* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · viii zr 97/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 97/70

in Sachen des Rechtsanwalts Dr. Richard WHHPin Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Th. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Braxmaier beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Es handelte sich demnach um eine Auskunft auch über Tatsachen.

Zitierte Normen: § 110 ZPO § 25 GKG
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterDeutscheBESCHLUSSDDRAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zr 97/70 BESCHLUSS
in Sachen
 des Rechtsanwalts Dr. Richard WHHPin Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Th. & Co., i.L. in
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 der Deutschen Demokratischen Republik, gesetzlich vertreten durch seinen Generaldirektor Gerhard
 fstraße®.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Braxmaier
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Gründe ;
Der Senat hat eine Auskunft des Bundesministers der Justiz u.a, darüber eingeholt, ob nach der Praxis der Gerichte der DDR ein Angehöriger der Bundesrepublik, der einen in der DDR beheimateten Deutschen verklagt, auf dessen Verlangen Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten hat. Es handelte sich demnach um eine Auskunft auch über Tatsachen. Diese Auskunft
 
ist auch im Urteil des Senats verwendet worden (Urteils abschrift S. 6 oben). Demnach hat der Kostenbeamte zu Recht eine Beweisgebühr nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzt.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Claßen
 Mormann	Braxmaier