BGH · VIII ZR 98/08 vom 30.06.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. 1 Nach § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (Senatsbeschluss vom 9. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603; Beschluss vom 24. Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht es versäumt hat, über eine Abwendungsbefugnis gemäß §711 ZPO zu entscheiden, und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (Senatsbeschluss vom 9. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt und somit eine Entscheidung über die Abwendungsbefugnis nicht getroffen. 3 Ein unersetzlicher Nachteil der Beklagten ist mithin schon deshalb zu verneinen, weil sie keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils im Hinblick auf die darin unterbliebene Entscheidung über die Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO gestellt hat.