Auf der Rückseite ihrer "Verkaufsbestätigungen” sind ihre Lieferungsbedingungen mit dem Hinweis abgedruckt, daß allen Verkäufen und Lieferungen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde lägen und durch Auftragserteilung vom Besteller diese Bedingungen in allen Punkten anerkannt würden. Die Lieferungsbedingungen enthalten unter Nr. 15 einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel, wonach u.a. Forderungen aus der im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten Weiterveräußerung der von der Klägerin gelieferten und vom Empfänger verarbeiteten Waren in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an die Klägerin abgetreten werden. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Beklagten die Auskehrung eines Teils der eingezogenen Beträge mit der Begründung, diese gebührten ihr aufgrund des in ihren Lieferungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts, über die hiermit zusammenhängenden Fragen kam es vorprozessual zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu einem Schriftwechsel und mehreren "Hinsichtlich der rein rechtlichen Frage, ob die Bedingungen Ihrer Mandantin einen wirksam mit der Firma S vereinbarten "verlängerten Eigentumsvorbehalt" enthalten, würden wir in diesem Fall Ihrer Mandantin gerne entgegen-kommen, wobei unstreitig ist, daß bei einem wirksam vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt dieser selbstverständlich den Vorrang vor unseren Ansprüchen aus dem Globalzessionsvertrag hätte. Die Klägerin ist der Ansicht, der in § 15 ihrer Lieferungsbedingungen enthaltene verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt sei für die hier fraglichen Lieferungen zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin vereinbart worden, jedenfalls aber hätten sich die Parteien in den vorprozessualen Verhandlungen in diesem Sinne geeinigt. Entscheidungsgründe Die Revision kann nur Erfolg haben, wenn entweder der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt gemäß Nr. 15 der Lieferungsbedingungen der Klägerin zu dem Inhalt ihrer Verträge mit der Gemeinschuldnerin geworden ist, oder wenn hiervon jeden falls für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits aufgrund einer vorprozessualen Übereinkunft auszugehen ist. Die Klägerin wäre in beiden Fällen - jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten - in dem durch Nr. 15 ihrer Lieferungsbedingungen bestimmten Umfang Inhaberin der aufgrund des Weiterverkaufs der gelieferten und von der Gemeinschuldnerin verarbeiteten Waren entstandenen Kaufpreisforderungen geworden. Aufgrund dieses vorweggenommenen Widerspruchs der Gemeinschuldnerin gegen abweichende Bedingungen ihrer Lieferanten wurden die Lieferungsbedingungen der Klägerin weder insgesamt noch teilweise - insbesondere auch nicht hinsichtlich des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch eine bei den vorprozessualen Verhandlungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erzielte Einigung, daß für ihre Rechtsbeziehungen jedenfalls von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin hinsichtlich ihrer hier interessierenden Lieferungen an die Gemeinschuldnerin auszugehen sei. a) Die Revision entnimmt eine solche Einigung in erster Linie dem Schreiben der Beklagten an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber fest, daß die Beklagte in diesem Schreiben lediglich Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Klausel an sich - wobei an Verstöße gegen § 138 BGB, die Vorschriften des AGB-Gesetzes oder an mangelnde Bestimmtheit der Vorausabtretungen zu denken sei - fallengelassen, sich dagegen nicht zu der Frage geäußert habe, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel auch tatsächlich zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des Sinns des Schreibens zutreffend von dessen Wortlaut ausgegangen und hat ergänzend den Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen zwischen den Parteien, wie er sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, herangezogen. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es bei der Auslegung des Schreibens auf dessen objektiven Erklärungswert ankommt, darauf also, wie der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als Empfänger des Schreibens dieses nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (vgl. Hierzu verweist die Revision darauf, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten wiederholt telefonisch und schriftlich, zuletzt mit Fristfestsetzung im Schreiben vom 8. Mai 1981, ein Anerkenntnis der Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach, d.h. die Erklärung verlangt habe, "daß der Vorrang des vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbe-halts anerkannt werde" (Schreiben vom 8. Es ist indessen mit Recht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach Treu und Glauben nicht nur seine eigenen Erklärungen, sondern den Gesamtinhalt der vorangegangenen Verhandlungen im Auge haben mußte. Hierzu stellt das Berufungsgericht, von der Revision unangegriffen, fest, daß der vorprozessuale Streit der Parteien nicht nur darum ging, ob Nr. 15 der Lieferungsbedingungen der Klägerin zu dem Inhalt der Verträge von Mai und Juni 1980 geworden war, sondern auch um die allgemeine Frage, ob die Klausel als solche wirksam, insbesondere hinsichtlich der Vorausabtretungen hinreichend bestimmt war und den Anforderungen des § 138 BGB und des AGB-Gesetzes entsprach. Mai 1981, worin sie - zugleich als Antwort auf das wiederholte Verlangen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach einem umfassenden Anerkenntnis dem Grunde nach - nur hinsichtlich der "rein rechtlichen Frage" nach der Wirksamkeit der Klausel an sich eine "umgehende Überprüfung" zusagte und weiter mitteilte, daß "unabhängig davon ... Vor dem Hintergrund dieses Standes der Verhandlungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit ihrem nächsten Schreiben vom 3. Mai 1982 zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO), daß sie sich in den vorprozessualen Verhandlungen bereiterklärt habe, von einer Einbeziehung der Eigentumsvorbehaltsklausel der Klägerin in deren Verträge mit der Gemeinschuldnerin auszugehen. Damit hat die Beklagte erkennbar lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie bereit gewesen sei, für den Fall eines Vergleiches einen für die Verträge mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterstellen. c) Ohne Erfolg bleibt schließlich die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Inhalt der am 23. Mai 1981 von der Beklagten weiterhin ein Anerkenntnis der Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach begehrt; die Beklagte indessen hat, wie ausgeführt, zunächst mit Schreiben vom 13. mitgeteilt, und sodann im Schreiben vom 3, Juni 1981 lediglich die Wirksamkeit der Klausel an sich anerkannt. Zu all diesen Erklärungen sowohl des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wie der Beklagten hätte kein Anlaß bestanden, und sie wären daher unverständlich, wenn die Beklagte durch ihren Angestellten schon zuvor gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin deren Ansprüche dem Grunde nach anerkannt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 97/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. März 1986 Richter Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma Siegfried Jflpstr Kaufmann Siegfried Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Filiale vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, W 2 stf Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß für Recht erkannt: Die Parteien streiten um den Erlös aus Warenverkäufen der (künftig: die Gemeinschuldnerin)? die Klägerin beansprucht ihn aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts, die beklagte Bank aufgrund einer Globalzession. Die Klägerin lieferte mehrere Jahre lang in ständiger Geschäftsverbindung sogenannte Nickel-Chrom-Pakete an die Gemeinschuldnerin, die das gelieferte Metall mit anderen Metallen verschmolz, zu Gußteilen verarbeitete und diese anschließend weiterverkaufte. Die Bestellungen der Gemeinschuldnerin bei der Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Februar 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand am 30. Juni 1980 in Konkurs gefallenen Firma S 3 Klägerin erfolgten regelmäßig schriftlich unter Bezugnahme auf ihre in dem Bestellformular abgedruckten Einkaufsbedingungen. Diese enthielten u.a. eine Abwehrklausel, wonach für die Aufträge der Gemeinschuldnerin ausschließlich deren Einkaufsbedingungen maßgeblich seien, ohne daß es eines Widerspruches gegenüber abweichenden Lieferantenbedingungen bedürfe. Die Klägerin bestätigte die Aufträge jeweils schriftlich. Auf der Rückseite ihrer "Verkaufsbestätigungen” sind ihre Lieferungsbedingungen mit dem Hinweis abgedruckt, daß allen Verkäufen und Lieferungen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde lägen und durch Auftragserteilung vom Besteller diese Bedingungen in allen Punkten anerkannt würden. Die Lieferungsbedingungen enthalten unter Nr. 15 einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel, wonach u.a. Forderungen aus der im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgten Weiterveräußerung der von der Klägerin gelieferten und vom Empfänger verarbeiteten Waren in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an die Klägerin abgetreten werden. Im Mai und Juni 1980 bestellte und erhielt die Gemeinschuldnerin drei Metallieferun-gen von der Klägerin. Einen Teil des Metalls verarbeitete sie nach Verschmelzung mit anderem Metall zu Gußteilen und veräußerte diese weiter. Die Beklagte zog aufgrund einer zu ihren Gunsten mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Globalzession die Kaufpreisforderungen gegen die Abnehmer der Gemeinschuldnerin ein. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Beklagten die Auskehrung eines Teils der eingezogenen Beträge mit der Begründung, diese gebührten ihr aufgrund des in ihren Lieferungsbedingungen enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalts, über die hiermit zusammenhängenden Fragen kam es vorprozessual zwischen dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu einem Schriftwechsel und mehreren 4 J? Telefonaten. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzungen schrieb die Beklagte dem späteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 13. Mai 1981 u.a.: "Hinsichtlich der rein rechtlichen Frage, ob die Bedingungen Ihrer Mandantin einen wirksam mit der Firma S vereinbarten "verlängerten Eigentumsvorbehalt" enthalten, würden wir in diesem Fall Ihrer Mandantin gerne entgegen-kommen, wobei unstreitig ist, daß bei einem wirksam vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt dieser selbstverständlich den Vorrang vor unseren Ansprüchen aus dem Globalzessionsvertrag hätte. Da Ihre Mandantin jedoch bei einer grundsätzlichen Anerkennung ihrer Bedingungen durch uns diese möglicherweise auch in künftigen anderen Fällen anderen Filialen unseres Hauses entgegenhalten könnte, sind wir verpflichtet, diese Bedingungen durch unsere Rechtsabteilung überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung wird unverzüglich erfolgen........Unabhängig davon werden die Überprüfungen im tatsächlichen Bereich ... von uns fortgeführt." In einem späteren Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 1981 heißt es sodann: "Wir beziehen uns auf die mit Ihnen geführten Telefonate und bestätigen Ihnen, daß wir im Rahmen des Abwicklungs- verfahrens der Firma S GmbH, H bzgl. der Wirksamkeit der Bedingungen Ihrer Mandantin (insbesondere Nr. 15 und 16) keine Einwendungen erheben werden." 5 Die Klägerin ist der Ansicht, der in § 15 ihrer Lieferungsbedingungen enthaltene verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt sei für die hier fraglichen Lieferungen zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin vereinbart worden, jedenfalls aber hätten sich die Parteien in den vorprozessualen Verhandlungen in diesem Sinne geeinigt. Sie hat von der Beklagten die Zahlung von 63.722,16 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 25.000,— DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (das Urteil ist veröffentlicht in WM 1985, 785). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision kann nur Erfolg haben, wenn entweder der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt gemäß Nr. 15 der Lieferungsbedingungen der Klägerin zu dem Inhalt ihrer Verträge mit der Gemeinschuldnerin geworden ist, oder wenn hiervon jeden falls für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits aufgrund einer vorprozessualen Übereinkunft auszugehen ist. Die Klägerin wäre in beiden Fällen - jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten - in dem durch Nr. 15 ihrer Lieferungsbedingungen bestimmten Umfang Inhaberin der aufgrund des Weiterverkaufs der gelieferten und von der Gemeinschuldnerin verarbeiteten Waren entstandenen Kaufpreisforderungen geworden. Die - zeitlich spätere - Globalzession zu Gunsten der Beklagten 6 wäre dagegen insoweit ins Leere gegangen, so daß die Beklagte die Kaufpreisforderung als Nichtberechtigte eingezogen hätte und gemäß § 816 Abs. 2 BGB zur Auskehrung der erhaltenen Beträge an die Klägerin verpflichtet wäre. Das Berufungsgericht hat beide Fragen verneint; dies hält den Angriffen der Revision stand. 1. Die Eigentumsvorbehaltsklausel der Klägerin ist nicht zu dem Inhalt ihrer Verträge mit der Gemeinschuldnerin geworden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gemeinschuldnerin mit der in ihren Einkaufsbedingungen enthaltenen Abwehrklausel eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie nur zu ihren Einkaufsbedingungen bestelle und mit der Geltung anderer abweichender Geschäftsbedingungen weder ganz noch teilweise einverstanden sei; insbesondere habe sie mit der Abwehrklausel auch Eigentumsvorbehalte der Lieferanten verhindern wollen. Diese Auslegung der Abwehrklausel steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78 = WM 1979, 805 und vom 20. März 1985 - VIII ZR 327/83 = WM 1985, 694, 695 = NJW 1985, 1838, 1840 mit Anm. de Lousanoff NJW 1985, 2921, Sonnenhol WuB IV B § 2 AGBG 1.85 und Grub EWiR § 2 AGBG 1.85 S. 323); sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. Aufgrund dieses vorweggenommenen Widerspruchs der Gemeinschuldnerin gegen abweichende Bedingungen ihrer Lieferanten wurden die Lieferungsbedingungen der Klägerin weder insgesamt noch teilweise - insbesondere auch nicht hinsichtlich des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts - zu dem Inhalt der Verträge mit der Gemeinschuldnerin. Darauf, ob Eigentumsvorbehaltsklauseln, wie die Revision meint, branchen-oder handelsüblich sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. 7 Dies hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 20. März 1985 (aaO) in einem vergleichbaren Fall, in dem sich ähnliche Klauseln in Einkaufs* und Lieferungsbedingungen gegenüberstanden und die Kaufvertragsparteien ebenfalls keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Verbindlichkeit des einen oder anderen Klauselwerks getroffen hatten, unter Auseinandersetzung mit den verschiedenen in der Rechtsprechung und Lehre hierzu vertretenen Ansichten im einzelnen ausgeführt; hieran ist festzuhalten. 2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht auch eine bei den vorprozessualen Verhandlungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erzielte Einigung, daß für ihre Rechtsbeziehungen jedenfalls von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin hinsichtlich ihrer hier interessierenden Lieferungen an die Gemeinschuldnerin auszugehen sei. a) Die Revision entnimmt eine solche Einigung in erster Linie dem Schreiben der Beklagten an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 3. Juni 1981? darin habe die Beklagte den verlängerten Eigentumsvorbehalt der Klägerin für die streitigen Lieferungen an die Gemeinschuldnerin "anerkannt". Das Berufungsgericht stellt demgegenüber fest, daß die Beklagte in diesem Schreiben lediglich Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Klausel an sich - wobei an Verstöße gegen § 138 BGB, die Vorschriften des AGB-Gesetzes oder an mangelnde Bestimmtheit der Vorausabtretungen zu denken sei - fallengelassen, sich dagegen nicht zu der Frage geäußert habe, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel auch tatsächlich zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin vereinbart worden sei. 8 Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Auslegung des Schreibens vom 3. Juni 1981 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des Sinns des Schreibens zutreffend von dessen Wortlaut ausgegangen und hat ergänzend den Inhalt der vorangegangenen Verhandlungen zwischen den Parteien, wie er sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel und dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, herangezogen. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es bei der Auslegung des Schreibens auf dessen objektiven Erklärungswert ankommt, darauf also, wie der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als Empfänger des Schreibens dieses nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (vgl. BGHZ 36, 30, 33; Senatsurteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = LM BGB § 157 (Ga) Nr. 18). Hierzu verweist die Revision darauf, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin von der Beklagten wiederholt telefonisch und schriftlich, zuletzt mit Fristfestsetzung im Schreiben vom 8. Mai 1981, ein Anerkenntnis der Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach, d.h. die Erklärung verlangt habe, "daß der Vorrang des vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbe-halts anerkannt werde" (Schreiben vom 8. Mai 1981). Vor dem Hintergrund dieses wiederholten und eindeutigen Begehrens habe der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin das in der Sache positive Antwortschreiben der Beklagten vom 3. Juni 1981 als Zustimmung, mithin als das geforderte Anerkenntnis der klägerischen Ansprüche dem Grunde nach verstehen müssen. Das Berufungsgericht hat aber ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe die vorgenannten Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei der Auslegung des Schreibens 9 vom 3. Juni 1981 berücksichtigt. Es ist indessen mit Recht davon ausgegangen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach Treu und Glauben nicht nur seine eigenen Erklärungen, sondern den Gesamtinhalt der vorangegangenen Verhandlungen im Auge haben mußte. Hierzu stellt das Berufungsgericht, von der Revision unangegriffen, fest, daß der vorprozessuale Streit der Parteien nicht nur darum ging, ob Nr. 15 der Lieferungsbedingungen der Klägerin zu dem Inhalt der Verträge von Mai und Juni 1980 geworden war, sondern auch um die allgemeine Frage, ob die Klausel als solche wirksam, insbesondere hinsichtlich der Vorausabtretungen hinreichend bestimmt war und den Anforderungen des § 138 BGB und des AGB-Gesetzes entsprach. Vor allem die Beklagte hatte in den vorprozessualen Auseinandersetzungen eindeutig zwischen beiden Fragen unterschieden. Dies zeigt insbesondere ihr Schreiben vom 13. Mai 1981, worin sie - zugleich als Antwort auf das wiederholte Verlangen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach einem umfassenden Anerkenntnis dem Grunde nach - nur hinsichtlich der "rein rechtlichen Frage" nach der Wirksamkeit der Klausel an sich eine "umgehende Überprüfung" zusagte und weiter mitteilte, daß "unabhängig davon ... die Überprüfungen im tatsächlichen Bereich ... fortgeführt" würden; hiermit kann nach dem Gesamtzusammenhang nur die unmittelbar zuvor ausdrücklich offengelassene Frage gemeint sein, ob der Eigentumsvorbehalt für die fraglichen Geschäfte tatsächlich vereinbart worden war. Vor dem Hintergrund dieses Standes der Verhandlungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit ihrem nächsten Schreiben vom 3. Juni 1981 ihre Einwendungen nur hinsichtlich der Wirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel an sich aufgegeben habe, nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend. 10 b) Fehl geht auch die Auffassung der Revision, die Beklagte habe in dem in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1982 vorgetragenen Schriftsatz vom 21. Mai 1982 zugestanden (§ 288 Abs. 1 ZPO), daß sie sich in den vorprozessualen Verhandlungen bereiterklärt habe, von einer Einbeziehung der Eigentumsvorbehaltsklausel der Klägerin in deren Verträge mit der Gemeinschuldnerin auszugehen. In dem genannten Schriftsatz hat die Beklagte zu einer bestimmten Phase der vorprozessualen Verhandlungen vorgetragen: "Um einen auch für die Klägerin zufriedenstellenden Vergleich abschließen zu können, sollte von der Prämisse ausgegangen werden, daß die Klägerin mit der Gesamtschuldnerin (gemeint offenbar: Gemeinschuldnerin) einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart hatte. Eine rechtliche Verpflichtung sollte hiermit auf gar keinen Fall eingegangen werden." Damit hat die Beklagte erkennbar lediglich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie bereit gewesen sei, für den Fall eines Vergleiches einen für die Verträge mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterstellen. Hierin liegt allenfalls das Zugeständnis einer durch den Abschluß eines Vergleichs aufschiebend bedingten Einigung über die Einbeziehung der Eigentumsvorbehaltsklausel der Klägerin. Diese Bedingung ist indessen nicht eingetreten, da es zu dem Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien nicht gekommen ist. 11 c) Ohne Erfolg bleibt schließlich die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Inhalt der am 23. April und 7. Mai 1981 zwischen diesem und dem Angestellten der Beklagten ge- führten Telefongespräche abgelehnt. In dem unter das Zeugnis ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gestellten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Februar 1982 findet sich auf S. 2 ohne nähere Erläuterungen der Satz: "Herr S^HHI erklärte, zu dem Grunde des Anspruchs bestünden keine Einwendungen, es bestünden jedoch erhebliche Einwendungen zur Höhe des Anspruches." Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen als unsubstantiiert bezeichnet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dem gegenüber S^|p diese telefonische Erklärung abgegeben- haben soll, hat nach dem weiteren eigenen Vortrag der Klägerin noch in demselben Telefonat eine verbindliche schriftliche Erklärung zu dem Grunde des Anspruchs verlangt. Er hat ferner kurz darauf mit Schreiben vom 8. Mai und vom 13. Mai 1981 von der Beklagten weiterhin ein Anerkenntnis der Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach begehrt; die Beklagte indessen hat, wie ausgeführt, zunächst mit Schreiben vom 13. Mai 1981 eine Erklärung zur Wirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel an sich in Aussicht gestellt und eine weitere Überprüfung "im tatsächlichen Bereich’ 12 /f mitgeteilt, und sodann im Schreiben vom 3, Juni 1981 lediglich die Wirksamkeit der Klausel an sich anerkannt. Zu all diesen Erklärungen sowohl des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wie der Beklagten hätte kein Anlaß bestanden, und sie wären daher unverständlich, wenn die Beklagte durch ihren Angestellten schon zuvor gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin deren Ansprüche dem Grunde nach anerkannt hätte. Bei dieser Sachlage hätte es in der Tat näherer Erläuterungen darüber bedurft, wieso, in welchem Zusammenhang und mit welchen Worten der Angestellte Sfmp der Beklagten das behauptete, zu den nachfolgenden unstreitigen Erklärungen sowohl der Beklagten wie des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin selbst in unlösbarem Widerspruch stehende, (unbedingte) "Anerkenntnis" abgegeben haben soll. 3. Die Revision der Klägerin war hiernach mit der Kosten folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Braxmaier Dr. Brunotte Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß