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BGH · VIII ZR 97/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 97/70

Allein die Tatsache, daß auch die Gerichte der DDR von einem in der Bundesrepublik wohnenden Kläger keine Prozeßkostensicherheit verlangten, recht-fertige es - so das Berufungsgericht -, entsprechend §110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorzugehen. Nach § 110 Abs. 1 ZPO haben Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der ProzeBkosten Sicherheit zu leisten. Unter diesen Umständen brauchte die Frage nicht beantwortet zu werden, ob Staatsbürger (und Juristische Personen) der DDR im Sinne des Abs.l in der Bundesrepublik als Angehörige eines fremden Staates anzusehen sind. Denn auf Jeden Fall ist nach den Gesetzen der DDR, eben nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet. § 110 An. 1a) und ständiger Gerichtspraxis einem Staatsbürger der DDR als Kläger eine Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO nicht auferlegt wird. gehörigen der Bundesrepublik Deutschland als Kläger in einem Rechtsstreit vor den Gerichten der DDR eben» falls eine Prozeßkostensicherheit nicht abzuverlangen. Dies allein wtirde allerdings für die Gerichte der Bundesrepublik nicht genügen, eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen, wenn die Gerichte der DDR in anderer Beurteilung dieser Rechtslage einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik als Kläger gleichwohl eine Prozeßkostensicherheit auferlegen würden. Denn bei § 110 ZPO kommt es darauf an, ob nach der Auslegung, die die Gerichte des anderen Staates dem einschlägigen Gesetz geben, die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen ist. durch dessen Art. 17 zwischen den Vertragsstaaten die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Freistellung von der Sicherheitsleistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vereinbart ist, für wiederanwendbar erklärt hat. Unter diesen Umständen ist die Feststellung gerechtfertigt, daß die Gerichte der DDR bisher einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik als Kläger keine Prozeßkostensicherheit auferlegen. Das genügt, um die Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen und schon deshalb auch einem Staatsbürger der DDR (bzw. einer juristischen Person mit dem Sitz in der DDR) als Kläger vor einem Gericht in der Bundesrepublik gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Sicherheit nicht aufzuerlegen. Denn diese politische Entwicklung kann nur von Bedeutung sein für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO für das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der DDR zutreffen, was hier - mit dem Berufungsgericht -unterstellt worden ist. Die Gegenseitigkeit in der Freistellung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht so lange, als sie - wie bisher - auch von den Gerichten der DDR - sei es in Anwendung des § 110 ZPO, sei es in Anwendung des Haager Zivilprozeßabkommens - praktiziert wird* Die Revision des Beklagten war deshalb - ebenso wie sein Antrag, dem Kläger eine Sicherheitsleistung wegen der Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen -zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 110 ZPO
SicherheitsleistungProzeßkostensicherheitDDRBundesrepublikSicherheitZPOKlägerGegenseitigkeit

Volltext der Entscheidung

BGHZ:_____________Ja
ZPO § 110
Staatsbürger der DDR und Juristische Personen mit dem Sitz in der DDR brauchen als Kläger vor den Gerichten der Bundesrepublik dem Beklagten Sicherheit wegen der ProzeBkosten nicht zu leisten, solange - wie bisher -Staatsangehörigen der Bundesrepublik als Klägern vor Gerichten der DDR eine Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten nicht auferlegt wird.
BGH ürt. v. 20. November 1972 - VIII ZR 97/70 - OLG Karlsruhe
 ui	LG	Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII 2R 97/70	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. November 1972 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Richard WflB, Rechtsanwalt in _	Konkursverwalter über das Vermögen
 der Firma Th. FflB&Co., i.L. in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Volkseigener Außenhandelsbetrieb der Deutschen Demokratischen Republik, gesetzlich vertreten durch seinen Generaldirektor Gerhard Hl Mfl^Matraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der klagende Volkseigene Be'trieb der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verlangt vom beklagten Konkursverwalter der in	ansässigen	Gemein-
schuldnerin die Herausgabe von 5 Baggern. Der Beklagte hat in der ersten Instanz vor der Verhandlung zur Hauptsache u.a. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die ProzeBkosten erhoben (§ 110 ZPO) und die vom Kläger zu leistende Sicherheit unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 450 000 DM für drei Instanzen auf mindestens 50 000 DM beziffert. Das Landgericht hat durch Urteil die Einrede verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die prozeßhindernde Einrede weiter und beantragt vorweg, dem Kläger Sicherheit in angemessener Höhe für die Kosten der Revisionsinstanz, im übrigen, ihm unter Aufhebung des Berufungsurteils Prozeßkostensicherheit in angemessener Höhe für die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelinstanzen aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob Staatsbürger der DDR (bzw. juristische Personen in der DDR) "Angehörige fremder Staaten" im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO sind. Allein die Tatsache, daß auch die Gerichte der DDR von einem in der Bundesrepublik wohnenden Kläger keine Prozeßkostensicherheit verlangten, recht-fertige es - so das Berufungsgericht -, entsprechend §110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorzugehen. Da auch ohne gesetzliche oder vertragliche Regelung der Bewohner der Bundesrepublik tatsächlich in der DDR nicht zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit herangezogen werde (Kammergericht ^Jst7 in NJW 1932, 189) und anders lautende Entscheidung«1! nicht ersichtlich seien, sei davon auszugehen, daß die materielle Gegenseitigkeit nach wie vor gegeben sei, obwohl besondere staatsvertragliche Abmachungen zu dieser Frage fehlten.
 
Der erkennende Senat stimmt dem Berufungsgericht im Ergebnis zu.
2. Nach § 110 Abs. 1 ZPO haben Angehörige fremder Staaten, die als Kläger auftreten, dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der ProzeBkosten Sicherheit zu leisten. Diese Verpflichtung tritt nach Abs. 2 Nr. 1 nicht ein, wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher im gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist. §110 ZPO gilt in derselben Fassung auch in der DDR (Zivilprozeßordnung und andere prozeSrechtliche Bestimmungen, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 8. Aufl., Staatsverlag der DDR Berlin, 1970). Unter diesen Umständen brauchte die Frage nicht beantwortet zu werden, ob Staatsbürger (und Juristische Personen) der DDR im Sinne des Abs.l in der Bundesrepublik als Angehörige eines fremden Staates anzusehen sind. Denn auf Jeden Fall ist nach den Gesetzen der DDR, eben nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland in gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet.
Das ergibt sich schon daraus, daß in der Bundesrepublik nach allgemeiner Meinung des Schrifttums (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl. § 110 Anm. 1 A; Rosenberg/Schwab, ZPR 10. Aufl. § 89 Fußn. 3; Stein/ Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 110 Fußn. 2; Thomas/
Putzo, ZPO 5. Aufl. § 110 Anm. 2; Zöller, ZPO 10.Aufl.
§ 110 Anm. 1a) und ständiger Gerichtspraxis einem Staatsbürger der DDR als Kläger eine Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO nicht auferlegt wird. Schon deshalb ist nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einem Staatsan-
 
gehörigen der Bundesrepublik Deutschland als Kläger in einem Rechtsstreit vor den Gerichten der DDR eben» falls eine Prozeßkostensicherheit nicht abzuverlangen. Dies allein wtirde allerdings für die Gerichte der Bundesrepublik nicht genügen, eine Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen, wenn die Gerichte der DDR in anderer Beurteilung dieser Rechtslage einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik als Kläger gleichwohl eine Prozeßkostensicherheit auferlegen würden. Denn bei § 110 ZPO kommt es darauf an, ob nach der Auslegung, die die Gerichte des anderen Staates dem einschlägigen Gesetz geben, die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen ist. Dies trifft aber - jedenfalls bisher - für die Gerichte der DDR zu (vgl. Kammergericht Ost, Rechtsgutachten des Plenums vom 11. Oktober 1951 = NJV 1952, 189; Nathan, Das Zivilprozeßrecht der DDR Bd. II Berlin 1958 S. 336 Fußn. 109)« Allerdings mag zweifelhaft sein, ob die Gerichte der DDR sich heute noch zu der Begründung des vorstehend angeführten Rechtsgutachtens des Kammergerichts (Ost) bekennen würden. Darauf kommt es jedoch nicht an, sondern nur darauf, ob die Gerichte der DDR auch heute noch die Gegenseitigkeit praktizieren. Dies behauptet der Kläger unter Berufung darauf, daß der Staatsrat der DDR am 8. April 1965 das Haager Zivilprozeßabkommen. durch dessen Art. 17 zwischen den Vertragsstaaten die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Freistellung von der Sicherheitsleistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vereinbart ist, für wiederanwendbar erklärt hat. Der Beklagte hat keinen Fall anführen können, in dem Gerichte der DDR einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik eine Prozeßkostensicherheit auferlegt hätten. Auf Anfrage des er-
kennenden Senate hat der Bundesminister der Justiz an 27. Oktober 1971 die Auskunft erteilt, daß bisher von Klägern aus der Bundesrepublik vor mitteldeutschen Gerichten Sicherheitsleistung noch nie verlangt worden sei. Unter diesen Umständen ist die Feststellung gerechtfertigt, daß die Gerichte der DDR bisher einem Staatsangehörigen der Bundesrepublik als Kläger keine Prozeßkostensicherheit auferlegen. Das genügt, um die Gegenseitigkeit im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen und schon deshalb auch einem Staatsbürger der DDR (bzw. einer juristischen Person mit dem Sitz in der DDR) als Kläger vor einem Gericht in der Bundesrepublik gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Sicherheit nicht aufzuerlegen.
Eine andere Beurteilung wird auch nicht durch die politische Entwicklung der letzten Jahre gerechtfertigt. Denn diese politische Entwicklung kann nur von Bedeutung sein für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO für das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der DDR zutreffen, was hier - mit dem Berufungsgericht -unterstellt worden ist. Die Gegenseitigkeit in der Freistellung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht so lange, als sie - wie bisher - auch von den Gerichten der DDR - sei es in Anwendung des § 110 ZPO, sei es in Anwendung des Haager Zivilprozeßabkommens - praktiziert wird*
Die Revision des Beklagten war deshalb - ebenso wie sein Antrag, dem Kläger eine Sicherheitsleistung wegen der Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen -zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger
 Braxmaier
Dr. Gelhaar
 Hoffmann
Mormann