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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 1. 1. März 1976 einen "Mietvertrag für Baumaschinen und -Geräte", aufgrund dessen die Klägerin dem Beklagten den DE|B-Te0H-AuSHHB HC 100 Bau-Nr. WKB3 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 60 Monate zu einem monatlichen Mietzins von 7 316 DM zuzüglich Mehrwertsteuer überließ. Dezember 1976 bei einem Unfall stark beschädigt worden war und die Parteien wegen der Schadensregulierung Meinungsverschiedenheiten hatten, verhandelten sie über den Erwerb des Krans durch den Beklagten. In diesem Zusammenhang teilte die Klägerin dem Beklagten mit Fernschreiben vom 3. wir bestätigen Ihnen hiermit auf Wunsch, daß wir nach Erhalt und Ein-lösung des durch die Kreissparkasse Me^Hl bestätigten Schecks in Höhe von DM 333 736 + DM 36 710,96 Mehrwertsteuer = insgesamt DM 370 446,96 Februar 1977 eine von der Klägerin formularmäßig gestaltete "Kaufübernahme aus Miete". Februar 1977 und wies darauf hin, daß die Rechnung noch nicht vorliege, er werde eine Zahlung sofort nach Vorlage der Rechnung leisten. Mit weiterem an die Klägerin gerichteten Brief vom 5* März 1977 hat der Beklagte beanstandet, daß der Kaufvertrag noch immer nicht bestätigt worden und sein Schreiben vom 18. So setzen wir voraus, daß das Mietver-hältnis nach wie vor bestehen bleibt, was Sie ja auch mit der Mietlastschrift vom 6.2. Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe die ihm in dem Miet-Kaufvertrag vom 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung im Betrage von 370 446,96 DM abzüglich 12 181,14 DM nach Dezember 1976 geleisteten Mietzinses = 358 265,82 DM zuzüglich 8 96 Zinsen und Mehrwertsteuer in Anspruch. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe dem Beklagten im Vertrage vom 4. März 1976 nicht das Recht eingeräumt, "zu einer beliebigen Zeit durch einseitige Erklärung das Mietverhältnis in einen Kaufvertrag umzuwandeln"• Aus dem Text der Abrede und dem Begleitschreiben vom 4. Februar 1976 gehe nur hervor, daß der Beklagte den Kran nach Ablauf von 60 Monaten zu dem "Restwert" von 10 % zuzüglich Mehrwertsteuer habe erwerben können. März 1976 sei als auf schiebend bedingter Kaufvertrag oder als echter Optionsvertrag anzusehen, so nutze dies der Klägerin nichts, denn in diesen Fällen komme ein Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Berechtigten nur dann zustande, wenn die Essentialien der Abrede schon zuvor festgelegt worden seien. kann sich das danach nur auf die Zeit nach Ablauf der Mindestmietzeit von 60 Monaten beziehen. macht dies in der Revisionsinstanz nicht geltend, sondern lastet der Vorinstanz lediglich an, sie habe übersehen, daß die Vertragsparteien wegen des Unfalls die Ausübung des Optionsrechts einvernehmlich "vorverlegt" hätten, weil die Fortsetzung des MietVerhältnisses weder für sie noch für den Beklagten von Interesse gewesen sei. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, nicht feststellen zu können, daß die Parteien durch "beiderseitige Erklärungen" einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß sie mit den Fernschreiben vom 3. Sie habe den Inhalt der von ihr behaupteten vorangegangenen "Anfrage" (= Kaufvertragsangebot) des Beklagten nicht im einzelnen dargestellt. Deshalb habe nicht festgestellt werden können, ob die Fernschreiben sich mit seiner "Anfrage" gedeckt hätten. Die Fernschreiben könnten auch nicht als Bestätigung der in der Unterredung vom 4. Als ordnungsgemäße Vertragsannahme sei dies deshalb nicht zu werten, weil auch darin ein "bankbestätigter Scheck" über 370 446,96 DM verlangt worden sei, während der Beklagte allenfalls 366 386,58 DM (370 446,96 DM abzüglich 4 060,38 DM zuviel gezahlter Mieten) angeboten habe. Das Berufungsgericht hat nämlich unterstellt, daß der Mitarbeiter der Klägerin, Thieme, dem Beklagten die über 370 446,96 DM lautende Rechnung vom 17. Das Berufungsgericht meint, die Rechnungsübergabe könne "schon deshalb nicht als ordnungsgemäße Annahme des Kaufantrags vom 4, Februar 1977" gelten, weil die Klägerin 370 446,96 DM gefordert, der Beklagte aber nur 366 386,58 DM angeboten habe. Die Rückvergütung von Mietzahlungen für die Zeit nach Dezember 1976, die die Vorinstanz zu Unrecht in den Kaufvertrag einbezogen hat, sollte, wie dargelegt, getrennt von der Abwicklung des Kaufvertrages durchgeführt werden. Februar 1977 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Kaufpreis zahlen werde, sobald sich die Rechnung hierüber in seinem Besitz befinde. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, er habe in dem zitierten Brief auf der Übersendung eines Bestätigungsschreibens bestanden. 3. Hat der Beklagte die Rechnung vom 17. Der erkennende Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die anderweite Verhandlung und Entscheidung der Sache einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu über-tragen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
KaufvertragKranBerufungsgerichtMärzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. März 1980
Scheibl,
 Justizamtsinspektor ala Urknndsbeamter der GeachlfUatelle
VIII 2R 97/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma
___ Baumaschinen GmbH
Geschäftsführer Dr. Eberhard D TSHI und Dipl. Kauf mann Bruno V straße V in
 vertreten durch ihre Dipl.Ing, Albert
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Egon MI
Straße NB in Wa
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 1. Februar 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien Unterzeichneten am 4. Februar bzw.
1.	März 1976 einen "Mietvertrag für Baumaschinen und -Geräte", aufgrund dessen die Klägerin dem Beklagten den DE|B-Te0H-AuSHHB HC 100 Bau-Nr. WKB3 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 60 Monate zu einem monatlichen Mietzins von 7 316 DM zuzüglich Mehrwertsteuer überließ. Der Wert des Krans war mit 365 800 DM angegeben. Den vorgedruckten, maschinenschriftlich ergänzten Mietvertrag und eine
 
Auftragsbestätigung vom selben Tage übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 1976. Darin heißt es u.a.:
"Die mietweise Überlassung dieses Krans erfolgt nach unserem Mietplan 6010, der folgende* Bestandteile umfaßt:
a)	eine Mietdauer von 60 Monaten,
b)	ein nach Beendigung der Mietzeit noch verbleibender Restwert von 10 % des Objektwertes + Mehrwertsteuer, Ordnungs- und termingemäße Abwicklung des Mietvertrages vorausgesetzt.
Im Rahmen dieser Vermietung räumen wir Ihnen das Vorkaufsrecht ein und bitten zu gegebener Zeit um Mitteilung, ob Sie hiervon Gebrauch machen wollen.”
Nachdem der Kran am 21. Dezember 1976 bei einem Unfall stark beschädigt worden war und die Parteien wegen der Schadensregulierung Meinungsverschiedenheiten hatten, verhandelten sie über den Erwerb des Krans durch den Beklagten. In diesem Zusammenhang teilte die Klägerin dem Beklagten mit Fernschreiben vom 3. und 4. Februar 1977 mit:
... wir bestätigen Ihnen hiermit auf Wunsch, daß wir nach Erhalt und Ein-lösung des durch die Kreissparkasse Me^Hl bestätigten Schecks in Höhe von
DM 333 736 + DM 36 710,96 Mehrwertsteuer = insgesamt DM 370 446,96
das Eigentum an dem im Betreff erwähnten HC 100/8003 freigeben."
 
Im Verlaufe von Verhandlungen mit zwei Vertretern der Klägerin Unterzeichnete der Beklagte am 4. Februar 1977 eine von der Klägerin formularmäßig gestaltete "Kaufübernahme aus Miete". In dem Schriftstück heißt es:
VY
• • #
^-Hydraul ikkran Typ HC

... Das Gerät wird so verkauft, wie es sich im augenblicklichen Zustand befindet. Für die Kaufübernähme sind unsere beigehefteten "Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen" maßgebend, jedoch unter Ausschluß jeglicher Garantieansprüche
 zu dem Restkaufpreis von 333 736,— DM
+ 11 % Mehrwertsteuer 36 710,96 DM
Gesamtpreis	370	446,96	DM.
Zahlungsbedingungen:
Bar bei Auftragserteilung durch Scheck im Laufe der 6. Wo 77 lt. Aufstellung und Saldo per 21. 12. 76.
• # •
Der Lieferer behält sich die Auftragsannahme vor; er bestätigt sie schriftlich. Der Besteller ist an diesen Auftrag vier Wochen gebunden...."
Zahlungserinnerungen der Klägerin beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 1977 und wies darauf hin, daß die Rechnung noch nicht vorliege, er werde eine Zahlung sofort nach Vorlage der Rechnung leisten. Mit weiterem an die Klägerin gerichteten Brief vom 5* März 1977 hat der Beklagte beanstandet, daß der Kaufvertrag noch immer nicht bestätigt worden und sein Schreiben vom 18. Februar 1977 unbeantwortet geblieben sei. Weiter heißt es:
"... So setzen wir voraus, daß das Mietver-hältnis nach wie vor bestehen bleibt, was Sie ja auch mit der Mietlastschrift vom 6.2. - 5.3#1977 zu dem Ausdruck bringen.
 
Aus diesem Grunde sehen wir uns gezwungen, von dem mit Ihnen am 4.2.77 abgeschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Veranlassung dazu ist, wie oben erwähnt, die Nichtbestätigung des Kaufvertrages.”
Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe die ihm in dem Miet-Kaufvertrag vom 1. März 1976 eingeräumte Kaufoption bereits im Rahmen der Verhandlungen über die Regulierung des Unfallschadens ausgeübt. Sie habe mit den Fernschreiben vom 3. und 4. Februar 1977 die Kaufüber-nahme bestätigt. Bei der Unterredung am 4. Februar 1977 sei es nur noch um die Zahlung des Kaufpreises gegangen. Auf eine Auftragsbestätigung habe der Beklagte demnach nicht mehr warten können. Ihr Mitarbeiter Thieme habe dem Beklagten am 3. März 1977 die Rechnung vom 17. Februar 1977 ausgehändigt. Dabei und bei späterer Gelegenheit habe der Beklagte Zahlung versprochen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung im Betrage von 370 446,96 DM abzüglich 12 181,14 DM nach Dezember 1976 geleisteten Mietzinses = 358 265,82 DM zuzüglich 8 96 Zinsen und Mehrwertsteuer in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dagegen abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe dem Beklagten im Vertrage vom 4. Februar/1. März 1976 nicht das Recht eingeräumt, "zu einer beliebigen Zeit durch einseitige Erklärung das Mietverhältnis in einen Kaufvertrag umzuwandeln"• Aus dem Text der Abrede und dem Begleitschreiben vom 4. Februar 1976 gehe nur hervor, daß der Beklagte den Kran nach Ablauf von 60 Monaten zu dem "Restwert" von 10 % zuzüglich Mehrwertsteuer habe erwerben können. Selbst wenn man "mit der Klägerin" davon ausgehe, die Vereinbarung vom 4. Februar/1. März 1976 sei als auf schiebend bedingter Kaufvertrag oder als echter Optionsvertrag anzusehen, so nutze dies der Klägerin nichts, denn in diesen Fällen komme ein Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Berechtigten nur dann zustande, wenn die Essentialien der Abrede schon zuvor festgelegt worden seien. Das sei im vorliegenden Falle nicht geschehen.
Die Vorinstanz hat darin recht, daß der Beklagte nach den ursprünglich im Frühjahr 1976 getroffenen Vereinbarungen berechtigt sein sollte, den Kran nach Beendigung der Mietzeit zu erwerben. Soweit es in dem Begleitschreiben vom 4. Februar 1976 heißt, "im Rahmen dieser
 Vermietung räumen wir Ihnen ein Vorkaufsrecht ein......",
kann sich das danach nur auf die Zeit nach Ablauf der Mindestmietzeit von 60 Monaten beziehen. Für die Vereinbarung eines aufschiebend bedingten Kaufvertrages oder eines Optionsrechts für jeden beliebigen Zeitpunkt fehlt dagegen jeglicher Anhaltspunkt. Selbst die Klägerin
 
macht dies in der Revisionsinstanz nicht geltend, sondern lastet der Vorinstanz lediglich an, sie habe übersehen, daß die Vertragsparteien wegen des Unfalls die Ausübung des Optionsrechts einvernehmlich "vorverlegt" hätten, weil die Fortsetzung des MietVerhältnisses weder für sie noch für den Beklagten von Interesse gewesen sei. Daß es den Parteien indessen bei den Verhandlungen, die durch die Unfallbeschädigung des Krans ausgelöst worden sind, nicht um die Vorverlegung eines Optionsrechts zu tun war, sondern um die - erstmalige - Vereinbarung aller Modalitäten eines vorzeitigen ursprünglich so nicht ins Auge gefaßten Erwerbs des Krans durch den Beklagten,, folgt aus dem Geschehensablauf, insbesondere aber aus der vorgelegten Korrespondenz.
II.	1. Das Berufungsgericht hat gemeint, nicht feststellen zu können, daß die Parteien durch "beiderseitige Erklärungen" einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, daß sie mit den Fernschreiben vom 3. und 4. Februar 1977 ein Vertragsangebot des Beklagten angenommen habe. Sie habe den Inhalt der von ihr behaupteten vorangegangenen "Anfrage" (= Kaufvertragsangebot) des Beklagten nicht im einzelnen dargestellt. Deshalb habe nicht festgestellt werden können, ob die Fernschreiben sich mit seiner "Anfrage" gedeckt hätten.
Die Fernschreiben könnten auch nicht als Bestätigung der in der Unterredung vom 4. Februar 1977 getroffenen Absprache gelten, weil in ihnen die Anrechnung des nach dem 21. Dezember 1976 gezahlten Mietzinses nicht klargestellt worden sei.
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Auch aufgrund des am 4. Februar 1977 vom Beklagten Unterzeichneten "Auftrages" sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe sich in dem Auftragsformular ausdrücklich die schriftliche Bestätigung Vorbehalten. Daß dieses Erfordernis später abbedungen worden sei, habe sie nicht dargetan. Andererseits habe die Klägerin keinen Beweis für die Absendung ihrer angeblich am 2. März 1977 erstellten Auftragsbestätigung angetreten. Jedenfalls habe der rechtzeitige Zugang - vor Ablauf des 4. März 1977 -nicht festgestellt werden können. Unerheblich sei, ob der Beauftragte der Klägerin	dem Beklagten am
3.	März 1977 die Rechnung vom 17. Februar 1977 übergeben habe. Als ordnungsgemäße Vertragsannahme sei dies deshalb nicht zu werten, weil auch darin ein "bankbestätigter Scheck" über 370 446,96 DM verlangt worden sei, während der Beklagte allenfalls 366 386,58 DM (370 446,96 DM abzüglich
 4 060,38 DM zuviel gezahlter Mieten) angeboten habe.
2.	Diese Ausführungen halten, wie die Revision mit Recht geltend macht, einer Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zweifelhaft ist schon, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung der beiden Fernschreiben vom 3. und
4.	Februar 1977 in Bezug auf die ihm vorausgegangene Kaufanfrage des Beklagten einer Nachprüfung standhält.
Der Kaufpreis sollte - und daran ist auch im schriftlichen Kaufvertrag vom 4. Februar 1977 festgehalten worden - auf den Saldo per 21. Dezember 1976, den Unfalltag, bezogen werden. Das erlaubt den Schluß, daß die Parteien den Ausgleich etwa danach noch geleisteter Mietzinszahlungen gesondert vornehmen wollten. Das war u.a. deshalb naheliegend, weil die Klägerin die Miete aufgrund einer
 
Abbuchungsermächtigung eingezogen hat, deren Außerkraftsetzen aus buchungs- und banktechnischen Gründen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Daß auch die Klägerin für selbstverständlich hielt, Mietzahlungen für die Zeit nach dem 21. Dezember 1976 auszugleichen, hat die Vorinstanz - in anderem Zusammenhang - selbst ausgeführt.
Da das Berufungsurteil aus anderem Grunde aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war, wird die anderweite Verhandlung Gelegenheit bieten, den Sachvortrag der Parteien unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu würdigen.
b) Nicht vertretbar ist Jedenfalls die Würdigung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom 4. Februar 1977 in Verbindung mit der - angeblich - am 3. März 1977 erfolgten Rechnungsübergabe, von der bei der Entscheidung über die Revision auszugehen war. Das Berufungsgericht hat nämlich unterstellt, daß der Mitarbeiter der Klägerin, Thieme, dem Beklagten die über 370 446,96 DM lautende Rechnung vom 17. Februar 1977 am 3. März 1977 ausgehändigt hat. Es hat diesen Vorgang aber zu Unrecht als rechtlich nicht erheblich gewertet. Bei den Verhandlungen am 4. Februar 1977 haben die Parteien den Inhalt des den Kran betreffenden Kaufvertrages festgelegt. Das gilt insbesondere auch für den Ubemahmepreis. Er ist in dem formularmäßig gestalteten maschinen- und handschriftlich ausgefüllten Auftrag (KaufÜbernahme aus Miete) vom 4. Februar 1977 mi% 370 446,96 DM angegeben. Durch seine Unterschrift hat sich der Beklagte an diesen Antrag vier Wochen gebunden. Richtig ist, daß sich die Klägerin die Annahme durch schriftliche Bestätigung Vorbehalten hat. Unzutreffend ist dagegen, daß es an einer rechtzeitigen schriftlichen Bestätigung fehlt, sofern dem Beklagten die Rechnung
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vom 17. Februar 1977 ausgehändigt worden ist. Das Berufungsgericht meint, die Rechnungsübergabe könne "schon deshalb nicht als ordnungsgemäße Annahme des Kaufantrags vom 4, Februar 1977" gelten, weil die Klägerin 370 446,96 DM gefordert, der Beklagte aber nur 366 386,58 DM angeboten habe. Das trifft nicht zu. Der Beklagte hat sich in der "Kaufüberaahme aus Miete" zur Zahlung eines Gesamtpreises von 370 446,96 DM verpflichtet. Die Rückvergütung von Mietzahlungen für die Zeit nach Dezember 1976, die die Vorinstanz zu Unrecht in den Kaufvertrag einbezogen hat, sollte, wie dargelegt, getrennt von der Abwicklung des Kaufvertrages durchgeführt werden.
Zwar kann die Aushändigung einer Rechnung dem Zugang eines Bestätigungsschreibens nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, ihr geht vielmehr regelmäßig der Vertragsschluß voraus. Im vorliegenden Falle hatte der Beklagte indessen in seinem Schreiben vom 18. Februar 1977 unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Kaufpreis zahlen werde, sobald sich die Rechnung hierüber in seinem Besitz befinde. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, er habe in dem zitierten Brief auf der Übersendung eines Bestätigungsschreibens bestanden. Die Bitte des Beklagten um Aufklärung über die Hintergründe des Verhaltens der Klägerin bezieht sich vielmehr auf die in der Zwischenzeit vorgenommenen Mietzinsabbuchungen. Die Übersendung eines Bestätigungsschreibens war bei dieser Sachlage entbehrlich.
3.	Hat der Beklagte die Rechnung vom 17. Februar 1977 am 3. März 1977 erhalten, stand ihm am 5. März 1977 kein Rücktrittsrecht mehr zu, er war und ist an den Kaufvertrag gebunden.
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III.	Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Da es weiterer Aufklärung und Beweiserhebung insbesondere zur Frage der Rechnungsübergabe am 3. März 1977 bedarf, war dem erkennenden Senat eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt. Der Rechtsstreit mußte deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der erkennende Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die anderweite Verhandlung und Entscheidung der Sache einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu über-tragen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Wolf	Merz