■ dieivrardliehe Verhandlung vom 19 ° Juni 1968 unter Mit-Wirkung dos ■ Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichtor Br» Beihaar, Br» Meager, Br» Messner und Mormann für leeht erkannt; Bor Kläger, Italiener, war mit den Sesehlftsführorn der Beklagten befreundet» Bie Beklagte entsehlöS' sieh, : mit seiner Hilfe in Italien einen Zweigbotriob au er-Uffnen» Am 21» Mära I960 kauften die Parteien ausammen von einem Ehepaar Co dB die Firma MBHHIHI ABÜ ölIG», an deren Stelle eine Keugründung der Parteien treten sollte» Hierüber trafen die Parteien {'und die Ehefrau des Klägers) ;;am 10» April I960 eine Vereinbarung, in der es heilt; daß nach der geaeinaajaen Auffassung beider Parteien (die : offizielle Buchführung im Einblick auf den Italien!ibfaen Stouerfiskua gefärbt sei und kein zutreffendes Bild vbn : ■■ den geschäftlichen Verhältnissen des Enternehmen© vor- y mitteler, Am 14o Juni I960 gründeten die Ehefrau OoVHI und die Beklagte in einer notariellen Verhandlung vor einem italienischen Motar die ''Afffll » Aktien- i", in Anspruch genommen hatte, in Höhe von 15 Millionen lire die Bürgschaft, und der Kläger gegenüber der Beklagten : für die Hälfte dieses Betrages die Rüokbürgsehaft» die: Beklagte für ihre Ansprüche' aus dieser Rückbürg-eehaft zu sichern, hatte der Kläger Anfang August 1962 'damit die Bürgschaft der "Beklagten und die IMekbUrg-Schaft des Hägers' sich'erledigt haben* verlangt der Kläger vor dor Beklagten Aufhebung dar Bepötsperro<,:; . Die Torinstanzen haben ein Surückbehältungs-rocht der Beklagten verneint und sie zur Entsperrung deö Depots verurteilt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Zurückbehaltungsrecht weiter» Der-iClägor beantragt, die Revision zurückzuwoisen» -E.: abschlußreif geordneten, lückenlosen und nachprüfbaren ; Buchführungsunter lagen dor A(J|R, weil sie den Verdacht hege, daß der Klager ihr insgeheim einen feil der Unterlagen voronbhaltc, oder daß die Unterlagen überhaupt nur zu dem feil vorhanden seien» So weitgehende Ansprüche habe jedoch die Beklagte nicht« Aber selbst wenn man das annehmOj dürfe die Beklagte ihre FreigEbeerklärung nicht 2urüokhalten5 bis der Kläger ihre Ansprüche erfüllt habe'«. Denn nach Sinn und Zweck des zwischen den Parteien .geschlossenen Sicherungsverträges habe durch die Sperrung des Depots nur die Forderung der Beklagten aus der Rück-Mrgsehaft des Klägers gesichert werden sollen«. § 273 Abs« 1 BGB gibt dem Schuldner, der einen fälligen 3 Konnexen Anspruch gegen den Gläubiger hat, ein Zurückbehaltungsrecht nicht, sofern aus dem Behuldverhiithis, auf dem der Anspruch des Gläubigers beruht, sich ein • anderes ergibt„ Dies will das Berufungsgericht anscheinend (BU S„ 13) allgemein für den fall bejahen, daß der Gläubiger - wie hier der Kläger - nach Erledigung des Sicherungs-zweokes die geleistete Sicherheit zurückverlangt und der Schuldner - wie hier die Beklagte - ein. oder seit, je nach der Entwicklung der Borsenlago, kurzfristig über seine Aktien verfügen zu könnenLeistet jemand mit Aktion'Sicherheit'Und begibt er sich damit der jederzeitigen Verfügungsffiögliehkeit, so kann diesdea-halb für ihn eine wesentlich drückendere Einschränkung seiner lochte bedeuten, als wenn er mit anderen Gegenständen, etwa mit Waren oder mit einem Grundstück, Sicherheit■■ geleistet hat« Schon dies spricht in Anwendung der in § 273 Abs» 1 BGB angeordneten Ausnahme dafür, daß ein Gläubiger, dem sein Schuldner eine Sicherheit durch Sperrung seines Aktiendepots gegeben hat, die Entsperrung ohne weiteres nach Fortfall dos SicherungsZweckes vornehmen muß und mit dieser ferpflichtung nicht wegen irgendwelcher, wenn auch konnexer, Gegenansprüche zurückhalten darf« Bas muß f erst recht gelten, wenn es sich - wie hier bei den Gegenansprüchen der Beklagten - um Gegenansprüche handelt, deren Inhalt und Gegenstand verhlltnismlßig; schwierig zu bestimmen ist» Ob hier die vomKläger vorliegende Biquidationsbilanjs. der Beklagten, als Brfülldftg hinzu-nehmen wäre öder ton ihr'mit leeht beanstandet Werden''könnte, ist'eine' nicht einfach zir beantwortendes fragedi0"'deshalb Anlaß zu langwierigen Beohtsstreitigkeiten bieten könnte; Wollte man unter diesen Umständen der Beklagten bin Zurückbehaltung are oh t nach § 273 BGB einräumen, so würde das bedeuten, daß die Beklagte, nachdem ihr durch die Aktien gesicherter Eüökgriffsanspruch unstreitig bereits seit 1964 erloschen ist, dem Kläger noch auf unabsehbare Zeit hinaus die ferfügungsbGfugniö über die Aktienpakete vorenthalten konnteo Dies hat das Berufungsgericht mit Becht verneint„
Nachschlagewerks -Ja. BGHZ t . ;__.__. nein
SGI | 273 Abs» 1
Zur Frage, inv/iewoit' oiii Zurückbehaltungsrecht atiöh einem Anspruch aut Rückgabe einer Sicherheit nach Irlöschon der gesicherten Forderung entgegengesetzt werden kann»
SSMjTIrt0v. 19* Juni 1968 - VIII ZB 97/66 - OLG Stuttgart
LG flechingen
IM NAMEN DES VOLKES
VI.ti:2R
URTEIL Verkündet am
: 19o Juni 1968
: ■ Klett, Justiz-
v hauptsekretlir
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dom Reehtöstreit
der Firma __________
mit beschränkter Haftung in 1 treten durch die Geschäftsführer Ing in MlfNilflHHHfcs Kaufmann Günther J
Gesoilsohaft verbrich Gl in T!
und Kaufmann V/olfgang
Geklagten und Revisionskllgorin,
Prosoßbevollmaehtigtör
Rechtsanwalt Gr«
in Vf
Via S,
1 Kläger und Revisiohsbeklagtcr <> Pro zeßbevollraftchiigter; Rechtsanwalt
. 1)$r Till» Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf
■ dieivrardliehe Verhandlung vom 19 ° Juni 1968 unter Mit-Wirkung dos ■ Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichtor Br» Beihaar, Br» Meager, Br» Messner und Mormann
für leeht erkannt;
Bie Hevisiön gegen das Urteil dos 10» Zivilsenats ■. dos Öherlandesgerichts Stuttgart vom ill lira 1966 "■'■■i" wird auf Kosten der Beklagten aurüökgewieseno 1
Von Hechts wegen
Tathestand;
Bor Kläger, Italiener, war mit den Sesehlftsführorn der Beklagten befreundet» Bie Beklagte entsehlöS' sieh, : mit seiner Hilfe in Italien einen Zweigbotriob au er-Uffnen» Am 21» Mära I960 kauften die Parteien ausammen von einem Ehepaar Co dB die Firma MBHHIHI ABÜ ölIG», an deren Stelle eine Keugründung der Parteien treten sollte» Hierüber trafen die Parteien {'und die Ehefrau des Klägers) ;;am 10» April I960 eine Vereinbarung, in der es heilt;
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5» Beide Parteien sind sieh darüber einig, dal neben der für italienische Verhältnisse notwendigen Buohführung auch eine nach deutschem Bilanaie-rungerecht übliche Buchführung aufaustellen ist und dafür alle Unterlagenaufbewahrt werden und vorhanden sein müssen» »»»»»
Der Grund für die Vereinbarung a Ir„ 5 lag darin.; daß nach der geaeinaajaen Auffassung beider Parteien (die : offizielle Buchführung im Einblick auf den Italien!ibfaen Stouerfiskua gefärbt sei und kein zutreffendes Bild vbn : ■■ den geschäftlichen Verhältnissen des Enternehmen© vor- y mitteler, Am 14o Juni I960 gründeten die Ehefrau OoVHI und die Beklagte in einer notariellen Verhandlung vor einem italienischen Motar die ''Afffll » Aktien-
gesellschaft'1 anstelle, einen:* zunächst Törgesebenen GmbH
mit einem Grundkapital von 40 Millionen 'hire„■ Ton diesem übernahm Brau 10 Millionen* ,;die rest liehen.'
30 Millionen die Beklagte, ■ davon' dio Hälfte treuhänderisch für den Kläger„ Dieser wurde zu© :,'a.ll.einigen.'..Verwalter,' (Vorstand) bestellt» Die-Erwartungen, welche die Parteien an den Zweigbetrieb geknüpft hatten, erfüllten sich nicht„ "Im. August 1962 beschlossen sie, die A(H zu liquidieren,, Der Häger ist alleiniger liquidator« ;-
/■
Am 3» Oktober 1962 übernahm die 'leklagte für einen
Kredit, den die AW/Kfj boi ihrer Bank,
i", in Anspruch genommen hatte, in Höhe von 15 Millionen lire die Bürgschaft, und der Kläger gegenüber der Beklagten :
für die Hälfte dieses Betrages die Rüokbürgsehaft» die: Beklagte für ihre Ansprüche' aus dieser Rückbürg-eehaft zu sichern, hatte der Kläger Anfang August 1962
aus seinem Wertpapdordepot bei der Deutschen Bank E(
J—i IfE-Aktieri zu dem Kennwort von 6.900 Di. und Aktien: der Bayerischen Hypotheken- und. Wcohselbank zu dem Kennwert ' .
von'5 900 -Dl zugunsten der Beklagten in "der V/eioc sperren" :
lassen, daß der Kläger gegenüber der "Bank nur mit Zu-'..
Stimmung der Beklagten über die Wertpapiere verfügen-konnte, IJaohde.m inzwischen der .Bankkredit zurüekgezahlt ist Uht.
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'damit die Bürgschaft der "Beklagten und die IMekbUrg-Schaft des Hägers' sich'erledigt haben* verlangt der Kläger vor dor Beklagten Aufhebung dar Bepötsperro<,:; . ■
'Mo Beklagte will dem nur entsprechen lug um lug gegen ■forläge der ordnungsgemäßen' Liquidstionsbilanz und der ; nach deute ehern Beeilt' vollständigen und üblichen Buch-ftthrungs- und Bilanzuntorlagen der AfHB, hilfsweiso Zug um Zug gegen Bewährung von Einsicht in abschluß-roif .geordnete, lückenlose und nachprüfbare -'Bue-hfÄrungi-unterlagen der Af0l° Der Kläger hat in der letzten münd'-■■ liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Mlftweise : beantragt, festzustollen, daß sich die Beklagte mit ihrem Anspruch gegen den Kläger in Annahmeverzug befinde . Die Torinstanzen haben ein Surückbehältungs-rocht der Beklagten verneint und sie zur Entsperrung deö Depots verurteilt» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Zurückbehaltungsrecht weiter» Der-iClägor beantragt, die Revision zurückzuwoisen» -E.: v
Entschoidungsgründe; f e
"■ L Das Berufungsgericht führt aus? iE-
.'Me Beklagte könne auf irund der Ir» f der ,ffer- ; einbarung" vom 10» April I960 vom Kläger allenfalls verlangen, ihrem Buchhalter Einsicht in die vorhandenen ■ Unterlagen der AMn zu geben und ihm bei der Aufstellung
der Bilanz .durch Auskünfte uMgl» .behilflich zu sein»
Dies verweigere der Kläger nichto ..Die .Beklagte1 wolle .. sich, aber damit nicht begnügen, sondern'verlange Vorlage
Dl; ■
der Mtuid&tionsMlanz oder wenigstens'''linsicht Indiö:; .. abschlußreif geordneten, lückenlosen und nachprüfbaren ; Buchführungsunter lagen dor A(J|R, weil sie den Verdacht hege, daß der Klager ihr insgeheim einen feil der Unterlagen voronbhaltc, oder daß die Unterlagen überhaupt nur zu dem feil vorhanden seien» So weitgehende Ansprüche habe jedoch die Beklagte nicht« Aber selbst wenn man das annehmOj dürfe die Beklagte ihre FreigEbeerklärung nicht 2urüokhalten5 bis der Kläger ihre Ansprüche erfüllt habe'«. Denn nach Sinn und Zweck des zwischen den Parteien .geschlossenen Sicherungsverträges habe durch die Sperrung des Depots nur die Forderung der Beklagten aus der Rück-Mrgsehaft des Klägers gesichert werden sollen«. Ein Zurück-behaltungsroeht wogen anderer Ansprüche der Beklagten DV müsse '’als stillschweigend, ausgeschlossen'1 angesehen werden o ■ , . .l _
: 2o :Öb die Hauptbegründung des Berufungsurteils:den
: Verfahrensrügen der levision etandhilt, Änn. unent-':' schieden bleiben« Jedenfalls trägt die Hilfsbegründung
- im Ergebnis - das Urteil«, ,
§ 273 Abs« 1 BGB gibt dem Schuldner, der einen fälligen 3 Konnexen Anspruch gegen den Gläubiger hat, ein Zurückbehaltungsrecht nicht, sofern aus dem Behuldverhiithis, auf dem der Anspruch des Gläubigers beruht, sich ein •
anderes ergibt„ Dies will das Berufungsgericht anscheinend (BU S„ 13) allgemein für den fall bejahen, daß der Gläubiger
- wie hier der Kläger - nach Erledigung des Sicherungs-zweokes die geleistete Sicherheit zurückverlangt und der Schuldner - wie hier die Beklagte - ein. ZuriiekbehaltungS“ recht auf Gegenansprüche stützt, die'schon im Zeitpunkt
der 'SlöMru%0beirto21uwgr ',0er vorliegende
'fall ''erfordert'nine.. Lösung 'dieses 'Problems jedoch nicht .4ü" diesem 'weiten ümfang# ■■ line Besonderheit der au ent-"' scheidenden f alles. liegt' zunächst in dem Gegenstand .der"'torn"Kläger geleisteten Sicherheit, eine weitere in der Art der von der Beklagten geltend gemachten'. Gegenansprüche. -r... ,
ifer Kläger hatte hier mit Aktien im Bankdepot Sicherheit' geleistet »• Aktien eignet im 'Yergleieh-zu 'fjc anderon-Siehorungsgegenstlnden die Besonderheit,"da# -1; sie infolge Kursschwankungen plötzlichen,' .nur'"' schwer"-vorhersehbaren fertandcrungen unterliegen,' ,Id'"liegt deshalb im Interesse' dos Aktieninhabers'.,| oder seit, je nach der Entwicklung der Borsenlago, kurzfristig über seine Aktien verfügen zu könnenLeistet jemand mit Aktion'Sicherheit'Und begibt er sich damit der jederzeitigen Verfügungsffiögliehkeit, so kann diesdea-halb für ihn eine wesentlich drückendere Einschränkung seiner lochte bedeuten, als wenn er mit anderen Gegenständen, etwa mit Waren oder mit einem Grundstück, Sicherheit■■ geleistet hat« Schon dies spricht in Anwendung der in § 273 Abs» 1 BGB angeordneten Ausnahme dafür, daß ein Gläubiger, dem sein Schuldner eine Sicherheit durch Sperrung seines Aktiendepots gegeben hat, die Entsperrung ohne weiteres nach Fortfall dos SicherungsZweckes vornehmen muß und mit dieser ferpflichtung nicht wegen irgendwelcher, wenn auch konnexer, Gegenansprüche zurückhalten darf« Bas muß f erst recht gelten, wenn es sich - wie hier bei den Gegenansprüchen der Beklagten - um Gegenansprüche handelt, deren Inhalt und Gegenstand verhlltnismlßig; schwierig zu bestimmen ist» Ob hier die vomKläger
vorliegende Biquidationsbilanjs. oder die ¥Orläge sonstiger
'Buohungsunierla.'gen - die Verpflichtung des 'Hägers zur Vor-.:läge:;"wntorstellt ~'V6n. der Beklagten, als Brfülldftg hinzu-nehmen wäre öder ton ihr'mit leeht beanstandet Werden''könnte, ist'eine' nicht einfach zir beantwortendes fragedi0"'deshalb Anlaß zu langwierigen Beohtsstreitigkeiten bieten könnte; Wollte man unter diesen Umständen der Beklagten bin Zurückbehaltung are oh t nach § 273 BGB einräumen, so würde das bedeuten, daß die Beklagte, nachdem ihr durch die Aktien gesicherter Eüökgriffsanspruch unstreitig bereits seit 1964 erloschen ist, dem Kläger noch auf unabsehbare Zeit hinaus die ferfügungsbGfugniö über die Aktienpakete vorenthalten konnteo Dies hat das Berufungsgericht mit Becht verneint„
Bio Koötenentscheidung beruht auf § 97 ZKh 1
Dm Haidinger Dr„ GoXhaar Br« Meager
Br(, Messner Mormann