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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28o Dezember 1962 wird auf Kosten des Beklagten zu 2) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage abgewiesen ist, soweit ihr das Berufungsgericht nicht entsprochen hat«. Has Berufungsgericht hat dem geänderten Kntrage der Klägerin in Hohe eines Betrages von 7217,72 HM entsprochen» Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die Beklagten ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt» Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat war nur der Beklagte zu 2) vertreten» Hinsichtlich des Beklagten zu 1) werden keine Anträge gestellt» Diese Rüge geht von einem Sachverhalt aus, der mit cen BestStellungen des Berufungsgerichts nicht im Einklang stehto Sicherlich war der -boruch der Fassade eilig, weil unmittelbare Einsturzgefahr bestand» Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Feststellungen des Berufungsgerichts die revision ihre Annahme stützen will* daß der Abbruch ohne Rücksicht auf sachliche Verluste so rasch wie möglich habe durchgeführt werden müssen» Bie Straße war während der Arbeit unstreitig abgesperrt, so daß vor der Ruine ein Verkehr von Fahrzeugen und »assa^ ton nicht stattfand» Der Abbruch brauchte daher nicht übcl" stürzt zu werden, und die GmbH war nicht gehindert, ihn sachgemäß unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt in der Weise durchzuführen, daß sie Schäden für das einge" jedoch dieser Ausgangspunkt der Revision unzutreffend* Gerade in den ersten Jahren nach dein Kriege bestand bei den damals noch in großem umfange vorhandenen Gebäuderuinen vielfach Einsturzgefahr, und es war gerade Aufgabe der fachkundigen Abbruchunternehmer, die Abbrucharbeiten an einsturzgefährdeten Wänden oder sonstigen Ruinenteilen in der Aeise durchzuführen, daß Menschen und Material nicht zu Schaden kamen« Auch der Abbruch einsturzgefährdeter Ruinenmauern gehörte daher zu der normalen Tätigkeit eines sich mit Abbrucharbeiten befassendem Unternehmens.faß hier ganz besondere Verhältnisse Vorgelegen hätten, die eine andere Würdigung reeiitfertigen konnten, ist in den Tatsachenrechtszügen nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen worden« Im Revisions-rechtszuge kann dieses in tatsächlicher Hinsicht neue Vorbringen nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden« Schon aus diesem Grunde kann auch der Ansicht der Revision nicht beigestimmt werden, die GmbH hätte dann, wenn sie bei den hier in Frage stehenden Abbrucharbeiten eine eigene Leiter eingesetzt hätte und diese beschädigt worden wäre, von der Klägerin Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens verlangen können* Die Beschaffung des erforderlichen Geräts und dessen Einsatz waren Aufgabe des Abbruchunternehmers* Er hatte deshalb auch das unternehmerische Risiko zu tragen, das mit der Benutzung des G*eräte zu den von ihm geplanten und geleiteten Arbeiten verbunden war, und er konnte dieses Risiko nicht auf seinen Auftraggeber abwälzen, wenn es ihm nicht gelang, eine Verti^agsgestaltung zu erreichen, die ihm dieses Risiko abnahm« Las Berufungsgericht stellt hier aber ausdrücklich fest, daß eine entsprechende Vereinbarung entgegen der .Darstellung der Beklagten nicht getroffen war und sich auch nicht aus den umständen ergab 0 Dieser Feststellung steht die von der Revision für ihre Auffassung herangezogene Aussage des als Zeugen vernommenen Brandmeisters Karl nicht entgegen, etwa 1 1/2 Stunden vor dem Einstürzen der Mauer sei der Poiizeikommisar an der Unfallstelle erschienen, und es habe so ausgesehen, Mals ob das von der Polizei weitergemacht werde"„ In Wirklichkeit war vielmehr die GmbH weiter verantwortlicher Unternehmer, die das Abbrechen der einsturzgefährdeten Mauer als Regie auftrag übernommen hatte, wie zwischen den iarteien sogar unstreitig ist. 4o üb der GmbH bei dem Einsatz der Leiter am 14c Juni 1951 ein Verschulden zur Last fällt, das für die Beschädigung der Leiter durch Abspringen der Gesteins brocken ursächlich war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht nicht geprüft zu werden. Deswegen ist es auch nicht erforderlich, auf die Rügen der Revision einzugehen, die sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht ein solches ursächliches Verschulden des Geschäftsführers der GmbH bejaht hat* Wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung zutreffend dargelegt hat, muß nämlich die GmbH für die Schäden, die der weiter durch abspringende Gesteinsbrocken zugefügt wurden und die unstreitig den Betrag von 8500 DM für ihre Beseitiguri gen erforderten, schon aufgrund der von dem Geschäftsführer der GmbH Unterzeichneten Haftpflichterklärung ri r Ginstehen9 die von dem Berufungsgericht ohne Hecht^verstoß dahin ausgelegt wird, daß sie eine Haftung der GmbH nicht nur für verschuldete Schäden, sondern auch für zufällige Schäden durch solche Gefahren begründen sollte, denen die Leiter beim Einsatz zu Abbrucharbeiten besonders ausgesetzt wurde <> Selbst wenn also der Hevision darin gefolgt werden müßte, daß dem Geschäftsführer der GmbH kein für die Beschädigung der Leiter durch abspringende Steine ursächliches Verschulden zur Last fällt, ändert dies nichts daran, daß die GmbH aufgrund der von ihrem Geschäftsführer Unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Schaden an der Leiter in Höhe des Betrages tragen muß, der jetzt noch in Streit ist«, 5° Las Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der von der Klägerin gestellten Bedienungsmannschaft bei der Bedienung der Leiter fehler unterlaufen sind, die für die Entstehung des Schadens, soweit dieser noch Gegenstand des Hechtsstreits ist, oder für dessen Höhe ursächlich gewesen sein könnten0 Lie Hevision bekämpft zwar diese festste1 ungen, hat aber insoweit zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben„ Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher weder ein Wegfall noch eine Minderung der Schadensersatzpflicht der Klä~ gerin eingetreteno Lie Gegenforderung der GmbH wegen der Einbehaltung von ihr zustehenden V.erklohnforderungen durch die Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, wie ürteilsausspruch und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben«, Lenn es hat den unstreitigen Schadensbetrag von 8500 LM um die Gegenforderung der Klägerin ermäßigt und der Klage nur in Höhe des Unterschi ed sbetrage s Stellung erschien es zu ergänzen, daß die das Berufungsgericht stattgegeben«, Lediglich zur Klargeboten, den urteilsausspruch dahin Klage abgewiesen ist, soweit ihr nicht entsprochen hat, Mit dieser Maßgabe muß daher die Revision des Beklagten zu 2), der zusammen mit dem Oberingenieur Otto als Rechtsnachfolger der GmbH in Anspruch genommen wird, durch Teilurteil zurückgewiesen werden«»

LeiterBerufungsgerichtGmbHArbeitKlägerinSchadenAbbruchRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Teil
UJi_2E_ 38/62	URTEIL
Verkündet am
I60 Juni 1965 Klett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1)
»lomkaufmanns Dr« Willy ____
Str0 4P, als Verwalters im Vermögen des Oberingenieurs Otto H( -Kp|^fc-Stro 0,
in N_ Konkurs M in
2) des Kaufmanns Willy H
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionskläger,,
Rechtsanwalt
 gegen
die Stadtgemeinde	vertreten durch den Stadt-
rat, dieser vertreten durch den ge.^ohäftsführenden Bürgermeister,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
r
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br«, Mezger und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28o Dezember 1962 wird auf Kosten des Beklagten zu 2) mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage abgewiesen ist, soweit ihr das Berufungsgericht nicht entsprochen hat«.
Von Hechts wegen
 Tatbestand^
Lurch Urteil des erkennenden Senats vom 27»Januar 1959 - VIII ZH 51/58 auf dessen Tatbestand und Entschei-dungsgründe Bezug genommen wird, war das erste Berufungsurteil in dem Hechtsstreit der Parteien aufgehoben worden, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hatte»
Die Sache war in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-riickverwiesen worden«
Die Beklagten haben darauf mit ihrer Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt« Die iQägerin hat in .Abänderung ihres bisherigen Begehrens nunmehr beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen,
 
daß in Bezug auf den Erstbeklagten die von der Klägerin im Konkursverfahren angemeldete Schadensersatzfordo rung in Höhe von 8500 HM zur Konkurstabelle und wegen dieser Forderung gleichzeitig das Hecht der Klägerin auf abgesonderte .Befriedigung aus den in dem Vertrage vom 13» Februar 1952 ihr als Sicherheit übereigneten Gegenständen festgestellt, sowie der Zv/eitbeklagte zur Gablung von 8500 HK an die Klägerin verurteilt wird«
Has Berufungsgericht hat dem geänderten Kntrage der Klägerin in Hohe eines Betrages von 7217,72 HM entsprochen» Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, haben die Beklagten ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt» Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat war nur der Beklagte zu 2) vertreten» Hinsichtlich des Beklagten zu 1) werden keine Anträge gestellt»
Ent sehet dun^scründ
 Hie Revision des Beklagten za. 2) ist nicht begründet o
1» Im Gegensatz zu dem in seinem früheren Urteil als unstreitig mitgeteilten Sachverhalt ist das Berufungs gericht nunmehr zu der Feststellung gelangt, daß die Feuerwehrleiter von der ursprünglich verklagten Firma Otto	& Co» GmbH (im folgenden als GmbH bezeichnet)
zunächst nur für den 13« Juni 1951 gemietet worden 'war und daß die GmbH am Abend dieses Tages die von ihr übernommene Entfernung des Sandsteingesimses, zu der sie
 die Leiter benötigte, beendet hatte0 Zu dieser beit zeigte sich jedoch, daß die Straßenfassade des Gebäudes, dessen Gesims die GmbH entfernt hatte, einzustürzen drohte und deshalb weitere Abbrucharbeiten dringend erforderlich waren9 die ebenfalls nur unter Verwendung einer Leiter durchgeführt werden konnten.. Zwischen dem Vertreter der Klägerin und dem Geschäftsführer der GmbH wurde noch am 13o Juni 1951 eine Einigung dahin erzielt, daß die GmbH den Auftrag für die weiteren Abbrucharbeiten am nächsten Tage erhalten und übernehmen würde« Laraufhin forderte der Geschäftsführer der GmbH die von der Klägerin gestellte Bedienungsmannschaft der Leiter auf, diese am nächsten Tage wieder an die Abbruchstelle zu bringen« Am Morgen des 14° Juni 1951 wurde sodann der GmbH von der Klägerin ein sogenannter Regieauftrag zu dem Linreißen der Straßenmauer des Gebäudes erteilt „ Me zu dessen Ausführung ei*-forderliche weiter war wieder an die Abbruchstelle gebracht worden 0 Ltwa zur selben Zeit, als ihm der Auftrag erteilt wurde, unterschrieb der Geschäftsführer der GmbH die iin Tatbestand des ersten Urteils des erkennenden Senats wiedergegebene Haftpflichterklärungo
2° Las Berufungsgericht nimmt an, daß in der Aufforderung des Geschäftsführers der GmbH an die Bedienungsmannschaft , die Leiter am 14 0 Juni 1951 wieder an die Arbeitsstelle zu bringen, ein Vertragsangebot auf Abschluß eines neuen Mietvertrages über die Leiter gelegen habe, das die Bedienungsmannschaftt als Bote dem für die Vermietung der Leiter zuständigen Beamten der Klägerin übermitteln sollte• Dieses Vertragsangebot sei von der Klägerin dadurch angenommen worden, daß die Leiter am 14® Juni 1951 wieder zur Verfügung gestellt wurde®
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Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich die Revision» Sie macht geltend: Es habe sich hier nicht um einen gewöhnlichen frümmerbeseitigungsauftrag mit normalem Risiko gehandelt, sondern um die Beseitigung einer unmittelbaren Gefährdung von Menschenleben * her Abbruch habe aufgrund polizeilicher Anordnung ohne jede
 Rücksicht auf sachliche ausgeführt werden müssen habe der Geschäftsführer
 Verluste so rasch wie möglich o In dieser Ausnahmesituation der GmbH die Erklärung des als
 Zeugen vernommenen Angestellten	des	Amtes	der
 Klägerin für Räumung und Baustoffgewinnung bei der Erteilung des Regieauftrags: "Die Leiter übernehmen wir" dahin verstanden und auch verstehen dürfen, daß nicht die GmbH, sondern die Klägerin die Leiter zur Verfügung stellen und sie auch das Risiko der Beschädigung der Leiter bei dieser zur ßeseitigung einer Gemeingefahr erforderlichen Arbeit .ragen werde»
Diese Rüge geht von einem Sachverhalt aus, der mit cen BestStellungen des Berufungsgerichts nicht im Einklang stehto Sicherlich war der -boruch der Fassade eilig, weil unmittelbare Einsturzgefahr bestand» Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Feststellungen des Berufungsgerichts die revision ihre Annahme stützen will* daß der Abbruch ohne Rücksicht auf sachliche Verluste so rasch wie möglich habe durchgeführt werden müssen» Bie Straße war während der Arbeit unstreitig abgesperrt, so daß vor der Ruine ein Verkehr von Fahrzeugen und »assa^ ton nicht stattfand» Der Abbruch brauchte daher nicht übcl" stürzt zu werden, und die GmbH war nicht gehindert, ihn sachgemäß unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt in der Weise durchzuführen, daß sie Schäden für das einge"
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setzte Gerät nach Möglichkeit vermied, auch wenn sich Arbeit dadurch etwas hinauszögerte« Es darf nicht außer Betracht bleiben, daß die GmbH, worauf die Revisionserwiderung mit Hecht hinweist, die Arbeit als Unternehmerin im Kähmen dos von ihr betriebenen Ab-oruchgewerbes durchführte und hierfür eine Vergütung erhielte Es hätte ihr freigestanden, den Regieauftrag sum Abbruch der einsturzgefährdeten Fassade abzulehnen„
Bas hat sie aber gerade nicht getan, sondern sie hat sogar vor Beginn der Arbeiten die Haftx^flichterklärung unterschrieben, die nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts nur die Bedeutung haben konnte, daß die GmbH auch für den Einsatz der Leiter zu den Regiearbeiten am 14« Juni 1951 die aus der Erklärung ersichtliche strengere Haftung übernahm« Me rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß auch am 14° Juni 195'’ die Leiter von der GmbH aufgrund eines zwischen ihr und der Klägerin zustande gekommenen iMietvertrages benutzt wurde, läßt somit keinen Rechtsirrtum erkennen« Bas Betriebsrisiko für die Leiter lag daher auch am 14o Juni 1951 entgegen der Ansicht der Revision bei der GmbH und nicht bei der Klägerin« Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der erwähnten Erklärung des Voiland lediglich die Bedeutung beigemesoen hat, mit ihr sei nur zu dem Ausdruck gebracht worden, daß das Amt für Räumung und Baustoffgevinnung die Verwendung einer neiter als notwendig anerkenne und bereit sei, die dafür entstehenden Kosten zu vergüten, und daß es fest-gteilt, der Geschäftsführer der GmbH habe die Äußerung auch nicht anders aufgefaßt« Die Annahme der Revision, durch die Erklärung des V^^||^habe zu dem Ausdruck ge~ bracht werden sollen, daß die Klägerin bei den Abbruch-
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arbeiten etwa entstehende Schäden an der Leiter jeden-
Personen kein Verschulden bei der Beschädigung zur Last falle, wird somit durch die von dem Berufungsgericht getroffenen 1eststellungen nicht gerechtfertigt*
3o Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß hier die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauber zu einer günstigeren Beurteilung für die GmbH führen müsse. Richtig ist, daß die Xlägei’in im Mai 1947 mit der GmbH einen Vertrag abgeschlossen hatte, der für diese eine Schutträumung von SOO 000 cbm vorsah, und daß der Vertrag nach der Währungsreform von der Klägerin in erheblichem Umfange nicht erfüllt wurdeo Wie das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich festgestellt hat, geschah indes die Umwandlung der vertraglichen Beziehungen jeweils in beiderseitigem Einvernehmen, wobei die Klägerin sich sogar verpflichtete, die Kosten für die Rückführung der Geräte, Loren, Lokomotiven und Maschinen, die sich die GmbH zur Erfüllung des Vertrages vom Mai 1947 beschafft hatte, in der Hohe zu erstatten, die sich als ünterschi;.; zu dem Kalkulationswert ergabt, Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb der Grundsatz von Treu und Glauben der Klägerin die Verpflichtung auferlegen sollte, der GmbH bei dem hier in frage stehenden Regieauftrag besonders entgegenzukommen und ihr bei der Vermietung der Leiter günstigere Bedingungen einzuräumen, als sie in anderen fällen zu vereinbaren pflegte0 Die Revision will allerdings auch in diesem Zusammenhang zwischen normalen und ungewöhnlichen Aufträgen unterscheiden und legt Gewicht darauf, daß es sich um die Haftung für die Beschädigung der Leiterbei einer Arbeit gehandelt habe, die sich von der üblichen Abbruchs tätig-	!
keit wesentlich unterschiede $ie bereits erwähnt, ist	j
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jedoch dieser Ausgangspunkt der Revision unzutreffend* Gerade in den ersten Jahren nach dein Kriege bestand bei den damals noch in großem umfange vorhandenen Gebäuderuinen vielfach Einsturzgefahr, und es war gerade Aufgabe der fachkundigen Abbruchunternehmer, die Abbrucharbeiten an einsturzgefährdeten Wänden oder sonstigen Ruinenteilen in der Aeise durchzuführen, daß Menschen und Material nicht zu Schaden kamen« Auch der Abbruch einsturzgefährdeter Ruinenmauern gehörte daher zu der normalen Tätigkeit eines sich mit Abbrucharbeiten befassendem Unternehmens.faß hier ganz besondere Verhältnisse Vorgelegen hätten, die eine andere Würdigung reeiitfertigen konnten, ist in den Tatsachenrechtszügen nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen worden« Im Revisions-rechtszuge kann dieses in tatsächlicher Hinsicht neue Vorbringen nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden« Schon aus diesem Grunde kann auch der Ansicht der Revision nicht beigestimmt werden, die GmbH hätte dann, wenn sie bei den hier in Frage stehenden Abbrucharbeiten eine eigene Leiter eingesetzt hätte und diese beschädigt worden wäre, von der Klägerin Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens verlangen können* Die Beschaffung des erforderlichen Geräts und dessen Einsatz waren Aufgabe des Abbruchunternehmers* Er hatte deshalb auch das unternehmerische Risiko zu tragen, das mit der Benutzung des G*eräte zu den von ihm geplanten und geleiteten Arbeiten verbunden war, und er konnte dieses Risiko nicht auf seinen Auftraggeber abwälzen, wenn es ihm nicht gelang, eine Verti^agsgestaltung zu erreichen, die ihm dieses Risiko abnahm« Las Berufungsgericht stellt hier aber ausdrücklich fest, daß eine entsprechende Vereinbarung entgegen der .Darstellung der Beklagten nicht getroffen war und sich auch nicht aus den umständen ergab 0
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Dieser Feststellung steht die von der Revision für ihre Auffassung herangezogene Aussage des als Zeugen vernommenen Brandmeisters Karl	nicht
 entgegen, etwa 1 1/2 Stunden vor dem Einstürzen der Mauer sei der Poiizeikommisar	an	der	Unfallstelle
 erschienen, und es habe so ausgesehen, Mals ob das von der Polizei weitergemacht werde"„ In Wirklichkeit war vielmehr die GmbH weiter verantwortlicher Unternehmer, die das Abbrechen der einsturzgefährdeten Mauer als Regie auftrag übernommen hatte, wie zwischen den iarteien sogar unstreitig ist. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auf diese Zeugenaussage, die lediglich einen Eindruck wiedergibt, den der Zeuge gewonnen hatte, nicht einzugehen, und es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht sich mit ihr nicht näher auscinandergesetzt hat o
4o üb der GmbH bei dem Einsatz der Leiter am 14c Juni 1951 ein Verschulden zur Last fällt, das für die Beschädigung der Leiter durch Abspringen der Gesteins brocken ursächlich war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, braucht nicht geprüft zu werden. Deswegen ist es auch nicht erforderlich, auf die Rügen der Revision einzugehen, die sich dagegen wenden, daß das Berufungsgericht ein solches ursächliches Verschulden des Geschäftsführers der GmbH bejaht hat* Wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung zutreffend dargelegt hat, muß nämlich die GmbH für die Schäden, die der weiter durch abspringende Gesteinsbrocken zugefügt wurden und die unstreitig den Betrag von 8500 DM für ihre Beseitiguri gen erforderten, schon aufgrund der von dem Geschäftsführer der GmbH Unterzeichneten Haftpflichterklärung
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Ginstehen9 die von dem Berufungsgericht ohne Hecht^verstoß dahin ausgelegt wird, daß sie eine Haftung der GmbH nicht nur für verschuldete Schäden, sondern auch für zufällige Schäden durch solche Gefahren begründen sollte, denen die Leiter beim Einsatz zu Abbrucharbeiten besonders ausgesetzt wurde <> Selbst wenn also der Hevision darin gefolgt werden müßte, daß dem Geschäftsführer der GmbH kein für die Beschädigung der Leiter durch abspringende Steine ursächliches Verschulden zur Last fällt, ändert dies nichts daran, daß die GmbH aufgrund der von ihrem Geschäftsführer Unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Schaden an der Leiter in Höhe des Betrages tragen muß, der jetzt noch in Streit ist«,
5° Las Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der von der Klägerin gestellten Bedienungsmannschaft bei der Bedienung der Leiter fehler unterlaufen sind, die für die Entstehung des Schadens, soweit dieser noch Gegenstand des Hechtsstreits ist, oder für dessen Höhe ursächlich gewesen sein könnten0 Lie Hevision bekämpft zwar diese festste1 ungen, hat aber insoweit zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben„ Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher weder ein Wegfall noch eine Minderung der Schadensersatzpflicht der Klä~ gerin eingetreteno
 Lie Gegenforderung der GmbH wegen der Einbehaltung von ihr zustehenden V.erklohnforderungen durch die Klägerin hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, wie ürteilsausspruch und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben«, Lenn es hat den unstreitigen Schadensbetrag von 8500 LM um die Gegenforderung der Klägerin ermäßigt und der Klage nur in Höhe des
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Unterschi ed sbetrage s Stellung erschien es zu ergänzen, daß die das Berufungsgericht
 stattgegeben«, Lediglich zur Klargeboten, den urteilsausspruch dahin Klage abgewiesen ist, soweit ihr nicht entsprochen hat,
 Mit dieser Maßgabe muß daher die Revision des Beklagten zu 2), der zusammen mit dem Oberingenieur Otto als Rechtsnachfolger der GmbH in Anspruch genommen wird, durch Teilurteil zurückgewiesen werden«»
Hie Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 ZPO*
DroHaidinger HroLelhaar Artl Dr.Mezger Mormann