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BGH · VIII ZR 97/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 97/62

daß bei arglistiger Täuschung durch den Anspruchsgegner diesem die Geltendmachung seiner Gegenansprüche gegenüber dem Be-roicherungsanspruch des Getäuschten überlassen bleibe, bedeutet nicht, daß der Anspruchsgegnor wegen seiner Gegenansprüche auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen sei* Tatbestands Im Jahre 1955 bezog die Beklagte zu dem Preise von 29 7oo Dil einen A®BB®-Sch\venkochaufler Typ A II Baujahr 1955 bei der Horstellerfirma Weil ihr die Leistungen des Gerätes in ihi'em Steinbruch nicht genügten, ließ sie 1957 eine Achso mit YYendögetriebe des Types AflHHl A III einbauen» Einigo Zeit später ließ sie den Motor auswechseln» Am 6» Hov ember 1958 verkaufte sio diesen Schwenkschaufler als gebrauchtes Gerät an den Kläger zu dem Preise von 2o ooo DM» Der Kläger zahlte 5 ooo DM in bar und gab für den Rest des Kaufpreises Wechsel, die er ratenweise einlösto, wobei ihm 468,72 DM Bankspesen entstanden» Biese Zusicherung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrem Schriftsatz vom Ho Juni 1961 ausdrücklich zugestanden« Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnimmt, ist bei den Verkaufsverhandlungen außerdem ausführlich darüber gesprochen worden, daß das Garät beim Kläger dazu benutzt werden sollte, gesprengtes Material unmittelbar von der Wand auf zunehmen und auf ein Sortiergerät zu transportieren« Ber Inhaber der Beklagten habe,, so führt das Berufungsgaricht aus, dabei geäußert, das Gerät sei zu diesem Zwecke geeignet« Bas Berufungsgericht stellt fest, daß diese Erklärungen des Inhabers der Beklagten objektiv falsch waren« Es bezieht sich auf die Bekundungen des Zeugen Ewert, der früher bei der Firma beschäftigt war und der die Kaufverhandlungen der Firma AfliBK mit der Beklagten geführt hatte« Ber Zeuge Ewert hat bekundet, der Typ A II sei nicht nur in der Leistung des Motors, sondern auch in allen anderen Teilen etwa um ein Drittel schwächer als der Typ A III; wogen dor konstruktiven Verschiedenheiten dor beiden Typen mache auch der zusätzliche Einbau einer stärkeren Achse den Typ A II dem Typ A III nicht gleichwertig« Baß das Gerät A II auch nach den Verbesserungen im Gegensatz zu dem Gerät A III für die vom Kläger ins Augo gefaßten und boi den Kaufverhandlüngon erörterten Zwecke wenig geeignet war, hat die Beklagto nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zugeotanden (Schriftsatz vom 28« Juli 1961 -)« den Kauf ent Schluß deo Klägers» Es nimmt ferner an, daß der Inhaber dor Beklagten arglistig gehandelt habe» Hierzu führt es aus, dieser sei durch die ihm von den Zeugen EflItt und Btt gegebenen Informationen (Btt hatte das stärkere Getriebe eingesetzt) über die Leistungsverhältnisse des Schwenkschauflers genau orientiert goweson und habe gewußt, daß auch das verbesserte Gerät dos Typs A II die Leistungen desjenigen des Typs A III nicht erreichen konnto» Bor Inhaber der Beklagten 3ei sich ferner darüber im klaren gewesen, daß seine Erklärungen für den Kaufentschluß des Klägers entscheidend seien* Zumindest habo er mit bedingtem Vorsatz gehandelte» IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht dio vom Beklagten angebotenen Beweise dafür erhoben, daß das gekaufte Gerät A II mit den angebrachten Änderungen bei sachgemäßer Behandlung für den Steinbruch des Klägers ausreichend und geeignet gewesen seio Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts brauchte jedoch hierüber kein Beweis erhoben zu werden, weil das Gerät A II entgegen der vom Beklagten zugestandonon Zusicherung dem Typ A III nicht gleich-wertif? IIIo Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den Kaufvertrag vom 60 Kovember 1958 wirksam angefochten hat«, Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch seine Ausführungen, daß dem Kläger im Rahmen der RUckabwicklung des nichtigen Geschäfts Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abo. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, die grundsätzlich auf die Rückgewähr dos Kaufpreises (2o 000 DM) nobst Sinsen und dor Anspruch aus unerlaubter Handlung darüber hinaus der Kläger könne diese Ansprüche in voller Höhe ohne Anrechnung der von der Beklagten erhobenen Gegenansprüche auf Nutzungovergutung geltend machen» Ein solches Recht steht ihm weder aus dem Gesichtspunkt dos Schadensersatzes noch dem der ungerechtfertigten Bereicherung zu» Nach der bereits vom Reichsgericht begründetem (RGZ 54? BGB RGRK 11* Aufl* Anm* 19 vor § 812)« Auch hier kommt eine Beurteilung des Ausgleichs nach den für die Aufrechnung und Zurückbehaltung maßgeblichen Grundsätzen nicht in Betracht (HG aaO)0 Di030 Grundsätze führen im Regelfälle dazu, daß derjenige, der aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung einen ihm zustehenden Überschuß geltend macht, genau wie der Gläubiger eines Schadensorsätsanspruches aus unerlaubter Handlung sich nicht darauf beschränken darf, da3 von ihm auf Grund dos nichtigen Vertrages Geleistete zurückzuverlangen, sondern im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, die Bereicherung des Beklagten darzulegen, von vornherein das mitzuberücksichtigen hat, was ihm an Vorteilen durch dio Leistungen dos Beklagten zugeflossen ist (BGH Urt* v0 24 * 6*1963-VII ZR 229/62 - » NJW 1963, l87o * WM 1963, 834jKGZ 137, 324, .336)* § 818 Anm* 6 B), daß sich der Kläger im Hinblick auf die ihm widerfahrene arglistige Täuschung die Gebrauchsvorteile nicht anrechnen zu lassen brauche, daß es vielmehr der Beklagten überlassen bleibe, ihrerseits Bereicherungsansprüche geltend zu machen0 Hiermit läßt es sich aber nicht rechtfertigen, diese Bereicherungsansprüche der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt zu lassen* Bas Reichsgericht hat allerdings den Grundsatz entwickelt, wenn sich der Anspruchsgegnor einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe, so sei davon ab-zuoehen, daß dio Ausgleichung der beiderseitigen Empfänge zur Schlüssigkeit der Klage gehöre* In diesem Palle müsse Ac vielmehr die Goltendmachung der Gegenansprüche dem Beklagten überlassen bleib en<> Das bedeutet aber nicht, daß der Beklagte wegen der Geltendmachung seiner Gegenansprüche auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen seio Diese Rechtsprechung will dem betrogenen Kläger nur die Br leicht ©rung verschaffen, daß er nicht von vornherein schon von sich aus die Abgleichuhg der beiderseitigen Vorteile vorzunehmen braucht, sondern daß er dies dem Gegner überlassen kann (vgl0 insbesondere HG JW 1936, 195o und SouffArch 88 Nr«, 84 S. 17)o Es entspricht das, wie das Reichsgericht ausführt, einem praktischen Bedürfnis, weil auf dioso Weise die mit der Anwendung der unbeschränkten Saldotheorio verbundene erhebliche Erschwerung der RechtsVerfolgung vermieden wird* Diese Hechtsprochung ist angegriffen worden (vgl* u0 a„ Schefflor in BGB RGRK 11«, Aufl0 Vorbenu 25 zu §§ 812 f)6 Ob ihr zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung• Denn auch wenn die vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze hier zur Anwendung kommen, dürfen die dem Kläger durch die Nutzung des streitigen Gerätes zugefloo-senen Gebrauchsvorteilo, die in Geldeswert zu vergüten sind, nicht unberücksichtigt bloiben» Die Beklagte hat^ wie das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils (Bio 13) hervorhebt, Ansprüche auf Nutzungsvergütung von monatlich 1440 DM ausdrücklich geltend gemachto Das Berufungsgericht mußte daher diesem Vorbringen naebgehen und prüfen, ob eine Anrechnung der Gebrauchsvorteilo in der von der Beklagten behaupteten Hoho gerechtfertigt ist und gegebenenfalls den Geldbetrag ermitteln, der dem dem Kläger zugeflossenen Vorteil entspricht .

Zitierte Normen: § 141 BGB § 263 StGB § 826 BGB
BGBVorteilGerätBerufungsgerichtKlägerdosRevision

Volltext der Entscheidung

2234 099
AC
Nachschlagwerks	ja
 Amtliche Sammlungs nein
BGB § 818 Abso 3
Der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz? daß bei arglistiger Täuschung durch den Anspruchsgegner diesem die Geltendmachung seiner Gegenansprüche gegenüber dem Be-roicherungsanspruch des Getäuschten überlassen bleibe, bedeutet nicht, daß der Anspruchsgegnor wegen seiner Gegenansprüche auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen sei*
BGH, Urb, vo 16. Oktober 1963 - VIII ZR 97/62 - Ba^Xbauz-
nach
 ft
VIII ZR 97/62	/	1
Verkündet cm 160 Oktober 1963 V/üot, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Hart steinwerke Willi Sfl^9 Inhaber Kaufmann Y/illi in	0,
- Prozoßbevollmächtigter:
Beklagten und F».evision3klägerin Rechtsanwalt Bre
 gegen
den Kaufmann Brich Schl Straße 0,
- Prozeßbevollmächtigter:
in Yii
 Schi®e -
Kläger und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Pr«
hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16„ Oktober 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dre Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br» Mosgerj, Br» Mossner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9o März 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesonj dom auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Im Jahre 1955 bezog die Beklagte zu dem Preise von 29 7oo Dil einen A®BB®-Sch\venkochaufler Typ A II Baujahr 1955 bei der Horstellerfirma	Weil	ihr	die Leistungen des Gerätes
 in ihi'em Steinbruch nicht genügten, ließ sie 1957 eine Achso mit YYendögetriebe des Types AflHHl A III einbauen» Einigo Zeit später ließ sie den Motor auswechseln» Am 6» Hov ember 1958 verkaufte sio diesen Schwenkschaufler als gebrauchtes Gerät an den Kläger zu dem Preise von 2o ooo DM» Der Kläger zahlte 5 ooo DM in bar und gab für den Rest des Kaufpreises Wechsel, die er ratenweise einlösto, wobei ihm 468,72 DM Bankspesen entstanden»
Mit der Behauptung, daß ihn der Inhaber der Beklagten bei den Kaufverhandlungen über die Leistungsfähigkeit dos Gerätes arglistig getäuscht habe, focht der Kläger den Kaufvertrag am 29o Januar 1959 an. Mit der Klage verlangte er Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2o ooo DM nebst Zinsen sowie Ersatz der Wechsolopesen und der Kosten eines Mahnschreibens o
Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt und wios lediglich einen Teil des Zinsanspruches und den Teil der Klage ab, der die Wechsel- und Mahnkosten betrifft. Das Oberlandcsgoricht wies die Berufung der Beklagten zurück und gab auf die Berufung des Klägers der Klage in vollem Umfange statt» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Boklagto ihren Antrag, auf Abweisung der Klage weiter»
Entscheidungsgründet
I» Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß . der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat» Die Täuschung erblickt es darin, daß dor
 
Inhaber dor Beklagten dem Kläger erklärte, der Schwenkschaufler sei zwar ein Gerät dos Typs A II, es sei aber wegen der bei ihm angebrachten Verbesserungen (Einbau einer stärkeren Achse mit Wendegetriebe» dos Typs A III sowie des Austausch-motors) dem Schwenkschaufler des Typs A III gleichwertig«
Biese Zusicherung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ihrem Schriftsatz vom Ho Juni 1961 ausdrücklich zugestanden« Wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnimmt, ist bei den Verkaufsverhandlungen außerdem ausführlich darüber gesprochen worden, daß das Garät beim Kläger dazu benutzt werden sollte, gesprengtes Material unmittelbar von der Wand auf zunehmen und auf ein Sortiergerät zu transportieren« Ber Inhaber der Beklagten habe,, so führt das Berufungsgaricht aus, dabei geäußert, das Gerät sei zu diesem Zwecke geeignet«
Bas Berufungsgericht stellt fest, daß diese Erklärungen des Inhabers der Beklagten objektiv falsch waren« Es bezieht sich auf die Bekundungen des Zeugen Ewert, der früher bei der Firma	beschäftigt	war	und	der die Kaufverhandlungen
 der Firma AfliBK mit der Beklagten geführt hatte« Ber Zeuge Ewert hat bekundet, der Typ A II sei nicht nur in der Leistung des Motors, sondern auch in allen anderen Teilen etwa um ein Drittel schwächer als der Typ A III; wogen dor konstruktiven Verschiedenheiten dor beiden Typen mache auch der zusätzliche Einbau einer stärkeren Achse den Typ A II dem Typ A III nicht gleichwertig« Baß das Gerät A II auch nach den Verbesserungen im Gegensatz zu dem Gerät A III für die vom Kläger ins Augo gefaßten und boi den Kaufverhandlüngon erörterten Zwecke wenig geeignet war, hat die Beklagto nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls zugeotanden (Schriftsatz vom 28« Juli 1961 -)«
Dos Berufungsgericht bejaht auch die Ursächlichkeit dieser objektiv falschen Erklärungen des Inhabers der Beklagten für
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den Kauf ent Schluß deo Klägers» Es nimmt ferner an, daß der Inhaber dor Beklagten arglistig gehandelt habe» Hierzu führt es aus, dieser sei durch die ihm von den Zeugen EflItt und Btt gegebenen Informationen (Btt hatte das stärkere Getriebe eingesetzt) über die Leistungsverhältnisse des Schwenkschauflers genau orientiert goweson und habe gewußt, daß auch das verbesserte Gerät dos Typs A II die Leistungen desjenigen des Typs A III nicht erreichen konnto» Bor Inhaber der Beklagten 3ei sich ferner darüber im klaren gewesen, daß seine Erklärungen für den Kaufentschluß des Klägers entscheidend seien* Zumindest habo er mit bedingtem Vorsatz gehandelte»
IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht dio vom Beklagten angebotenen Beweise dafür erhoben, daß das gekaufte Gerät A II mit den angebrachten Änderungen bei sachgemäßer Behandlung für den Steinbruch des Klägers ausreichend und geeignet gewesen seio Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts brauchte jedoch hierüber kein Beweis erhoben zu werden, weil das Gerät A II entgegen der vom Beklagten zugestandonon Zusicherung dem Typ A III nicht gleich-wertif? war, sondern nach dem eigenen Zugeständnis des Beklagten für dio Arbeiten an der Wand weniger geeignet war als das Gerät A III und weil es für dio Anfechtung allein hierauf an-kommto Nicht zu folgen ist der Revision in ihrer Ansicht, der Kläger habo sein Anfechtungsrecht verwirkt, weil er das Gerät noch nach Erhebung dor Klage weiter benutzt und durch unsachgemäße Behandlung beschädigt habe«, Dioso Umstände liegen nach dor Anfechtung, die bereits 2 bis 3 Monate nach Kaufabschluß am 29o Januar 1959 erklärt wurde» Schon aus diesem Grunde kommt eine Verwirkung nicht in Frage» Offenbar will^^io Revision aus dem Verhalten dos Klägers auch nicht eino Verwirkung dos Anfechtungsrechts im Sinno der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze horloiten, sondern dartun, der Kläger habe das Anfechtungsrecht gemäß §	44	BGB	verloren»	Einer	Anwendung des
 
§144 BGB steht aber derselbe Gesichtspunkt entgegen, daß nämlich die Umstände in denen die Revision eineBestätigung sehen will, erst nach erfolgter Anfechtung eingotreten sind«
In der V/eiterbenutzung des Gerätes ist auch keine Bestätigung des wirksam angefochtenen Kaufvertrages im Sinno do3 §141 BGB zu sehen (vglo RGZ 146, 238)0 Bine solche Bestätigung ist nichts anderes als die Neuvornahme des nichtigen Rechtsgeschäftso Sie setzt einen Bestätigungsv^illen und Erklärungen beider Parteien voraus, die auf einen erneuten Abschluß des Geschäftes schließen lassen«. Dieser Tatbestand wird durch die bloße Weiterbenutzung des Gerätes im Betrieb des Klägers nicht erfüllt, und zwar schon deshalb nicht, weil dieser bereits in der am 13« April 1959 eingereichten Klageschrift das Gegenteil erklärt hat, daß er nämlich den JCaufvertrag nicht gelten lassen will und weil er diesen Standpunkt während des Rechtsstreites nicht verlassen hat«.
Auch der Hinweis der Revision auf den in § 351 BGB (Rücktritt vom Vertrag) enthaltenen Grundgedanken kann der Revision nicht zu dem Ziele vorhelfeno Bino entsprechende Anwendung des § 351 BGB schoidet schon deshalb aus, weil die Verschlechterung des Schwenkschauflex’s, wie bereits hervorgoho-ben wurde, nach Abgabe der Anfechtungoerklärung eingetreten sein solle
IIIo Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den Kaufvertrag vom 60 Kovember 1958 wirksam angefochten hat«, Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch seine Ausführungen, daß dem Kläger im Rahmen der RUckabwicklung des nichtigen Geschäfts Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abo. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, die grundsätzlich auf die Rückgewähr dos Kaufpreises (2o 000 DM) nobst Sinsen und dor Anspruch aus unerlaubter Handlung darüber hinaus
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auch auf dio Erstattung der Wechselspesen und der Mahnkoston gerichtet sind« Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhöhen»
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indes an? der Kläger könne diese Ansprüche in voller Höhe ohne Anrechnung der von der Beklagten erhobenen Gegenansprüche auf Nutzungovergutung geltend machen» Ein solches Recht steht ihm weder aus dem Gesichtspunkt dos Schadensersatzes noch dem der ungerechtfertigten Bereicherung zu» Nach der bereits vom Reichsgericht begründetem (RGZ 54? 157) ständigen Rechtsprechung muß der Gläubiger einer Schadcnsersatsforderung, dio sich auf unerlaubte Handlung stützt«, bei der Errechnung seines Schadens eine Vorteilsausgloichung der Art hinnehmen? daß auch die Vorteile berücksichtigt werden? die er durch die unerlaubte Handlung erlangt hat» Da es sich hierbei nicht um eine Aufrechnung handolt? steht einer solchen Vorteilsausgleichung § 593 BGB nicht entgegen (Urt» des erkennenden Senats vom 2.7.1962- VIII ZR 12/61 = WM 1962, 1oo6 = NJW 1962? 19o9;
RGZ 54, 137 'f, BGB HGRK Vortiem. 66 vor § 249 BGB)° Infolgo-dessen muß sich der* Kläger bei seinem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen anreqhnon lassen» Donn diesen Vorteil hat er dadurch erlangt? daß er auf Grund des nichtigen Vertrages Besitzer des streitigen Schwenkschauflors Typ A II wurde und dadurch die Möglichkeit erhielt? das Gerät zu benutzen»
Zu demselben Ergebnis führt es? wenn der Kläger seine Leistungen gestützt auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung surückfordert» Bei der Rückabwicklung eines nichtigen Geschäftes nach Bereicherungsrecht stehen sich nicht wechselseitige aus der Nichtigkeit folgende Eückgowährsan-sprüche gegenüber? dio jeder für sich geltend zu machen wären» Vielmehr wird durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vorteile und Nachteile ermittblt? für
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welche Beteiligten sich ein Überschuß ergibt* Kur dieser Beteiligte ist Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten Bo-roicherungsanspruchoo (EGZ 137;, 324, 336; BGHZ 1 , 75, 81;
BGB RGRK 11* Aufl* Anm* 19 vor § 812)« Auch hier kommt eine Beurteilung des Ausgleichs nach den für die Aufrechnung und Zurückbehaltung maßgeblichen Grundsätzen nicht in Betracht (HG aaO)0 Di030 Grundsätze führen im Regelfälle dazu, daß derjenige, der aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung einen ihm zustehenden Überschuß geltend macht, genau wie der Gläubiger eines Schadensorsätsanspruches aus unerlaubter Handlung sich nicht darauf beschränken darf, da3 von ihm auf Grund dos nichtigen Vertrages Geleistete zurückzuverlangen, sondern im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, die Bereicherung des Beklagten darzulegen, von vornherein das mitzuberücksichtigen hat, was ihm an Vorteilen durch dio Leistungen dos Beklagten zugeflossen ist (BGH Urt* v0 24 * 6*1963-VII ZR 229/62 - » NJW 1963, l87o * WM 1963, 834jKGZ 137, 324, .336)*
Bas Berufungsgericht meint jedoch unter Verweisung auf RG JW 1936, 195o und Kommentarstellen bei BGB RGRK (11* Aufl*
 § 123 Aua« 35) und Falandt BGB (21* Aufl. § 818 Anm* 6 B), daß sich der Kläger im Hinblick auf die ihm widerfahrene arglistige Täuschung die Gebrauchsvorteile nicht anrechnen zu lassen brauche, daß es vielmehr der Beklagten überlassen bleibe, ihrerseits Bereicherungsansprüche geltend zu machen0 Hiermit läßt es sich aber nicht rechtfertigen, diese Bereicherungsansprüche der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt zu lassen* Bas Reichsgericht hat allerdings den Grundsatz entwickelt, wenn sich der Anspruchsgegnor einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht habe, so sei davon ab-zuoehen, daß dio Ausgleichung der beiderseitigen Empfänge zur Schlüssigkeit der Klage gehöre* In diesem Palle müsse
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 vielmehr die Goltendmachung der Gegenansprüche dem Beklagten überlassen bleib en<> Das bedeutet aber nicht, daß der Beklagte wegen der Geltendmachung seiner Gegenansprüche auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen seio Diese Rechtsprechung will dem betrogenen Kläger nur die Br leicht ©rung verschaffen, daß er nicht von vornherein schon von sich aus die Abgleichuhg der beiderseitigen Vorteile vorzunehmen braucht, sondern daß er dies dem Gegner überlassen kann (vgl0 insbesondere HG JW 1936,
 195o und SouffArch 88 Nr«, 84 S. 17)o Es entspricht das, wie das Reichsgericht ausführt, einem praktischen Bedürfnis, weil auf dioso Weise die mit der Anwendung der unbeschränkten Saldotheorio verbundene erhebliche Erschwerung der RechtsVerfolgung vermieden wird* Diese Hechtsprochung ist angegriffen worden (vgl* u0 a„ Schefflor in BGB RGRK 11«, Aufl0 Vorbenu 25 zu §§ 812 f)6 Ob ihr zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung• Denn auch wenn die vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze hier zur Anwendung kommen, dürfen die dem Kläger durch die Nutzung des streitigen Gerätes zugefloo-senen Gebrauchsvorteilo, die in Geldeswert zu vergüten sind, nicht unberücksichtigt bloiben» Die Beklagte hat^ wie das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils (Bio 13) hervorhebt, Ansprüche auf Nutzungsvergütung von monatlich 1440 DM ausdrücklich geltend gemachto Das Berufungsgericht mußte daher diesem Vorbringen naebgehen und prüfen, ob eine Anrechnung der Gebrauchsvorteilo in der von der Beklagten behaupteten Hoho gerechtfertigt ist und gegebenenfalls den Geldbetrag ermitteln, der dem dem Kläger zugeflossenen Vorteil entspricht .
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Da insoweit noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind? ist der Senat nicht zu einer Entscheidung in eigener Zuständigkeit in der Loge® Deshalb mußte die Sache an das Berufungsgericht zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung zu-rückverwiesen werden<, Ihm war auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu Übertragen»
Br» Haidingcr Artl Dr<> Mezger Dr. Messner Mormann