in Sachen des Rechtsanwalts Dr. Richard WHHPin Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Th. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Braxmaier beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Es handelte sich demnach um eine Auskunft auch über Tatsachen.
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 97/70 BESCHLUSS in Sachen des Rechtsanwalts Dr. Richard WHHPin Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Th. & Co., i.L. in Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen der Deutschen Demokratischen Republik, gesetzlich vertreten durch seinen Generaldirektor Gerhard fstraße®. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Mormann und Braxmaier beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Gründe ; Der Senat hat eine Auskunft des Bundesministers der Justiz u.a, darüber eingeholt, ob nach der Praxis der Gerichte der DDR ein Angehöriger der Bundesrepublik, der einen in der DDR beheimateten Deutschen verklagt, auf dessen Verlangen Prozeßkostensicherheit nach § 110 ZPO zu leisten hat. Es handelte sich demnach um eine Auskunft auch über Tatsachen. Diese Auskunft ist auch im Urteil des Senats verwendet worden (Urteils abschrift S. 6 oben). Demnach hat der Kostenbeamte zu Recht eine Beweisgebühr nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 GKG angesetzt. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Claßen Mormann Braxmaier