach dem Kaufverträge verpflichtet gewesen, das neueste Quick-IIodcll zu liefern* Sie habe ihr verschwiegen, daß sie auf der DRUPA eine Setzmaschine der Type 6c Quick herausbringen werde, die sich als Yfeiterentwicklung der Type 5c Quick darstelle* An die gelieferte Maschine könne der neue Setzautoraat TOU 75 überhaupt nicht ange-schloooon werden, jedenfalls werde nach dem Zugeständnis der Klägerin bei einem Anschluß dieses Automaten nicht dessen volle Leistung erzielt, die mit ihm die Setzraaschi-ne 6c Quick ermögliche0 IIo Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Begründung des BerufungsurteilsD mit der das Berufungsgericht ein Rücktritts- oder Wandlungsrecht der Beklagten verneint hat» Bas Berufungsgericht führt dazu auss Bie Vereinbarung in dem Kaufvertrag;) daß eine L^^ ^^-Speed Modell 5c Quick in der neuesten Ausführung und Ausstattung, wie sie auf der BRUPA 62 gezeigt wird, geliefert werde, sei nicht dahin auszulegen, daß auf dieser Ausstellung keine Weiterentwicklung der 5c Quick in Gestalt der 6c Quick ausgestellt werden würde,, Bie Vertragsbestimmung sei vielmehr dahin zu verstehen, daß die Beklagte die Lieferung einer Maschine mit den im Februar 1962 bereits fertiggestellten BRUPA-Neuerungen wünschte, sowie daß sie die Nachlieferung der noch in der Entwicklung befindlichen Neuerungen verlangte» Biese Auslegung ergebe sich aus dem Schriftwechsel der Parteien» Ber Beklagten sei es entscheidend darauf angekommen, die Setzmaschine spätestens am 1» März 1962 in Betrieb nehmen zu können» Biesen Wunsch habe sie bereits bei Eintritt in die Kaufverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht» Bie Klägerin habe ihr zunächst mit Schreiben vom 7«. Aus diesen Schreiben ergebe sich, daß die Klägerin hiermit eine bestimmte, bereits in der Produktion befindliche Maschine angeboten habe j die sie bis zu dem 20* Dezember 1961 für die Beklagte reservieren wollte. ITur auf diese bestimmte Setzmaschine habe sich "das Angebot der Klägerin bezogen, wie durch ihr Schreiben vom 28«, Dezember 1961 bestätigt werde, in dem sie im Hinblick auf die vorgenommene Reservierung der SehneIlsetsmaschine um möglichst umgehende Entscheidung bat. Der in den Kaufbrief eingefügte Zusatz "in der neuesten Ausführung und Ausstattung, v/ie sie auf der DRUPA gezeigt wird", stehe dem nicht entgegen, weil sich die hiermit erstrebte Erweiterung auf den Kaufvertrag über eine bestimmte Setzmaschine bezogen habe«, Der Zusatz sei dahin auszulegen, daß die Beklagte gewünscht habe, diese Maschine solle ihr mit den bereits fertiggestellten DRUPA-Neuerungen im Pebruar geliefert worden und noch in der Entwicklung befindliche Neuerungen sollten nachgeliefert werden«, So habe die Klägerin den gewünschten Zusatz auch verstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 120 Januar 1962 ergebe, mit dem sie den Erweiterungsantrag der Beklagten angenommen habe«, Der dann gelieferten Setzmaschine habe keine zugeoichcrte Eigenschaft gefehlt. Die Revision rügt, die Auslegung des Berufungsgerichts sei deshalb fehlerhaft, weil es hierfür einen unrichtigen Ausgangspunkt genommen habe«, Es hätte davon ausgehen müssen, was die Beklagte mit dem von ihr stammenden Zusatz in der Bestellung vom 30o Dezember 1961 zu dem Ausdruck gebracht habe« Mit diesem habe die Beklagte die Klägerin verpflichten wollen, die 5c Quick in ihrer neuesten Ausführung zu liefern, also ihre Weiterentwicklung in Gestalt der 6c Quicko Da die Setzmaschine im März 1962 geliefert worden sei und die DRUPA bereits im Mai 1962 stattgefunden habe, , so sei der Wunsch der Beklagten besonders verständlich gewesen, kein Modell geliefert zu erhalten, das zwei Monate nach der Lieferung bereits veraltet gewesen sei« Nach seinen Feststellungen gehe das Berufungsgericht bei seiner Auslegung von einem Spezieskauf aus« Diese Auslegung verstoße gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln und widerspreche auch der Lebenserfahrung, Wenn ein Verkäufer, um dem Wunsch des Käufers nach einem bestimmten Liefertermin entgegenzukommen, durch Umdisposition eines anderen Auftrages eine bestimmte in der Produktion befindliche Maschine reserviere, so bleibe doch der Leistungsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt« Würde man das Gegenteil annehmen, so hätte dies die Folge, daß der Verkäufer von der Lieferungspflicht frei würde, wenn ihm die Lieferung gerade dieser reservierten Maschine unmöglich würde« Das aber würde den Interessen und den Vorstellungen der Parteien widersprechen« Gehe man aber mit dem Berufungsgericht davon aus, daß das Angebot der Klägerin sich nur auf eine bestimmte Maschine bezogen habe, so wäre ein Kaufvertrag wegen Dissensos nicht zustande gekommen« Folge man der Auffassung, daß sich die Erklärungen der Parteien auf eine nur nach Gattungsmerkmalen bestimmte Maschine bezo- gen hätten, so daß durch das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 12* Januar 1962 der Kaufvertrag über eine Setzmaschine in der neuesten Ausführung und in der Weiterentwicklung, wie sie auf der DRUPA gezeigt wer den würde, zustande gekommen sei, dann entfalle der Kaufpreisanspruch deshalb, weil die Klägerin eine solche Maschine nicht geliefert habe* Der Beklagten war bei der Bestellung bekannt, daß die Klägerin ihr das Modell 5c Quick in neuester Ausführung dieser Type liefern wollte«, Das Berufungsgericht durfte daher unter Würdigung der Begleitumstände zu dem Ergebnis gelangen, daß dieses Modell in neuester Ausführung bestellt worden ist und die Klägerin diese Bestellung mit Schreiben vom 12«, Januar 1962 bestätigt und angenommen hat. Ob es sich bei diesem Geschäft um den Kauf einer bestimmten, damals reservierten Maschine oder um den Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache handelt, ist für die Auslegung des Vertrages ohne Bedeutung«, In jedem Palle durfte die Beklagte den Vertrag durch Lieferung einer Maschine des Modells 5c Quick erfüllen„ Entgegen der Auffassung der Revision ist also der Kaufvertrag mit der Verpflichtung der Klägerin zustande gekommen, der Beklagten das Modell 5c in neuester Ausführung zu liefern, wobei die Maschine mit dem Setzautomaten TOU 11 ausgestattet sein durfte«, Die Auslegung hält sich innerhalb des dem Berufungsgericht zuotohenden und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auslegungsspiel-rauras und verstößt gegen keinen Erfohrungssatz«, Das gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht der Auffassung ist, dos Schreiben der Klägerin vom 12, Januar 1957 sei dahin zu verstehen, daß sich diese Bestätigung IIIo Die Revision macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Setzmaschine Modell 5c Quick für den Anschluß des Setzautomaten TOU 75 nicht geeignet gewesen sei, so daß dieser Setzautomat an der gelieferten Maschine nicht voll hätte ausgenutzt werden können«, Damit fehle dem Modell 5c zur Zeit des Kaufs eine zugesioherte Eigenschaft« Auf jeden Fall stelle sich ihre Richteignung für den Anschluß des Setsautomaten TOU 75 als Sachmangel im Sinne des § 459 BGB dar« Dem stehe die genannte Vereinbarung vom Februar 1962 über die Umtauschmöglichkeit nicht entgegen« In ihrem Schreiben vom 14«. 1. In dem Schreiben vom 12* Januar 1962 hat die Klägerin ea lediglich als wahrscheinlich bezeichnet, daß sic das Modell 5c Quick in Düsseldorf mit einem neuen Setzautomaten vorotellen werde, der eine höhere Leistung aufweisen werde, als der Setzautomat TOU 11, der mit der für die Beklagte vorgesehenen Maschine geliefert werde«. 20 Ein Fehler der gelieferten Setzmaschine liegt nicht schon darin, daß bei ihr die volle Ausnutzung der Leistungsfähigkeit des Setzautomaten TOU 75 nicht möglich sein soll* Wenn die Klägerin später selbst zu dem Ausdruck gebracht hot, daß der Setzautomat nach ihren inzwischen angesteIlten Untersuchungen zunächst nur zusammen mit dem Modell 6c geliefert werde, so ergibt sich auch daraus kein Fehler der gelieferten Maschine* Denn die Klägerin hot damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie davon abgesehen habe, das Modell 5c mit dem neuen Setzautomaten auszurüsten, um in dieser Verbindung die Setzmaschine zu liefern* Damit ist jedoch nicht eingeräumt, daß der Automat TOU 75 nicht in Verbindung mit dem Modell 6c benutzt werden könne oder daß sie es ablehne, die Umtauschvereinbarung vom Februar 1962 auf Wunsch der Beklagten zu erfüllen*
BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES VIII ZR 98/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28o Juni 1967 Klett, Justiz-hauptsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Verlag Kurt GÄp^^Inhaher Verleger Kurt in HfBBPotraue 4K Beklagten und Revisionsklägorin3 - Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Firma IifBBB Gesellschaft mit beschränkter Haftung9 gesetzlich vertreten durch ihren _GeschäftofUhrer Bre Rudolf in HBBHBstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v, 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Juni 1967 unter Mit-vjirkung des Senatspräsidenten Dra Haidinger sowie der Bundesrichter Artl9 Dr0 Mezger* Morraann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30o Mars 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Baut ’’Kaufbrief" vom 30o Dezember 1961 bestellte die Beklagte* eine Verlagsfirma in Flensburg* bei der Klägerin* die Setzmaschinen verschiedener Typen herstollte* eine Setzmaschine - HIGH - SPEED - Mod 5c Quick in der neuesten Ausführung und Ausstattung* wie sie auf der DRUPA 62 gezeigt wird” zur Lieferung innerhalb 5 bis 6 Wochen zu dem Preise von 72 200 DM und Zubehörteile zu dem Preise von 2 640 DM« Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 12* Januar 1962« Darin heißt es: "Wahrscheinlich werden wir das Modell 5c "Quick" in Düsseldorf mit einem neuen Setzautomaten TOU 75 vorstellen* der eine höhere Leistung aufweiot als der bisherige Setzautomat TOU 11* der als bisherige Standard-Ausrüstung auch mit Ihrer Maschine geliefert wird« Wir sind gegebenenfalls bereit* Ih- nen diesen neuen Setzautoraaten unter Berechnung des dafür gültigen Mehrpreises von voraussichtlich etwa DM 4.000,— auch nachträglich im Austausch gegen den Automaten TOU 11 zu lieferns Im übrigen weist Ihre Moschino bereits die modernste Ausstattung, wie sie dem Stand der DRUPA entspricht, auf. Sollten wir wider Erwarten bis dahin doch noch die eine oder andere Neuerung einführen, so erklären wir uns bereit, sie an Ihrer Maschine gegen Entrichtung des dafür generell in Frage kommenden Mehrpreises anzubringen.,r Die Klägerin hatte vorher der Beklagten mitgeteilt, daß sie ihr eine Maschine, die für einen anderen Kunden vorgesehen gewesen sei, noch zu dem gewünschten Termin liefern könne. Mit Schreiben an die Beklagte vom 12. Februar 1962 bestätigte dann die Klägerin Vereinbarungen, die in ihrem Hause am 8. Februar getroffen worden seien. In dem Schreiben heißt es: »(Abs. 3) Die Maschine wird zunächst mit dem Setzautomaten TOU 11 ausgestattet. Sie wollen die schnellere Ausführung TOU 75 voraussichtlich auf der DRUPA besichtigen. Wir räumen Ihnen Entscheidungsfreiheit bis zu dem 30.9.62 ein, anstelle des mitgelieferten Setzautomaten TOU 11 die Ausführung TOU 75 an der Maschine anzubringen. In diesem Fall übernehmen Sie den hierfür in Betracht kommenden Mehrpreis von DM 4 700,—. (Abs. 17) Wir freuen uns, daß wir Ihnen Gelegenheit geben konnten, in unserem Hause die von Ihnen gewünschte technische Aufklärung zu erhalten und wünschen Ihnen schon heute viel Erfolg mit dem B^J-Quick-System.M Die Beklagte leistete im Februar 1962 die vereinbarte Vorauszahlung von 30 000 DM. Der Rest des Kaufpreises sollte nach Montage in bar gezahlt werden. Die Maschine wurde der Beklagten Anfang März 1962 in Einzelteilen geliefert, dann in Flensburg aufgestellt und von ihr in Betriob ge- nommen Bei einem Besuch des Messestandes der Klägerin auf der Ausstellung Druck und Papier (BRUPA) in Düsseldorf im I-Iai 1962 stellte der Inhaber der Beklagten fest, daß das Modell 5c Quick nicht gezeigt wurde. Ausgestellt war u.a. ein Modell 6c Quick, das kurz vor der Ausstellung fertiggestellt worden war. Die Klägerin hezeichnete in einer Y/erbeschrift dieses Modell als Yfeiterentwicklung des Modells 5c Quicko Sie erklärte sich bereit, der Beklagten anstelle der gelieferten Setzmaschine das Modell 6c Quick gegen Mehrpreis mit allen Neuheiten zu liefern» Dazu ist es nicht gekommen» In weiteren Verhandlungen war die Klägerin bereit, die gelieferte Setzmaschine zurückzunehmen und die erhaltenen Zahlungen an die Beklagte zurückzuüberweisen» Am 14» September 1962 erschienen im Auftrag der Klägerin Monteure bei der Beklagten, um mit der Demontage der Maschine zu beginnen» Der Inhaber der Beklagten ließ das nicht zu» Er erklärte, er werde die Maschine nur gegen einen Scheck der Klägerin über 30 000 DM herausgeben. Diese Bedingung lehnte die Klägerin ab» Die Klägerin fordert mit der Klage den Restkaufpreis für die gelieferte Setzmaschine und Zubehörteile sowie nach Maßgabe eines vorgolegten Kontoauszuges Betrüge für die Lieferung von Matrizen und Ersatzteilen, insgesamt 53 563,86 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 26» September 1962» Die Beklagte trat der Klage mit der Behauptung entgegen, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung über die Rücknahme der Maschine Zug um Zug gegen Zahlung von 30 000 DM zustande gekommen» Die Durchführung dieser Vereinbarung sei an dem Verhalten der Klägerin gescheitert» Hilfsweisc machte die Beklagte geltend, daß die Klägerin nach der KaufVereinbarung verpflichtet gewesen sei, eine Setzmaschine mit allen DRUPA-Neuerungen zu liefern.. Diese Verpflichtung habe die Klägerin nicht erfüllte Mit Schrift-» satz vom 110 Februar 1963 erklärte die Beklagte deshalb den Rücktritt vom Vertrage* Dazu machte sie ferner geltend, die Klägerin sei nach dem Kaufverträge verpflichtet gewesen, das neueste Quick-IIodcll zu liefern* Sie habe ihr verschwiegen, daß sie auf der DRUPA eine Setzmaschine der Type 6c Quick herausbringen werde, die sich als Yfeiterentwicklung der Type 5c Quick darstelle* An die gelieferte Maschine könne der neue Setzautoraat TOU 75 überhaupt nicht ange-schloooon werden, jedenfalls werde nach dem Zugeständnis der Klägerin bei einem Anschluß dieses Automaten nicht dessen volle Leistung erzielt, die mit ihm die Setzraaschi-ne 6c Quick ermögliche0 Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochene Die Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den Urteilsbetrag mit 53 563,86 DM und die Zinsen mit 4 802,81 DM bezahlte Deshalb hat sie i© Berufungsverfahren beantragt, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, an sie 58 366,67 DM nebst 7,5 $ Zinsen seit dem 25* März 1964 zurückzuzahlen0 Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision will sie ihren bisherigen Anträgen entsprochen haben, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt* Entscheidungsgründes I* Das Berufungsgericht ist mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Parteien den Kaufvertrag nicht aufgehoben haben* Die mündliche Umtauschab- rede vom Mai 1962 habe zu keiner verbindlichen Umtausch-Vereinbarung geführt0 weil die Parteien sich nicht über den Aufwendungsersatz einig geworden seien,, Hierüber hätte aber nach ihrem Willen eine Einigung getroffen v/erden sollen,, Auch eine Vereinbarung über die Rücknahme der gelieferten Maschine ohne Umtausch sei nicht zustande gekommen» In diesen beiden Punkten wird das Berufungsurteil von der Revision nicht angegriffen» Ein sachlichrechtli-chcr Pehler ist den Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit nicht zu entnehmeno IIo Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Begründung des BerufungsurteilsD mit der das Berufungsgericht ein Rücktritts- oder Wandlungsrecht der Beklagten verneint hat» Bas Berufungsgericht führt dazu auss Bie Vereinbarung in dem Kaufvertrag;) daß eine L^^ ^^-Speed Modell 5c Quick in der neuesten Ausführung und Ausstattung, wie sie auf der BRUPA 62 gezeigt wird, geliefert werde, sei nicht dahin auszulegen, daß auf dieser Ausstellung keine Weiterentwicklung der 5c Quick in Gestalt der 6c Quick ausgestellt werden würde,, Bie Vertragsbestimmung sei vielmehr dahin zu verstehen, daß die Beklagte die Lieferung einer Maschine mit den im Februar 1962 bereits fertiggestellten BRUPA-Neuerungen wünschte, sowie daß sie die Nachlieferung der noch in der Entwicklung befindlichen Neuerungen verlangte» Biese Auslegung ergebe sich aus dem Schriftwechsel der Parteien» Ber Beklagten sei es entscheidend darauf angekommen, die Setzmaschine spätestens am 1» März 1962 in Betrieb nehmen zu können» Biesen Wunsch habe sie bereits bei Eintritt in die Kaufverhandlungen zu dem Ausdruck gebracht» Bie Klägerin habe ihr zunächst mit Schreiben vom 7«. Bezember 1961 7 - erklärt9 daß eine 5c Quick leider erst etwa Mitte April 1962 lieferbar sein würde, dann jedoch in Kenntnis des gewünschten Lieferdatums durch Schreiben vom 12«, Dezember 1961 mitgeteilt, daß infolge Umdisposition eines anderen Auftrages eine L^m^ 5c Quick bereits in der ersten Pebruar-Hälftc lieferbar sein würde. Aus diesen Schreiben ergebe sich, daß die Klägerin hiermit eine bestimmte, bereits in der Produktion befindliche Maschine angeboten habe j die sie bis zu dem 20* Dezember 1961 für die Beklagte reservieren wollte. ITur auf diese bestimmte Setzmaschine habe sich "das Angebot der Klägerin bezogen, wie durch ihr Schreiben vom 28«, Dezember 1961 bestätigt werde, in dem sie im Hinblick auf die vorgenommene Reservierung der SehneIlsetsmaschine um möglichst umgehende Entscheidung bat. In Kenntnis dessen habe sich4 die Beklagte zu dem Kauf entschlosseno Mit der Bestellung vom 50. Dezember 1961 habe sie das Angebot der Klägerin angenommen. Der in den Kaufbrief eingefügte Zusatz "in der neuesten Ausführung und Ausstattung, v/ie sie auf der DRUPA gezeigt wird", stehe dem nicht entgegen, weil sich die hiermit erstrebte Erweiterung auf den Kaufvertrag über eine bestimmte Setzmaschine bezogen habe«, Der Zusatz sei dahin auszulegen, daß die Beklagte gewünscht habe, diese Maschine solle ihr mit den bereits fertiggestellten DRUPA-Neuerungen im Pebruar geliefert worden und noch in der Entwicklung befindliche Neuerungen sollten nachgeliefert werden«, So habe die Klägerin den gewünschten Zusatz auch verstanden, wie sich aus ihrem Schreiben vom 120 Januar 1962 ergebe, mit dem sie den Erweiterungsantrag der Beklagten angenommen habe«, Der dann gelieferten Setzmaschine habe keine zugeoichcrte Eigenschaft gefehlt. Sie sei zwar nicht mit dem Setzautomaten TOU 75 geliefert worden. Jedoch hätten sich die Parteien noch vor Lieferung darüber geeinigt, daß die Beklagte den Setzautonraten TOU 75 zunächst auf der DRUPA 62 be- - 8 sichtigen und dann das Umtauschrecht bis zu dem 30« September 1962 haben sollte. Die Revision rügt, die Auslegung des Berufungsgerichts sei deshalb fehlerhaft, weil es hierfür einen unrichtigen Ausgangspunkt genommen habe«, Es hätte davon ausgehen müssen, was die Beklagte mit dem von ihr stammenden Zusatz in der Bestellung vom 30o Dezember 1961 zu dem Ausdruck gebracht habe« Mit diesem habe die Beklagte die Klägerin verpflichten wollen, die 5c Quick in ihrer neuesten Ausführung zu liefern, also ihre Weiterentwicklung in Gestalt der 6c Quicko Da die Setzmaschine im März 1962 geliefert worden sei und die DRUPA bereits im Mai 1962 stattgefunden habe, , so sei der Wunsch der Beklagten besonders verständlich gewesen, kein Modell geliefert zu erhalten, das zwei Monate nach der Lieferung bereits veraltet gewesen sei« Nach seinen Feststellungen gehe das Berufungsgericht bei seiner Auslegung von einem Spezieskauf aus« Diese Auslegung verstoße gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln und widerspreche auch der Lebenserfahrung, Wenn ein Verkäufer, um dem Wunsch des Käufers nach einem bestimmten Liefertermin entgegenzukommen, durch Umdisposition eines anderen Auftrages eine bestimmte in der Produktion befindliche Maschine reserviere, so bleibe doch der Leistungsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt« Würde man das Gegenteil annehmen, so hätte dies die Folge, daß der Verkäufer von der Lieferungspflicht frei würde, wenn ihm die Lieferung gerade dieser reservierten Maschine unmöglich würde« Das aber würde den Interessen und den Vorstellungen der Parteien widersprechen« Gehe man aber mit dem Berufungsgericht davon aus, daß das Angebot der Klägerin sich nur auf eine bestimmte Maschine bezogen habe, so wäre ein Kaufvertrag wegen Dissensos nicht zustande gekommen« Folge man der Auffassung, daß sich die Erklärungen der Parteien auf eine nur nach Gattungsmerkmalen bestimmte Maschine bezo- gen hätten, so daß durch das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 12* Januar 1962 der Kaufvertrag über eine Setzmaschine in der neuesten Ausführung und in der Weiterentwicklung, wie sie auf der DRUPA gezeigt wer den würde, zustande gekommen sei, dann entfalle der Kaufpreisanspruch deshalb, weil die Klägerin eine solche Maschine nicht geliefert habe* Die Feststellungen des Berufungsgerichts über Zustandekommen und Inhalt des Kaufvertrages halten auch gegenüber den Erwägungen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stando Sicherlich wollte die Beklagte keine durch die Entwicklung überholte Ausführung des Modells 5c kaufen* Es kann jedoch keine Rede davon sein, daß die Maschine des Modells 6c Quick im Handel an die Stelle des Modells 5c Quick getreten sei, wie die Revision anzunehmen scheint* Denn die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, daß die Maschine Modell 5c Quick auch nach der DRUPA-Ausstellung 1962 von ihr noch hergestellt und vertrieben worden sei« Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils festgestellt hat, ist das Modell 6c Quick zwar von der Klägerin als eine Weiterentwicklung des beliebten Modells 5c Quick mit verstärkter Basis, seitlicher Stützwand, einem neuen HP^-Quick-Sammler und dem Setzautomaten TOU 75 bezeichnet worden* Das Modell 6c Quick wurde, wie das Berufungsgericht ebenfalls als unstreitig feststellt, besonders für die volle Ausnutzung des TOU 75 konstruiert* Dieser Setzautomat kann jedoch auch an das Modell 5c Quick angeschlossen werden, das mit dem Setzautomaten TOU 11 540 Umdrehungen je Minute und mit dem Setzautomaten TOU 75 bis zu 660 Undrehungen je Minute erreicht, während der Automat bei einen Anschluß an das Modell 6c bis zu 720 Umdrehungen leistet. Der Beklagten war bei der Bestellung bekannt, daß die Klägerin ihr das Modell 5c Quick in neuester Ausführung dieser Type liefern wollte«, Das Berufungsgericht durfte daher unter Würdigung der Begleitumstände zu dem Ergebnis gelangen, daß dieses Modell in neuester Ausführung bestellt worden ist und die Klägerin diese Bestellung mit Schreiben vom 12«, Januar 1962 bestätigt und angenommen hat. Ob es sich bei diesem Geschäft um den Kauf einer bestimmten, damals reservierten Maschine oder um den Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache handelt, ist für die Auslegung des Vertrages ohne Bedeutung«, In jedem Palle durfte die Beklagte den Vertrag durch Lieferung einer Maschine des Modells 5c Quick erfüllen„ Entgegen der Auffassung der Revision ist also der Kaufvertrag mit der Verpflichtung der Klägerin zustande gekommen, der Beklagten das Modell 5c in neuester Ausführung zu liefern, wobei die Maschine mit dem Setzautomaten TOU 11 ausgestattet sein durfte«, Die Ansicht der Revision, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, der Beklagten das Modell 6c Quick zu liefern, ist nicht gerechtfertigt« Entgegen der Meinung der Revision verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts weder gegen die Auslegungs-regcln der §§ 133, 157 BGB, noch ist wesentlicher Ausle-gungsstoff unberücksichtigt geblieben«. Die Auslegung hält sich innerhalb des dem Berufungsgericht zuotohenden und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auslegungsspiel-rauras und verstößt gegen keinen Erfohrungssatz«, Das gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht der Auffassung ist, dos Schreiben der Klägerin vom 12, Januar 1957 sei dahin zu verstehen, daß sich diese Bestätigung 11 nicht auf ein Modell bezogen habe, das erstmalig im Mai 1962 ausgestellt v/erden würde«, Der gelieferten Setzmaschine fehlten demnach auch keine zugeoicherten Eigenschaften« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichtsißt nicht als zugesichert anzusehen, daß die Setzmaschine in der Ausführung des fortentwickolten Modells 6c Quick geliefert v/erde. Darauf, daß der Setzautocat TOU 75 nicht geliefert worden ist, kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen«, weil sie sich im Februar mit der Lieferung des Setzautomaten TOU 11 einverstanden erklärt hatte« IIIo Die Revision macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Setzmaschine Modell 5c Quick für den Anschluß des Setzautomaten TOU 75 nicht geeignet gewesen sei, so daß dieser Setzautomat an der gelieferten Maschine nicht voll hätte ausgenutzt werden können«, Damit fehle dem Modell 5c zur Zeit des Kaufs eine zugesioherte Eigenschaft« Auf jeden Fall stelle sich ihre Richteignung für den Anschluß des Setsautomaten TOU 75 als Sachmangel im Sinne des § 459 BGB dar« Dem stehe die genannte Vereinbarung vom Februar 1962 über die Umtauschmöglichkeit nicht entgegen« In ihrem Schreiben vom 14«. Juni 1962 habe die Klägerin selbst erklärt, der Setzautomat TOU 75 weräe nach ihren inzwischen angestellten Untersuchungen zunächst nur zusammen mit der Schnellsetzmaschine 6c Quick geliefert«, Das mit diesen Ausführungen geltend gemachte Wandlungs-rccht der Beklagten besteht nicht« 12 - 1. In dem Schreiben vom 12* Januar 1962 hat die Klägerin ea lediglich als wahrscheinlich bezeichnet, daß sic das Modell 5c Quick in Düsseldorf mit einem neuen Setzautomaten vorotellen werde, der eine höhere Leistung aufweisen werde, als der Setzautomat TOU 11, der mit der für die Beklagte vorgesehenen Maschine geliefert werde«. Die Klägerin hat dabei keine Angaben über die Leistungsfähigkeit des Setzautomaten gemachte Der Kaufvertrag enthält somit auch keine Zusicherung, daß bei dem Modell 5c Quick die volle Leistungsfähigkeit des Setzautomaten TOU 75 oder die volle Leistungsfähigkeit des dann ausgestellten Modells 6c Quick in Verbindung mit dem TOU 75 erreicht werden könne* 20 Ein Fehler der gelieferten Setzmaschine liegt nicht schon darin, daß bei ihr die volle Ausnutzung der Leistungsfähigkeit des Setzautomaten TOU 75 nicht möglich sein soll* Wenn die Klägerin später selbst zu dem Ausdruck gebracht hot, daß der Setzautomat nach ihren inzwischen angesteIlten Untersuchungen zunächst nur zusammen mit dem Modell 6c geliefert werde, so ergibt sich auch daraus kein Fehler der gelieferten Maschine* Denn die Klägerin hot damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie davon abgesehen habe, das Modell 5c mit dem neuen Setzautomaten auszurüsten, um in dieser Verbindung die Setzmaschine zu liefern* Damit ist jedoch nicht eingeräumt, daß der Automat TOU 75 nicht in Verbindung mit dem Modell 6c benutzt werden könne oder daß sie es ablehne, die Umtauschvereinbarung vom Februar 1962 auf Wunsch der Beklagten zu erfüllen* IV* Schließlich rügt die Revision, dem Koufpreisan-spruch stehe jedenfalls entgegen, daß die Klägerin es bei den Vertragoverhandlungen unterlassen habe, der Beklagten von dem Vorhaben Kenntnis zu geben, daß auf der DRUPA 1962 das Modell 6c Quick ausgestellt v/erden solle» Dazu wäre die Klägerin, so meint die Revision, verpflichtet gewesen» Denn sie habe gewußt, daß die Beklagte ein Jahr später eine weitere Schnellsetzmaschine habe kaufen wollen, um das ideale Verhältnis von zwei Setzautomaten zu 3 Perforatoren herzu-stelleno Das Berufungsgericht habe das entsprechende Vorbringen der Beklagten nicht beachtet und damit § 286 ZPO verletzte Das Modell 6c sei lediglich stabiler gehalten, um den Anschluß des neuen Setzautomaten TOU 75 zu ermöglichen, was die Beklagte unter Eev/eis gestellt habe» Bei dieser Sachlage hätte sich die Klägerin, so folgert die Revision, sagen müssen, daß eine Offenbarung der geplanten Weiterentwicklung des Modells 5c Quick in Gestalt dos Modells 6c Quick für die Beklagte hätte erheblich sein können» Diese Offenlegung habe die Klägerin somit schuldhaft unterlassen» Sie hafte infolgedessen der Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Klägerin ihr aufgrund des Kaufvertrages ein veraltetes Modell geliefert habe» Bei entsprechender Aufklärung hätte sich die Beklagte auf die Lieferung des alten Modells nicht eingolassen» Dies ergebe sich eindeutig aus dem Verhalten der Beklagten, nachdem sie von der Ausstellung des fortentwickcl-ten Modells 6c Quick auf der DRUPA 62 Kenntnis erlangt hatte» Es ist kein Rechtsverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Einwendung der Beklagten nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß ausdrücklich beschieden hat» Das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen läßt keinen hinreichenden Schluß auf ein Verschulden der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen zu» Die Beklagte hatte zwar bereits im ersten Rechtszuge geltend gemacht, die 14 - «vi Klägerin habe gegen alle guten kaufmännischen Gepflogenheiten verstoßen3 indem sic ihr von dem bevorstehenden Erscheinen de3 Modells 6c Quick auf der DRUPA nichts gesagt habe» Diesem Vorwurf ist aber die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, daß das Modell 5c Quick nach wie vor gebaut werde und das Modell 6c Quick damals noch nicht lieferbar gewesen sei, auch erheblich mehr gekostet hätte, als die Beklagte selbst bei der Anschaffung des schnelleren Setzautoraaten TOU 75 aufzuwenden gehabt hätte» Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Einwendungen nicht ausdrücklich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß gestützt, jedenfalls ihr tatsächliches Vorbringen insoweit nicht ergänzt, was erforderlich gewesen wäre, wenn sie einen Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage hätte einredeweise geltend machen wollen» Ein Verschulden der Klägerin ist bei dem von dem Berufungsgericht festgestelltcn Sachverhalt nicht ausreichend dargetan» Es ist insbesondere nicht ausgeräumt, daß die Klägerin für entscheidend ansehen durfte, der Beklagten eine eingeführte Maschine zu verkaufen, die ihren Bedürfnissen entsprach und zu dem gewünschten Zeitpunkt lieferbar war» Insofern durfte die Klägerin auch berechtigte eigene Interessen wahrnehmen, um das Geschäft zustande zu bringen» Daß sie dann der Beklagten eine Maschine an-bot, die bald durch ein anderes Modell überholt werden würde, ist nicht dargetan» Das Berufungsgericht brauchte auch insoweit den Sachverhalt nicht weiter aufzuklären» Im übrigen läßt das Vorbringen der Beklagten auch keinen Schluß darauf zu, daß sie bei entsprechendem Hinweis sich für das Modell 6c Quick entschieden, jedenfalls aber das Modell 5c Quick nicht gekauft hätte» V«, Nach alledem hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand«, Bas Rechtsmittel der Beklagten war daher mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen „ Br«, Haidinger Artl Br» Hezger Mormann Braxmaier