Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 8. Januar 1993 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§§ 546 Abs.1, 554 a, 97 ZPO). Die Revision hat zwar darin recht, daß der Wert der Beschwer des Beklagten bei der hier gegebenen Herausgabeklage nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - nach § 3 ZPO, sondern gemäß § 6 ZPO zu bestimmen ist. Der unrichtige Ausgangspunkt ist indessen unschädlich, weil das Berufungsgericht in der Sache zutreffend auf den Wert des streitgegenständlichen Gemäldes, nämlich auf den Verkehrswert (BGH, Beschluß vom 12. Die Revision vermag nicht darzutun, weshalb die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. WfBBB getroffenen Wertfestsetzung unzutreffend sein soll. Abgesehen davon, daß er ausweislich seines Stempels nicht zu dem Sachverständigen für die Schätzung des Wertes von Gemälden bestellt ist und seine Angabe auch nicht begründet hat, stammt die vorgelegte Urkunde vom September 1985.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 97/93 vom 8. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit Dr. Alfred Li itraße® Ml Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Sl gegen 1. 2. 3. 4. Lieselotte Dieter MI Dr. Ulf Hans-Jürgen Mi Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 8. Dezember 1993 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf HeraufSetzung des Wertes der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Januar 1993 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat (§§ 546 Abs. 1, 554 a, 97 ZPO). Streitwert: 45.000 DM 3 Gründe : Die Revision hat zwar darin recht, daß der Wert der Beschwer des Beklagten bei der hier gegebenen Herausgabeklage nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - nach § 3 ZPO, sondern gemäß § 6 ZPO zu bestimmen ist. Der unrichtige Ausgangspunkt ist indessen unschädlich, weil das Berufungsgericht in der Sache zutreffend auf den Wert des streitgegenständlichen Gemäldes, nämlich auf den Verkehrswert (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91 = BGHR ZPO § 6 -Herausgabeklage 1), abgehoben hat. Die Revision vermag nicht darzutun, weshalb die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. WfBBB getroffenen Wertfestsetzung unzutreffend sein soll. Daß der Sachverständige den Maler Theodor A^| - den vermutlichen Urheber des Bildes, zu dessen Herausgabe der Beklagte verurteilt worden ist - in der Wertschätzung als Portraitmaler Wilhelm LflÜ "fast gleichgesetzt" hat und daß ein Kinderbildnis Jah- re 1988 für 85.000 DM verkauft worden ist, besagt für den Wert des herausverlangten Gemäldes nichts. Denn zur wertmäßigen Vergleichbarkeit beider Bilder führt die Revision nichts aus. Auch das vorgelegte "Gutachten" des Sachverständigen DflBHHHHB hilft ihr nicht weiter. Abgesehen davon, daß er ausweislich seines Stempels nicht zu dem Sachverständigen für die Schätzung des Wertes von Gemälden bestellt ist und seine Angabe auch nicht begründet hat, stammt die vorgelegte Urkunde vom September 1985. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1991 aaO). Der gerichtliche Sachverständige hat indessen ausgeführt, daß der fragliche Sammlerpreis Mitte der achtziger Jahre höher war als jetzt. Wolf Dr. Paulusch