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BGH · VIII ZR 98/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 98/61

a) Ist in einem Mietvertrag der Mietzins nach periodischen Zeitabschnitten (hier Monaten) bemessen, so ist eine Vorausentrichtung des Mietzinses dem Ersi:eher gegenüber auch dann nur im Rahmen des § 574 BGB wirksam, wenn der vorausbezahlte Mietzins schon im Mietvertrag selbst vereinbart und fällig gestellt worden ist, es sei denn, daß die Mietvorauszahlung als Baukostenzuschuß verwendet werden sollte und verwendet worden ist» b) Nur in diesem Umfang ist der Ersteher bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG zur Rückzahlung der Vorauszahlung an den Mieter verpflichtete 2« Der Mietzins für die Zeit vom 1,1.1954 bis zu dem 31.12.1978 in Höhe von 29 550 DM ist bereits gezahlt." Nach ihrer Darstellung leistete die Klägerin den Mietzins nicht in bar, sondern durch Aufrechnung mit einer ihr gegen den jetzigen Gemeinschuldner zustehenden fälligen Darlehensforderung.'Nach Behauptung der Beklagten soll diese Verrechnung nur geschehen sein, weil die Klägerin damit ihre. (= Klägerin) bis 31■= Dezember 1978 verpachtet ist und daß insoweit die Miete von S3,50 DM durch Aufwendungen von 29 50C DM aufgerechnet sein soll ....Auf Grund dieses Erwerbes aus dem Konkursverfahren steht den Erwerbern ein vorzeitiges Kündi gangereckt nach den Bestimmungen des Zwangsversteigerungsge-setzes zu. weis darauf, daß diese den Grundbesitz vom Konkursverwalter käuflich erworben hätten, der Klägerin den Mietvertrag vom 23» Juni 1954 gemäß § 21 Abs» 4 KO in Verbindung mit § 57 ff ZYG und § 565 Abs.. Juni 1958» Bach einem Schriftwechsel, in welchem die Klägerin die Zulässigkeit der Kündigung innerhalb der Seit, für die der Mietzins bereits durch Verrechnung gezahlt war, bestritt und die Beklagten für den nicht abgewohnten Mietzins haftbar zu machen erklärte, räumte die Klägerin die Scheunen zu dem gesetzten Termin (30=»6.1958)» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten seien nicht in den zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag einge-treten0 Die Veräußerung des Grundstücks im Sinne von §21 Abs* 4 KO sei erst mit der vom 26* Mal 1959 erfolgten Grundbucheintragung der Beklagten zustande gekommen» Die Parteien hätten über den Mietvertrag schon vorher durch Vereinbarung zu dem 30. Richtig ist allerdings der von der Revision angegriffene Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für eine Veräußerung auch im Sinne von § 21 Abs. 4 KO nicht"schon der Abschluß des (obligatorischen) Kaufvertrages, auch nicht in Verbindung mit der Auflassung genügt, sondern daß dazu noch EigentumsUbertragung erforderlich ist, zu der auch "die Eintragung ins Grundbuch gehört; denn der Veräußerungsbegriff im Sinne der : genannten Bestimmung kann nicht anders aufgefaßt werden als Veräußerung im Sinne von § 571 BGB. Anwendung dieser"Vorschrift ist der Eigentunisübergang wesentlich» Nichts anderes besagt die von der Revision für ihre abweichende Meinung in Bezug genommene Stelle bei Jaeger KO § 21 Anm, 15 (jetzt 8. Juni 1958 vereinbart und die Klägerin habe dadurch, daß sie sich durch vorbehaltlose Räumung der Scheunen an diesem Tage auf die Kündigung eingelassen habe, auch alle etwaigen Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen die Beklagten verloren. Die Klägerin hat sich lediglich der von den Beklagten ausdrücklich auf §§21 Abs, 4 KO (in Verbindung mit § 57 ZVG); gestützten Kündigung gebeugt, aber nicht die Rechte, die ihr aus einer Kündigung nach diesen Bestimmungen erwachsen sein konnten, aufgegeben. Dabei sind sie, ebenso wie der-beurkundende Notar, der die Kündigung für sie erklärt hat, und der Konkursverwalter bei Abschluß des Kaufvertrages vom 20. offensichtlich.davon ausgegatigen, eine ’’Veräußerung" im Sinne von § 571 BGB, § 21 Abs. 4 KO sei "bereits durch den Kaufvertrag (in Verbindung mit der Auflassung) auch ohne Eintragung ins Grundbuch erfolgt, Biesen Rechts-irrtum haben ersichtlich auch die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter damals nicht erkannt. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagten zu dieser Kündigung (noch) nicht befugt waren, so kann doch die Klägerin durch sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückerstattung des im voraus entrichteten Mietzinses nicht schlechter gestellt werden, als sie dann stünde, wenn die Beklagten:den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend;gekündigt hatten. Ber RUckerstattungsanspruch der Klägerin ist vielmehr so zu beurteilen, wie wenn die Beklagten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt hätten. Banach hat der Vermieter, welcher von dem ihm nach 553, 554 zustehenden Kündigungsrecht (fristlose Kündigung bei ver- tragswidrigem Gebrauch oder bei Zahlungsverzug des Mieters) Gebrauch macht, dem Mieter den für eine , spatere Zeit im voraus entrichteten Mietzins zurückzuerstatten« ’Mie allgemein anerkannt ist, kann aber der Mieter die Rückerstattung des vorausentrichteten Mietzinses gemäß § 555 BGB auch bei einer vertraglichen außerordentlichen Kündigung verlangen. 16, 31, 36 m.w.M.) ist § 555 BGB auch bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG entsprechend anwendbar. 'Frage zu:beurteilen, ob und inwieweit in entsprechender Anwendung des § 555 BGB ■ auch die Beklagten als verpflichtet anzusehen sind, der Klägerin Mietvorauszahlungen zurückzuerstatten. Im vorliegenden Falle wird der Rückzahlungsansprueh jedoch gegen die Beklagten als neue Eigentümer geltend gemacht, die den Grundbesitz vom Konkursverwalter gemäß § 21 Abso 4 KG erworben haben und deshalb wie Ersteber in der Zwangsversteigerung zu behandeln sind. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 16, 31 anerkannt, daß § 555 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn der Ersteher kraft des ihm gegebenen außerordentlichen Kündigungsrechts das Mietverhältnis gemäß § 57 ZVG kündigt. Für sie hatte -derselbe Senat schon in BGHZ 15, 276, 504 (in Anlehnung an RGZ 136, 407, 414) ausgesprochen, für ihre Wirksamkeit gegenüber dem Ersteher sei maßgebend, daß durch die Zuschußleistung ein sachlicher Wert geschaffen wurde, die eine mindestens später sich aus— wirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführeo Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung beigetreten. Er hat sie weiter entwickelt und dahin ergänzty(Urt«vom 25«;Rovember 1958 ~ VIII 2R: 151/57 - WM 1959, 120 = MDR 1959, 207 (mit zustimmender Anmerkung l\h lerne','•■'MDR 1959, 387) -HJW 1959, 380), die Verpflichtung zur Zurückzahlung bestehe für den Ersteher nur, wenn der gezahlte Betrag, sei es auch nur mittelbar, tatsächlich zu dem Aufbau verwendet worden sei, was der Mieter jeweils zu beweisen habe» . Rach dem Mietvertrag steht die / von der Klägerin vorgenommene Vorauszahlung des Mietzinses in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Verwendungen auf das Mietgrundstücko Auf eine solche nicht als Baukostenzuschuß gegebene Mietvorauszahlung ist jedenfalls die angeführte Rechtsprechung; des V. ,3« Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit der Ersteher eines Grundstücks, der das Mietverhältnis nach § 57 a ZVG gekündigt hat, verpflichtet ist, dem Mieter eine nicht als Baukostenzuschuß gegebene Mietvorauszahlung zurückzuerstatten, ergibt sich aus dem nach § 57 ZVG entsprechend anwendbaren § 574 BGB. Vorauszahlung gegen sich gelten lassen muß, ist er in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 555 BGB auch als verpflichtet anzusehen, die Vorauszahlung dem Bieter bei Kündigung zurückzuerstatten, und zwar auch insoweit, als es sich, wie im Streitfall? Soweit dagegen eine zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter getroffene Vereinbarung Über die Vorausentrichtung des Mietzinses nach § 574 BGB dem Ersteher gegenüber nicht wirksam ist, kann' sie für ihn auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Vorauszahlung nach § 555 EGB begründen. Die Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch des Klägers hängt also davon ab, inwieweit die zwischen » der Klägerin und dem früheren Vermieter vereinbarte Mietzinsvorauszahlung nach § 574 BGB den Beklagten gegenüber' wirksam ist» ;; . Die Vertragsparteien haben hier also den Mietzins, wie das auch sonst regelmäßig , geschieht, für die gesamte Dauer des Mietvertrages nach periodischen Zeitabschnitten, nämlich nach Monaten, bemessen. Diese Bestimmung geht ebenso, wie § 573 BGB, davon aus, daß nach dem Mietvertrag der Mietzins für die Dauer des Mietverhältnisses - oder doch jedenfalls (auch).für die Zeit nach dem Eigentumsübergang - nach periodischen Zeitabschnitten bemessen ist. Ist dies der Pall, so braucht der Erwerber Vorausverfügungen und Vorauszahlungen, die sich (auch) auf den Mietzins für die Zeit nach dem Übergang des Grundstückseigentums beziehen, nur in den in diesen Bestimmungen festgelegten engen Grenzen . Zivilsenat (BGHZ 15, 296, 303, 304) mit überzeugenden Gründen dargelegt hat, läßt sich hierbei kein Unterschied machen, ob die Vorauszahlung bereits in dem ursprünglichen Mietvertrag selbst oder erst später von der» Parteien des . Auch in dem zuerst genannten Pall liegt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Mietzins im Mietvertrag in der angeführten Weise nach periodischen Zeitabschnitten bemessen ist, in der Vereinbarung der Vorauszahlung ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 574 BGB. Rach § 571 BGB tritt der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Ist das Mietverhältnis so gestaltet, daß der Mietzins nach periodischen, auch noch nach dem Eigenturasübergang laufenden Zeitabschnitten bemessen ist, -so gehört zu den in § 571 BGB aufgeführten Rechten des Erwerbers auch das Recht auf den Mietzins für die Bauer seines Eigentums und dieses sein Recht kann durch eine vorherige Vereinbarung zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter nur.in den in §§ 573, 574 BGB gezogenen engen Grenzen eingeschränkt werden. 1» Nach § 574 BGB war die vereinbarte Mietzinsvoraus Zahlung den Beklagten, gegenüber wirksam,''soweit sie nicht den Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat betraf,, in. Wenn, die Klägerin diese Kenntnis nach dem 15» fage des Monats erhielt,\so mußten die.Beklagten die Vorauszahlung auch noch für den Mietzins des folgenden Monats gegen sich gelten lassen. 3. Juli 1959 hat die Klägerin vor' diesem läge von der Grundbucheintragung und damit auch von dem durchVsie vollendeten Übergang des Grundstückseigentums auf die Dabei ist unerheblich, daß sie, wie sich aus § 5 des Kaufvertrages ergibt, die Mietvorauszahlung kannten. § 573 Satz 2 BGB ist aber bei einem Verkauf durch den Konkursverwalter nach § 21 Abs. 4 Satz 1 KO in Verbindung mit § 57 . Da die Beklagten nach § 571 BGB erst mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten sind, können sie erst von da ab als Empfänger der Leistung im Sinne des § 347 BGB angesehen werden. Dezember 1958 schon deshalb nicht gegen die Beklagten begründet, weil diese nach dem Vertrage vom 20. Für die folgende Zeit bis zu dem Übergang des Eigentums auf die Beklagten scheitert ein Bereicherungsanspruch daran, daß insoweit keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien erfolgt ist$ denn die; Beklagten erlangten die Möglichkeit einer Nutzung der Scheunen nicht von der Klägerin, sondern vom Konkursverwalter, der die Scheunen bereits seit der Räumung durch die Klägerin in Besitz hatte. Ohne Rechtsirrtum hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin den geltend gemachten Zahlung* anspruch, soweit er in diesen Rechtszug gelangt ist, auch

Zitierte Normen: § 21 KO § 571 BGB § 21 KO § 873 BGB § 286 ZPO § 21 KO § 57 ZVG § 571 BGB § 57a ZVG § 555 BGB § 57 ZVG § 21 KO § 288 BGB § 91 ZPO
BGBAnmKOBestimmungKündigungKlägerinMietzins

Volltext der Entscheidung

■Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:. ja
BGB §§ 571, 573, 574, 555;
KO § 21; ZVG § 57, 57 a
a)	Ist in einem Mietvertrag der Mietzins nach periodischen Zeitabschnitten (hier Monaten) bemessen, so ist eine Vorausentrichtung des Mietzinses dem Ersi:eher gegenüber auch dann nur im Rahmen des § 574 BGB wirksam, wenn der vorausbezahlte Mietzins schon im Mietvertrag selbst vereinbart und fällig gestellt worden ist, es sei denn, daß die Mietvorauszahlung als Baukostenzuschuß verwendet werden sollte und verwendet worden ist»
b)	Nur in diesem Umfang ist der Ersteher bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG zur Rückzahlung der Vorauszahlung an den Mieter verpflichtete
BGH,Urt„Vo 11. Juli 1962 VIII ZR.98/61 OLG Celle
LG Hildesheim
VIII ZR 98/61
Verkündet am 11» Juli 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschüftssteile
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 des Volkes Rechtsstreit
 der Firma C. 7.'	OHG,	I	,	H
Straße 428, vertreten durch ihren Gesellschafter
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Klägerin und Revisionsklägerin,
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 Beklagte und Eevisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtie-ter: Rechtsanwalt Sr.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Sr. Berschel, Sr. Vezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 7- Zivilsenats des Gberlandesgerichts in Celle vcm 16. März 1961 und unter Abänderung des leilurteils der 6» Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 7. Juni I960 die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2C9,72 SM .nebst 9 f Zinsen seit dem 27.Mai 1959 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesens Von den bisher entstandenen Kosten des ersten
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die Klägerin 3/5 zu tragen.
Sie Kosten beider wechtsmittelrechtszuge fallen der Klägerin zur Last.
wegen
7cn Rechts
 Tatbestand:
Der Kinobesitzer K W	Junior,	Uber	dessen
 Vermögen am 28« Juni 1955 der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem zwei Scheunen standen« Diese Scheunen hatte er ab 1« Juni 1951 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, vermietet« Unter Aufhebung aller früheren Vereinbarungen schloß der jetzige Gemeinschuldner mit der Klägerin am 23. Juni 1954 über die Scheunen notariell einen Mietvertrag ab, nach dem die Mietzeit - beginnend am 1« Januar 1954 - unkündbar bis zu dem 31« Dezember 1978 dauern sollte. § 3 dieses Vertrages lautet:	'	.
"1. Der Mietzins beträgt monatlich DM 98,50 und ist im voraus zu leisten« <	'
2« Der Mietzins für die Zeit vom 1,1.1954 bis zu dem 31.12.1978 in Höhe von 29 550 DM ist bereits gezahlt."
Nach ihrer Darstellung leistete die Klägerin den Mietzins nicht in bar, sondern durch Aufrechnung mit einer ihr gegen den jetzigen Gemeinschuldner zustehenden fälligen Darlehensforderung.'Nach Behauptung der Beklagten soll diese Verrechnung nur geschehen sein, weil die Klägerin damit ihre. Forderung gegen den damals schon finanziell, schwachen jetzigen Gemeinschuldner wenigstens in dieser Höhe habe retten wollen.
Der Konkursverwalter verkaufte durch notariellen Vertrag vom 20. Februar 1958 den Grundbesitz mit den Scheunen im Y/ege der freiwilligen Veräußerung an die beiden Beklagten je zur ideellen Hälfte. Die Übergabe
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den Grundbesitzes sollte an: 31. Dezember 1958 erfolgen und vom 1. Januar 1959 ab sollten sämtliche Nutzungen und lasten auf die Beklagten übergehen (§ 3). S 5 des Vertrages enthält u.a« folgende Bestimmungen:
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.... ist den Vertragsparteien .... bekannt, dsi3 die .... Scheune für Lagerswecke auf Grund des Pachtvertrages vom 23* Juni 1954 ..... an ....
(= Klägerin) bis 31■= Dezember 1978 verpachtet ist und daß insoweit die Miete von S3,50 DM durch Aufwendungen von 29 50C DM aufgerechnet sein soll ....
Auf Grund dieses Erwerbes aus dem Konkursverfahren steht den Erwerbern ein vorzeitiges Kündi gangereckt nach den Bestimmungen des Zwangsversteigerungsge-setzes zu. Von diesem Kündigungsrecht soll alsbald nach Abschluß dieses Vertrages zu dem nächstzulässigen Termin Gebrauch gemacht werden.
Sollten die Pächter auf Grund der Kündigung Schadens ersatzansprüche gegen die Konkursmasse geltend machen und Beträge gezahlt werden, sc verpflichten sich Herr und Frau Grete (= Beklagte), die Hälfte der von der Konkursmasse auf Grund rechtlicher Yerpflichtungen erstatteten Beträge des Konkursverwalter ... zur Masse zu erstatten."
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weis darauf, daß diese den Grundbesitz vom Konkursverwalter käuflich erworben hätten, der Klägerin den Mietvertrag vom 23» Juni 1954 gemäß § 21 Abs» 4 KO in Verbindung mit § 57 ff ZYG und § 565 Abs.. 1 Satz 1 BGB zu dem 30. Juni 1958» Bach einem Schriftwechsel, in welchem die Klägerin die Zulässigkeit der Kündigung innerhalb der Seit, für die der Mietzins bereits durch Verrechnung gezahlt war, bestritt und die Beklagten für den nicht abgewohnten Mietzins haftbar zu machen erklärte, räumte die Klägerin die Scheunen zu dem gesetzten Termin (30=»6.1958)»
Mit Schreiben vom 26. Juni 1953 forderte die Klägerin die Beklagten u„a. auf, den für die Zeit vom 1. Juli I95S bis 31» Bezember 1976 vorausgeieisteten Mietzins, in Höhe von 24 231 BK, zurückzuerstatten,
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Bas Landgericht verurteilte die Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 24 231 BK (nicht abgewohnter Mietzins) nebst Verzugszinsen. Kegen der weiter ein— gekiagten 16 CCD BM ist der Hechtsstreit noch beim Landgericht anhängig«
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten seien nicht in den zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag einge-treten0 Die Veräußerung des Grundstücks im Sinne von §21 Abs* 4 KO sei erst mit der vom 26* Mal 1959 erfolgten Grundbucheintragung der Beklagten zustande gekommen» Die Parteien hätten über den Mietvertrag schon vorher durch Vereinbarung zu dem 30. Juni 1958 aufgehoben« Dem kann nicht gefolgt.werden»	'	"
I. Richtig ist allerdings der von der Revision angegriffene Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für eine Veräußerung auch im Sinne von § 21 Abs. 4 KO nicht"schon der Abschluß des (obligatorischen) Kaufvertrages, auch nicht in Verbindung mit der Auflassung genügt, sondern daß dazu noch EigentumsUbertragung erforderlich ist, zu der auch "die Eintragung ins Grundbuch gehört; denn der Veräußerungsbegriff im Sinne der : genannten Bestimmung kann nicht anders aufgefaßt werden als Veräußerung im Sinne von § 571 BGB. Auch für die. Anwendung dieser"Vorschrift ist der Eigentunisübergang wesentlich» Nichts anderes besagt die von der Revision für ihre abweichende Meinung in Bezug genommene Stelle bei Jaeger KO § 21 Anm, 15 (jetzt 8. Aufl. § 21 Anm. 16) auch dort heißt es eindeutig: "Veräußerung im Sinne von
 Absatz A § 21 KO ist Übereignung"» Dazu bedarf es neben der Auflassung noch der Eintragung ins Grundbuch (§ 873.BGB).
II. Rechtlich unhaltbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten dieAuf-hcbung des Mietvertrages vom 23° Juni 1954 mit Wirkung vom 30. Juni 1958 vereinbart und die Klägerin habe dadurch, daß sie sich durch vorbehaltlose Räumung der Scheunen an diesem Tage auf die Kündigung eingelassen habe, auch alle etwaigen Ansprüche aus dem Mietvertrag gegen die Beklagten verloren. Diese Auslegung des Partei -Verhaltens, insbesondere des Schriftwechsels, verstößt gegen §§ 133* 157 BGB und allgemeine'Erfahrungssätze.
Sie widerspricht auch dem unstreitigen Sachverhalt (§ 286 ZPO). '
Die Klägerin hat sich lediglich der von den Beklagten ausdrücklich auf §§21 Abs, 4 KO (in Verbindung mit § 57 ZVG); gestützten Kündigung gebeugt, aber nicht die Rechte, die ihr aus einer Kündigung nach diesen Bestimmungen erwachsen sein konnten, aufgegeben. Das ergibt eindeutig ihr Schreiben vom 28. Juni 1958. Danach ist die Räumung gerade nicht vorbehaltlos, sondern unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des (etwaigen) Rechtes auf Rückforderung•der.Mietvorauszahlung erfolgt. Auch die Beklagten haben ihrerseits mit dem Schreiben vom :
31. März 1958 nur eine Kündigung nach den genannten Bestimmungen ausgesprochen, aber nicht ein Angebot auf Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages machen wollen.
Dabei sind sie, ebenso wie der-beurkundende Notar, der die Kündigung für sie erklärt hat, und der Konkursverwalter bei Abschluß des Kaufvertrages vom 20. Februar 1958
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offensichtlich.davon ausgegatigen, eine ’’Veräußerung" im Sinne von § 571 BGB, § 21 Abs. 4 KO sei "bereits durch den Kaufvertrag (in Verbindung mit der Auflassung) auch ohne Eintragung ins Grundbuch erfolgt, Biesen Rechts-irrtum haben ersichtlich auch die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter damals nicht erkannt.
Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es nicht darauf an, ob die am 31« März 1958 zu dem 30. Juni 1958 ausgesprochene Kündigung (zunächst) rechtsunwirksam war. Es kann auch dahingestellt bleiben, zu welchem Zeitpunkt sie rechtswirksam geworden ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagten zu dieser Kündigung (noch) nicht befugt waren, so kann doch die Klägerin durch sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückerstattung des im voraus entrichteten Mietzinses nicht schlechter gestellt werden, als sie dann stünde, wenn die Beklagten:den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend;gekündigt hatten. Biese könnten sich jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin,.ohne sich dem Einwand der Arglist auszusetzen, nicht darauf berufen, ihre Kündigung vom 31. Värz 1958 sei, weil sie ..vorzeitig erfolgt sei, rechtsunwirksam mil . der Folge, daß sie deshalb nicht zu einer Zurückzahlung der Mietvorauszahlung verpflichtet seien. Ber RUckerstattungsanspruch der Klägerin ist vielmehr so zu beurteilen, wie wenn die Beklagten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekündigt hätten.	:p;
I.'Bie Klägerin, stützt ihren Anspruch auf Zahlung von 24 231 BM in erster Reihe auf § 555 BGB. Banach hat der Vermieter, welcher von dem ihm nach 553, 554 zustehenden Kündigungsrecht (fristlose Kündigung bei ver-
 tragswidrigem Gebrauch oder bei Zahlungsverzug des Mieters) Gebrauch macht, dem Mieter den für eine , spatere Zeit im voraus entrichteten Mietzins zurückzuerstatten«
1. Die unmittelbare Anwendung des § 555 EGB beschränkt sich hiernach auf bestimmte Kündigungsgründe =»
’Mie allgemein anerkannt ist, kann aber der Mieter die Rückerstattung des vorausentrichteten Mietzinses gemäß § 555 BGB auch bei einer vertraglichen außerordentlichen Kündigung verlangen. Nach den überzeugenden Ausführungen des VY Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.(BGHZ 16, 31,
 36 m.w.M.) ist § 555 BGB auch bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG entsprechend anwendbar.
2o Schwieriger' ist.die 'Frage zu:beurteilen, ob und inwieweit in entsprechender Anwendung des § 555 BGB ■ auch die Beklagten als verpflichtet anzusehen sind, der Klägerin Mietvorauszahlungen zurückzuerstatten.
§ 555 BGB selbst hat als Verpflichteten den Vermieter im Auge, der die Mietvorauszahlungen erhalten hat. Im vorliegenden Falle wird der Rückzahlungsansprueh jedoch gegen die Beklagten als neue Eigentümer geltend gemacht, die den Grundbesitz vom Konkursverwalter gemäß § 21 Abso 4 KG erworben haben und deshalb wie Ersteber in der Zwangsversteigerung zu behandeln sind.
> Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in BGHZ 16, 31 anerkannt, daß § 555 BGB entsprechend anwendbar ist, wenn der Ersteher kraft des ihm gegebenen außerordentlichen Kündigungsrechts das Mietverhältnis gemäß § 57 ZVG kündigt. Diese Entscheidung .beschränkt sich'ater ausdrücklich auf eine zu dem Bau verwendete Mietvorauszahlung, die abgewohnt werden sollte. Für sie hatte -derselbe Senat schon in BGHZ 15, 276, 504 (in
 Anlehnung an RGZ 136, 407, 414) ausgesprochen, für ihre Wirksamkeit gegenüber dem Ersteher sei maßgebend, daß durch die Zuschußleistung ein sachlicher Wert geschaffen wurde, die eine mindestens später sich aus— wirkende Besserstellung des späteren Eigentümers und der Gläubiger herbeiführeo Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung beigetreten. Er hat sie weiter entwickelt und dahin ergänzty(Urt«vom 25«;Rovember 1958 ~ VIII 2R: 151/57 - WM 1959, 120 = MDR 1959, 207 (mit zustimmender Anmerkung l\h lerne','•■'MDR 1959, 387) -HJW 1959, 380), die Verpflichtung zur Zurückzahlung bestehe für den Ersteher nur, wenn der gezahlte Betrag, sei es auch nur mittelbar, tatsächlich zu dem Aufbau verwendet worden sei, was der Mieter jeweils zu beweisen habe»	.	_
Um eine solche Art von Mietvorauszahlung handelt es sich hier jedoch nicht. Rach dem Mietvertrag steht die / von der Klägerin vorgenommene Vorauszahlung des Mietzinses in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen Verwendungen auf das Mietgrundstücko Auf eine solche nicht als Baukostenzuschuß gegebene Mietvorauszahlung ist jedenfalls die angeführte Rechtsprechung; des V. Zivilsenats und des erkennenden Senats nicht anwendbar. •
,3« Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit der Ersteher eines Grundstücks, der das Mietverhältnis nach § 57 a ZVG gekündigt hat, verpflichtet ist, dem Mieter eine nicht als Baukostenzuschuß gegebene Mietvorauszahlung zurückzuerstatten, ergibt sich aus dem nach § 57 ZVG entsprechend anwendbaren § 574 BGB. Diese Bestimmung legt fest, inwieweit eine Vereinbarung über eine Vorausentrichtung des. Mietzinses dem Erwerber gegenüber wirksam ist. Soweit hiernach der Ersteher eine Miet-
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Vorauszahlung gegen sich gelten lassen muß, ist er in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 555 BGB auch als verpflichtet anzusehen, die Vorauszahlung dem Bieter bei Kündigung zurückzuerstatten, und zwar auch insoweit, als es sich, wie im Streitfall? um eine nicht als Baukostenzuschuß'gegebene Mietvorauszahlung handelt; denn andernfalls würde er die Rechtslage des Mieters, der bei Fortbestand des Mietverhältnisses für die Dauer der '‘■irksomkeit der Vorauszahlung, also im Rahmen des § 574 BGB keinen Mietzins zu zahlen braucht, durch die Kündigung ungerechtfertigt verschlechtern. Soweit dagegen eine zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter getroffene Vereinbarung Über die Vorausentrichtung des Mietzinses nach § 574 BGB dem Ersteher gegenüber nicht wirksam ist, kann' sie für ihn auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung der Vorauszahlung nach § 555 EGB begründen. Die Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch des Klägers hängt also davon ab, inwieweit die zwischen » der Klägerin und dem früheren Vermieter vereinbarte Mietzinsvorauszahlung nach § 574 BGB den Beklagten gegenüber' wirksam ist»	;;	.	"ä
4, Das Reichsgericht hat die Auffassung vertreten, . eine noch den §§ 573, 574 BGB dem Erwerber gegenüber ■ unwirksame Vorausverfügung oder Vorausentrichtung des, Mietzinses liege dann nicht vor, wenn der Mietzins nach dem Mietvertrag nicht jeweils nach dem Ablauf periodischer Zeitabschnitte, 'sondern in voller Höhe zu einem vor der Veräußerung des Grundstücks liegenden Zeitpunkt zu entrichten gewesen und gezahlt worden sei, weil dann der Erwerber bei seinem nach § 571 BGB erfolgten Eintritt in das Mietverhältnis überhaupt keine Mietzinsanspriiche
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erworben habe (RGZ 94, 279, 281, 282; 127, 116, 117, 118; 136, 407, 413 f; 144, 194, 196 f; SeuffArch 79, 41 Hr. 23)» Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist nicht ohne Y»'iderspruch geblieben (u.a. Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl, §-6} Anm. 23. 409, § 111, 7 S. 691, 692, Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl. § 57 Anm, 7, 8, dort insbesondere das Interesse des Realkredits betonen, Reinhard/ Müller/Dahsler/Schiffhauer, ZVG, 9* Aufl. § 57 b, An®. 8 mit weiteren Nachweisen). Andererseits wird die Auffassung des Reichsgerichts im Schrifttum vielfach als (nunmehr) herrschende Meinung behandelt (Falandt 21. Aufl. §§ 573 An®. 1 b. 574 Anm. 2 a; BGB RGRK 11. Auflo § 571, Anm. 6,
3 a, § 573 An®. 1, 1 a; Staudinger 11. Aufl. § 573 Anm. Hi Enneccerus/Lehmann, Lehrbuch, § 133, III, 2 S. 542; Jaeger, KO, 8. Aufl. § 21 Anm. 7; anderer Ansicht offenbar noch 6./7« Aufl. Anm. 9; Ment'zel/Kuhn, KO, 7. Aufl.
§ 21 Anm. 9; Böhle-Stamschräder, KO, 6. Aufl. § 21 Anm. 4; Steiner/Riedel, ZVG, Anm. 6g zu §§57 ff S. 397 ff). Dabei wird aber auch - zu dem Teil ausschließlich - Rechtsprechung über Mietvorauszahlungen zu Aufbauzwecken (sog.* Baukostenzuschüsse) angeführt, ohne zu beachten, daß solche Vorauszahlungen die schon angeführten rechtlichen Besonderheiten auf-weisen.
5. Im vorliegenden Streitfall war im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, daß der Mietzins monatlich 98,50 DM betragen sollte. Die Vertragsparteien haben hier also den Mietzins, wie das auch sonst regelmäßig , geschieht, für die gesamte Dauer des Mietvertrages nach periodischen Zeitabschnitten, nämlich nach Monaten, bemessen. Es bedarf keiner Prüfung, ob das Reichsgericht auch in einem solchen Pall in der in § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages enthaltenen weiteren Bestimmung, daß der
 
Mietzins für die Zeit vom 1. Januar 1954 bis zu dem 31. Dezember 1978 bereits gezahlt sei, eine Mietzinsvorauszahlung "in Gemäßheit des Mietvertrages" gesehen und mit dieser Begründung die Anwendbarkeit des § 574 BGB- verneint hätte.. Sollte dies die Auffassung des Reichsgerichts gewesen sein, so könnte ihr jedenfalls der erkennende Senat insoweit nicht folgen. Br hält vielmehr in einem solchen Palle die Anwendung des § 574 BGB für unausweichlich.
Diese Bestimmung geht ebenso, wie § 573 BGB, davon aus, daß nach dem Mietvertrag der Mietzins für die Dauer des Mietverhältnisses - oder doch jedenfalls (auch).für die Zeit nach dem Eigentumsübergang - nach periodischen Zeitabschnitten bemessen ist. Ist dies der Pall, so braucht der Erwerber Vorausverfügungen und Vorauszahlungen, die sich (auch) auf den Mietzins für die Zeit nach dem Übergang des Grundstückseigentums beziehen, nur in den in diesen Bestimmungen festgelegten engen Grenzen . gegen sich gelten zu lassen. Wie bereits der V. Zivilsenat (BGHZ 15, 296, 303, 304) mit überzeugenden Gründen dargelegt hat, läßt sich hierbei kein Unterschied machen, ob die Vorauszahlung bereits in dem ursprünglichen Mietvertrag selbst oder erst später von der» Parteien des . Mietvertrages vereinbart worden ist. Auch in dem zuerst genannten Pall liegt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Mietzins im Mietvertrag in der angeführten Weise nach periodischen Zeitabschnitten bemessen ist, in der Vereinbarung der Vorauszahlung ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 574 BGB. Zu dieser Folgerung zwingen auch Sinn und Zweck der §? 571, 573, 574 BGB. Rach § 571 BGB tritt der Erwerber in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
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Pflichten ein. Ist das Mietverhältnis so gestaltet, daß der Mietzins nach periodischen, auch noch nach dem Eigenturasübergang laufenden Zeitabschnitten bemessen ist, -so gehört zu den in § 571 BGB aufgeführten Rechten des Erwerbers auch das Recht auf den Mietzins für die Bauer seines Eigentums und dieses sein Recht kann durch eine vorherige Vereinbarung zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter nur.in den in §§ 573, 574 BGB gezogenen engen Grenzen eingeschränkt werden. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so kann es auch nicht darauf an-kommen,wann die Parteien des Mietvertrages bei ihrer Vereinbarung über die Vorauszahlung des Mietzinses diesen fällig gestellt haben. Andernfalls könnte die Bestimmung des § 574 BGB durch entsprechende Abreden zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter umgangen werden.
c. ;
I.	Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Ball ergibt:	.
1» Nach § 574 BGB war die vereinbarte Mietzinsvoraus Zahlung den Beklagten, gegenüber wirksam,''soweit sie nicht den Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat betraf,, in. dem: die Klägerin von: dem Übergang des Eigentums auf die Beklagten Kenntnis erlangten. Wenn, die Klägerin diese Kenntnis nach dem 15» fage des Monats erhielt,\so mußten die.Beklagten die Vorauszahlung auch noch für den Mietzins des folgenden Monats gegen sich gelten lassen. Hach ihrem Schriftsatz .vorn >
3. Juli 1959 hat die Klägerin vor' diesem läge von der Grundbucheintragung und damit auch von dem durchVsie vollendeten Übergang des Grundstückseigentums auf die
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Beklagten Kenntnis.erlangt» Andererseits "besteht kein Anhalt dafür, daß sie davon schon vor dem 15. Juni 1959 erfahren habe. Auch die dafür beweispflichtigen Beklagten haben das nicht behauptet.
Demgemäß brauchten die Beklagten der Klägerin die Mieträume nach dem 31. Juli 1939 nicht mehr unentgeltlich zu belassen. Sie sind infolgedessen auch nicht verpflichtet, ihr .für die Zeit danach Miete zurückzuerstatten.
Dabei ist unerheblich, daß sie, wie sich aus § 5 des Kaufvertrages ergibt, die Mietvorauszahlung kannten. Dach § 573 Satz 2 BGB spielt zwar die Kenntnis des Erwerbers bei einer Veräußerung nach § 571 BGB eine Rolle.
§ 573 Satz 2 BGB ist aber bei einem Verkauf durch den Konkursverwalter nach § 21 Abs. 4 Satz 1 KO in Verbindung mit § 57 . ZVG nicht anwendbar. § 57 Satz 1 ZVG läßt nämlich ausdrücklich nur § 573 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finden» ,
2. Die Beklagten sind dagegen zur Zurückzahlung der Miete für die Zeit vom 27« Mai 1959 bis 31.Juli 1959 verpflichtet, das sind: 2 x 98,50 DM für Juni und Juli und für 4 Tage im Mai (4 x 3,18 DM = 12,72 DM) - insgesamt 209,7’2 DM. Diesem Anspruch steht such § 21 Abs. 2 KO nicht entgegen; denn diese Bestimmung ist neben § 21 Abs. 4 KO in keiner Weise, auch nicht entsprechend anwendbar (EGZ 127, 116; Mentzel/Kuhn, KO 7.’Aufl., § 21 Anm» 13, Jaeger, KO 8. Aufl», § 21 Anm. 16 unter Bezugnahme auf das SG saO, anders, jedoch ohne nähere Begründung, Anm. 13).	.■
3» Den geschuldeten Betrag müssen die Beklagten nach § 288 BGB wegen Verzuges ab 27. Mai 1959 verzinsen.
 
Der Erstattungsanspruch gegen sie ist nach den §§ 555,
347, 187 BGB am Tage nach der Eintragung der Eigentums-Übertragung fällig geworden. Da die Beklagten nach § 571 BGB erst mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten sind, können sie erst von da ab als Empfänger der Leistung im Sinne des § 347 BGB angesehen werden. Sie sind seit dem 27. Mai 1959 auch in Verzug, weil die schon vorher erfolgte Klageerhebung als Mahnung fortwirkte. Die Höhe des von der Klägerin als Verzugschaden geltend gemachten Zinssatzes von 9 /£ ist unstreitig.
II.	Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. :
Sie hat für die Zeit vom 1. Juli 1958 bis 26. Mai 1959 auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Solche Ansprüche sind für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1958 schon deshalb nicht gegen die Beklagten begründet, weil diese nach dem Vertrage vom 20. Februar 1958 Besitz erst am 31« Dezember 1958 und Nutzungen erst ab 1. Januar 1959 erlangt habe.
Für die folgende Zeit bis zu dem Übergang des Eigentums auf die Beklagten scheitert ein Bereicherungsanspruch daran, daß insoweit keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen den Parteien erfolgt ist$ denn die; Beklagten erlangten die Möglichkeit einer Nutzung der Scheunen nicht von der Klägerin, sondern vom Konkursverwalter, der die Scheunen bereits seit der Räumung durch die Klägerin in Besitz hatte.
III.	Ohne Rechtsirrtum hat schon das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin den geltend gemachten Zahlung* anspruch, soweit er in diesen Rechtszug gelangt ist, auch
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nicht auf Vermögensiibernahme (§ 419 BGE) oder auf unerlaubte Handlung (§§ 823 f BGB) stutzen kann).
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 Die Revision konnte hiernach nur wegen eines Betrages von 209,72 DM. nebst Zinsen.Erfolg haben»
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Voraussetzungen des § 92 Abs»'2 ZPO liegen für die Rechtsmittelrechtszüge vor.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr.	Dorschei
■ Dr. Mezger	Morraann