ZPO § 322 Zur Präge der Rechtskraf tv/irkung eines Räumungsurteils in einem Rechtsstreit 7 in dem Ansprüche gegen den zur Räumung Verurteilten daraus hergeleitet v/erden9 daß er nicht geräumt hat ^Abgrenzung zu BGrHZ 43 3 144) o Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12„ März 1969 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr« Golhaar, Dr» Mezgor, Br« Messner, Hermann und Braxmaier für Recht erkannt: Herr Sch^^ (dös ist der Beklagte) erhält ein Optionsrocht auf weitere zwölf Jahre, d»h« auf seinen Antrag hin muß ihm auf weitere zwölf Jahre das Gelände unter gleichen Bedingungen zur Verfügung bleiben» o.« Jeweils ein Jahr vor Ablauf des Vertrages hat der Mieter den Vermieter über die weitere Dauer der Miete durch Einschreiben in Kenntnis zu setzen» Da man sich über eine 15-jährige Bauer des Mietverhältnisses einig gewesen sei, habe der Beklagte ihnen Warenlieferungen langfristig kreditiert mit der Abrede, daß die Lieferungen im Laufe der Zeit auf die Miete verrechnet worden sollten. September 1957o Gleichzeitig erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht Mains auf Räumung (AZ 9 C 510/57)* Durch Urteil vom 14« März 1958 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des gemieteten Grundstücks und gewährte ihm nach § 7 des Geschäftsraummietengesotzos eine Räumungöfrist bis zu dem 30. März 1959 gezogene Nutzung und Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, daß sie mit dem Neubau erst 1 Jahr später hätten beginnen können, als es ihnen bei rechtzeitiger Räumung dos Grundstücks nach Verkündung des amtsgerichtliehen Urteils möglich gewesen wäre. Das Urteil nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, der Beklagte sei den Klägern zur Zahlung von Hutzungs-entoehädigung sowie Leistung von Schadensersatz wegen Verzuges verpflichtet, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien spätestens mit Ablauf des 31» Dezember 1957 infolge der Kündigung der Kläger mit ihrem Schreiben vom 27* Juni 1957 beendet worden sei« Io Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger seien berechtigt gewesen, das Miotverhältnis zu dem 31» Dezember 1957 durch Kündigung zu beenden» Die Angriffe der Revision können aber keinen Erfolg haben» Mit diesem Einwand ist der Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 14» März 1958 ausgeschlossen» 144 ff für ihre Auffassung, ein auf Räumung eines Grundstücks ergangenes rechtskräftiges Urteil habe keine Rechtskraftwirkung in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche daraus hergeleitet werden, daß der Verurteilte nicht geräumt hat» Dem vom Senat^behandelten Pall lag zugrunde, daß eine Räumungsklage rechtskräftig abgewiesen worden war. Durch ein solches Urteil war die Entscheidung über die Voi’aussotzung der ausgesprochenen Rechtsfolge, daß den Klägern ein Anspruch auf Räumung nicht zugestanden habe, nicht mit in Rechtskraft übergegangen, insbesondere auch nicht, die Präge, ob das Mi et Verhältnis durch eine bestimmte Kündigung aufgelöst worden war. 2.) Das Berufungsgericht meint, die Verpflichtung dos Beklagten zur Räumung ab 1« Januar 1958 sei deshalb nicht rechtskräftig fcstgestellt, weil Ansprüche wegen des Räumungsverzuges schon von einem Zeitpunkt ab geltend gemacht würden, der vor der letzten mündlichen Verhandlung des Räumungsrechtsstroits liege« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Hier lassen Tatbestand und Entscheidungsgründ o der beiden genannten Urteile nicht den geringsten Zweifel, daß als Rechtsfolge hat ausgesprochen werden sollen, dor Räumungsanspruch dor Kläger sei mit Ablauf des 31« Dezember 1957 erwachsen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte zu diesem Zeitpunkt das gemietete Grundstück herausgoben mußte» Januar bis 31« März 1958, während deren der Beklagte ihnen das herauszugebende Grundstück vorenthalten hat, einen Entschädigungsanspruch von monatlich 1 449 DM abzüglich gezahlter 207 DM, insgesamt also 3 726 DM zu, weil der ortsübliche Mietzins für das Grundstück mit dem darauf befindlichen Flachbau mindestens 7 DM je qm betragen habe» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der Nutzungsvergütung nicht berücksichtigt, daß der auf dom Grundstück errichtete Flachbau vom Beklagten stamme» Dafür, daß der Bau in das Eigentum des Vermieters übergegangon sei, habe der Beklagte entschädigt werden sollen. Der Beklagte nutzte mithin ein den Klägern gehörendes Gebäude» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Xlutzungs-ontSchädigung anhand des ortsüblichen Mietzinses für das bebaute Grundstück errechnet (vgl. Es fehlt auch an Jedem tatsächlichen Vorbringen zur Höhe einer Bereicherung• Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Behauptungen des Beklagten übergangen habe, trägt die Revision nicht voro Es nimmt einmal an, die Kläger hätten mit der Errichtung dos geplanten Heubaus auf dom Mietgrundstück erst 1 Jahr später beginnen können, als es bei rechtzeitiger Räumung der Fall gewesen wäre* Don hierdurch entstandenen Schaden durch Mietausfall schätzt das Berufungsgericht auf 33 100,92 DM. Ein Rechtsirrtum befreit von den Vcr-zugsfolgen nur dann, wenn der Schuldner mit einer abweichenden Beurteilung durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte,, An diese Voraussetzung sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des erkennenden Senats vom 11. 698)0 Beharrt insbesondere ein Schuldner auf seine Leistungs-Verweigerung, wenn er aus einem ex'stinstanzlichen Urteil ersehen kann, daß der Tatsachenvortrag seinen Rechtsstandpunkt bei objektiver Beurteilung nicht stützt, so gerät er in Verzug (BGH Urteil vom 23« Juni 1954 - II ZR 69/54 -LM VVG § 11 Rr» l)o Eu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte habe erst aus den ihm später zugänglich gewordenen Gründen dos Urteils des Amtsgerichts ersehen können, woraus das Amtsgericht die Räumungspflicht horleitete 0 Der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht war im wesentlichen darum gegangen, ob das Schreiben des Beklagten vom 29* Dezember 1955 eine wirksame Option enthalte«. Das Berufungsgericht durfte deshalb annehmen, der Beklagte sei schon durch den Erlaß des Urteils darüber unterrichtet worden, daß sein Rechtsstandpunkt, er habe auf weitere 3 Jahre optiert, vom Amtsgericht nicht geteilt wurde» Daß in Anbetracht des Wortlauts des Schreibens eine solche Beurteilung nicht abwegig war, liegt auf der Hand» Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden der Kläger durch einjährigen Mietausfall betrage 33 100,92 BM. Weshalb die Schätzung des Berufungsgerichts deshalb fehlerhaft sein soll, wie die Revision meint, weil im Jahre 1962 eine größere Reparatur erforderlich und die Reineinnahme in diesem Jahr geringer als sonst war, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Revision, die Sehätzung dos durch die gestiegenen Baukosten verursachten Schadens sei vom Berufungsgericht nicht/belegt, geht fehl» Das Berufungsgericht verwendet ausdrücklich eine Auskunft des Statistischen Landes amtos Rhoinland-Ffalz, nach der die Baupreiso für gemischt genutzte Gebäude von Mai 1958 bis Mai 1959 um 9? Das Berufungsgericht hat 5 Zinsen zugebilligt» Ob, v/ie das Berufungsgericht meint, die mit der Klage geltend gemachten Forderungen Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften im Sinne des § 352 HGB bilden, kann zweifelhaft sein» Eine Verzinsung von 5 $ ist aber schon deshalb nach § 288 BGB begründet, weil die Kläger ausweislich des Schreibens der Stadtsparkasso vom 13» September i960
Nachschlagev/erk: ja BGrHZs nein ZPO § 322 Zur Präge der Rechtskraf tv/irkung eines Räumungsurteils in einem Rechtsstreit 7 in dem Ansprüche gegen den zur Räumung Verurteilten daraus hergeleitet v/erden9 daß er nicht geräumt hat ^Abgrenzung zu BGrHZ 43 3 144) o BGH, Brto 12. März 1969 - Till ZR 97/6? - OM Koblenz IG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES VIII ZR l'.l# URTEIL Verkünde! am 12. März 1969 VI rt + .-l- J\16bU ^ Jus t i zh aup t sekret är m Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Kaufmanns Jakob An der S Beklagten und Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt J)i gegen lo 2o den Kaufmann Otto die Erbengemeinschaft nach der am 2 verstorbenen Ehefrau Klara Februar 1969 a) den Kaufmann Otto b) den minder jährigen Hans-Joachim gesetzlich vertreten durch den Kläger au 1), sämtlich wohnhaft in L((Pstraße Kläger und Rovisionobeklagte, Prozoßbevollmächtigtor; Piochtsanwalt Pr» 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12„ März 1969 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr« Golhaar, Dr» Mezgor, Br« Messner, Hermann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil dos 5>. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Koblenz vom 30« März 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurtickgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eheleute Bullingor vermieteten mit Vertrag vom 9° Juni 1949 an den Beklagten ein Ruinengelände. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden .Wortlaut: Die Miete beträgt für den für Lagerund Verkaufsraum in Frage kommenden qm eine DM pro Monat * 0 9 0 Die Mietdauer beträgt 3 Jahre« Als Beginn gilt der Tag, mit dom die Mietzahlungspflicht beginnt» Herr Sch^^ (dös ist der Beklagte) erhält ein Optionsrocht auf weitere zwölf Jahre, d»h« auf seinen Antrag hin muß ihm auf weitere zwölf Jahre das Gelände unter gleichen Bedingungen zur Verfügung bleiben» o.« Jeweils ein Jahr vor Ablauf des Vertrages hat der Mieter den Vermieter über die weitere Dauer der Miete durch Einschreiben in Kenntnis zu setzen» Der Mieter hat sämtliche Bauten und Einrichtungen auf eigene Kosten errichten zu lassen. «o o Nach Ablauf der Mietzeit gehen die baulichen Einrichtungen kostenlos in das Eigentum der Vermieter über« Alle weiteren Abmachungen irgendwelcher Art, sowie Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich festgalegt und von allen Partnern unterschrieben sind« »»»” Der Beklagte hat auf dem gemieteten Buinengelände vertragsgemäß einen Flachbau von 207 qm auf eigene Kosten errichtet» Die Miotzeit begann nach der Darstellung der Kläger am 1» Dezember 19499 nach der Darstellung des Beklagten am 9» Dezember 1949» Unstreitig hat der Beklagte wiederholt sein Options-recht in der vertraglich vorgesehenen Form und Frist ausgeübt, zuletzt mit Schreiben vom 9» November 1954 für die Zeit bis Ende 1956» Am 29« Dezember 1955 richtete der Beklagte an die Eheleute B^MH^ folgendes Schreiben; 11 Für restliche Pacht für das Jahr 1955 übersende ich Ihnen anbei in Schock a/Mainz, weitere DM 140,— habe ich Ihr era Konto gu tgosehrieboUo Wie ich Ihnen bereits mittoilte, sollten die Pachtverträge sowohl von der Finanz-kassc, wie auch vom städt» Steueramt gepfändet werden. Ich habe beiden Stellen mitgeteilt, daß die Pacht bis November bezahlt sei und danach eine Verrechnung mit meinem Guthaben aus Warenlieferungen stattfinden würde» ich schlage Ihnen nun vor, daß jeweils die Hälfte der Pacht in Scheck bezahlt, der Rest auf meine Forderung verrcchnot wird, so daß diese Forderung in ca, 3 Jahren ausgeglichen sein wird.” Hierzu trägt der Beklagte vor, die Eheleute seien 1954/1955 in Geldschwierigkeiten gewesen. Da man sich über eine 15-jährige Bauer des Mietverhältnisses einig gewesen sei, habe der Beklagte ihnen Warenlieferungen langfristig kreditiert mit der Abrede, daß die Lieferungen im Laufe der Zeit auf die Miete verrechnet worden sollten. Er, der Beklagte, habe infolge von Voraus Zahlungen und Warenlieferungen gegen die Eheleute eine Forderung von 3 700 DM gehabt. Mit notariellem Vertrage vom 11. Dezember 1956 verkauften die Eheleute ihr Grundstück an die Eheleute Hf die Kläger in den vorhergehenden Rechtsziigen. Frau H( ist während des Revisionsrechtszuges verstorben. Bei' Kläger und die Erben der verstorbenen Frau Hürtgen haben den Rechte streit fortgesetzt. Im folgenden worden die Eheleute weiter als Kläger aufgeführt. Im Vortrage vom 11. Dezember 1956 ist vereinbart, daß die Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1957 im Verhältnis zu den Verkäufern in das MiotVerhältnis mit dom Be- klagten ointroton sollten. Die Kläger wurden am 20. September 1957 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1956 und 4. Januar 1957 teilten die Kläger dem Beklagten ihre Absicht mit, möglichst bald auf dem Grundstück einen Neubau zu errichten. Nachdem Verhandlungen mit dem Beklagten wegen Zahlung eines höheren Mietzinses gescheitert waren, kündigten die Kläger mit Schreiben vom 27« Juni 1957 das MietVerhältnis zu dem 30. September 1957o Gleichzeitig erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht Mains auf Räumung (AZ 9 C 510/57)* Durch Urteil vom 14« März 1958 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des gemieteten Grundstücks und gewährte ihm nach § 7 des Geschäftsraummietengesotzos eine Räumungöfrist bis zu dem 30. September 1958. Die Berufung dos Beklagten gegen dieses Urteil wies das Landgericht Mainz durch Urteil vom 12. November 1958 zurück, gewährte ihm jedoch eine v/oitere Räumungsfrist bis zu dem 31« März 1959« An diesem Lago hat der Beklagte das Grundstück geräumt. Die Kläger errichteten daraufhin auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Bauarbeiten begannen im Juli 1959« Etwa 1 Jahr später wurden die Mieträume bezogen. Mit der Klage verlangen die Kläger Entschädigung für die vom Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. März 1959 gezogene Nutzung und Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sei, daß sie mit dem Neubau erst 1 Jahr später hätten beginnen können, als es ihnen bei rechtzeitiger Räumung dos Grundstücks nach Verkündung des amtsgerichtliehen Urteils möglich gewesen wäre. Sic haben insgesamt einen Betrag von 39 123 DM hobst Zinsen verlangt. Pas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgerieht hat den Urteilsbetrag um 130,20 DM ermäßigt, nachdem die Kläger die Klage in dieser Höhe zurüekgonommen hatten. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuwoisen. 6 - Entscheidungsgründo s Das Urteil nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, der Beklagte sei den Klägern zur Zahlung von Hutzungs-entoehädigung sowie Leistung von Schadensersatz wegen Verzuges verpflichtet, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien spätestens mit Ablauf des 31» Dezember 1957 infolge der Kündigung der Kläger mit ihrem Schreiben vom 27* Juni 1957 beendet worden sei« Io Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger seien berechtigt gewesen, das Miotverhältnis zu dem 31» Dezember 1957 durch Kündigung zu beenden» Die Angriffe der Revision können aber keinen Erfolg haben» Mit diesem Einwand ist der Beklagte durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 14» März 1958 ausgeschlossen» 1.) Die Revision beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 43? 144 ff für ihre Auffassung, ein auf Räumung eines Grundstücks ergangenes rechtskräftiges Urteil habe keine Rechtskraftwirkung in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche daraus hergeleitet werden, daß der Verurteilte nicht geräumt hat» Dem vom Senat^behandelten Pall lag zugrunde, daß eine Räumungsklage rechtskräftig abgewiesen worden war. Durch ein solches Urteil war die Entscheidung über die Voi’aussotzung der ausgesprochenen Rechtsfolge, daß den Klägern ein Anspruch auf Räumung nicht zugestanden habe, nicht mit in Rechtskraft übergegangen, insbesondere auch nicht, die Präge, ob das Mi et Verhältnis durch eine bestimmte Kündigung aufgelöst worden war. Im vorliegenden Pall ist dagegen durch das rechtskräftige Vorurteil als Rechtsfolge ausgesprochen, daß die Kläger einen Anspruch auf Räumung haben« Dieser festgestellte Anspruch ist unmittelbar die Grundlage des Klagebegehrens des neuen Rechtsstreits« Der Beklagte kann daher nicht mit dem Vorbringen gehört werden, er sei zur Räumung nicht verpflichtet gewesen« Daß das im Räumungsrechtsstreit vorgrcifliche Rechtsverhältnis der Kündigung nicht in Rechtskraft üborgegangen ist, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich« Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch ist tatbestandsmäßig' nicht auf die Kündigung gestützt, sondern allein darauf, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur Räumung nicht nachgekommon. ist« 2.) Das Berufungsgericht meint, die Verpflichtung dos Beklagten zur Räumung ab 1« Januar 1958 sei deshalb nicht rechtskräftig fcstgestellt, weil Ansprüche wegen des Räumungsverzuges schon von einem Zeitpunkt ab geltend gemacht würden, der vor der letzten mündlichen Verhandlung des Räumungsrechtsstroits liege« Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Aus der Urtoilsformol ergibt sich allerdings nicht der Zeitpunkt, zu dem nach der Ansicht des Amtsgerichts Mainz und des Landgerichts Mainz der Anspruch der Kläger auf Räumung begründot war. Das liegt daran, daß zur Zeit des Erlasses der Erteile die Verpflichtung zur Räumung bereits begründot war und deshalb lediglieh die Verurteilung zur Räumung ausgesprochen wurde. Die ITrteilsformol kann indessen unter Heranziehung von Tatbestand und Gründen ausgelegt werden. Hier lassen Tatbestand und Entscheidungsgründ o der beiden genannten Urteile nicht den geringsten Zweifel, daß als Rechtsfolge hat ausgesprochen werden sollen, dor Räumungsanspruch dor Kläger sei mit Ablauf des 31« Dezember 1957 erwachsen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte zu diesem Zeitpunkt das gemietete Grundstück herausgoben mußte» II. I.) Das Berufungsgericht billigt den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 31« März 1958, während deren der Beklagte ihnen das herauszugebende Grundstück vorenthalten hat, einen Entschädigungsanspruch von monatlich 1 449 DM abzüglich gezahlter 207 DM, insgesamt also 3 726 DM zu, weil der ortsübliche Mietzins für das Grundstück mit dem darauf befindlichen Flachbau mindestens 7 DM je qm betragen habe» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der Nutzungsvergütung nicht berücksichtigt, daß der auf dom Grundstück errichtete Flachbau vom Beklagten stamme» Dafür, daß der Bau in das Eigentum des Vermieters übergegangon sei, habe der Beklagte entschädigt werden sollen. Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. Der Flachbau war nach dem Mietverträge mit Ablauf der Mictzeit in das Eigentum der Vormieter, also der Kläger, übergogangen. Der Beklagte nutzte mithin ein den Klägern gehörendes Gebäude» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Xlutzungs-ontSchädigung anhand des ortsüblichen Mietzinses für das bebaute Grundstück errechnet (vgl. BGHZ 443 241). Eine andere, hier nicht zu entscheidendo Frage ist, ob dor Beklagte etwa für die Überlassung dos Eigentums am Flachbau eine Entschädigung zu beanspruchen hat. Nach dom Mietverträge sollten allerdings die baulichen Einrichtungen kostenlos in das Eigentum der Vormieter übergehen. Es mag sein, daß die Eheleute und der Beklagte bei dieser Ver- einbarung davon ausgegangon sind, der Beklagte solle die Möglichkeit haben, mittels Option die aufgewendeten Kosten gleichsam ‘'absuwohnen11 * Ob deshalb,weil der Beklagte das Recht zur Option nicht ausgeschöpft hat und die Vermieter möglicherweise eher, als bei Vertragsschluß gedacht war, das ihnen zugefallenc Gebäude nutzen können, dem Beklagten ein Boreieherungsansprueh zusteht, sei es gegen die Eheleute sei es gegen die Klager, kann dahingestellt bleibeno Eine auf Bereicherung gestützte Forderung, mit der der Beklagte, sofern sie gegen die Kläger begründet wäre, hätte aufrechnen können, hat er nicht geltend gemacht. Es fehlt auch an Jedem tatsächlichen Vorbringen zur Höhe einer Bereicherung• Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Behauptungen des Beklagten übergangen habe, trägt die Revision nicht voro 2») Bas Berufungsgericht billigt ferner unter dem Gesichtspunkt des Verzuges den Klägern einen Schadensersats-anspruch zu. Es nimmt einmal an, die Kläger hätten mit der Errichtung dos geplanten Heubaus auf dom Mietgrundstück erst 1 Jahr später beginnen können, als es bei rechtzeitiger Räumung der Fall gewesen wäre* Don hierdurch entstandenen Schaden durch Mietausfall schätzt das Berufungsgericht auf 33 100,92 DM. Bas Berufungsgericht nimmt ferner an, in dom Jahreszeitraum, um den sich die Errichtung des Baues verspätet habe, seien die Baukosten um 2 16$,88 BM gestiegen. a) Bio Revision wendet sich einmal gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich seit Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Mains von 14. März 19$8 in Verzug befunden» Bas Berufungsgericht führt dazu aus, der Beklagte habe sich nicht darauf verlassen können, daß 10 das Urteil dos Amtsgerichts abgeändert und die Räumungsklage vom Landgericht abgewiesen wordoo Offensichtliche Reehts-fohler enthalte das Urteil des Amtsgerichts nicht; es weiche auch nicht von der Rechtsprechung höherer Berichte ab«. Diese Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ein Rechtsirrtum befreit von den Vcr-zugsfolgen nur dann, wenn der Schuldner mit einer abweichenden Beurteilung durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte,, An diese Voraussetzung sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1962 - VIII ER 38/61 - Betrieb 1962, 698)0 Beharrt insbesondere ein Schuldner auf seine Leistungs-Verweigerung, wenn er aus einem ex'stinstanzlichen Urteil ersehen kann, daß der Tatsachenvortrag seinen Rechtsstandpunkt bei objektiver Beurteilung nicht stützt, so gerät er in Verzug (BGH Urteil vom 23« Juni 1954 - II ZR 69/54 -LM VVG § 11 Rr» l)o Eu Unrecht macht die Revision geltend, der Beklagte habe erst aus den ihm später zugänglich gewordenen Gründen dos Urteils des Amtsgerichts ersehen können, woraus das Amtsgericht die Räumungspflicht horleitete 0 Der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht war im wesentlichen darum gegangen, ob das Schreiben des Beklagten vom 29* Dezember 1955 eine wirksame Option enthalte«. Das Berufungsgericht durfte deshalb annehmen, der Beklagte sei schon durch den Erlaß des Urteils darüber unterrichtet worden, daß sein Rechtsstandpunkt, er habe auf weitere 3 Jahre optiert, vom Amtsgericht nicht geteilt wurde» Daß in Anbetracht des Wortlauts des Schreibens eine solche Beurteilung nicht abwegig war, liegt auf der Hand» b) Auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des Urteilsbeträges müssen scheitern» 11 Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden der Kläger durch einjährigen Mietausfall betrage 33 100,92 BM. Das Berufungsgericht hat auf Grund des § 287 ZPO die Höhe des Schadens geschätzt. Die für die Schadensfeststellung maßgebenden einzelnen Erwägungen des Gerichts sind als Äußerungen freien Ermessens im Revisionsrechtszuge nur auf Überschreitung dieser Grenzen nachprüfbar, also wenn sie auf einem grundsätzlich falschen Satz beruhen oder offensichtlich unsachlich sind. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich. Bas Berufungsgericht hat bei seiner Schätzung unter Heranziehung eines Gutachtens zwar die im Juni/Juli 1959 erzielten Mieten zugrunde gelegt, hat aber festgcotollt, daß diese Mietbeträge auch für das vorhergehende Jahr 1958/1959 Gültigkeit hatten, und berücksichtigt dabei, daß das Gutachten des Sachverständigen von der unteren Grenze der erzielbaren Beträge ausgegangon ist und die tatsächlichen Einnahmen ab Juli 1959 höher waren, als der Sachverständige zugrunde legt. Biese Erwägung lag im Rahmen des dom Berufungsgericht zukomraenden freien Ermessens. Seine Schätzung hat das Berufungsgericht darühei* hinaus nachgeprüft anhand der vom Finanzamt rnitge-tcilten Reineinnahmen der Jahre 1961 bis 1963? die zwischen rund 30 700 und 35 000 BM schwanken. Weshalb die Schätzung des Berufungsgerichts deshalb fehlerhaft sein soll, wie die Revision meint, weil im Jahre 1962 eine größere Reparatur erforderlich und die Reineinnahme in diesem Jahr geringer als sonst war, ist nicht ersichtlich. Von der erneuten Begutachtung durch einen weitexten Sachvex’stindigon durfte das Berufungsgei'icht schon gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO naeh freiem Ermessen absehen. - 12 Die Rüge der Revision, die Sehätzung dos durch die gestiegenen Baukosten verursachten Schadens sei vom Berufungsgericht nicht/belegt, geht fehl» Das Berufungsgericht verwendet ausdrücklich eine Auskunft des Statistischen Landes amtos Rhoinland-Ffalz, nach der die Baupreiso für gemischt genutzte Gebäude von Mai 1958 bis Mai 1959 um 9? 3 i* gestiegen sind» Was dio Zinsen ftir die zugesprochenon Bchadonsboträge betrifft, so hat das Berufungsgericht 5 % Zinsen jeweils von den monatlichen Mietzinsen von 2 758,41 DH zugebilligt, die die Kläger gezogen hätten, wenn sic das Gebäude 1 Jahr früher errichtet hätten» Diese Zinsen werden, was die Revision übersieht, nicht vom Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen, sondern vom Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung durch Schriftsatz vom 8. Oktober 1959 verlangte Mit der Klageerhebung war der Beklagte aber in Verzug geraten» Es handelt sich mithin um Verzugszinsen» Das Berufungsgericht hat 5 Zinsen zugebilligt» Ob, v/ie das Berufungsgericht meint, die mit der Klage geltend gemachten Forderungen Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften im Sinne des § 352 HGB bilden, kann zweifelhaft sein» Eine Verzinsung von 5 $ ist aber schon deshalb nach § 288 BGB begründet, weil die Kläger ausweislich des Schreibens der Stadtsparkasso vom 13» September i960 bei Errichtung des Heubaus mit Bankkredit gearbeitet haben» -13- Die Revision des Beklagten war daher zurückzuwoioon» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 2P0o Br<> Messner Dr. Gclhaar Mormann Dr0 Mozger Braxmaier